Vereinssatzung
1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Bund angestellter Tierärzte“.
Der Begriff des Tierarztes umfasst sowohl Tierärztinnen als auch Tierärzte.
Das offizielle Akronym ist „BaT“.
(2) Der Verein hat den Sitz in Hannover, Bundesrepublik Deutschland.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung der beruflichen, sozialen, arbeitsrechtlichen und wirtschaftlichen Belange aller angestellten Tierärzte in der Bundesrepublik Deutschland unter Zugrundelegung der tierärztlichen Berufsauffassung. Darunter fallen alle angestellten sowie eine Anstellung anstrebenden Tierärzte in der Praxis sowie in Behörden, in der Industrie, Forschung, Ausbildung etc. Der Verein ist die gewerkschaftliche und berufspolitische Vertretung der Mitglieder gegenüber Arbeitgebern und ihren Verbänden, Behörden und sonstigen Organisationen. Er kann alle notwendigen Maßnahmen und gewerkschaftliche Kampfmittel einschließlich Streiks ergreifen, die die wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder sichern und fördern.
(2) Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig und überparteilich. Ihm obliegt insbesondere:
- das Führen von Tarifverhandlungen sowie sonstigen Verhandlungen aller Art, die zur Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder erforderlich sind, mit allen in Frage kommenden Stellen,
- das Verhandeln von Tarifabschlüssen und sonstigen Abschlüssen mit Arbeitgebern und Arbeitgeberverbänden, soweit sie dem genannten Zweck dienen,
- bei der Abfassung von Vorschriften z.B. über Aus‑, Weiter- und Fortbildung der Mitglieder mitzuwirken,
- die Meinungsbildung und den Erfahrungsaustausch in für die beruflichen Belange der Mitglieder relevanten politischen Fragen unter den Mitgliedern zu fördern und daraus resultierende Standpunkte in Gremien, tierärztlichen Berufsorganisationen und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Dies soll unter anderem erreicht werden durch
- die Aufklärung angestellter Tierärzte sowie der Arbeitgeber über ihre Rechte und gesetzlichen Pflichten (Arbeitszeiterfassung, maximale Wochenarbeitszeit, Ruhezeiten, Pausenzeiten, Mindestlohn etc.)
- die Bildung verschiedener Arbeitsgremien
- eine allgemeine Aufwertung des tierärztlichen Berufsstandes in der Öffentlichkeit
- das Anstreben von gutem kollegialem Verhalten seiner Mitglieder
3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder in der Bundesrepublik Deutschland angestellte, nicht hauptberuflich selbständig tätige Tierarzt werden, der die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Studierende der Veterinärmedizin können vom 1. Semester an ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben, besitzen allerdings kein Stimmrecht.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Personen, Unternehmen sowie sonstige Vereinigungen, welche die Aufgaben und die Ziele des Vereins unterstützen, ohne selbst ordentliches Mitglied werden zu können, den Status eines fördernden Mitglieds zu gewähren. Fördernden Mitgliedern ist die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestattet, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
(4) Ordentliche Mitglieder im Sinne des Absatzes (1) sind ebenfalls solche Tierärzte, die zeitweise nicht angestellt (z.B. infolge Arbeitslosigkeit) oder nicht bzw. nicht mehr tierärztlich berufstätig sind (u.a. approbierte Tierärzte mit berufsfremder Beschäftigung, Tierärzte im Ruhestand etc.) sowie alle Tierärzte, die die Anforderungen an die Erteilung einer Berufserlaubnis oder Approbation zur Berufsausübung erfüllen (u.a. Stipendiaten/Doktoranden).
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand wahlweise per Onlineformular oder postalisch.
(6) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(8) Beim Übergang zum Arbeitgeberstatus wechselt die ordentliche Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Übergang stattgefunden hat, in eine fördernde Mitgliedschaft. Das Mitglied ist verpflichtet seinen Übergang zum Arbeitgeberstatus innerhalb von drei Wochen, gerechnet ab Beginn der Arbeitgebertätigkeit, gegenüber den Vorstand mitzuteilen. Bis zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt behält das Mitglied seine bisherigen Rechte und Pflichten inkl. des Stimmrechts.
(9) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres wahlweise postalisch oder online.
(10) Wenn ein Mitglied gegen die Pflichten als Mitglied, Ziele und/oder Interessen des Vereins schwer verstößt, grob widerspricht oder dem Ansehen des Vereins vorsätzlich schadet, kann die Mitgliedschaft entzogen werden. Auch wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Einem ordentlichen Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die Stellungnahme bzw. Rechtfertigung des Mitglieds muss dem Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet drei Tage ab Aufgabe der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Post, zugehen. Verspäteter Zugang führt zum Ausschluss der Berücksichtigung des Vorbringens im Rahmen der Beschlussfassung.
Im Falle eines schriftlichen Widerspruchs des Mitglieds gegen den Entzug der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung über den möglichen Ausschluss oder eventuelle Maßnahmen abschließend.
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder haben grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten.
(1) Mit ihrem Beitritt erkennen die Mitglieder die Satzung und Beschlüsse des Vereins für sich verbindlich an und nehmen die daraus resultierenden Rechte wahr und erfüllen ihre Pflichten.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich zu guter Kollegialität und für die Aufgaben und Ziele des Vereins einzutreten und diese zu unterstützen.
(3) Da sämtliche Kommunikation (Benachrichtigungen, Ladungen, Kenntnisnahme‑, Informationsschreiben etc.) in der Regel per E‑Mail geführt wird, ist jedes Mitglied verpflichtet eine aktuelle E‑Mail-Adresse einzurichten, zu unterhalten und dem Verein bei Begründung der Mitgliedschaft mitzuteilen. Im Falle der Änderung der E‑Mail-Adresse verpflichtet sich das Mitglied dem Verein seine neue E‑Mail-Adresse in Textform mitzuteilen.
(4) Allen ordentlichen Mitgliedern steht das passive Wahlrecht zu, d.h. das Recht, sich als Vorstand oder sonstiges Vereinsorgan wählen zu lassen. Die Organe des Vereins sorgen für die Aufklärung aller Interessenten über Programme und Aktivitäten des BaT.
(5) Fördermitglieder unterstützen durch Mitgliedsbeiträge die Arbeit des Vereins. Darüber hinaus stehen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten dem Verein in den Bereichen Erfahrungsaustausch, Weiterbildung, Kontaktpflege und inhaltliche Unterstützung zur Verfügung.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes und andere für den Verein tätige Mitglieder können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Aufwandsentschädigung kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen
Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und ‑fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Die Beiträge sind in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.
(3) Bei der Planung und Durchführung von Mitgliederwerbeaktionen z.B. im Rahmen von Messen, Veranstaltungen oder ähnlichem ist der Vorstand ermächtigt, eine anteilige oder vollständige Rabattierung der Mitgliedsbeiträge vorzunehmen.
6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Finanzverwalter und zwei Beisitzern.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der erste und der zweite Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die anderen Vorstandsmitglieder können den Verein nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln oder bei entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung en bloc durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder in dasselbe Amt ist zweimal möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Sollte ein Vorstandsmitglied sein Recht auf eine ordentliche Mitgliedschaft verlieren, muss er sein Amt vorzeitig abgeben und die anderen Vorstandsmitglieder können kurzfristig einen Vertreter ernennen, der bis zur nächsten Mitgliedsversammlung die amtlichen Pflichten erledigt (dies gilt auch für jeden anderen Grund des vorzeitigen Amtsverlustes).
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Für den Posten des Geschäftsführers können auch Externe sowie fördernde Mitglieder eingesetzt werden. Er muss politisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig arbeiten. Aufgaben der Geschäftsführung sind: Finanzverwaltung, interne Koordination, Rechtsvertretung, Personalangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt und können auch digital stattfinden.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich schriftlich oder fernmündlich gefasst, es sei denn, mindestens zwei der Vorstandsmitglieder verlangen die Einberufung einer Vorstandsversammlung im Rahmen derer die Abstimmung durchgeführt werden soll. Das Einberufungsverlangen ist schriftlich gegenüber allen Vorstandsmitgliedern zu erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
(7) Der Vorstand schließt oder kündigt Tarifverträge und ihnen vergleichbare Vereinbarungen nach Absprache mit dem Arbeitsgremium „Tarifvertrag“.
(8) Der Vorstand ist zudem ermächtigt ordentliche Mitgliederversammlungen mit der gegebenen Frist (s. § 8 Abs. 3) einzuberufen.
(9) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Der Vorstand bestimmt dabei mit einfacher Mehrheit, welches seiner Mitglieder die Mitgliederversammlung leiten soll. Der Vorstand ist berechtigt im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben einen Berater (z.B. Anwalt, Steuerberater, Gutachter etc.) hinzuzuziehen. Dieser Berater ist berechtigt auch an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(10) Aufgaben des Vorstandes sind unter anderem:
a) interne Koordination
b) interne und externe Kommunikation und Kontaktpflege
c) Öffentlichkeitsarbeit
d) Repräsentation des Vereins
e) Koordination verschiedener Arbeitsgremien
f) Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
(11) Nach Beschluss der Mitgliederversammlung kann, ergänzend zu den Regelungen in § 4 (6), der Vorstand für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform, hier in der Regel per E‑Mail und / oder in Form der Bekanntmachung im Mitgliederbereich auf der Homepage des Vereins (www.bundangestelltertieraerzte.de), durch ein Mitglied des Vorstandes unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt drei Tage nach der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes in Textform vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss einmal jährlich zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen
b) Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) finanzielle Mittel im Namen des Gesamtvereins ab 5000€
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich sowie der Protokolle
g) die Beitragsordnung
h) die Finanzordnung
i) Satzungsänderungen
j) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern sich aus dieser Satzung bzw. dem Gesetz nicht zwingend etwas anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu beurkunden und vom Vorstand zu unterzeichnen.
Das Protokoll der Mitgliederversammlungen skizziert Inhalt, chronologischen Ablauf und bei
Bedarf den wesentlichen Verlauf der Debatten während der Mitgliederversammlungen. Für die Erstellung des Protokolls kann der Protokollführer von Rednern und Antragsstellern eine schriftliche Darstellung in Form von Datenträgern oder Manuskripten verlangen. Diese sind bis spätestens zum Ende der Mitgliederversammlung bei der Protokollführung einzureichen. Es soll binnen zwei Wochen als vorläufiges, nicht genehmigtes Protokoll veröffentlicht werden und nach Genehmigung zeitlich entsprechend. Das Protokoll ist auf der der Veröffentlichung folgenden Mitgliederversammlung dem Plenum zur Genehmigung vorzulegen. Wird das Protokoll vor seiner Genehmigung veröffentlicht, so ist dieses eindeutig kenntlich zu machen. Die beurkundete Urschrift ist für mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(8) Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung enthält als feste Bestandteile:
a) Wahl des Protokollführers
b) Beratung und Beschluss der Tagesordnung
c) Genehmigung des Protokolls der vergangenen Mitgliederversammlung
d) Berichte der Funktionsträger und Arbeitsgremien
e) Anträge und gegebenenfalls Wahlen
f) Festlegung des Zeitraums der nächsten Mitgliederversammlungen
9 Arbeitsgremien
(1) Die inhaltliche Arbeit des Vereins findet im Wesentlichen in Arbeitsgremien (inklusive lokaler Arbeitsgruppen) statt. Ihnen steht ein Arbeitsgremiumsleiter vor.
(2) Arbeitsgremien dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes außenwirksam tätig werden.
(3) Arbeitsgremien sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
(4) Die Gremien treffen sich mindestens zweimal im Jahr (auch digital möglich) und verfassen einen schriftlichen Bericht über den Fortschritt des Gremiums. Dieser ist zeitnah beim Vorstand einzureichen.
(5) Auch während der Mitgliederversammlung können Treffen der Arbeitsgremien stattfinden. Diesen ist angemessene Zeit einzuräumen. Darüber hinaus können die Gremien eigene Treffen durchführen.
10 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(3) Die Vorstandsmitglieder erhalten auf Antrag pro Vorstandssitzung, pro Treffen mit Arbeitgeberverbänden sowie ähnlichen Organisationen und bei anderen verbindlichen Anlässen bis vier Stunden 50€, bei Terminen über vier Stunden 100€ Aufwandsentschädigung. (1) bleibt von dieser Regelung unberührt.
(4) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
(5) Näheres ist in einer gesonderten Finanzordnung geregelt.
11 Wahlen und Abstimmungen
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern es keine anderen Vorgaben gibt. Die Aufhebung eines Beschlusses kann nur mit 75%iger-Mehrheit der abgegebenen Stimmen passieren. Bei Stimmengleichheit oder 50%iger Enthaltung gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Eine Personenwahl muss auf der Tagesordnung fristgerecht bekannt gegeben werden. Die Wahl des Vorstandes wird alle zwei Jahre durchgeführt (vergl. § 7 (2)).
(3) Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das nicht schon einen anderen Vorstandsposten verwaltet oder unabhängiger Kassenprüfer ist.
12 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen und Drittmitteln. Alle Beteiligten verpflichten sich nach den Grundsätzen der angemessenen Wirtschaftlichkeit zu arbeiten. Durch die Annahme finanzieller Mittel dürfen politische und inhaltliche Entscheidungen des BaT nicht beeinflusst und die Arbeit des Vereins nicht beeinträchtigt werden.
(2) Näheres ist in einer gesonderten Finanzordnung geregelt.
(3) Bei bestimmten Veranstaltungen (Workshops etc.) können Gebühren erhoben werden.
(4) Drittmittel sind zur Finanzierung von Arbeitsgremien, Workshops, Projekten und Veranstaltungen ausdrücklich erwünscht, so lange die Arbeit unabhängig bleibt und nicht davon inhaltlich beeinflusst wird.
(5) Der Verein muss eine Buchführung nach den geltenden Vorschriften und Gesetzen anfertigen und diese zeitnah durchführen.
(6) Die jährlich geprüften und unterzeichneten Kassenbücher eines Geschäftsjahres sind mindestens 10 Jahre lang zu verwahren.
(7) Kassenberichte sind mindestens einmal jährlich vom Geschäftsführer/Finanzverwalter abzugeben. Die Kassenprüfung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen von zwei unabhängigen Kassenprüfern (vergl. § 8 (4)).
13 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 75%-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung dann als erteilt gilt, wenn eine Mehrheit von 90% der erschienenen Vereinsmitglieder der Änderung zugestimmt und die übrigen, nicht erschienenen Mitglieder der Änderung nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Ergebnisses der Abstimmung, der Änderung schriftlich gegenüber dem Vorstand widersprochen haben. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mindestens acht Wochen vor einer Mitgliederversammlung ober mindestens vier Wochen vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand vorgelegt werden.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts‑, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
14 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine 75%-Mehrheit der in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung (mindestens acht Wochen vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung) in der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner Zwecke beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhandenen Restvermögens zu Händen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Organisation.
16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsmitgliederversammlung des Bundes angestellter Tierärzte am 03.04.2016 und mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzungsänderung tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 29.10.2022 in Leipzig in Kraft.
Hannover, 19.01.2023
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