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Die betriebliche Altersvorsorge

02. Mrz. 2022

Auf­grund diver­ser Fak­to­ren, wie zum Bei­spiel eines hohen Frau­en­an­teils in unse­rem Berufs­feld, der Pro­ble­ma­tik der Ver­ein­bar­keit von Fami­lie und Beruf als Tierärzt:in, schlech­tem Ver­dienst in Teil­zeit, lan­gen Stu­di­en- und zum Teil sich anschlie­ßen­den Pro­mo­ti­ons­zei­ten, sehen wir uns mit­un­ter im Alter mit Armut kon­fron­tiert. Die­sem Zustand gilt es recht­zei­tig aktiv ent­ge­gen zu wir­ken. Wir als Ver­ein bemü­hen uns inten­siv für unse­re Mit­glie­der zum einen eine bes­se­re Ver­ein­bar­keit von Beruf und Fami­lie zu schaf­fen und zum ande­ren bes­se­re Ver­dienst­mög­lich­kei­ten, auch in Teil­zeit, zu etablieren.

Im fol­gen­den Arti­kel haben wir gemein­sam mit unse­rem Koope­ra­ti­ons­part­ner TVD Finanz aus Mit­glie­der­fra­gen die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge, als eine Form der Alters­vor­sor­ge, ein­mal ver­ständ­lich für Sie aufbereitet.

Betriebliche Altersvorsorge- Ein Muss?

Eine betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge (bAV), frü­her auch Betriebs­ren­te genannt, ist für Arbeit­neh­men­de nicht vor­ge­schrie­ben. Doch haben alle Arbeit­neh­men­den das Recht auf eine bAV in Form einer Ent­gelt­um­wand­lung. Die Arbeit­ge­ben­den sind somit ver­pflich­tet, die­se baV (z.B. durch Abschluss einer Direkt­ver­si­che­rung) mög­lich zu machen. Eine Ent­gelt­um­wand­lung bedeu­tet im Kon­kre­ten, dass die Arbeit­neh­men­den einen Teil ihres Brut­to­lohns von den Arbeit­ge­ben­den in eine bAV ein­zah­len oder eben umwan­deln las­sen. Dadurch sinkt das steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Brut­to­ge­halt und es ent­steht eine Ein­spa­rung die­ser Abga­ben für den/die angestellte:n Tierärzt:in.

Die Einzahlung

Die Höhe des ein­zu­zah­len­den Bei­trags ist grund­sätz­lich frei wähl­bar. Aller­dings ist die För­de­rung der bAV gede­ckelt. Bei­trä­ge bis 4% der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze (West: 7050€ pro Monat) sind steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­frei und wei­te­re 4% sind ledig­lich noch steu­er­frei. Im Jahr 2022 sind das 282€ (bzw. 564€) monat­lich und 3384€ im Jahr.

Arbeitgebendenanteil

Seit dem 01.01.2019 schreibt das Betriebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz eine Zuschuss­pflicht durch Arbeit­ge­ben­de bei Neu­zu­sa­gen vor. Min­des­tens 15% auf den von den Arbeit­neh­men­den umge­wan­del­ten Betrag steu­ern die Arbeit­ge­ben­den bei. Dies ist kei­ne zusätz­li­che Belas­tung der Arbeit­ge­ben­den, son­dern ergibt sich aus den ein­ge­spar­ten Bei­trä­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung. Die Ein­spa­rung beträgt meist sogar cir­ca 23%.

Ab dem 01.01.2022 gilt die Zuschuss­pflicht auch für Zusa­gen vor dem 01.01.2019.

Es steht den Arbeit­ge­ben­den frei, zusätz­lich auch einen fes­ten Arbeit­ge­ben­den- Bei­trag in die bAV sei­ner Arbeit­neh­men­den ein­zu­zah­len, optio­nal auch einen höhe­ren Zuschuss als 15%. Eben­falls kann eine monat­li­che Ein­zah­lung in die bAV als Ersatz für eine Gehalts­er­hö­hung vor­ge­nom­men wer­den. So spa­ren Arbeit­neh­men­de und Arbeit­ge­ben­de gemein­sam Steu­ern und Sozialabgaben.

Zugriff auf Erspartes

Da der Staat die Alters­vor­sor­ge för­dert, ist die Aus­zah­lung erst mit Bezug der Alters­ren­te und somit frü­hes­tens ab dem 62. Lebens­jahr mög­lich. Das Gut­ha­ben kann dann ent­we­der als lebens­lan­ge Ren­te oder als Ein­mal­zah­lung erhal­ten wer­den. Vie­le Ver­si­che­run­gen bie­ten auch ande­re, fle­xi­ble Model­le an (zum Bei­spiel: einen Teil aus­zah­len und einen Teil als Rente).

Abschluss der bAV

Die TVD Finanz emp­fiehlt ein per­sön­li­ches Gespräch, da indi­vi­du­ell zu betrach­ten ist, ob und wie eine bAV für den ein­zel­nen Arbeit­ge­ben­den ren­ta­bel ist. Da die Arbeit­ge­ben­den die Ver­ant­wor­tung für die bAV sei­ner Arbeit­neh­men­den tra­gen, haben sie auch das Recht der Ver­trags­ge­stal­tung. Im Gespräch mit den Arbeit­ge­ben­den gelang es der TVD Finanz bis­her immer ein für bei­de Sei­ten gutes sowie zufrie­den­stel­len­des Kon­zept erstellen.

Übernahme der bAV

Die Por­ta­bi­li­tät (Mit­nah­me) ist nach Aus­schei­den aus einem Betrieb expli­zit vor­ge­schrie­ben. Aller­dings gilt nur, dass die Arbeit­neh­men­den den Ver­trag aus dem alten Betrieb mit­neh­men kön­nen. Neue Arbeit­ge­ben­de sind nicht ver­pflich­tet einen bestehen­den Ver­trag zu über­neh­men. In der Regel wer­den bAV-Ver­trä­ge fak­tisch immer über­nom­men und über die neu­en Arbeit­ge­ben­den wei­ter­ge­führt, so Jan Jani­cki von der TVD Finanz.

Bei län­ge­rer Krank­heit oder Eltern­zeit kann eine bAV übri­gens pro­blem­los bei­trags­frei gestellt und wie­der reak­ti­viert wer­den, wenn die Tätig­keit wie­der auf­ge­nom­men wird.

Vorteile der bAV auf einen Blick

  • Geld­an­la­ge
  • Mög­lich­keit der zusätz­li­chen Absi­che­run­gen im Alter, Rentenfaktor
  • garan­tier­tes Kapital
  • Ein­spa­ren von Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben (betrifft Arbeit­ge­ben­de und ‑neh­men­de)
  • Mög­lich­keit der indi­rek­ten Gehaltserhöhung
  • Zuschuss der Arbeit­ge­ben­den zur Rente

 

 

Herr Jani­cki von der TVD Finanz infor­miert Sie zudem im Rah­men eines Webi­nars am 16.03.2022 um 19:30 Uhr zu dem The­ma “Sinn­vol­le Alters­vor­sor­ge und indi­rek­te Gehalts­er­hö­hung kom­bi­nie­ren! Chan­cen für Arbeit­neh­mer”. Sei­en Sie dabei. Für die Anmel­dung fol­gen Sie ein­fach dem Link.

Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen sowie ein Rechen­bei­spiel fin­den Sie in Kür­ze als Mit­glied im inter­nen Bereich.

Neben der TVD Finanz bie­tet auch unser Koope­ra­ti­ons­part­ner vetax® an, mög­li­che Vor­sor­ge­kon­zep­te zu berechnen.

Wuss­ten Sie, dass wir auch auf Insta­gram ver­tre­ten sind? Schau­en Sie sich unter dem fol­gen­den Link den ent­spre­chen­den Alters­vor­sor­ge­bei­trag in unse­rem Feed an: 

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