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Vereinssatzung

1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Ver­ein trägt den Namen „Bund ange­stell­ter Tierärzte“.

Der Begriff des Tier­arz­tes umfasst sowohl Tier­ärz­tin­nen als auch Tierärzte.

Das offi­zi­el­le Akro­nym ist „BaT“.

(2) Der Ver­ein hat den Sitz in Han­no­ver, Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

(3) Der Ver­ein ist in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen und führt den Zusatz e.V.

(4) Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

2 Vereinszweck

(1) Zweck des Ver­eins ist die Inter­es­sen­ver­tre­tung der beruf­li­chen, sozia­len, arbeits­recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Belan­ge aller ange­stell­ten Tier­ärz­te in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Zugrun­de­le­gung der tier­ärzt­li­chen Berufs­auf­fas­sung. Dar­un­ter fal­len alle ange­stell­ten sowie eine Anstel­lung anstre­ben­den Tier­ärz­te in der Pra­xis sowie in Behör­den, in der Indus­trie, For­schung, Aus­bil­dung etc. Der Ver­ein ist die gewerk­schaft­li­che und berufs­po­li­ti­sche Ver­tre­tung der Mit­glie­der gegen­über Arbeit­ge­bern und ihren Ver­bän­den, Behör­den und sons­ti­gen Orga­ni­sa­tio­nen. Er kann alle not­wen­di­gen Maß­nah­men und gewerk­schaft­li­che Kampf­mit­tel ein­schließ­lich Streiks ergrei­fen, die die wirt­schaft­li­chen und sozia­len Belan­ge sei­ner Mit­glie­der sichern und fördern.

(2) Der Ver­ein ist poli­tisch und welt­an­schau­lich unab­hän­gig und über­par­tei­lich. Ihm obliegt insbesondere:

  • das Füh­ren von Tarif­ver­hand­lun­gen sowie sons­ti­gen Ver­hand­lun­gen aller Art, die zur Wahr­neh­mung der Inter­es­sen der Mit­glie­der erfor­der­lich sind, mit allen in Fra­ge kom­men­den Stellen,
  • das Ver­han­deln von Tarif­ab­schlüs­sen und sons­ti­gen Abschlüs­sen mit Arbeit­ge­bern und Arbeit­ge­ber­ver­bän­den, soweit sie dem genann­ten Zweck dienen,
  • bei der Abfas­sung von Vor­schrif­ten z.B. über Aus‑, Wei­ter- und Fort­bil­dung der Mit­glie­der mitzuwirken,
  • die Mei­nungs­bil­dung und den Erfah­rungs­aus­tausch in für die beruf­li­chen Belan­ge der Mit­glie­der rele­van­ten poli­ti­schen Fra­gen unter den Mit­glie­dern zu för­dern und dar­aus resul­tie­ren­de Stand­punk­te in Gre­mi­en, tier­ärzt­li­chen Berufs­or­ga­ni­sa­tio­nen und in der Öffent­lich­keit zu ver­tre­ten. Dies soll unter ande­rem erreicht wer­den durch 
    • die Auf­klä­rung ange­stell­ter Tier­ärz­te sowie der Arbeit­ge­ber über ihre Rech­te und gesetz­li­chen Pflich­ten (Arbeits­zeit­er­fas­sung, maxi­ma­le Wochen­ar­beits­zeit, Ruhe­zei­ten, Pau­sen­zei­ten, Min­dest­lohn etc.)
    • die Bil­dung ver­schie­de­ner Arbeitsgremien
    • eine all­ge­mei­ne Auf­wer­tung des tier­ärzt­li­chen Berufs­stan­des in der Öffentlichkeit
    • das Anstre­ben von gutem kol­le­gia­lem Ver­hal­ten sei­ner Mitglieder

3 Mitgliedschaft

(1) Ordent­li­ches Mit­glied des Ver­eins kann jeder in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ange­stell­te, nicht haupt­be­ruf­lich selb­stän­dig täti­ge Tier­arzt wer­den, der die Zie­le des Ver­eins unterstützt.

(2) Stu­die­ren­de der Vete­ri­när­me­di­zin kön­nen vom 1. Semes­ter an eben­falls die Mit­glied­schaft erwer­ben, besit­zen aller­dings kein Stimmrecht.

(3) Der Vor­stand ist ermäch­tigt, Per­so­nen, Unter­neh­men sowie sons­ti­ge Ver­ei­ni­gun­gen, wel­che die Auf­ga­ben und die Zie­le des Ver­eins unter­stüt­zen, ohne selbst ordent­li­ches Mit­glied wer­den zu kön­nen, den Sta­tus eines för­dern­den Mit­glieds zu gewäh­ren. För­dern­den Mit­glie­dern ist die Teil­nah­me an der Mit­glie­der­ver­samm­lung gestat­tet, sie haben jedoch kein Stimmrecht.

(4) Ordent­li­che Mit­glie­der im Sin­ne des Absat­zes (1) sind eben­falls sol­che Tier­ärz­te, die zeit­wei­se nicht ange­stellt (z.B. infol­ge Arbeits­lo­sig­keit) oder nicht bzw. nicht mehr tier­ärzt­lich berufs­tä­tig sind (u.a. appro­bier­te Tier­ärz­te mit berufs­frem­der Beschäf­ti­gung, Tier­ärz­te im Ruhe­stand etc.) sowie alle Tier­ärz­te, die die Anfor­de­run­gen an die Ertei­lung einer Berufs­er­laub­nis oder Appro­ba­ti­on zur Berufs­aus­übung erfül­len (u.a. Stipendiaten/Doktoranden).

(5) Die Mit­glied­schaft beginnt mit der Bei­tritts­er­klä­rung gegen­über dem Vor­stand wahl­wei­se per Online­for­mu­lar oder postalisch.

(6) Über den Antrag auf Auf­nah­me in den Ver­ein ent­schei­det der Vorstand.

(7) Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt, Aus­schluss oder Tod.

(8) Beim Über­gang zum Arbeit­ge­ber­sta­tus wech­selt die ordent­li­che Mit­glied­schaft mit Ablauf des Kalen­der­jah­res in dem der Über­gang statt­ge­fun­den hat, in eine för­dern­de Mit­glied­schaft. Das Mit­glied ist ver­pflich­tet sei­nen Über­gang zum Arbeit­ge­ber­sta­tus inner­halb von drei Wochen, gerech­net ab Beginn der Arbeit­ge­ber­tä­tig­keit, gegen­über den Vor­stand mit­zu­tei­len. Bis zum in Satz 1 genann­ten Zeit­punkt behält das Mit­glied sei­ne bis­he­ri­gen Rech­te und Pflich­ten inkl. des Stimmrechts.

(9) Der Aus­tritt eines Mit­glie­des ist nur zum Ende des Kalen­der­jah­res mög­lich. Er erfolgt durch Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand unter Ein­hal­tung einer Frist bis zum 30. Novem­ber des jewei­li­gen Kalen­der­jah­res wahl­wei­se pos­ta­lisch oder online.

(10) Wenn ein Mit­glied gegen die Pflich­ten als Mit­glied, Zie­le und/oder Inter­es­sen des Ver­eins schwer ver­stößt, grob wider­spricht oder dem Anse­hen des Ver­eins vor­sätz­lich scha­det, kann die Mit­glied­schaft ent­zo­gen wer­den. Auch wenn ein Mit­glied trotz Mah­nung mit dem Bei­trag für drei Mona­te im Rück­stand bleibt, kann es durch den Vor­stand mit sofor­ti­ger Wir­kung aus­ge­schlos­sen werden.

Einem ordent­li­chen Mit­glied muss vor der Beschluss­fas­sung Gele­gen­heit zur Recht­fer­ti­gung bzw. Stel­lung­nah­me gege­ben wer­den. Die Stel­lung­nah­me bzw. Recht­fer­ti­gung des Mit­glieds muss dem Vor­stand inner­halb einer Frist von einem Monat, gerech­net drei Tage ab Auf­ga­be der Auf­for­de­rung zur Abga­be der Erklä­rung zur Post, zuge­hen. Ver­spä­te­ter Zugang führt zum Aus­schluss der Berück­sich­ti­gung des Vor­brin­gens im Rah­men der Beschlussfassung.

Im Fal­le eines schrift­li­chen Wider­spruchs des Mit­glieds gegen den Ent­zug der Mit­glied­schaft ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung über den mög­li­chen Aus­schluss oder even­tu­el­le Maß­nah­men abschließend.

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle ordent­li­chen Mit­glie­der haben grund­sätz­lich glei­che Rech­te und Pflichten.

(1) Mit ihrem Bei­tritt erken­nen die Mit­glie­der die Sat­zung und Beschlüs­se des Ver­eins für sich ver­bind­lich an und neh­men die dar­aus resul­tie­ren­den Rech­te wahr und erfül­len ihre Pflichten.

(2) Die Mit­glie­der ver­pflich­ten sich zu guter Kol­le­gia­li­tät und für die Auf­ga­ben und Zie­le des Ver­eins ein­zu­tre­ten und die­se zu unterstützen.

(3) Da sämt­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on (Benach­rich­ti­gun­gen, Ladun­gen, Kenntnisnahme‑, Infor­ma­ti­ons­schrei­ben etc.) in der Regel per E‑Mail geführt wird, ist jedes Mit­glied ver­pflich­tet eine aktu­el­le E‑Mail-Adres­se ein­zu­rich­ten, zu unter­hal­ten und dem Ver­ein bei Begrün­dung der Mit­glied­schaft mit­zu­tei­len. Im Fal­le der Ände­rung der E‑Mail-Adres­se ver­pflich­tet sich das Mit­glied dem Ver­ein sei­ne neue E‑Mail-Adres­se in Text­form mitzuteilen.

(4) Allen ordent­li­chen Mit­glie­dern steht das pas­si­ve Wahl­recht zu, d.h. das Recht, sich als Vor­stand oder sons­ti­ges Ver­eins­or­gan wäh­len zu las­sen. Die Orga­ne des Ver­eins sor­gen für die Auf­klä­rung aller Inter­es­sen­ten über Pro­gram­me und Akti­vi­tä­ten des BaT.

(5) För­der­mit­glie­der unter­stüt­zen durch Mit­glieds­bei­trä­ge die Arbeit des Ver­eins. Dar­über hin­aus ste­hen sie im Rah­men ihrer Mög­lich­kei­ten dem Ver­ein in den Berei­chen Erfah­rungs­aus­tausch, Wei­ter­bil­dung, Kon­takt­pfle­ge und inhalt­li­che Unter­stüt­zung zur Verfügung.

(6) Die Mit­glie­der des Vor­stan­des und ande­re für den Ver­ein täti­ge Mit­glie­der kön­nen eine Auf­wands­ent­schä­di­gung erhal­ten. Die Auf­wands­ent­schä­di­gung kann in Form des Aus­la­gen­er­sat­zes (Erstat­tung tat­säch­li­cher Auf­wen­dun­gen) oder in Form der pauschalen

Auf­wands­ent­schä­di­gung oder Tätig­keits­ver­gü­tung (z.B. Ehren­amts­pau­scha­le in Höhe des Ehren­amts­frei­be­tra­ges gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleis­tet wer­den. Maß­geb­lich sind die Beschlüs­se des zustän­di­gen Ver­eins­or­gans, die steu­er­li­chen Vor­schrif­ten und Höchst­gren­zen sowie die finan­zi­el­le Leis­tungs­fä­hig­keit des Vereins.

5 Beiträge

(1) Die Mit­glie­der zah­len Bei­trä­ge nach Maß­ga­be eines Beschlus­ses der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Zur Fest­le­gung der Bei­trags­hö­he und ‑fäl­lig­keit ist eine ein­fa­che Mehr­heit der in der Mit­glie­der­ver­samm­lung anwe­sen­den Stimm­be­rech­tig­ten Ver­eins­mit­glie­der erforderlich.

(2) Die Bei­trä­ge sind in einer geson­der­ten Bei­trags­ord­nung geregelt.

(3) Bei der Pla­nung und Durch­füh­rung von Mit­glie­der­wer­be­ak­tio­nen z.B. im Rah­men von Mes­sen, Ver­an­stal­tun­gen oder ähn­li­chem ist der Vor­stand ermäch­tigt, eine antei­li­ge oder voll­stän­di­ge Rabat­tie­rung der Mit­glieds­bei­trä­ge vorzunehmen.

6 Organe des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

7 Vorstand

(1) Der Vor­stand besteht aus dem 1. Vor­sit­zen­den, dem 2. Vor­sit­zen­den, dem Finanz­ver­wal­ter und zwei Beisitzern.

Er ver­tritt den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Der ers­te und der zwei­te Vor­sit­zen­de sind jeweils ein­zel­ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Die ande­ren Vor­stands­mit­glie­der kön­nen den Ver­ein nur gemein­sam mit einem wei­te­ren Vor­stands­mit­glied vertreten.

(2) Die Mit­glie­der des Vor­stan­des wer­den ein­zeln oder bei ent­spre­chen­dem Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung en bloc durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von zwei Jah­ren gewählt.

Die Wie­der­wahl der Vor­stands­mit­glie­der in das­sel­be Amt ist zwei­mal möglich.

Die jeweils amtie­ren­den Vor­stands­mit­glie­der blei­ben nach Ablauf ihrer Amts­zeit im Amt, bis Nach­fol­ger gewählt sind.

Soll­te ein Vor­stands­mit­glied sein Recht auf eine ordent­li­che Mit­glied­schaft ver­lie­ren, muss er sein Amt vor­zei­tig abge­ben und die ande­ren Vor­stands­mit­glie­der kön­nen kurz­fris­tig einen Ver­tre­ter ernen­nen, der bis zur nächs­ten Mit­glieds­ver­samm­lung die amt­li­chen Pflich­ten erle­digt (dies gilt auch für jeden ande­ren Grund des vor­zei­ti­gen Amtsverlustes).

(3) Dem Vor­stand obliegt die Füh­rung der lau­fen­den Geschäf­te des Ver­eins. Der Vor­stand kann für die Geschäf­te der lau­fen­den Ver­wal­tung einen Geschäfts­füh­rer bestel­len. Die­ser ist berech­tigt, an den Sit­zun­gen des Vor­stan­des mit bera­ten­der Stim­me teil­zu­neh­men. Für den Pos­ten des Geschäfts­füh­rers kön­nen auch Exter­ne sowie för­dern­de Mit­glie­der ein­ge­setzt wer­den. Er muss poli­tisch, kon­fes­sio­nell und welt­an­schau­lich unab­hän­gig arbei­ten. Auf­ga­ben der Geschäfts­füh­rung sind: Finanz­ver­wal­tung, inter­ne Koor­di­na­ti­on, Rechts­ver­tre­tung, Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten und Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Vor­stands­sit­zun­gen fin­den jähr­lich min­des­tens zwei­mal statt und kön­nen auch digi­tal stattfinden.

(5) Der Vor­stand fasst sei­ne Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehrheit.

(6) Beschlüs­se des Vor­stan­des wer­den grund­sätz­lich schrift­lich oder fern­münd­lich gefasst, es sei denn, min­des­tens zwei der Vor­stands­mit­glie­der ver­lan­gen die Ein­be­ru­fung einer Vor­stands­ver­samm­lung im Rah­men derer die Abstim­mung durch­ge­führt wer­den soll. Das Ein­be­ru­fungs­ver­lan­gen ist schrift­lich gegen­über allen Vor­stands­mit­glie­dern zu erklä­ren. Schrift­lich oder fern­münd­lich gefass­te Vor­stands­be­schlüs­se sind schrift­lich niederzulegen.

(7) Der Vor­stand schließt oder kün­digt Tarif­ver­trä­ge und ihnen ver­gleich­ba­re Ver­ein­ba­run­gen nach Abspra­che mit dem Arbeits­gre­mi­um „Tarif­ver­trag“.

(8) Der Vor­stand ist zudem ermäch­tigt ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen mit der gege­be­nen Frist (s. § 8 Abs. 3) einzuberufen.

(9) Die Lei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung obliegt dem Vor­stand. Der Vor­stand bestimmt dabei mit ein­fa­cher Mehr­heit, wel­ches sei­ner Mit­glie­der die Mit­glie­der­ver­samm­lung lei­ten soll. Der Vor­stand ist berech­tigt im Rah­men der Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben einen Bera­ter (z.B. Anwalt, Steu­er­be­ra­ter, Gut­ach­ter etc.) hin­zu­zu­zie­hen. Die­ser Bera­ter ist berech­tigt auch an den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen teilzunehmen.

(10) Auf­ga­ben des Vor­stan­des sind unter anderem:

a) inter­ne Koordination
b) inter­ne und exter­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on und Kontaktpflege
c) Öffentlichkeitsarbeit
d) Reprä­sen­ta­ti­on des Vereins
e) Koor­di­na­ti­on ver­schie­de­ner Arbeitsgremien
f) Umset­zung von Beschlüs­sen der Mitgliederversammlung

(11) Nach Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung kann, ergän­zend zu den Rege­lun­gen in § 4 (6), der Vor­stand für sei­ne Tätig­keit eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung erhalten.

8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­mal jähr­lich einzuberufen.

(2) Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Ver­eins­in­ter­es­se erfor­dert oder wenn die Ein­be­ru­fung von 10% der Ver­eins­mit­glie­der schrift­lich und unter Anga­be des Zwe­ckes und der Grün­de ver­langt wird.

(3) Die Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt in Text­form, hier in der Regel per E‑Mail und / oder in Form der Bekannt­ma­chung im Mit­glie­der­be­reich auf der Home­page des Ver­eins (www.bundangestelltertieraerzte.de), durch ein Mit­glied des Vor­stan­des unter Wah­rung einer Ein­la­dungs­frist von min­des­tens vier Wochen bei gleich­zei­ti­ger Bekannt­ga­be der vor­läu­fi­gen Tages­ord­nung. Die Frist beginnt drei Tage nach der Absen­dung des Ein­la­dungs­schrei­bens fol­gen­den Tag.

(4) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung als das obers­te beschluss­fas­sen­de Ver­eins­or­gan ist grund­sätz­lich für alle Auf­ga­ben zustän­dig, sofern bestimm­te Auf­ga­ben gemäß die­ser Sat­zung nicht einem ande­ren Ver­eins­or­gan über­tra­gen wurden.

Ihr sind ins­be­son­de­re die Jah­res­ab­rech­nung und der Jah­res­be­richt zur Beschluss­fas­sung über die Geneh­mi­gung und die Ent­las­tung des Vor­stan­des in Text­form vor­zu­le­gen. Sie bestellt zwei Kas­sen­prü­fer, die weder dem Vor­stand noch einem vom Vor­stand beru­fe­nen Gre­mi­um ange­hö­ren und auch nicht Ange­stell­te des Ver­eins sein dür­fen, um die Buch­füh­rung ein­schließ­lich Jah­res­ab­schluss ein­mal jähr­lich zu prü­fen und über das Ergeb­nis vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu berichten.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det z. B. auch über

a) Gebüh­ren­be­frei­un­gen
b) Auf­ga­ben des Vereins
c) An- und Ver­kauf sowie Belas­tung von Grundbesitz
d) Betei­li­gung an Gesellschaften
e) finan­zi­el­le Mit­tel im Namen des Gesamt­ver­eins ab 5000€
f) Geneh­mi­gung aller Geschäfts­ord­nun­gen für den Ver­eins­be­reich sowie der Protokolle
g) die Beitragsordnung
h) die Finanzordnung
i) Satzungsänderungen
j) Auf­lö­sung des Vereins.

(5) Jede sat­zungs­mä­ßig ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung wird als beschluss­fä­hig aner­kannt ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Ver­eins­mit­glie­der. Jedes Mit­glied hat eine Stimme.

(6) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst ihre Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit, sofern sich aus die­ser Sat­zung bzw. dem Gesetz nicht zwin­gend etwas ande­res ergibt. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Von jeder Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen und den Mit­glie­dern in geeig­ne­ter Wei­se zugäng­lich zu machen. Das Pro­to­koll ist vom Pro­to­koll­füh­rer zu beur­kun­den und vom Vor­stand zu unterzeichnen.

Das Pro­to­koll der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen skiz­ziert Inhalt, chro­no­lo­gi­schen Ablauf und bei

Bedarf den wesent­li­chen Ver­lauf der Debat­ten wäh­rend der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen. Für die Erstel­lung des Pro­to­kolls kann der Pro­to­koll­füh­rer von Red­nern und Antrags­stel­lern eine schrift­li­che Dar­stel­lung in Form von Daten­trä­gern oder Manu­skrip­ten ver­lan­gen. Die­se sind bis spä­tes­tens zum Ende der Mit­glie­der­ver­samm­lung bei der Pro­to­koll­füh­rung ein­zu­rei­chen. Es soll bin­nen zwei Wochen als vor­läu­fi­ges, nicht geneh­mig­tes Pro­to­koll ver­öf­fent­licht wer­den und nach Geneh­mi­gung zeit­lich ent­spre­chend. Das Pro­to­koll ist auf der der Ver­öf­fent­li­chung fol­gen­den Mit­glie­der­ver­samm­lung dem Ple­num zur Geneh­mi­gung vor­zu­le­gen. Wird das Pro­to­koll vor sei­ner Geneh­mi­gung ver­öf­fent­licht, so ist die­ses ein­deu­tig kennt­lich zu machen. Die beur­kun­de­te Urschrift ist für min­des­tens zehn Jah­re aufzubewahren.

(8) Die Tages­ord­nung für die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­hält als fes­te Bestandteile:

a) Wahl des Protokollführers
b) Bera­tung und Beschluss der Tagesordnung
c) Geneh­mi­gung des Pro­to­kolls der ver­gan­ge­nen Mitgliederversammlung
d) Berich­te der Funk­ti­ons­trä­ger und Arbeitsgremien
e) Anträ­ge und gege­be­nen­falls Wahlen
f) Fest­le­gung des Zeit­raums der nächs­ten Mitgliederversammlungen

9 Arbeitsgremien

(1) Die inhalt­li­che Arbeit des Ver­eins fin­det im Wesent­li­chen in Arbeits­gre­mi­en (inklu­si­ve loka­ler Arbeits­grup­pen) statt. Ihnen steht ein Arbeits­gre­mi­um­s­lei­ter vor.

(2) Arbeits­gre­mi­en dür­fen nur mit vor­he­ri­ger Zustim­mung des Vor­stan­des außen­wirk­sam tätig werden.

(3) Arbeits­gre­mi­en sind dem Vor­stand rechenschaftspflichtig.

(4) Die Gre­mi­en tref­fen sich min­des­tens zwei­mal im Jahr (auch digi­tal mög­lich) und ver­fas­sen einen schrift­li­chen Bericht über den Fort­schritt des Gre­mi­ums. Die­ser ist zeit­nah beim Vor­stand einzureichen.

(5) Auch wäh­rend der Mit­glie­der­ver­samm­lung kön­nen Tref­fen der Arbeits­gre­mi­en statt­fin­den. Die­sen ist ange­mes­se­ne Zeit ein­zu­räu­men. Dar­über hin­aus kön­nen die Gre­mi­en eige­ne Tref­fen durchführen.

10 Aufwandsersatz

(1) Mit­glie­der – soweit sie vom Vor­stand beauf­tragt wur­den – und Vor­stands­mit­glie­der haben einen Anspruch auf Ersatz der Auf­wen­dun­gen, die ihnen im Rah­men ihrer Tätig­keit für den Ver­ein ent­stan­den sind. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re Rei­se­kos­ten, Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen, Por­to und Kommunikationskosten.

(2) Der Nach­weis erfolgt über ent­spre­chen­de Ein­zel­be­le­ge und ist spä­tes­tens sechs Wochen nach Ende des jewei­li­gen Quar­tals gel­tend zu machen.

(3) Die Vor­stands­mit­glie­der erhal­ten auf Antrag pro Vor­stands­sit­zung, pro Tref­fen mit Arbeit­ge­ber­ver­bän­den sowie ähn­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen und bei ande­ren ver­bind­li­chen Anläs­sen bis vier Stun­den 50€, bei Ter­mi­nen über vier Stun­den 100€ Auf­wands­ent­schä­di­gung. (1) bleibt von die­ser Rege­lung unberührt.

(4) Soweit für den Auf­wands­er­satz steu­er­li­che Pau­scha­len und steu­er­freie Höchst­gren­zen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in die­ser Höhe.

(5) Nähe­res ist in einer geson­der­ten Finanz­ord­nung geregelt.

11 Wahlen und Abstimmungen

(1) Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst, sofern es kei­ne ande­ren Vor­ga­ben gibt. Die Auf­he­bung eines Beschlus­ses kann nur mit 75%iger-Mehrheit der abge­ge­be­nen Stim­men pas­sie­ren. Bei Stim­men­gleich­heit oder 50%iger Ent­hal­tung gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Eine Per­so­nen­wahl muss auf der Tages­ord­nung frist­ge­recht bekannt gege­ben wer­den. Die Wahl des Vor­stan­des wird alle zwei Jah­re durch­ge­führt (vergl. § 7 (2)).

(3) Wähl­bar ist jedes ordent­li­che Mit­glied, das nicht schon einen ande­ren Vor­stands­pos­ten ver­wal­tet oder unab­hän­gi­ger Kas­sen­prü­fer ist.

12 Finanzen

(1) Der Ver­ein finan­ziert sich aus Bei­trä­gen und Dritt­mit­teln. Alle Betei­lig­ten ver­pflich­ten sich nach den Grund­sät­zen der ange­mes­se­nen Wirt­schaft­lich­keit zu arbei­ten. Durch die Annah­me finan­zi­el­ler Mit­tel dür­fen poli­ti­sche und inhalt­li­che Ent­schei­dun­gen des BaT nicht beein­flusst und die Arbeit des Ver­eins nicht beein­träch­tigt werden.

(2) Nähe­res ist in einer geson­der­ten Finanz­ord­nung geregelt.

(3) Bei bestimm­ten Ver­an­stal­tun­gen (Work­shops etc.) kön­nen Gebüh­ren erho­ben werden.

(4) Dritt­mit­tel sind zur Finan­zie­rung von Arbeits­gre­mi­en, Work­shops, Pro­jek­ten und Ver­an­stal­tun­gen aus­drück­lich erwünscht, so lan­ge die Arbeit unab­hän­gig bleibt und nicht davon inhalt­lich beein­flusst wird.

(5) Der Ver­ein muss eine Buch­füh­rung nach den gel­ten­den Vor­schrif­ten und Geset­zen anfer­ti­gen und die­se zeit­nah durchführen.

(6) Die jähr­lich geprüf­ten und unter­zeich­ne­ten Kas­sen­bü­cher eines Geschäfts­jah­res sind min­des­tens 10 Jah­re lang zu verwahren.

(7) Kas­sen­be­rich­te sind min­des­tens ein­mal jähr­lich vom Geschäftsführer/Finanzverwalter abzu­ge­ben. Die Kas­sen­prü­fung ist min­des­tens ein­mal jähr­lich durch­zu­füh­ren von zwei unab­hän­gi­gen Kas­sen­prü­fern (vergl. § 8 (4)).

13 Satzungsänderung

(1) Für Sat­zungs­än­de­run­gen ist eine 75%-Mehrheit der erschie­ne­nen Ver­eins­mit­glie­der erfor­der­lich. Für Ände­run­gen des Ver­eins­zwecks ist die Zustim­mung aller Mit­glie­der erfor­der­lich, wobei die Zustim­mung dann als erteilt gilt, wenn eine Mehr­heit von 90% der erschie­ne­nen Ver­eins­mit­glie­der der Ände­rung zuge­stimmt und die übri­gen, nicht erschie­ne­nen Mit­glie­der der Ände­rung nicht inner­halb einer Frist von drei Wochen ab dem Zeit­punkt der Ver­öf­fent­li­chung des Ergeb­nis­ses der Abstim­mung, der Ände­rung schrift­lich gegen­über dem Vor­stand wider­spro­chen haben. Über Sat­zungs­än­de­run­gen kann in der Mit­glie­der­ver­samm­lung nur abge­stimmt wer­den, wenn auf die­sen Tages­ord­nungs­punkt bereits in der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung hin­ge­wie­sen wur­de und der Ein­la­dung sowohl der bis­he­ri­ge als auch der vor­ge­se­he­ne neue Sat­zungs­text bei­gefügt wor­den waren. Ein Antrag auf Sat­zungs­än­de­rung muss min­des­tens acht Wochen vor einer Mit­glie­der­ver­samm­lung ober min­des­tens vier Wochen vor einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung dem Vor­stand vor­ge­legt werden.

(2) Sat­zungs­än­de­run­gen, die von Aufsichts‑, Gerichts- oder Finanz­be­hör­den aus for­ma­len Grün­den ver­langt wer­den, kann der Vor­stand von sich aus vor­neh­men. Die­se Sat­zungs­än­de­run­gen müs­sen allen Ver­eins­mit­glie­dern als­bald schrift­lich mit­ge­teilt werden.

14 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vor­stands­sit­zun­gen und in Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen erfass­ten Beschlüs­se sind schrift­lich nie­der­zu­le­gen und von allen Mit­glie­dern des Vor­stan­des zu unterzeichnen.

15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss den Ver­ein auf­zu­lö­sen ist eine 75%-Mehrheit der in einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung anwe­sen­den Mit­glie­der erfor­der­lich. Der Beschluss kann nur nach recht­zei­ti­ger Ankün­di­gung (min­des­tens acht Wochen vor einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung) in der Ein­la­dung zur außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung gefasst werden.

(2) Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­ner Zwe­cke beschließt die außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung über die Ver­wen­dung des vor­han­de­nen Rest­ver­mö­gens zu Hän­den einer gemein­nüt­zi­gen oder mild­tä­ti­gen Organisation.

16 Inkrafttreten

Die­se Sat­zung tritt nach ihrer Beschluss­fas­sung durch die Grün­dungs­mit­glie­der­ver­samm­lung des Bun­des ange­stell­ter Tier­ärz­te am 03.04.2016 und mit der Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter in Kraft.

Die Sat­zungs­än­de­rung tritt nach der Ein­tra­gung ins Ver­eins­re­gis­ter nach Beschluss­fas­sung der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 29.10.2022 in Leip­zig in Kraft.

Han­no­ver, 19.01.2023

Sat­zung BaT 19012023 nach MV

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