BaT Standards für Arbeitsverhältnisse 2.1
Sehr geehrte Mitglieder des BaT, sehr geehrte Tierärzt:innen,
die im Herbst 2017 durch die Mitgliederversammlung beschlossenen und durch Mitgliederbefragung erstellten BaT-Standards für Arbeitsverhältnisse sind inzwischen mehr als vier Jahre alt und wurden an die aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen angepasst sowie grundlegend überarbeitet.
Im Rahmen der letzten Mitgliederversammlung im Herbst 2021 wurden die Ergebnisse der Umfrage bei über 1400 angestellten Tierärzt:innen sowie die Anregungen der anwesenden Mitglieder aufgenommen und in die BaT-Standards eingearbeitet.
Das Ergebnis sind die im Juni 2022 vorliegenden BaT-Standards 2.0, die der Maßstab zur Ausgestaltung rechtssicherer Arbeitsverträge in der Tiermedizin sind.
Eine weitere Aktualisierung auf die BaT Standards 2.1 erfolgte im April 2024 im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Gesetzeskonforme Arbeitszeitregelungen, Pflichten Arbeitgebender und Arbeitnehmender, adäquate Entlohnung mit Zulagen und Regelungen zu den aktuellen Herausforderungen im Bereitschafts- und Notdienst sind in unseren Empfehlungen so formuliert, dass sie in Zukunft als Grundlage für Tarifverträge dienen können.
Hannover, im April 2024. Der Vorstand des BaT
I Arbeitsverträge/ Nebenabreden/ Kündigungen
a. Arbeitsverträge werden schriftlich abgeschlossen
b. Nebenabreden müssen schriftlich vereinbart werden. Eine Nebenabrede kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, soweit eine einzelvertraglich nicht eine andere Kündigungsfrist vereinbart ist.-
c. Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
bis zu einem Jahr einen Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
II Stellenbeschreibung
Schriftliche Definition des Arbeitsbereiches, der zu behandelnden Tierarten – besonders im Notdienst -, der über die tierärztliche Tätigkeit hinausgehenden Aufgaben, der Ausbildungsaufgaben (TFA, Praktikant:innen, Kolleg:innen), der Abrechnungsmodalitäten und Aufgaben im Bereich der tierärztlichen Hausapotheke
III Versicherungen (von Arbeitgebenden verpflichtend abgeschlossen für Arbeitnehmende)
a. (gesetzliche) Berufshaftpflichtversicherung (mit ausreichender Deckung)
b. Gesetzliche Unfallversicherung (BG)
c. Rechtsschutzversicherung der Praxis inklusive Strafrecht
d. Betriebliche Altersvorsorge: Ab 2022 müssen Arbeitgebende einen Zuschuss von 15 Prozent zu jeder betrieblichen Altersvorsorge zahlen, wenn diese über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds erfolgt.
IV Personalgespräche
a. Mindestens 1 Mal jährlich verpflichtendes, vorangekündigtes Einzelgespräch mit Perspektivdiskussion [bisherige Entwicklung, Perspektiven und Ziele] mit schriftlicher Dokumentation, die von beiden Seiten zu unterzeichnen ist
b. Mindestens halbjährlich Gespräch mit allen angestellten Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden mit schriftlicher Dokumentation, die von allen zu unterzeichnen ist
V Zeugnis
a. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis).
b. Bei berechtigtem Interesse (z.B. Änderungen im Arbeitsverhältnis, eine längere Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, zur Vorlage bei Behörden oder Banken, …) können die Arbeitnehmenden auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
c. Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Arbeitnehmenden ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
d. Die Zeugnisse gemäß den Absätzen a bis c sind unverzüglich auszustellen.
e. Die Zeugnisse gemäß den Absätzen a bis c sind von den Arbeitgebenden bzw. der/dem zur Weiterbildung ermächtigten Tierärzt:in und einer vertretungsberechtigten Person der Arbeitgebenden zu unterzeichnen.
VI Regelung zum Mutterschutz
Sämtliche gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz finden Anwendung.
VII Arbeitsplatz
a. Umkleideraum muss vorhanden sein mit Möglichkeiten zur Aufbewahrung von persönlichen Gegenständen. Weiterhin Bereitstellung einer Personaltoilette.
b. Aufenthaltsraum für Pausenzeiten sowie bei Anordnung von Bereitschaftsdienst eine Möglichkeit, Mahlzeiten und warme Getränke zubereiten sowie Mahlzeiten kühlen zu können.
c. Bei Verpflichtung der Arbeitnehmenden zum Bereitschaftsdienst müssen am Arbeitsplatz eine angemessene Schlafmöglichkeit und Dusche vorhanden sein.
d. Vorhalten von überprüfbaren Hygiene- und Pflegeprogrammen sowie die Gewährleistung der Arbeitssicherheit (unter anderem Strahlenschutz, gefährliche Tiere, Inhalationsnarkose) für Arbeitnehmende
e. PC mit gängiger Office Anwendung, Internetzugang (für Fachrecherche), Nutzung von Praxismanagementsoftware und Zugang zu Fachliteratur durch die Arbeitsstelle wünschenswert
f. Verpflichtung der Arbeitgebenden zur Bereitstellung und Instandhaltung der Praxisgerätschaften/ Praxismaterialien/ Praxisfahrzeuge (alternativ Kilometergeld) und Verpflichtung der Arbeitnehmenden, diese gewissenhaft zu behandeln
g. Allgemein Gewährleistung eines hellen und saubere n Arbeitsplatzes in Praxis-/ Klinikräumen
h. Bereitstellung eines Diensthandys in der Fahrpraxis/ Rufbereitschaft
i. Bereitstellung und Reinigung von Schutz- und Dienstkleidung
VIII Fortbildung
a. Kosten für frei wählbare Fortbildungsveranstaltungen werden von den Arbeitgebenden mindestens in Höhe von 30 v.H. des Monatsbruttoentgeltes pro Jahr übernommen.
b. Die Kosten für von den Arbeitgebenden angeordnete Fortbildungen inklusive Reise- und Übernachtungskosten sind vollständig von diesen zu übernehmen und die aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.
c. Regelmäßige, interne Fortbildung für Arbeitgebende und Arbeitnehmende wird angestrebt.
IX Urlaub
a. Arbeitnehmende haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage; Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Arbeitnehmenden dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
b. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden.
c. Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
- Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
- Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
- Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d. Sonderurlaub/Zusatzurlaub
Arbeitnehmende können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. Tierärzt:innen, die regelmäßig dienstplanmäßig zur Nachtarbeit in Form von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Schicht- oder Wechselschichtdienst herangezogen werden, erhalten pro Kalenderhalbjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub
e. Arbeitsbefreiung
Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Arbeitnehmende unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:
a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag
b) Tod der Ehegattin/ des Ehegatten, der
Lebenspartnerin/ des Lebenspartners im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes
oder Elternteils zwei Arbeitstage
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
an einen anderen Ort zwei Arbeitstage
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum je ein Arbeitstag
e) schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit ein Arbeitstag
sie/er in demselben Haushalt lebt im Kalenderjahr
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, wenn im
laufenden Kalenderjahr kein Anspruch
nach § 45 SGB V besteht oder bis zu vier Arbeitstage
bestanden hat im Kalenderjahr
cc) einer Betreuungsperson, wenn
Arbeitnehmende deshalb die Betreuung
ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat oder wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung
dauernd pflegebedürftig ist, bis zu vier Arbeitstage
übernehmen müssen. im Kalenderjahr
Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und durch ärztliche Bescheinigung in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt wird. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten
f. Ärztliche Behandlung von Arbeitnehmenden, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur dann, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können; soweit die Arbeitnehmenden Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Arbeitnehmenden haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an die Arbeitgebenden abzuführen. Die Arbeitgebenden können in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten
g. Auf Antrag kann gewählten Vertreter:innen einer Gewerkschaft zur Teilnahme an Tagungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden; dringende dienstliche oder betriebliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen kann auf Anfordern einer Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
h. Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern sowie berufsständischer Versorgungswerke für Tierärzt:innen und Tierärztekammern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
i. Zur Teilnahme an tierärztlichen Kongressen, Fachtagungen Fortbildungen und vergleichbaren Veranstaltungen ist Arbeitnehmenden Arbeitsbefreiung bis zu sieben Arbeitstage im Kalenderjahr zu gewähren. Bei Personalkostenerstattung durch Dritte erfolgt eine Freistellung für bis zu sieben Tage.
X Arbeitszeit
a. Die Arbeitgebenden verpflichten sich, sich an das Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetz zu halten.
b. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 Stunden wöchentlich. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
c. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem halben Jahr zugrunde zu legen.
d. Die Arbeitszeiten der Tierärzt:innen sind durch elektronische Verfahren so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. Für die Dokumentation sind grundsätzlich die Arbeitgebenden verantwortlich. Sie können diese an die Arbeitnehmenden delegieren.
e. Arbeitszeit an gesetzlichen Feiertagen (wenn er auf einen Werktag fällt): wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Kann ein Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, erhält die/ der Arbeitnehmende je Stunde 100 v.H. des Stundenentgeltes.
f. Überstunden und Mehrarbeit müssen an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen werden. Kann ein Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, erhält die/ der Arbeitnehmende je Stunde 100 v.H. des Stundenentgeltes.
- Definition Überstunden / Mehrarbeit
Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebenden geleisteten Arbeitsstunden, die innerhalb von vier Kalenderwochen (Ermittlungszeitraum) über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Tierärzt:innen für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und innerhalb dieses Zeitraumes nicht ausgeglichen und keine Mehrarbeitsstunden sind.
Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Tierärztinnen und Tierärzte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Tierärztinnen und Tierärzten leisten.
g. Die Arbeitgebenden verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeit von 11 Stunden.
h. Eine Tierärztin/ Ein Tierarzt, die/ der nach der Approbation oder dem Wiedereinstieg noch nicht mindestens 6 Monate klinisch tätig war, ist grundsätzlich nur mit berufserfahrenem Hintergrund zum Einsatz im Notdienst heranzuziehen.
i. Bereitschaftsdienst:
- Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Arbeitgebenden außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer von den Arbeitgebenden bestimmten Stelle (im Betrieb, oder in der Nähe) aufzuhalten.
- Die Arbeitgebenden dürfen Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung (<50% Arbeitsanfall) überwiegt.
- Bereitschaftsdienste sind in vollem Umfang bei der wöchentlichen und täglichen Höchstarbeitszeit zu berücksichtigen
j. Rufbereitschaft:
- Arbeitnehmende dürfen sich an einem von ihnen selbst gewählten Ort aufhalten (Arbeitsstätte muss innerhalb 45 Minuten erreichbar sein), um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen
- Darf nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt
- Die Rufbereitschaft wird mit 35 v.H. pro Stunde Rufbereitschaft in der Woche vergütet. Am Wochenende und gesetzlichen Feiertag mit 50 v.H. pro Stunde Rufbereitschaft und bei Arbeitsaufnahme – inkl. Anfahrtszeit vom Wohnort zur Arbeitsstätte, Fahrzeit und telefonische Beratung – wird die Rufbereitschaft mit 100 v.H. des Stundenlohns vergütet.
- Rufbereitschaftseinsatzzeiten sind in vollem Umfang bei der wöchentlichen und täglichen Höchstarbeitszeit zu berücksichtigen.
k. Die Dienstpläne für Bereitschaftsdienste sowie Rufbereitschaft sind den Arbeitnehmenden 6 Monate im Voraus zur Verfügung zu stellen.
l. Teilzeitbeschäftigung:
- Mit Tierärzt:innen soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
i. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
ii. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen oder betriebliche Gründe dies rechtfertigen.
- Die Teilzeitbeschäftigung soll auf Antrag auf bis zu fünf Jahre befristet werden. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit haben die Arbeitgebenden im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der Arbeitnehmenden Rechnung zu tragen.
- Tierärzt:innen, die in anderen als den oben genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihren Arbeitgebenden verlangen, dass sie mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtern, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. Das TzBfG bleibt unberührt.
- Ist mit früher vollbeschäftigten Tierärzt:innen auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
XI Entgelt und sonstige Leistungen
(1) Allgemein
a. Arbeitnehmende erhalten monatlich mindestens ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in der die angestellte Person eingruppiert ist, und nach der für sie geltenden Stufe.
b. Zusätzlich erhalten die Arbeitnehmenden ein 13. Monatsgehalt. Es besteht die Möglichkeit die Auszahlung auf zwei Zeitpunkte im Jahr zu verteilen.
c. Die Entgeltgruppen TÄ1 und TÄ2 umfassen je fünf und die Entgeltgruppe TÄ3 umfasst je drei Stufen. Arbeitnehmende erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten tierärztlicher Tätigkeit (TÄ1), tierärztlicher Tätigkeit mit Zusatzbezeichnung (TÄ2) und fachtierärztlicher Tätigkeit (TÄ3).
d. Promovierte Arbeitnehmende werden mindestens in TÄ 1 Stufe 2 eingruppiert.
e. Zusatztätigkeiten (wie z.B. Führung der tierärztlichen Hausapotheke, Strahlenschutzbeauftragt:er, Qualitätsmanagementbeauftragt:er, Dienstplanerstellung) führen zu einer Eingruppierung in die nächsthöhere Stufe.
f. Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der Entgeltgruppe TÄ1 Zeiten tierärztlicher Tätigkeit angerechnet. In der Entgeltgruppe TÄ2 und TÄ3 werden Zeiten der Tätigkeit mit Zusatzbezeichnung oder fachtierärztlicher Tätigkeit angerechnet. Zeiten einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. Eine Eingruppierung bei Entgeltgruppenwechsel unterhalb des vorherigen Gehaltsniveaus ist ausgeschlossen.
g. Arbeitnehmende erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.
h. Den Zeiten einer tierärztlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz f stehen gleich:
1. Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bis zu 12 Wochen,
3. Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
4. Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen die Arbeitgebenden vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches/betriebliches Interesse anerkannt haben,
5. Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
6. Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
i. Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Punkt h erfasst werden, und Elternzeit sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Zeiten, in denen eine Beschäftigung mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten erfolgt ist, werden voll angerechnet.
(2) Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
Arbeitnehmende erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.
Arbeitsleistung | Ausgleich | |
---|---|---|
a | für Überstunden | 15 v.H. |
b | für Nachtarbeit | 30 v.H. |
c | für Sonntagsarbeit | 35 v.H. |
d | bei Feiertagsarbeit | |
— ohne Freizeitausgleich | 150 v.H. | |
— mit Freizeitausgleich | 50 v.H. | |
e | für Arbeit | |
- am 24. Dezember ab 6 Uhr | 35 v.H. | |
- am 31. Dezember ab 6 Uhr | 35 v.H. | |
f | für Arbeit an Samstagen von 13 — 21 Uhr | 30 v.H. |
Die Zeitzuschläge betragen — auch bei Teilzeitbeschäftigten — je Stunde des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch der Arbeitnehmenden können, soweit die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
(3) Überstunden
Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Arbeitnehmende erhalten für Überstunden, die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats — möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats — nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 2 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
(4) Entgelttabelle für Arbeitnehmende
(Mindestmonatsbeträge in Euro bei 40 Wochenstunden):
Entgelttabelle BaT Standards 2.1 | |||
---|---|---|---|
Stufe | Berufsjahr | Monatsgehalt (brutto) | Stundenlohn (brutto) |
TÄ 1 (Approbation/Berufserlaubnis) | |||
Stufe 1A | Bis 1/2 | 3.710,00€ | 21,41€ |
Stufe 1B | Ab 1/2 | 4.102,20€ | 23,67€ |
Stufe 2 | 2–3 | 4.558,00€ | 26,30€ |
Stufe 3 | 4–5 | 4.922,64€ | 28,41€ |
Stufe 4 | 6–8 | 5.378,44€ | 31,04€ |
Stufe 5 | Ab 9 | 5.834,24€ | 33,67€ |
TÄ 2 (mit Zusatzbezeichnung) | |||
Stufe 1 | 1 | 4.922,64€ | 28,41€ |
Stufe 2 | 2–3 | 5.378,44€ | 31,04€ |
Stufe 3 | 4–5 | 5.834,24€ | 33,67€ |
Stufe 4 | 6–8 | 6.290,04€ | 36,30€ |
Stufe 5 | Ab 9 | 6.563,52€ | 37,87€ |
TÄ 3 (mit FTA/ Diplomate) | |||
Stufe 1 | 1–3 | 6.198,88€ | 35,77€ |
Stufe 2 | 4–6 | 6.745,84€ | 38,93€ |
Stufe 3 | Ab 7 | 7.475,12€ | 43,13€ |
Der Stundenlohn kann errechnet werden, indem der dreifache Monatsbruttolohn durch 13 sowie durch die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden geteilt wird (3x Monatsbruttolohn/13/wöchentliche Arbeitsstunden).
(5) Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach XI (1) h. werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum), gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen.
(6) Entgelt im Krankheitsfall
Werden Arbeitnehmende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach XI (4). Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne von § 3 Absatz 2, § 3a und § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten Arbeitnehmende für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des XI (4); bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmenden ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. Bei Arbeitnehmenden, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit
1) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
2) von mehr als fünf Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 1 und 2 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.
Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Arbeitnehmende eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einem berufsständischen Versorgungswerk der Tierärzt:innen, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Arbeitnehmenden finanziert ist.
Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 4; die Ansprüche der Arbeitnehmenden gehen insoweit auf den Arbeitgebenden über. Die Arbeitgebenden können von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 4 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.
(7) Besondere Zahlungen
Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat mindestens 10,00 Euro. Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Arbeitnehmenden den Arbeitgebenden die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilen, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung bei den Arbeitgebenden ein. Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Arbeitnehmenden Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Beim Tod von Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/ dem Ehegatten oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt; der Ehegattin/ dem Ehegatten steht die Lebenspartnerin/der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gleich. Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und — in einer Summe — für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der verstorbenen Person gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes an einer der berechtigten Personen bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber den Arbeitgebenden zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung. Betrieblich können eigene Regelungen getroffen werden. Die Gewährung des Sterbegeldes erfolgt unabhängig von der Todesursache und wird auch bei Suizid gezahlt.
(8) Berechnung und Auszahlung des Entgelts
Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Arbeitnehmenden benanntes Konto innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.
Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach h. sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (XI (4) ) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen gerundet. Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstundenentgelte) pauschaliert werden.
Die Grundfassung der BaT Standards wurde von der Mitgliederversammlung im Herbst 2017 erarbeitet und beschlossen. Aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen und der Entwicklungen in der Tiermedizin wurde der Vorstand im Rahmen der Mitgliederversammlung 2021 beauftragt, die Standards entsprechend anzupassen.
Die Anpassung und Kommunikation erfolgten im Juni 2022 und im April 2024.
Sie finden unsere Arbeit wichtig und möchten uns unterstützen?
Dann werden Sie Mitglied und profitieren Sie vom Austausch mit Gleichgesinnten, zahlreichen Sonderkonditionen, Weiterbildungsangeboten und einem breiten Informations- und Beratungsangebot. Auch Fördermitglieder sind herzlich willkommen!
Jetzt anmelden