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Betriebsrat- Chancen für Arbeitnehmende und Arbeitgebende

Bereits im Juni 2020 ver­öf­fent­lich­ten wir einen Bei­trag zu dem The­ma „Wann wählt die ers­te Tier­kli­nik einen Betriebs­rat?“. Dr. Eli­sa­beth Bran­de­bu­se­mey­er, 2.Vorsitzende des BaT, stell­te in die­sem Arti­kel bereits Chan­cen für Mit­ar­bei­ten­de durch einen Betriebs­rat dar und zeig­te die erfor­der­li­chen Anfor­de­run­gen zur Grün­dung eines Betriebs­ra­tes auf. Heu­te möch­ten wir wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen zu die­sem wich­ti­gen The­ma liefern.

Noch immer gibt es kei­ner­lei Betriebs­rä­te in deut­schen Tier­kli­ni­ken und ‑pra­xen. Wir fra­gen uns als Inter­es­sens­ver­tre­tung für ange­stell­te Tierärzt:innen, was die Mit­ar­bei­ten­den hemmt, sich in einem Betriebs­rat für die eige­nen Inter­es­sen und die der Mit­ar­bei­ten­den zusammenzuschließen.

Im Fol­gen­den haben wir mög­li­che Vor­tei­le eines Betriebs­ra­tes (BR) für Arbeit­neh­men­de sowie Arbeit­ge­ben­de in einer Über­sicht aufgestellt:

Vorteile eines Betriebsrates

Vor­tei­le Arbeit­neh­men­de (AN)Vor­tei­le Arbeit­ge­ben­de (AG)
In Fir­men mit Betriebs­rat sind die Lohn­un­ter­schie­de zwi­schen den Geschlech­tern kleiner. Fir­men mit Betriebs­rat haben eine gerin­ge­re Fluk­tua­ti­on der AN.
Fir­men mit Betriebs­rat haben häu­fi­ger eine fami­li­en­freund­li­che Personalpolitik.Indi­rekt höhe­re Effi­zi­enz der AN, da AN sich bes­ser mit der Fir­ma iden­ti­fi­zie­ren können.
Ver­tre­tung der AN-Rech­te (in Hin­blick auf Über­stun­den, Urlaub, Lage der Arbeits­zei­ten etc.).Betrie­be mit Betriebs­rat zei­gen häu­fi­ger höhe­re Gewinne.
Mit­spra­che­recht bei Kündigungen.Belan­ge des/ der betrof­fe­nen AN kön­nen gezielt erör­tert und sach­ge­recht berück­sich­tigt werden. 
Mit­be­stim­mung bei Kurz­ar­beit, u.v.m.Mit­den­ken der AN in Gestal­tung von Diens­ten, Schicht­sys­te­men, um hier­mit das Arbeits­zeit­ge­setz zu berücksichtigen.
Über­wa­chung der Ein­hal­tung von Geset­zen, wie Arbeits­zeit­ge­setz (Arbeits­zeit­er­fas­sung, Über­stun­den, Ruhe­zei­ten, Pau­sen­ein­hal­tung, Dienst­zei­ten und Dienst­plä­ne etc.).Ermög­li­chung fle­xi­bler Arbeits­zei­ten, da auf Wün­sche AN ein­ge­gan­gen wer­den kann.
Bei Gesprä­chen zwi­schen AG und AN, Anrecht auf Bei­sein eines Betriebs­rats­mit­glied als Unterstützung/ Mediator. (Rechtmäßigkeits-)kontrolle auch für den Arbeitgebenden.
Betriebs­rat kann even­tu­el­le Sank­tio­nen und Maß­nah­men prü­fen und mit­re­den bzgl. ihrer Durchführung. Trans­pa­renz auf­grund gemein­sa­mer Erör­te­rung mit der Arbeitnehmendenvertretung.
Wirt­schafts­aus­schuss bei Fir­men mit über 100 AN, die Ein­sicht in finan­zi­el­le Situa­ti­on haben dürfen. 
Bei The­men wie Urlaubs­re­ge­lun­gen, Über­stun­den, Arbeits- und Gesund­heits­schutz ist eine Zustim­mung des Betriebs­rats erforderlich.
Gemein­sam­keit bei der Erör­te­rung der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on und Ver­fol­gung der beab­sich­tig­ten öko­no­mi­schen Ziel­set­zung; dadurch bes­se­re Umset­zung und Kom­mu­ni­ka­ti­on im Bereich der Arbeitnehmenden.
Als Betriebs­rats­mit­glied erfährt man einen Kün­di­gungs­schutz und dies bereits in der Gründungsphase.Ver­läss­lich­keit auf Sei­ten der Ansprech­part­ner der Arbeitnehmenden.

Die oben genann­ten Vor­tei­le sind bereits über­zeu­gend. Auch die Grün­dung stellt kei­ne unüber­wind­ba­re Hür­de dar.
Erfah­ren Sie nach­fol­gend Schritt für Schritt, wel­che Auf­ga­ben und Pflich­ten ein Betriebs­rat hat, wel­che recht­li­chen Grund­la­gen gel­ten und wie Sie eine Grün­dung initiieren.

Was ist der Betriebsrat und wozu dient er?

Nach dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) stellt der Betriebs­rat die Inter­es­sen­ver­tre­tung aller Arbeit­neh­men­den dar. Er ist über­wie­gend kol­lek­tiv-arbeits­recht­lich tätig und ver­tritt dem­nach alle Belan­ge der Arbeit­neh­men­den gegen­über den Arbeit­ge­ben­den. Die wich­tigs­te Auf­ga­be des BR ist die Über­wa­chung, ob gel­ten­de Nor­men und Vor­schrif­ten im Betrieb ein­ge­hal­ten wer­den. Der BR erhält durch das BetrVG einen beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz, damit er unge­hin­dert Zie­le ver­tre­ten und auch errei­chen kann.

Aufgaben des Betriebsrates

Wir alle haben bestimmt bereits die Erfah­rung machen müs­sen, dass es schwie­rig ist, sich als einzelne:r Beschäftigte:r gegen unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dun­gen zu weh­ren oder indi­vi­du­el­le Anlie­gen bei den Arbeit­ge­ben­den vor­zu­tra­gen und durch­zu­set­zen. Der BR han­delt im Sin­ne aller Ange­stell­ten und wird alle vier Jah­re nach BetrVG neu gewählt.

In dem BetrVG wer­den die Auf­ga­ben des BR wie folgt aufgelistet:

  • Über­wa­chung der Durch­füh­rung von zuguns­ten der Arbeit­neh­men­den gel­ten­den Geset­ze, Ver­ord­nun­gen, Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten, Tarif­ver­trä­ge und Betriebsvereinbarungen
  • Maß­nah­men bean­tra­gen, die Betrieb und Beleg­schaft dienen
  • Durch­set­zung der Gleich­stel­lung von Frau­en und Männern
  • För­de­rung der Ver­ein­bar­keit von Fami­lie und Beruf
  • Ein­glie­de­rung schwer­be­hin­der­ter Men­schen und ande­rer schutz­be­dürf­ti­ger Personen
  • Inte­gra­ti­on aus­län­di­scher AN, Bekämp­fung von Ras­sis­mus im Betrieb
  • Siche­rung und För­de­rung der Beschäf­ti­gung im Betrieb
  • För­de­rung der Maß­nah­men zum Arbeits­schutz und des betrieb­li­chen Umweltschutzes

Rechte des Betriebsrates

Initi­al ist es wich­tig zu wis­sen, dass Betriebs­rats­mit­glie­der einem beson­de­ren recht­li­chen Schutz unter­lie­gen, damit ihnen nicht durch die Gefahr von Repres­sio­nen die Aus­übung ihres Amtes erschwert oder unmög­lich gemacht wird. Für alle Mit­glie­der des Betriebs­ra­tes gilt ein beson­de­rer Kün­di­gungs- und Ver­set­zungs­schutz. Eine ordent­li­che Kün­di­gung eines Betriebs­rats­mit­glieds ist für die Dau­er sei­ner Amts­aus­übung und ein Jahr dar­über hin­aus aus­ge­schlos­sen (§ 15 Abs. 1 KSchG).  In gewis­sem Umfang gilt auch ein Ver­set­zungs­schutz von BR- Mit­glie­dern (§ 102 Abs. 3 BetrVG). Somit bedarf eine Ver­set­zung der Zustim­mung des BR, wenn das BR- Mit­glied nicht ein­ver­stan­den ist und die Ver­set­zung den Ver­lust des BR- Amts zur Fol­ge hätte.

Durch die Tätig­keit als BR anfal­len­de Kos­ten sind nach § 40 BetrVG von den Arbeit­ge­ben­den zu tra­gen. Die­se müs­sen zudem für ent­stan­de­ne Kos­ten der Sit­zun­gen, Sprech­stun­den und der lau­fen­den Geschäfts­füh­rung Räu­me, sach­li­che Mit­tel, Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik sowie Büro­per­so­nal in erfor­der­li­chem Umfang aufkommen.

Zudem hat der BR ein Schu­lungs­recht: Nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat jedes Mit­glied des BR einen Anspruch auf Teil­nah­me an Schu­lungs- und Bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen, sofern die­se Kennt­nis­se ver­mit­teln, die für die Tätig­keit als BR erfor­der­lich sind. Ein wei­te­rer Schu­lungs­an­spruch ergibt sich aus § 37 Abs. 7 BetrVG, wel­cher jedoch weni­ger häu­fig Anwen­dung fin­det. Hier­bei geht es um die bezahl­te Frei­stel­lung bei Inan­spruch­nah­me einer geziel­ten Schulungsmaßnahme.

Damit der BR sei­ne Auf­ga­ben aus­füh­ren kann, wird er durch das BetrVG mit bestimm­ten Rech­ten aus­ge­stat­tet. In §§ 87 bis 113 BetrVG wer­den die­se kon­kret gere­gelt. Von beson­de­rer Wich­tig­keit sind das Unterrichtungs‑, Anhörungs‑, Bera­tungs- sowie das Mit­be­stim­mungs­recht. Nach die­sem Mit­be­stim­mungs­recht kön­nen die Arbeit­ge­ben­den nur Maß­nah­men tref­fen, wenn der BR zustimmt.

Nach § 87 Abs. 1 BetrVG bestimmt der BR bei fol­gen­den The­men mit:

  • Ord­nung des Betriebs (Ver­hal­ten der Arbeit­neh­men­den im Betrieb)
  • Beginn und Ende der täg­li­chen Arbeits­zeit, Pau­sen, Arbeitszeitverteilung
  • Vor­über­ge­hen­de Ver­kür­zung oder Ver­län­ge­rung der betriebs­üb­li­chen Arbeitszeit
  • Zeit, Ort, Art der Aus­zah­lung der Arbeitsentgelte
  • Auf­stel­lung all­ge­mei­ner Urlaubsgrundsätze
  • Ein­füh­rung und Anwen­dung tech­ni­scher Ein­rich­tun­gen, die das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­men­den überwachen
  • Rege­lun­gen über die Ver­hü­tung von Arbeits­un­fäl­len und Berufs­krank­hei­ten sowie über den Gesund­heits­schutz (Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten)
  • Fra­gen der betrieb­li­chen Lohngestaltung
  • Grund­sät­ze über das betriebliche

Fer­ner ste­hen dem BR wei­te­re Betei­li­gungs­rech­te zu:

  • Infor­ma­ti­ons­recht durch den Arbeit­ge­ben­den (Bsp.: § 99 Abs. 1 BetrVG)
  • Anhö­rungs­recht: Arbeit­ge­ben­de müs­sen den BR anhö­ren (Bsp.: Kün­di­gung, § 102 BetrVG)
  • Gemein­sa­mes Bera­tungs­recht (Bsp.: Pla­nung von Arbeits­ab­läu­fen, § 90 Abs.2 BetrVG)
  • Zustim­mungs­recht: AG benö­tigt Zustim­mung des BR, die er ver­wei­gern kann (Bsp.: Kün­di­gung, § 99 BetrVG)

Pflichten des Betriebsrates

Die Pflich­ten des BR sind zum einen im BetrVG gere­gelt und zum ande­ren erge­ben sie sich aus der all­ge­mei­nen Auf­ga­ben­stel­lung des BR.

All­ge­mei­ne Pflichten:

  • Ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit mit den Arbeit­ge­ben­den zum Wohl der Arbeit­neh­men­den und des Unter­neh­mens (§ 2 Abs. 1 BetrVG)
  • Teil­nah­me an BR- Sit­zun­gen sowie Monats­ge­sprä­chen mit Arbeit­ge­ben­den (§ 74 Abs. 1 Satz 1 BetrVG)
  • Ernst­haf­ter Wil­le zur Eini­gung mit den Arbeit­ge­ben­den und zur Erar­bei­tung von Vor­schlä­gen für die Bei­le­gung von Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten (§ 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)
  • Wah­rung des Betriebs­frie­dens (§ 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG)
  • Ver­bot par­tei­po­li­ti­scher Betä­ti­gung im Betrieb (§ 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG)

Hin­zu kom­men gesetz­lich gere­gel­te Ver­schwie­gen­heits­pflich­ten der BR- Mitglieder:

  • Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­se (§ 79 BetrVG)
  • Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten (§§ 99 Abs. 1 Satz 3 und 102 Abs. 2 Satz 5 BetrVG)
  • Wirt­schafts­aus­schuss (§ 107 Abs. 3 Satz 4 BetrVG)

Gründung- kurz und knapp

Sie haben jeder­zeit das Recht, einen Betriebs­rat zu grün­den, wenn Ihr Betrieb fol­gen­de Bedin­gun­gen erfüllt:

  • Min­des­tens fünf wahl­be­rech­tig­te Arbeit­neh­men­de (über 16 Jah­re, Teil­zeit­kräf­te und Aus­zu­bil­den­de ein­ge­schlos­sen), drei davon wähl­bar (seit min­des­tens sechs Mona­ten im Betrieb)
  • Pri­vat­be­trieb
  • kein bestehen­der, akti­ver Betriebsrat

Der Ablauf

Suchen Sie sich zwei wei­te­re wahl­be­rech­tig­te Mit­strei­ten­de und laden Sie alle Arbeit­neh­men­den recht­zei­tig durch einen öffent­li­chen Aus­hang zur Wahl­ver­samm­lung ein.

Wich­tig: Die Wahl­ver­samm­lung fin­det wäh­rend der Arbeits­zeit statt und ist zu vergüten.
In der Ver­samm­lung wäh­len Sie nun einen Wahl­vor­stand durch die Mehr­heit der anwe­sen­den Arbeitnehmenden.

Der Wahl­vor­stand führt dann die eigent­li­che Betriebs­rats­wahl durch.

Hier­für ist in auf­ge­führ­ter Rei­hen­fol­ge zunächst Fol­gen­des zu beachten:

  • Wäh­ler­lis­te erstellen
  • Betriebs­rats­grö­ße fest­stel­len (abhän­gig von der Betriebsgröße^1)
  • Ort für die Abga­be von Wahl­vor­schlä­gen festlegen

Nach der Wahl, kann der neue Betriebs­rat sei­ne Arbeit auf­neh­men und die Arbeit­neh­men­den tat­kräf­tig unterstützen.

Fazit: Was bedeutet es für Sie, Betriebsrat zu werden?

Ein Enga­ge­ment als Betriebs­rat bedeu­tet für Sie, dass Sie sich für Ihre sowie die Belan­ge Ihrer Kolleg:innen ein­set­zen, ohne dass Ihnen dadurch Nach­tei­le oder Schwie­rig­kei­ten ent­ste­hen dürfen.

Die Posi­ti­on des Betriebs­ra­tes ist ein Ehren­amt. Sie erhal­ten kei­ne sepa­ra­te Ver­gü­tung hier­für. Die arbeits­ver­trag­li­che Ver­gü­tung wird aber selbst­ver­ständ­lich weitergezahlt.

Sie müs­sen kei­ne Über­stun­den zur Aus­übung des Amtes erbrin­gen, da die Arbeit­ge­ben­den Sie für Ihre Betriebs­rats­auf­ga­ben von Ihrer übli­chen Arbeit frei­stel­len müssen.

Haben Sie den Ent­schluss gefasst, einen Betriebs­rat zu grün­den? Wir sind ger­ne für Sie als Ansprech­part­ner da. Neh­men Sie hier­zu ger­ne per E‑Mail Kon­takt zu uns auf.

Im Auf­trag für den BaT

TÄ Judith Marks mit freund­li­cher Unter­stüt­zung von RA Rai­ner Kirch­hoff (Mar­bur­ger Bund Niedersachsen)

^1 Grö­ße des Betriebsrates

Die Grö­ße bezie­hungs­wei­se die Per­so­nen­zahl des jewei­li­gen Betriebs­ra­tes bemisst sich nach der Anzahl der wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­men­den im Betrieb.

Danach besteht der Betriebsrat

  • bei 5–20 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­men­den aus einer Person;
  • bei 21–50 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­men­den aus drei Mitgliedern;
  • bei 51 bis 100 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­men­den aus fünf Mitgliedern;
  • bei 101–200 Arbeit­neh­men­den aus sie­ben Mit­glie­dern; etc.

Quel­len:

https://www.boeckler.de/de/boeckler-impuls-betriebsrat-zahlt-sich-aus

https://www.marburger-bund.de/Broschüre/Betriebsrat.pdf

https://www.marburger-bund.de/betriebsrat/betriebsrat-was-ist-das

https://www.betriebsrat.com/

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