Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von TierärztInnen (1. TAppVÄndV) trat am 30.12.2016 in Kraft
Die TAppV, die Grundlage der tierärztlichen Approbation, wurde kurz vor Jahresende rechtskräftig geändert und damit einigen aktuellen Gegebenheiten angepasst. Neben formellen Änderungen und Anpassung an EU Recht betrifft die größte – und für Studierende interessanteste – Änderung den Bereich des tierärztlichen Pflichtpraktikums im Schlachthof.
§ 55 wird wie folgt geändert:
(2) Die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Rind oder Schwein in einem Schlachthof zuständigen Behörde dauert 100 Stunden. Sie ist innerhalb von mindestens drei aufeinanderfolgenden Wochen abzuleisten. Abweichend von Satz 2 kann die Ausbildung in zwei jeweils zeitlich aufeinanderfolgenden Zeiträumen abgeleistet werden. Eine praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Geflügel in einem Schlachthof zuständigen Behörde kann auf die Ausbildung nach Satz 1 für höchstens 30 Stunden angerechnet werden.
Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Ausbildung kann auch an mehr als einem Schlachthof abgeleistet werden. Wird in einem Schlachthof nur Geflügel geschlachtet, sind von der Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 mindestens 70 Stunden in einem Schlachthof mit der Tierart Rind oder Schwein abzuleisten. In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 2 und 3 keine Anwendung.“
Genaue Informationen zu den Änderungen finden sich auch unter folgendem Link.