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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von TierärztInnen (1. TAppVÄndV) trat am 30.12.2016 in Kraft

02. Jan. 2017

Recht Tierärzte Arbeitsrecht Gerd Altmann pixabay

 

Die TAppV, die Grund­la­ge der tier­ärzt­li­chen Appro­ba­ti­on, wur­de kurz vor Jah­res­en­de rechts­kräf­tig geän­dert und damit eini­gen aktu­el­len Gege­ben­hei­ten ange­passt. Neben for­mel­len Ände­run­gen und Anpas­sung an EU Recht betrifft die größ­te – und für Stu­die­ren­de inter­es­san­tes­te – Ände­rung den Bereich des tier­ärzt­li­chen Pflicht­prak­ti­kums im Schlachthof.

§ 55 wird wie folgt geändert:

(2) Die prak­ti­sche Aus­bil­dung in der Schlacht­tier- und Fleisch­un­ter­su­chung bei einer für die Schlacht­tier- und Fleisch­un­ter­su­chung von Rind oder Schwein in einem Schlacht­hof zustän­di­gen Behör­de dau­ert 100 Stun­den. Sie ist inner­halb von min­des­tens drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Wochen abzu­leis­ten. Abwei­chend von Satz 2 kann die Aus­bil­dung in zwei jeweils zeit­lich auf­ein­an­der­fol­gen­den Zeit­räu­men abge­leis­tet wer­den. Eine prak­ti­sche Aus­bil­dung in der Schlacht­tier- und Fleisch­un­ter­su­chung bei einer für die Schlacht­tier- und Fleisch­un­ter­su­chung von Geflü­gel in einem Schlacht­hof zustän­di­gen Behör­de kann auf die Aus­bil­dung nach Satz 1 für höchs­tens 30 Stun­den ange­rech­net werden.

Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Aus­bil­dung kann auch an mehr als einem Schlacht­hof abge­leis­tet wer­den. Wird in einem Schlacht­hof nur Geflü­gel geschlach­tet, sind von der Aus­bil­dungs­zeit nach Absatz 2 Satz 1 min­des­tens 70 Stun­den in einem Schlacht­hof mit der Tier­art Rind oder Schwein abzu­leis­ten. In die­sem Fall fin­det Absatz 2 Satz 2 und 3 kei­ne Anwendung.“

 

Genaue Infor­ma­tio­nen zu den Ände­run­gen fin­den sich auch unter fol­gen­dem Link.

 

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