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Arbeitsrecht für Tiermediziner: Eine Zusammenfassung

Rege­lun­gen zur Arbeits­zeit fin­den sich indi­vi­du­ell ver­ein­bart im Arbeits­ver­trag und all­ge­mein im Arbeits­zeit­ge­setz. Das Arbeits­zeit­ge­setz steht jedoch immer über den Rege­lun­gen im Arbeits­ver­trag.

 

 

Arbeitsvertrag

Der Arbeits­ver­trag soll­te schrift­lich abge­schlos­sen wer­den. Hier­bei han­delt es sich um eine Emp­feh­lung. Ein münd­li­cher Ver­trag ist eben­falls aus­rei­chend, dort gibt es jedoch Beweis­pro­ble­me. Der Arbeit­neh­mer (AN) hat Anspruch auf die Aus­hän­di­gung eines schrift­li­chen Ver­tra­ges. Die­ser muss min­des­tens ent­hal­ten: Namen, Anschrif­ten, Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses, Arbeits­ort, Arbeits­tä­tig­keit, Arbeits­zeit, Gehalt, Urlaub, Kün­di­gungs­frist, evtl. Kon­kur­renz­schutz­klau­sel.

Gesetzliche Arbeitszeit

Die werk­täg­li­che Arbeits­zeit der Arbeit­neh­mer darf acht Stun­den nicht über­schrei­ten (§ 3 ArbZG). Als Arbeits­zeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit aus­schließ­lich der Ruhe­pau­sen (§ 2 ArbZG). Eine Woche hat grund­sätz­lich sechs Werk­ta­ge; der Sams­tag zählt voll mit. Dar­aus ergibt sich eine höchst zuläs­si­ge Arbeits­zeit von 48 Stun­den pro Woche (§ 3 Abs. 1 ArbzG).

Zur Arbeits­zeit zäh­len

  • Die „nor­ma­le“ Arbeits­zeit, in der der ange­stell­te Tier­arzt z.B. zu den Sprech­stun­den­zei­ten in der Pra­xis anwe­send ist, aber auch die Zeit vor der Sprech­stun­de für Pra­xis­be­spre­chun­gen, Bela­den der Auto­apo­the­ke, Aus­ar­bei­ten der Tages­rou­te, etc.
  • Zei­ten der Arbeits­be­reit­schaft, also Zei­ten, in denen der ange­stell­te Tier­arzt in der Pra­xis anwe­send ist, aber gera­de nicht untersuchen/behandeln muss, jedoch lau­fend beob­ach­ten muss, ob Arbeits­be­darf gege­ben ist oder nicht
  • Zei­ten eines Bereit­schafts­diens­tes im enge­ren Sin­ne (s.u.)
  • Fahrt­zei­ten zu den Tier­hal­tungs­be­trie­ben (anders als sons­ti­ge Rei­se­zei­ten)
  • Zei­ten der Tur­nier­be­treu­ung

Ruhepausen und Ruhezeiten

Bei einer Arbeits­zeit von mehr als sechs Stun­den (6–9 Std.) müs­sen Unter­bre­chun­gen von mind. 30 Minu­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Bei einer Arbeits­zeit von mehr als neun Stun­den müs­sen Unter­bre­chun­gen von mind. 45 Minu­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Die­se Pau­sen kön­nen in Zeit­ab­schnit­te auf­ge­teilt wer­den, die min­des­tens 15 Minu­ten lang sein müs­sen. Län­ger als sechs Stun­den dür­fen Arbeit­neh­mer nicht ohne Ruhe­pau­se beschäf­tigt wer­den (§ 4 ArbZG). Nach Been­di­gung der täg­li­chen Arbeits­zeit muss eine unun­ter­bro­che­ne Ruhe­zeit von min­des­tens elf Stun­den ein­ge­hal­ten wer­den (§ 5 ArbZG). Die Mög­lich­keit der Kür­zung der Ruhe­zeit um bis zu eine Stun­de gilt nicht für tier­ärzt­li­che Pra­xen und Kli­ni­ken.

Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Ruf­be­reit­schaft ist dadurch gekenn­zeich­net, dass sich der AN nicht an einer vom Arbeit­ge­ber (AG) bestimm­ten Stel­le bereit­hal­ten muss; viel­mehr muss er ledig­lich nur jeder­zeit erreich­bar sein, um sei­ne Arbeit auf Abruf begin­nen zu kön­nen. Der AN kann sich inner­halb eines zuvor ver­ein­bar­ten Gebiets an einem belie­bi­gen Ort sei­ner Wahl auf­hal­ten. Er muss jeder­zeit tele­fo­nisch erreich­bar sein. Zur Arbeits­zeit zählt nur die Her­an­zie­hungs­zeit, also die­je­ni­ge Zeit, zu der der AN wäh­rend die­ses Diens­tes zur Arbeit abge­ru­fen wird.

Die sons­ti­ge Zeit der Ruf­be­reit­schaft wird recht­lich als Frei­zeit ange­se­hen und zählt weder arbeits­zeit­recht­lich noch ver­gü­tungs­recht­lich zur Arbeits­zeit. Ob und in wel­chem Umfang Ruf­be­reit­schaft bezahlt wird, hängt von den Rege­lun­gen im Arbeits­ver­trag ab, jedoch muss, auf alle geleis­te­ten Arbeits­stun­den berech­net, der Min­dest­lohn ein­ge­hal­ten wer­den.

Bereit­schafts­dienst liegt vor, wenn sich der AN zu Pra­xis­zwe­cken an einer vom AG bestimm­ten Stel­le inner­halb oder außer­halb der Pra­xis auf­zu­hal­ten hat, um im Bedarfs­fal­le die Tätig­keit sofort auf­neh­men zu kön­nen. Zei­ten des Bereit­schafts­diens­tes wer­den voll auf die höchst zuläs­si­ge Wochen­ar­beits­zeit von 48 Stun­den ange­rech­net, da der AN wäh­rend die­ser Zeit in betrieb­li­che Belan­ge ein­be­zo­gen ist. Somit zäh­len Bereit­schafts­diens­te zur Arbeits­zeit. Die­se müs­sen nicht zwin­gend in der Klinik/Praxis erbracht wer­den. Wenn die Arbeit von zu Hau­se erbracht wird, ist sie eben­falls auf die Arbeits­zeit anzu­rech­nen.

In Tarif­ver­trä­gen ergibt sich die Bezah­lung oft durch den Her­an­zie­hungs­an­teil, z.B. 40% der nor­ma­len Stun­den­ver­gü­tung zuzüg­lich der je nach Lage des Diens­tes zu zah­len­den Nacht- und Fei­er­tags­zu­schlä­ge.

Überstunden

Abwei­chun­gen von der Höchst­ar­beits­zeit (8 Std.) um bis zu zwei Stun­den sind mög­lich (§ 3 und § 7 Abs. 5 und Abs. 8 ArbZG). Die Arbeits­zeit (inkl. Bereit­schafts­dienst) darf inner­halb von sechs Mona­ten bzw. 24 Wochen im Durch­schnitt jedoch nicht um mehr als acht Stun­den werk­täg­lich über­schrit­ten wer­den. Somit ergibt sich eine maxi­ma­le Ober­gren­ze:

8 Stun­den täg­lich x 6 Werk­ta­ge = 48 Std. /Woche

x 24 Wochen = 1.152 Stun­den
Es dür­fen also in 24 Wochen nur 1.152 Arbeits­stun­den geleis­tet wer­den.

Abwei­chun­gen sind mög­lich bei „unauf­schieb­ba­ren Arbei­ten zur Behand­lung und Pfle­ge von Tie­ren“ an ein­zel­nen Tagen, wenn dem AG ande­re Vor­keh­run­gen nicht zuge­mu­tet wer­den kön­nen (§ 14 Abs. 2 ArbZG). Aber auch dann darf die Arbeits­zeit 48 Stun­den wöchent­lich im Durch­schnitt von sechs Monaten/24 Wochen nicht über­schrei­ten. (§ 14 Abs. 3 ArbZG)

Über­stun­den begin­nen im Sin­ne des ArbzG dort, wo die 48 Stun­den höchst zuläs­si­ge Arbeits­zeit über­schrit­ten wer­den. Aber: Die arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Wochen­ar­beits­zeit ist von Bedeu­tung. Wenn dort eine Regel­ar­beits­zeit von 40 Stun­den ver­ein­bart ist, fängt eine Über­stun­de mit Beginn der 41. Stun­de an.

Die über 48 Stun­den hin­aus­ge­hen­den Arbeits­stun­den sind inner­halb eines Aus­gleichs­zeit­raums von 24 Wochen durch ent­spre­chen­de Frei­zeit aus­zu­glei­chen. Es muss gewähr­leis­tet sein, dass ein AN inner­halb eines Zeit­raums von 24 Wochen nicht mehr als 24 x 6 x 8 Stun­den = 1.152 Stun­den arbei­tet.

Ansprü­che aus dem Arbeits­ver­hält­nis und damit auch Ansprü­che für geleis­te­te Über­stun­den ver­jäh­ren grund­sätz­lich inner­halb der Regel­ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren. Vie­le Arbeits­ver­trä­ge ent­hal­ten jedoch Aus­schluss­klau­seln, die besa­gen, dass Ansprü­che aus dem Arbeits­ver­hält­nis spä­tes­tens drei Mona­te nach ihrem Ent­ste­hen gel­tend gemacht wer­den müs­sen; ansons­ten ver­fal­len sie.

Eine rück­wir­ken­de For­de­rung einer Ver­gü­tung für Über­stun­den ist mög­lich. Hier­für ist jedoch ein Nach­weis der Über­stun­den erfor­der­lich, sowie der Nach­weis, dass die­se Über­stun­den auf Anord­nung durch den AG oder zumin­dest im Ein­ver­neh­men geleis­tet wur­den (Dienst­plä­ne, Stun­den­zet­tel, Kol­le­gen als Zeu­gen). Die Beweis­last liegt beim Arbeit­neh­mer! Wenn die­se Beweis­last erbracht wer­den kann, ist eine rück­wir­ken­de finan­zi­ell erheb­li­che For­de­rung denk­bar und gericht­lich durch­setz­bar.

Bei Über­schrei­tung der acht Stun­den zuläs­si­ger Höchst­ar­beits­zeit, bzw. zehn Stun­den inkl. Über­stun­den ist der Tier­arzt trotz­dem wei­ter­hin in der Sorg­falts­pflicht und ver­ant­wort­lich für sei­ne Taten. Kann er nicht mehr gewähr­leis­ten, dass sein kör­per­li­cher oder geis­ti­ger Zustand nicht zu Behand­lungs­feh­lern führt, soll­te er daher Hil­fe in Anspruch neh­men oder die Behand­lung ver­wei­gern.

Sonntags- und Feiertagsarbeit

Grund­sätz­lich dür­fen AN an Sonn- und gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen nicht beschäf­tigt wer­den (§ 9 Abs. 1 ArbzG). „In Ein­rich­tun­gen zur Behand­lung und Pfle­ge von Tie­ren“ kön­nen AN aus­nahms­wei­se auch an Sonn- und Fei­er­ta­gen zur Arbeit her­an­ge­zo­gen wer­den (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 ArbZG). Min­des­tens 15 Sonn­ta­ge im Jahr müs­sen beschäf­ti­gungs­frei sein (§ 11 ArbZG). Ein Ersatz­ru­he­tag für Sonn­tags­ar­beit muss inner­halb von zwei Wochen gewährt wer­den. Bei der Beschäf­ti­gung an Wochen­fei­er­ta­gen ist ein Ersatz­ru­he­tag inner­halb von acht Wochen zu gewäh­ren.

Zuschlä­ge für Nacht‑, Wochen­end- und Fei­er­tags­diens­te sind recht­lich nicht ver­pflich­tend.

Arbeitszeiterfassung

Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, die über acht Stun­den hin­aus­ge­hen­de (!) Arbeits­zeit (Sprech­stun­den­zei­ten und Bereit­schafts­zei­ten) auf­zu­zeich­nen, er kann die­se Pflicht an den AN dele­gie­ren (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Für die Erfas­sung der Arbeits­zeit unter­halb der “werk­täg­li­chen Arbeits­zeit” gibt es kei­ne Ver­pflich­tung (§ 3 Abs. 1 ArbzG). Die Art der Arbeits­zeit­er­fas­sung ist gesetz­lich nicht vor­ge­schrie­ben.

Folgen von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz

Ver­stö­ße gegen die Pflich­ten aus dem ArbZG stel­len Ord­nungs­wid­rig­kei­ten dar und wer­den gemäß § 22 Abs. 2 ArbZG mit einer Geld­bu­ße bis zu 15.000,-€ geahn­det. Beharr­li­che Ver­stö­ße stel­len einen Straf­tat­be­stand dar und wer­den mit Frei­heits­stra­fe oder Geld­stra­fe geahn­det (§ 23 ArbZG). Der AN darf geset­zes­wid­ri­ge Mehr­ar­beit ver­wei­gern. Geset­zes­wid­ri­ge arbeits­ver­trag­li­che Rege­lun­gen sind nich­tig.

Mindestlohngesetz

Der Min­dest­lohn gilt für alle Arbeits- und Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se. Aus­nah­men stel­len Azu­bis (zur TFA) dar, Kin­der und Jugend­li­che unter 18 ohne Berufs­aus­bil­dung, Prak­ti­kan­ten im Pflicht­prak­ti­kum (Schu­le, Aus­bil­dung, Stu­di­um). Für Prak­ti­ka über einen Zeit­raum von mehr als 3 Mona­ten gilt u.U. das Min­dest­lohn­ge­setz.

Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se mit appro­bier­ten Tier­ärz­ten, die als “Hos­pi­tanz”, “Internship” oder als Prak­ti­kum bezeich­net wer­den, sind seit dem 01.01.2015 (Ein­füh­rung des MiLoG) daher nicht mehr mög­lich.

Der Min­dest­lohn beträgt seit dem 01.01.2021 9,50 € pro Stun­de. Der gesetz­li­che Min­dest­lohn kann nicht ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen wer­den, anders­lau­ten­de Ver­ein­ba­run­gen sind unwirk­sam. Ein Ver­zicht durch den AN ist nach § 3 MiLoG aus­ge­schlos­sen.

Ist im Rah­men eines Mini­job-Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses eine Ver­gü­tung von 450,-€ aus­ge­macht, ohne Fest­le­gung der Stun­den­zahl, ergibt sich eine Gren­ze von 47,36 Std/Monat.

Son­der­zah­lun­gen (z.B. Urlaubs- und Weih­nachts­geld) dür­fen unter bestimm­ten Umstän­den auf den Min­dest­lohn ange­rech­net wer­den, wenn die Son­der­zah­lung als Ent­gelt für tat­säch­lich geleis­te­te Arbeit gilt und ohne Vor­be­hal­te gezahlt wird (so etwa bei 13. Gehalt, wenn es als sol­ches bezeich­net und gezahlt wird); dann wird 1/12 der Jah­res­son­der­zah­lung pro Kalen­der­mo­nat auf den Min­dest­lohn ange­rech­net. Wenn die Son­der­zah­lung nicht regel­mä­ßig als frei­wil­li­ge Leis­tung erbracht wird, wird sie nicht auf den Min­dest­lohn ange­rech­net. Wird die Son­der­zah­lung mehr­fach (ab dem drit­ten Mal) frei­wil­lig regel­mä­ßig gezahlt, ent­steht auf­grund des Gewohn­heits­rechts ein Anspruch auf die­se Zah­lung und die­se wird auf den Min­dest­lohn ange­rech­net.

Der gesetz­li­che Min­dest­lohn ist für jede geleis­te­te Arbeits­stun­de zu zah­len, somit auch für ver­gü­tungs­pflich­ti­ge Bereit­schafts­diens­te, bei denen sich der AN auf Geheiß des AG an einem bestimm­ten Ort inner­halb /außerhalb des Arbeits­be­reichs bereit­hal­ten muss. Der Min­dest­lohn wird daher erreicht, wenn bei Addi­ti­on von “nor­ma­ler” Arbeits­zeit und Zei­ten des Bereit­schafts­diens­tes die Stun­den­ver­gü­tung mind. 9,50 € beträgt.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MiLoG sind Beginn, Ende und Dau­er der Arbeits­zeit auf­zu­zeich­nen. Die­se Pflicht gilt nur für Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se, die dem sog. Schwarz­ar­bei­ter­be­kämp­fungs­ge­setz unter­fal­len (hier­zu zäh­len Beschäf­ti­gun­gen in Tier­arzt­pra­xen nicht!), sowie für alle Mini­job-Arbeits­ver­hält­nis­se. Vor dem Grund­satz “Bereit­schafts­zeit = Arbeits­zeit” soll­ten alle AG in Pra­xen und Kli­ni­ken die Arbeits­zei­ten von ange­stell­ten Tier­ärz­ten und TFA ́s auf­zeich­nen.

Die Kon­trol­le erfolgt durch die Behör­den der Zoll­ver­wal­tung. Die­se haben weit­ge­hen­de Rech­te (Betre­tungs­rech­te, Ein­sichts­rech­te, Aus­kunfts­rech­te). Fol­gen von Ver­stö­ßen kön­nen Buß­gel­der bis zu 500.000,- € sein. Im Ein­zel­fall kön­nen Ver­stö­ße gegen das Min­dest­lohn­ge­setz als Straf­tat geahn­det wer­den.

Nachvertragliche Wettbewerbsklauseln (=Konkurrenzschutzklauseln)

Nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­klau­seln kön­nen wirk­sam ver­ein­bart wer­den. Es gibt Beschrän­kun­gen:

  • Zeit­li­che Beschrän­kung: max. zwei Jah­re
  • Örtliche/regionale Beschrän­kung: abhän­gig vom Ein­zel­fall (Groß-/Klein­tier, Fahr­pra­xis, Spe­zia­li­sie­rung, Land/Stadt)
  • Sach­li­che Beschrän­kung: ledig­lich eine kon­kur­rie­ren­de (prak­ti­zie­ren­de) Tätig­keit; nicht aber jede tier­ärzt­li­che Tätig­keit
  • Die Ver­ein­ba­rung muss zwin­gend schrift­lich geschlos­sen wer­den. Des Wei­te­ren muss eine Karenz­ent­schä­di­gung ver­ein­bart wer­den (§ 74 HGB). Die­se beträgt mind. die Hälf­te der der vom AN zuletzt bezo­ge­nen Brut­to­ver­gü­tung pro Monat des Ver­bots (bei zwei Jah­ren: 24 hal­be Brut­to­ge­häl­ter), wel­che vom AG zu zah­len sind. Oft wird die Karenz­ent­schä­di­gung vom AG in den Ver­trä­gen gestri­chen; damit wird das Ver­bot nich­tig (kei­ne Wirk­sam­keit!)

 

Anwalts­kanz­lei Alt­haus, tier­me­drecht Stand: 07/2017

Tier­me­drecht

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