Arbeitsrecht für Tiermediziner: Eine Zusammenfassung
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung. Ein mündlicher Vertrag ist ebenfalls ausreichend, dort gibt es jedoch Beweisprobleme. Der Arbeitnehmende (AN) hat Anspruch auf die Aushändigung eines schriftlichen Vertrages. Dieser muss mindestens enthalten: Namen, Anschriften, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Arbeitstätigkeit, Arbeitszeit, Gehalt, Urlaub, Kündigungsfrist, evtl. Konkurrenzschutzklausel.
Seit jeher regelte das Nachweisgesetz (NachwG), dass der Arbeitgebende (AG) die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hatte und dem AN aushändigen musste. Dafür galt bislang eine Monatsfrist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dies betraf folgende Punkte:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
- Arbeitsort
- Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
Mit Inkrafttreten der Neuregelung des NachwG zum 01.08.2022 ändern sich die
Informations- und Dokumentationspflichten der AG. Ebenfalls sieht das NachwG
nunmehr Bußgelder in Höhe von bis zu 2000€ bei Verstößen vor.
Ab dem 01.08.2022 müssen bei Neueinstellungen zusätzlich noch folgende Punkte
schriftlich dokumentiert werden:
- Enddatum des Arbeitsverhältnisses
- Ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den AN
- Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
- Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
- Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
- Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Wenn der AG dem AN eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
- Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom AG und AN einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.
Im Gegensatz zur bisherigen Fassung des NachwG muss bereits am ersten Arbeitstag dem
AN die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift
der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die
Arbeitszeit und Ruhepausen vorliegen. Die weiteren Nachweise, wie zum Beispiel
Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung, müssen spätestens in sieben Kalendertagen
nachgereicht werden. Weitere Informationen, wie etwa Urlaubsdauer oder Informationen
zum Kündigungsverfahren müssen durch den Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem
vereinbarten Arbeitsbeginn erfolgen.
Gesetzliche Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ausschließlich der Ruhepausen (§ 2 ArbZG). Eine Woche hat grundsätzlich sechs Werktage; der Samstag zählt voll mit. Daraus ergibt sich eine höchst zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche (§ 3 Abs. 1 ArbzG).
Zur Arbeitszeit zählen
- Die „normale“ Arbeitszeit, in der der angestellte Tierarzt bzw. die angestellte Tierärztin z.B. zu den Sprechstundenzeiten in der Praxis anwesend ist, aber auch die Zeit vor der Sprechstunde für Praxisbesprechungen, Beladen der Autoapotheke, Ausarbeiten der Tagesroute, etc.
- Zeiten der Arbeitsbereitschaft, also Zeiten, in denen der angestellte Tierarzt bzw. die angestellte Tierärztin in der Praxis anwesend ist, aber gerade nicht untersuchen/behandeln muss, jedoch laufend beobachten muss, ob Arbeitsbedarf gegeben ist oder nicht
- Zeiten eines Bereitschaftsdienstes im engeren Sinne (s.u.)
- Fahrtzeiten zu den Tierhaltungsbetrieben (anders als sonstige Reisezeiten)
- Zeiten der Turnierbetreuung
Ruhepausen und Ruhezeiten
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden (6–9 Std.) müssen Unterbrechungen von mind. 30 Minuten eingehalten werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden müssen Unterbrechungen von mind. 45 Minuten eingehalten werden. Diese Pausen können in Zeitabschnitte aufgeteilt werden, die mindestens 15 Minuten lang sein müssen. Länger als sechs Stunden dürfen AN nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (§ 4 ArbZG). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden (§ 5 ArbZG). Die Möglichkeit der Kürzung der Ruhezeit um bis zu eine Stunde gilt nicht für tierärztliche Praxen und Kliniken.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der AN nicht an einer vom AG bestimmten Stelle bereithalten muss; vielmehr muss er lediglich nur jederzeit erreichbar sein, um seine Arbeit auf Abruf beginnen zu können. Der AN kann sich innerhalb eines zuvor vereinbarten Gebiets an einem beliebigen Ort seiner Wahl aufhalten. Er muss jederzeit telefonisch erreichbar sein. Zur Arbeitszeit zählt nur die Heranziehungszeit, also diejenige Zeit, zu der der AN während dieses Dienstes zur Arbeit abgerufen wird.

Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung. Ein mündlicher Vertrag ist ebenfalls ausreichend, dort gibt es jedoch Beweisprobleme. Der Arbeitnehmende (AN) hat Anspruch auf die Aushändigung eines schriftlichen Vertrages. Dieser muss mindestens enthalten: Namen, Anschriften, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Arbeitstätigkeit, Arbeitszeit, Gehalt, Urlaub, Kündigungsfrist, evtl. Konkurrenzschutzklausel.
Seit jeher regelte das Nachweisgesetz (NachwG), dass der Arbeitgebende (AG) die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hatte und dem AN aushändigen musste. Dafür galt bislang eine Monatsfrist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dies betraf folgende Punkte:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
- Arbeitsort
- Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
Mit Inkrafttreten der Neuregelung des NachwG zum 01.08.2022 ändern sich die
Informations- und Dokumentationspflichten der AG. Ebenfalls sieht das NachwG
nunmehr Bußgelder in Höhe von bis zu 2000€ bei Verstößen vor.
Ab dem 01.08.2022 müssen bei Neueinstellungen zusätzlich noch folgende Punkte
schriftlich dokumentiert werden:
- Enddatum des Arbeitsverhältnisses
- Ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den AN
- Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
- Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
- Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
- Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Wenn der AG dem AN eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
- Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom AG und AN einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.
Im Gegensatz zur bisherigen Fassung des NachwG muss bereits am ersten Arbeitstag dem
AN die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift
der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die
Arbeitszeit und Ruhepausen vorliegen. Die weiteren Nachweise, wie zum Beispiel
Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung, müssen spätestens in sieben Kalendertagen
nachgereicht werden. Weitere Informationen, wie etwa Urlaubsdauer oder Informationen
zum Kündigungsverfahren müssen durch den Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem
vereinbarten Arbeitsbeginn erfolgen.
Gesetzliche Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ausschließlich der Ruhepausen (§ 2 ArbZG). Eine Woche hat grundsätzlich sechs Werktage; der Samstag zählt voll mit. Daraus ergibt sich eine höchst zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche (§ 3 Abs. 1 ArbzG).
Zur Arbeitszeit zählen
- Die „normale“ Arbeitszeit, in der der angestellte Tierarzt bzw. die angestellte Tierärztin z.B. zu den Sprechstundenzeiten in der Praxis anwesend ist, aber auch die Zeit vor der Sprechstunde für Praxisbesprechungen, Beladen der Autoapotheke, Ausarbeiten der Tagesroute, etc.
- Zeiten der Arbeitsbereitschaft, also Zeiten, in denen der angestellte Tierarzt bzw. die angestellte Tierärztin in der Praxis anwesend ist, aber gerade nicht untersuchen/behandeln muss, jedoch laufend beobachten muss, ob Arbeitsbedarf gegeben ist oder nicht
- Zeiten eines Bereitschaftsdienstes im engeren Sinne (s.u.)
- Fahrtzeiten zu den Tierhaltungsbetrieben (anders als sonstige Reisezeiten)
- Zeiten der Turnierbetreuung
Ruhepausen und Ruhezeiten
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden (6–9 Std.) müssen Unterbrechungen von mind. 30 Minuten eingehalten werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden müssen Unterbrechungen von mind. 45 Minuten eingehalten werden. Diese Pausen können in Zeitabschnitte aufgeteilt werden, die mindestens 15 Minuten lang sein müssen. Länger als sechs Stunden dürfen AN nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (§ 4 ArbZG). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden (§ 5 ArbZG). Die Möglichkeit der Kürzung der Ruhezeit um bis zu eine Stunde gilt nicht für tierärztliche Praxen und Kliniken.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der AN nicht an einer vom AG bestimmten Stelle bereithalten muss; vielmehr muss er lediglich nur jederzeit erreichbar sein, um seine Arbeit auf Abruf beginnen zu können. Der AN kann sich innerhalb eines zuvor vereinbarten Gebiets an einem beliebigen Ort seiner Wahl aufhalten. Er muss jederzeit telefonisch erreichbar sein. Zur Arbeitszeit zählt nur die Heranziehungszeit, also diejenige Zeit, zu der der AN während dieses Dienstes zur Arbeit abgerufen wird.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung. Ein mündlicher Vertrag ist ebenfalls ausreichend, dort gibt es jedoch Beweisprobleme. Der Arbeitnehmende (AN) hat Anspruch auf die Aushändigung eines schriftlichen Vertrages. Dieser muss mindestens enthalten: Namen, Anschriften, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Arbeitstätigkeit, Arbeitszeit, Gehalt, Urlaub, Kündigungsfrist, evtl. Konkurrenzschutzklausel.
Seit jeher regelte das Nachweisgesetz (NachwG), dass der Arbeitgebende (AG) die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hatte und dem AN aushändigen musste. Dafür galt bislang eine Monatsfrist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dies betraf folgende Punkte:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
- Arbeitsort
- Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
Mit Inkrafttreten der Neuregelung des NachwG zum 01.08.2022 ändern sich die
Informations- und Dokumentationspflichten der AG. Ebenfalls sieht das NachwG
nunmehr Bußgelder in Höhe von bis zu 2000€ bei Verstößen vor.
Ab dem 01.08.2022 müssen bei Neueinstellungen zusätzlich noch folgende Punkte
schriftlich dokumentiert werden:
- Enddatum des Arbeitsverhältnisses
- Ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den AN
- Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
- Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
- Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
- Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Wenn der AG dem AN eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
- Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom AG und AN einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.
Im Gegensatz zur bisherigen Fassung des NachwG muss bereits am ersten Arbeitstag dem
AN die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift
der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die
Arbeitszeit und Ruhepausen vorliegen. Die weiteren Nachweise, wie zum Beispiel
Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung, müssen spätestens in sieben Kalendertagen
nachgereicht werden. Weitere Informationen, wie etwa Urlaubsdauer oder Informationen
zum Kündigungsverfahren müssen durch den Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem
vereinbarten Arbeitsbeginn erfolgen.
Gesetzliche Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ausschließlich der Ruhepausen (§ 2 ArbZG). Eine Woche hat grundsätzlich sechs Werktage; der Samstag zählt voll mit. Daraus ergibt sich eine höchst zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche (§ 3 Abs. 1 ArbzG).
Zur Arbeitszeit zählen
- Die „normale“ Arbeitszeit, in der der angestellte Tierarzt bzw. die angestellte Tierärztin z.B. zu den Sprechstundenzeiten in der Praxis anwesend ist, aber auch die Zeit vor der Sprechstunde für Praxisbesprechungen, Beladen der Autoapotheke, Ausarbeiten der Tagesroute, etc.
- Zeiten der Arbeitsbereitschaft, also Zeiten, in denen der angestellte Tierarzt bzw. die angestellte Tierärztin in der Praxis anwesend ist, aber gerade nicht untersuchen/behandeln muss, jedoch laufend beobachten muss, ob Arbeitsbedarf gegeben ist oder nicht
- Zeiten eines Bereitschaftsdienstes im engeren Sinne (s.u.)
- Fahrtzeiten zu den Tierhaltungsbetrieben (anders als sonstige Reisezeiten)
- Zeiten der Turnierbetreuung
Ruhepausen und Ruhezeiten
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden (6–9 Std.) müssen Unterbrechungen von mind. 30 Minuten eingehalten werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden müssen Unterbrechungen von mind. 45 Minuten eingehalten werden. Diese Pausen können in Zeitabschnitte aufgeteilt werden, die mindestens 15 Minuten lang sein müssen. Länger als sechs Stunden dürfen AN nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (§ 4 ArbZG). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden (§ 5 ArbZG). Die Möglichkeit der Kürzung der Ruhezeit um bis zu eine Stunde gilt nicht für tierärztliche Praxen und Kliniken.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der AN nicht an einer vom AG bestimmten Stelle bereithalten muss; vielmehr muss er lediglich nur jederzeit erreichbar sein, um seine Arbeit auf Abruf beginnen zu können. Der AN kann sich innerhalb eines zuvor vereinbarten Gebiets an einem beliebigen Ort seiner Wahl aufhalten. Er muss jederzeit telefonisch erreichbar sein. Zur Arbeitszeit zählt nur die Heranziehungszeit, also diejenige Zeit, zu der der AN während dieses Dienstes zur Arbeit abgerufen wird.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung. Ein mündlicher Vertrag ist ebenfalls ausreichend, dort gibt es jedoch Beweisprobleme. Der Arbeitnehmende (AN) hat Anspruch auf die Aushändigung eines schriftlichen Vertrages. Dieser muss mindestens enthalten: Namen, Anschriften, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Arbeitstätigkeit, Arbeitszeit, Gehalt, Urlaub, Kündigungsfrist, evtl. Konkurrenzschutzklausel.
Seit jeher regelte das Nachweisgesetz (NachwG), dass der Arbeitgebende (AG) die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hatte und dem AN aushändigen musste. Dafür galt bislang eine Monatsfrist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dies betraf folgende Punkte:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
- Arbeitsort
- Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
Mit Inkrafttreten der Neuregelung des NachwG zum 01.08.2022 ändern sich die
Informations- und Dokumentationspflichten der AG. Ebenfalls sieht das NachwG
nunmehr Bußgelder in Höhe von bis zu 2000€ bei Verstößen vor.
Ab dem 01.08.2022 müssen bei Neueinstellungen zusätzlich noch folgende Punkte
schriftlich dokumentiert werden:
- Enddatum des Arbeitsverhältnisses
- Ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den AN
- Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
- Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
- Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
- Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Wenn der AG dem AN eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
- Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom AG und AN einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.
Im Gegensatz zur bisherigen Fassung des NachwG muss bereits am ersten Arbeitstag dem
AN die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift
der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die
Arbeitszeit und Ruhepausen vorliegen. Die weiteren Nachweise, wie zum Beispiel
Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung, müssen spätestens in sieben Kalendertagen
nachgereicht werden. Weitere Informationen, wie etwa Urlaubsdauer oder Informationen
zum Kündigungsverfahren müssen durch den Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem
vereinbarten Arbeitsbeginn erfolgen.
Gesetzliche Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ausschließlich der Ruhepausen (§ 2 ArbZG). Eine Woche hat grundsätzlich sechs Werktage; der Samstag zählt voll mit. Daraus ergibt sich eine höchst zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche (§ 3 Abs. 1 ArbzG).
Zur Arbeitszeit zählen
- Die „normale“ Arbeitszeit, in der der angestellte Tierarzt bzw. die angestellte Tierärztin z.B. zu den Sprechstundenzeiten in der Praxis anwesend ist, aber auch die Zeit vor der Sprechstunde für Praxisbesprechungen, Beladen der Autoapotheke, Ausarbeiten der Tagesroute, etc.
- Zeiten der Arbeitsbereitschaft, also Zeiten, in denen der angestellte Tierarzt bzw. die angestellte Tierärztin in der Praxis anwesend ist, aber gerade nicht untersuchen/behandeln muss, jedoch laufend beobachten muss, ob Arbeitsbedarf gegeben ist oder nicht
- Zeiten eines Bereitschaftsdienstes im engeren Sinne (s.u.)
- Fahrtzeiten zu den Tierhaltungsbetrieben (anders als sonstige Reisezeiten)
- Zeiten der Turnierbetreuung
Ruhepausen und Ruhezeiten
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden (6–9 Std.) müssen Unterbrechungen von mind. 30 Minuten eingehalten werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden müssen Unterbrechungen von mind. 45 Minuten eingehalten werden. Diese Pausen können in Zeitabschnitte aufgeteilt werden, die mindestens 15 Minuten lang sein müssen. Länger als sechs Stunden dürfen AN nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (§ 4 ArbZG). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden (§ 5 ArbZG). Die Möglichkeit der Kürzung der Ruhezeit um bis zu eine Stunde gilt nicht für tierärztliche Praxen und Kliniken.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der AN nicht an einer vom AG bestimmten Stelle bereithalten muss; vielmehr muss er lediglich nur jederzeit erreichbar sein, um seine Arbeit auf Abruf beginnen zu können. Der AN kann sich innerhalb eines zuvor vereinbarten Gebiets an einem beliebigen Ort seiner Wahl aufhalten. Er muss jederzeit telefonisch erreichbar sein. Zur Arbeitszeit zählt nur die Heranziehungszeit, also diejenige Zeit, zu der der AN während dieses Dienstes zur Arbeit abgerufen wird.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung. Ein mündlicher Vertrag ist ebenfalls ausreichend, dort gibt es jedoch Beweisprobleme. Der Arbeitnehmende (AN) hat Anspruch auf die Aushändigung eines schriftlichen Vertrages. Dieser muss mindestens enthalten: Namen, Anschriften, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Arbeitstätigkeit, Arbeitszeit, Gehalt, Urlaub, Kündigungsfrist, evtl. Konkurrenzschutzklausel.
Seit jeher regelte das Nachweisgesetz (NachwG), dass der Arbeitgebende (AG) die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hatte und dem AN aushändigen musste. Dafür galt bislang eine Monatsfrist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dies betraf folgende Punkte:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
- Arbeitsort
- Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
Mit Inkrafttreten der Neuregelung des NachwG zum 01.08.2022 ändern sich die
Informations- und Dokumentationspflichten der AG. Ebenfalls sieht das NachwG
nunmehr Bußgelder in Höhe von bis zu 2000€ bei Verstößen vor.
Ab dem 01.08.2022 müssen bei Neueinstellungen zusätzlich noch folgende Punkte
schriftlich dokumentiert werden:
- Enddatum des Arbeitsverhältnisses
- Ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den AN
- Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
- Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
- Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
- Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Wenn der AG dem AN eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
- Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom AG und AN einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.
Im Gegensatz zur bisherigen Fassung des NachwG muss bereits am ersten Arbeitstag dem
AN die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift
der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die
Arbeitszeit und Ruhepausen vorliegen. Die weiteren Nachweise, wie zum Beispiel
Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung, müssen spätestens in sieben Kalendertagen
nachgereicht werden. Weitere Informationen, wie etwa Urlaubsdauer oder Informationen
zum Kündigungsverfahren müssen durch den Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem
vereinbarten Arbeitsbeginn erfolgen.
Gesetzliche Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ausschließlich der Ruhepausen (§ 2 ArbZG). Eine Woche hat grundsätzlich sechs Werktage; der Samstag zählt voll mit. Daraus ergibt sich eine höchst zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche (§ 3 Abs. 1 ArbzG).
Zur Arbeitszeit zählen
- Die „normale“ Arbeitszeit, in der der angestellte Tierarzt bzw. die angestellte Tierärztin z.B. zu den Sprechstundenzeiten in der Praxis anwesend ist, aber auch die Zeit vor der Sprechstunde für Praxisbesprechungen, Beladen der Autoapotheke, Ausarbeiten der Tagesroute, etc.
- Zeiten der Arbeitsbereitschaft, also Zeiten, in denen der angestellte Tierarzt bzw. die angestellte Tierärztin in der Praxis anwesend ist, aber gerade nicht untersuchen/behandeln muss, jedoch laufend beobachten muss, ob Arbeitsbedarf gegeben ist oder nicht
- Zeiten eines Bereitschaftsdienstes im engeren Sinne (s.u.)
- Fahrtzeiten zu den Tierhaltungsbetrieben (anders als sonstige Reisezeiten)
- Zeiten der Turnierbetreuung
Ruhepausen und Ruhezeiten
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden (6–9 Std.) müssen Unterbrechungen von mind. 30 Minuten eingehalten werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden müssen Unterbrechungen von mind. 45 Minuten eingehalten werden. Diese Pausen können in Zeitabschnitte aufgeteilt werden, die mindestens 15 Minuten lang sein müssen. Länger als sechs Stunden dürfen AN nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (§ 4 ArbZG). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden (§ 5 ArbZG). Die Möglichkeit der Kürzung der Ruhezeit um bis zu eine Stunde gilt nicht für tierärztliche Praxen und Kliniken.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der AN nicht an einer vom AG bestimmten Stelle bereithalten muss; vielmehr muss er lediglich nur jederzeit erreichbar sein, um seine Arbeit auf Abruf beginnen zu können. Der AN kann sich innerhalb eines zuvor vereinbarten Gebiets an einem beliebigen Ort seiner Wahl aufhalten. Er muss jederzeit telefonisch erreichbar sein. Zur Arbeitszeit zählt nur die Heranziehungszeit, also diejenige Zeit, zu der der AN während dieses Dienstes zur Arbeit abgerufen wird.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung. Ein mündlicher Vertrag ist ebenfalls ausreichend, dort gibt es jedoch Beweisprobleme. Der Arbeitnehmende (AN) hat Anspruch auf die Aushändigung eines schriftlichen Vertrages. Dieser muss mindestens enthalten: Namen, Anschriften, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Arbeitstätigkeit, Arbeitszeit, Gehalt, Urlaub, Kündigungsfrist, evtl. Konkurrenzschutzklausel.
Seit jeher regelte das Nachweisgesetz (NachwG), dass der Arbeitgebende (AG) die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hatte und dem AN aushändigen musste. Dafür galt bislang eine Monatsfrist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dies betraf folgende Punkte:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
- Arbeitsort
- Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
Mit Inkrafttreten der Neuregelung des NachwG zum 01.08.2022 ändern sich die
Informations- und Dokumentationspflichten der AG. Ebenfalls sieht das NachwG
nunmehr Bußgelder in Höhe von bis zu 2000€ bei Verstößen vor.
Ab dem 01.08.2022 müssen bei Neueinstellungen zusätzlich noch folgende Punkte
schriftlich dokumentiert werden:
- Enddatum des Arbeitsverhältnisses
- Ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den AN
- Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
- Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
- Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
- Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Wenn der AG dem AN eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
- Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom AG und AN einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.
Im Gegensatz zur bisherigen Fassung des NachwG muss bereits am ersten Arbeitstag dem
AN die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift
der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die
Arbeitszeit und Ruhepausen vorliegen. Die weiteren Nachweise, wie zum Beispiel
Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung, müssen spätestens in sieben Kalendertagen
nachgereicht werden. Weitere Informationen, wie etwa Urlaubsdauer oder Informationen
zum Kündigungsverfahren müssen durch den Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem
vereinbarten Arbeitsbeginn erfolgen.
Gesetzliche Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ausschließlich der Ruhepausen (§ 2 ArbZG). Eine Woche hat grundsätzlich sechs Werktage; der Samstag zählt voll mit. Daraus ergibt sich eine höchst zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche (§ 3 Abs. 1 ArbzG).
Zur Arbeitszeit zählen
- Die „normale“ Arbeitszeit, in der der angestellte Tierarzt bzw. die angestellte Tierärztin z.B. zu den Sprechstundenzeiten in der Praxis anwesend ist, aber auch die Zeit vor der Sprechstunde für Praxisbesprechungen, Beladen der Autoapotheke, Ausarbeiten der Tagesroute, etc.
- Zeiten der Arbeitsbereitschaft, also Zeiten, in denen der angestellte Tierarzt bzw. die angestellte Tierärztin in der Praxis anwesend ist, aber gerade nicht untersuchen/behandeln muss, jedoch laufend beobachten muss, ob Arbeitsbedarf gegeben ist oder nicht
- Zeiten eines Bereitschaftsdienstes im engeren Sinne (s.u.)
- Fahrtzeiten zu den Tierhaltungsbetrieben (anders als sonstige Reisezeiten)
- Zeiten der Turnierbetreuung
Ruhepausen und Ruhezeiten
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden (6–9 Std.) müssen Unterbrechungen von mind. 30 Minuten eingehalten werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden müssen Unterbrechungen von mind. 45 Minuten eingehalten werden. Diese Pausen können in Zeitabschnitte aufgeteilt werden, die mindestens 15 Minuten lang sein müssen. Länger als sechs Stunden dürfen AN nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (§ 4 ArbZG). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden (§ 5 ArbZG). Die Möglichkeit der Kürzung der Ruhezeit um bis zu eine Stunde gilt nicht für tierärztliche Praxen und Kliniken.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der AN nicht an einer vom AG bestimmten Stelle bereithalten muss; vielmehr muss er lediglich nur jederzeit erreichbar sein, um seine Arbeit auf Abruf beginnen zu können. Der AN kann sich innerhalb eines zuvor vereinbarten Gebiets an einem beliebigen Ort seiner Wahl aufhalten. Er muss jederzeit telefonisch erreichbar sein. Zur Arbeitszeit zählt nur die Heranziehungszeit, also diejenige Zeit, zu der der AN während dieses Dienstes zur Arbeit abgerufen wird.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung. Ein mündlicher Vertrag ist ebenfalls ausreichend, dort gibt es jedoch Beweisprobleme. Der Arbeitnehmende (AN) hat Anspruch auf die Aushändigung eines schriftlichen Vertrages. Dieser muss mindestens enthalten: Namen, Anschriften, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Arbeitstätigkeit, Arbeitszeit, Gehalt, Urlaub, Kündigungsfrist, evtl. Konkurrenzschutzklausel.
Seit jeher regelte das Nachweisgesetz (NachwG), dass der Arbeitgebende (AG) die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hatte und dem AN aushändigen musste. Dafür galt bislang eine Monatsfrist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dies betraf folgende Punkte:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
- Arbeitsort
- Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
Mit Inkrafttreten der Neuregelung des NachwG zum 01.08.2022 ändern sich die
Informations- und Dokumentationspflichten der AG. Ebenfalls sieht das NachwG
nunmehr Bußgelder in Höhe von bis zu 2000€ bei Verstößen vor.
Ab dem 01.08.2022 müssen bei Neueinstellungen zusätzlich noch folgende Punkte
schriftlich dokumentiert werden:
- Enddatum des Arbeitsverhältnisses
- Ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den AN
- Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
- Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
- Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
- Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Wenn der AG dem AN eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
- Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom AG und AN einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.
Im Gegensatz zur bisherigen Fassung des NachwG muss bereits am ersten Arbeitstag dem
AN die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift
der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die
Arbeitszeit und Ruhepausen vorliegen. Die weiteren Nachweise, wie zum Beispiel
Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung, müssen spätestens in sieben Kalendertagen
nachgereicht werden. Weitere Informationen, wie etwa Urlaubsdauer oder Informationen
zum Kündigungsverfahren müssen durch den Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem
vereinbarten Arbeitsbeginn erfolgen.
Gesetzliche Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ausschließlich der Ruhepausen (§ 2 ArbZG). Eine Woche hat grundsätzlich sechs Werktage; der Samstag zählt voll mit. Daraus ergibt sich eine höchst zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche (§ 3 Abs. 1 ArbzG).
Zur Arbeitszeit zählen
- Die „normale“ Arbeitszeit, in der der angestellte Tierarzt bzw. die angestellte Tierärztin z.B. zu den Sprechstundenzeiten in der Praxis anwesend ist, aber auch die Zeit vor der Sprechstunde für Praxisbesprechungen, Beladen der Autoapotheke, Ausarbeiten der Tagesroute, etc.
- Zeiten der Arbeitsbereitschaft, also Zeiten, in denen der angestellte Tierarzt bzw. die angestellte Tierärztin in der Praxis anwesend ist, aber gerade nicht untersuchen/behandeln muss, jedoch laufend beobachten muss, ob Arbeitsbedarf gegeben ist oder nicht
- Zeiten eines Bereitschaftsdienstes im engeren Sinne (s.u.)
- Fahrtzeiten zu den Tierhaltungsbetrieben (anders als sonstige Reisezeiten)
- Zeiten der Turnierbetreuung
Ruhepausen und Ruhezeiten
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden (6–9 Std.) müssen Unterbrechungen von mind. 30 Minuten eingehalten werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden müssen Unterbrechungen von mind. 45 Minuten eingehalten werden. Diese Pausen können in Zeitabschnitte aufgeteilt werden, die mindestens 15 Minuten lang sein müssen. Länger als sechs Stunden dürfen AN nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (§ 4 ArbZG). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden (§ 5 ArbZG). Die Möglichkeit der Kürzung der Ruhezeit um bis zu eine Stunde gilt nicht für tierärztliche Praxen und Kliniken.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der AN nicht an einer vom AG bestimmten Stelle bereithalten muss; vielmehr muss er lediglich nur jederzeit erreichbar sein, um seine Arbeit auf Abruf beginnen zu können. Der AN kann sich innerhalb eines zuvor vereinbarten Gebiets an einem beliebigen Ort seiner Wahl aufhalten. Er muss jederzeit telefonisch erreichbar sein. Zur Arbeitszeit zählt nur die Heranziehungszeit, also diejenige Zeit, zu der der AN während dieses Dienstes zur Arbeit abgerufen wird.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung. Ein mündlicher Vertrag ist ebenfalls ausreichend, dort gibt es jedoch Beweisprobleme. Der Arbeitnehmende (AN) hat Anspruch auf die Aushändigung eines schriftlichen Vertrages. Dieser muss mindestens enthalten: Namen, Anschriften, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Arbeitstätigkeit, Arbeitszeit, Gehalt, Urlaub, Kündigungsfrist, evtl. Konkurrenzschutzklausel.
Seit jeher regelte das Nachweisgesetz (NachwG), dass der Arbeitgebende (AG) die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hatte und dem AN aushändigen musste. Dafür galt bislang eine Monatsfrist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dies betraf folgende Punkte:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
- Arbeitsort
- Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
Mit Inkrafttreten der Neuregelung des NachwG zum 01.08.2022 ändern sich die
Informations- und Dokumentationspflichten der AG. Ebenfalls sieht das NachwG
nunmehr Bußgelder in Höhe von bis zu 2000€ bei Verstößen vor.
Ab dem 01.08.2022 müssen bei Neueinstellungen zusätzlich noch folgende Punkte
schriftlich dokumentiert werden:
- Enddatum des Arbeitsverhältnisses
- Ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den AN
- Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
- Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
- Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
- Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Wenn der AG dem AN eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
- Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom AG und AN einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.
Im Gegensatz zur bisherigen Fassung des NachwG muss bereits am ersten Arbeitstag dem
AN die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift
der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die
Arbeitszeit und Ruhepausen vorliegen. Die weiteren Nachweise, wie zum Beispiel
Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung, müssen spätestens in sieben Kalendertagen
nachgereicht werden. Weitere Informationen, wie etwa Urlaubsdauer oder Informationen
zum Kündigungsverfahren müssen durch den Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem
vereinbarten Arbeitsbeginn erfolgen.
Gesetzliche Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ausschließlich der Ruhepausen (§ 2 ArbZG). Eine Woche hat grundsätzlich sechs Werktage; der Samstag zählt voll mit. Daraus ergibt sich eine höchst zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche (§ 3 Abs. 1 ArbzG).
Zur Arbeitszeit zählen
- Die „normale“ Arbeitszeit, in der der angestellte Tierarzt bzw. die angestellte Tierärztin z.B. zu den Sprechstundenzeiten in der Praxis anwesend ist, aber auch die Zeit vor der Sprechstunde für Praxisbesprechungen, Beladen der Autoapotheke, Ausarbeiten der Tagesroute, etc.
- Zeiten der Arbeitsbereitschaft, also Zeiten, in denen der angestellte Tierarzt bzw. die angestellte Tierärztin in der Praxis anwesend ist, aber gerade nicht untersuchen/behandeln muss, jedoch laufend beobachten muss, ob Arbeitsbedarf gegeben ist oder nicht
- Zeiten eines Bereitschaftsdienstes im engeren Sinne (s.u.)
- Fahrtzeiten zu den Tierhaltungsbetrieben (anders als sonstige Reisezeiten)
- Zeiten der Turnierbetreuung
Ruhepausen und Ruhezeiten
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden (6–9 Std.) müssen Unterbrechungen von mind. 30 Minuten eingehalten werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden müssen Unterbrechungen von mind. 45 Minuten eingehalten werden. Diese Pausen können in Zeitabschnitte aufgeteilt werden, die mindestens 15 Minuten lang sein müssen. Länger als sechs Stunden dürfen AN nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (§ 4 ArbZG). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden (§ 5 ArbZG). Die Möglichkeit der Kürzung der Ruhezeit um bis zu eine Stunde gilt nicht für tierärztliche Praxen und Kliniken.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der AN nicht an einer vom AG bestimmten Stelle bereithalten muss; vielmehr muss er lediglich nur jederzeit erreichbar sein, um seine Arbeit auf Abruf beginnen zu können. Der AN kann sich innerhalb eines zuvor vereinbarten Gebiets an einem beliebigen Ort seiner Wahl aufhalten. Er muss jederzeit telefonisch erreichbar sein. Zur Arbeitszeit zählt nur die Heranziehungszeit, also diejenige Zeit, zu der der AN während dieses Dienstes zur Arbeit abgerufen wird.
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