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Musterarbeitsvertrag

Das neue Arbeits­ver­hält­nis Auch wenn eine schrift­li­che Fixie­rung der Grund­la­gen des neu­en Arbeits­ver­hält­nis­ses nicht recht­lich vor­ge­schrie­ben ist, ist die­se drin­gend anzu­ra­ten, damit zukünf­tig Arbeit­neh­men­de und ‑geben­de ihre Rech­te und Pflich­ten unmiss­ver­ständ­lich “schwarz auf weiß” abge­bil­det haben. Das neue Nach­weis­ge­setz Seit jeher regel­te das Nach­wG, dass der Arbeit­ge­ben­de (AG) die wich­tigs­ten Ver­trags­be­din­gun­gen schrift­lich nie­der­zu­le­gen hat­te und dem Arbeit­neh­men­den (AN) aus­hän­di­gen muss­te. Dafür galt bis­lang eine Monats­frist nach Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Dies betraf fol­gen­de Punk­te: Name und Anschrift der Ver­trags­par­tei­en Zeit­punkt des Beginns des Arbeits­ver­hält­nis­ses Dau­er des Arbeits­ver­hält­nis­ses bei Befris­tung Arbeits­ort Bezeich­nung oder Beschrei­bung der Tätig­keit Zusam­men­set­zung und Höhe des Arbeits­ent­gelts Arbeits­zeit Dau­er des jähr­li­chen Erho­lungs­ur­laubs Kün­di­gungs­fris­ten All­ge­mei­ner Hin­weis auf Tarif­ver­trä­ge, Betriebs- und D
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