Arbeitszeugnis- Nacherfüllungen
Arbeitszeugnis nicht erhalten oder fehlerhaft – was tun?
Habe ich eigentlich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis? Was ist der Unterschied zwischen einem einfachen und qualifizierten Arbeitszeugnis? Kann der Anspruch verfallen? Was kann ich bei einem fehlerhaften Arbeitszeugnis machen? Viele Fragen, die sich Rund um ein Arbeitszeugnis stellen. Wir geben Antworten!
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Dies ist auch in §109 der Gewerbeordnung geregelt.
§109 GewO Zeugnis
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gilt das für Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, Nebenbeschäftigungen, befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen, freiberuflicher oder fest angestellter Tätigkeit, Aushilfstätigkeiten oder bei Anstellungen als leitender Angestellter.
Worin besteht eigentlich der Unterschied zwischen einem einfachen und qualifizierten Arbeitszeugnis?
Ein Arbeitszeugnis kann unterschiedlich umfangreich ausfallen – je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und dem Wunsch des Arbeitnehmers. Bei dem einfachen Arbeitszeugnis werden neben den persönlichen Daten sowie Art und Dauer der Beschäftigung auch die Tätigkeiten aufgeführt.
Allerdings wird in dem Fall auf eine Bewertung der Leistung verzichtet. Der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird nur auf Wunsch des Arbeitnehmers aufgenommen. Beim qualifizierten Arbeitszeugnis sieht es schon umfangreicher aus. Hier werden zusätzlich die Leistung und Führung beschrieben. Wichtig zu beachten ist, dass das qualifizierte Arbeitszeugnis auch wohlwollend verfasst ist. So dass eine weitere berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers nicht erschwert wird.
Was ins qualifizierte Arbeitszeugnis gehört:
- Angaben zur Person
- Unternehmensbeschreibung
- Positions- und Aufgabenbeschreibung
- Weiterbildung
- Leistungsbeurteilung
- Arbeitsbereitschaft/Motivation
- Arbeitsbefähigung
- Fachwissen, Weiterbildung
- Arbeitsweise, Arbeitsstil
- Arbeitserfolg, Ergebnisse
- Sozialverhalten
- Verhalten zu Kollegen, Vorgesetzten, Kunden
- Soziale Kompetenz
- Beendigungsgrund/Schlussformel
- Ausstellungsdatum, Unterschrift
Welche Fristen sind für einen Anspruch zu beachten?
Ein einfaches Arbeitszeugnis kann der Arbeitnehmer so lange anfordern, wie es im Unternehmen Unterlagen über den Arbeitnehmer existieren. Bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis kann der Anspruch verwirken oder durch Ausschlussfristen eingeschränkt sein. Insbesondere in den Fällen eines Ausscheidens aus dem Unternehmen relevant. Diese Ausschlussfristen befinden sich oftmals in Arbeitsverträgen.
Beispiel einer Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag:
„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von sechs Wochen nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden; anderenfalls sind sie verwirkt.“
Die Anforderung eines Arbeitszeugnisses muss in solch einem Fall innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angefordert werden – und das am besten schriftlich. Auch ohne Ausschlussfrist sollte das Arbeitszeugnis unmittelbar angefordert werden. Arbeitsgerichte entscheiden individuell und gewähren sechs Monate bis zu drei Jahren einen Anspruch.
Ein Zwischenzeugnis kann ebenfalls jederzeit angefordert werden. Es gibt jedoch keinen gesetzlichen Anspruch. Jedoch haben Rechtsprechungen der Arbeitsgerichte auf Gründe mit einem berechtigten Interesse bzw. einem triftigen Grund verwiesen.
Gründe für ein Zwischenzeugnis:
- mehrjähriges Beschäftigungsverhältnis ohne Mitarbeiterbeurteilung
- Wechsel des direkten Vorgesetzten
- Wechsel des Arbeitnehmers in eine andere Abteilung
- deutliche Veränderung der Arbeitsaufgaben am momentanen Arbeitsplatz
- Beförderung mit neuen Verantwortlichkeiten
- bevorstehende Elternzeit
- längere unbezahlte berufliche Auszeit (Sabbatical, mehrmonatiger Urlaub, Zweitstudium, Vollzeitweiterbildung)
- Auslandseinsatz für das Unternehmen/Klinik/Praxis
- arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitige Kündigung
- Aufhebungsvertrag
- bevorstehende Entlassung wegen Umstrukturierung, Unternehmensübernahme oder Insolvenz des Unternehmens
Was kann ich bei einem fehlerhaften Arbeitszeugnis machen?
Befinden sich im Arbeitszeugnis inhaltliche oder formelle Fehler sind diese dem Arbeitgeber mitzuteilen und entsprechend zu korrigieren. Auch hier sind die Ausschlussfrist bzw. die Verwirkung zu beachten, da die Zeugnisberichtigung ebenfalls darunter fällt. Der Arbeitgeber hat in dem Zusammenhang auch ein neues Arbeitszeugnis zu erstellen, so dass es einer Erstausfertigung gleichkommt (keine Berichtigung im ursprünglichen Arbeitszeugnis).
Mein Arbeitgeber möchte aber kein Arbeitszeugnis ausstellen! Was nun?
Es kann verschiedene Gründe geben, warum ein Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis ausstellt – Zeitmangel, Unwissen oder gar Unsicherheit. Kontaktieren Sie Ihren Arbeitgeber nochmal persönlich oder telefonisch um ein Arbeitszeugnis zu bitten. Bieten Sie Ihre Unterstützung an. In anderen Fällen setzen Sie eine schriftliche Erinnerung mit einer Frist von zwei Wochen auf. Sollte weiterhin kein Arbeitszeugnis ausgestellt werden, gilt der nächste Schritt in Form einer Zeugnisklage vor dem Arbeitsgericht.
Nutzen Sie hier gerne die kostenlose Erstberatung der Anwaltskanzlei Althaus.
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