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Schwangerschaft und Elternsein

 

Vor der Schwangerschaft

1) Planbarkeit

Eine Schwan­ger­schaft ist nicht immer plan­bar, vor allem nicht WANN sie ein­tritt. Es kann Mona­te oder Jah­re dau­ern, bis es klappt. Wenn du dei­nem Arbeit­ge­ber voll­kom­men ver­traust, kannst du ihm von dei­nen Fami­li­en­plä­nen erzäh­len – so kann er sich schon ein­mal auf die Ver­än­de­run­gen ein­stel­len und zum Bei­spiel dei­ne Arbeits­ab­läu­fe umstel­len (sie­he siche­rer Arbeits­platz) oder eine Ver­tre­tung für dich suchen. Du bist aber NICHT ver­pflich­tet über dei­ne Fami­li­en­pla­nung zu reden, und du gehst damit im schlimms­ten Fall das Risi­ko einer Kün­di­gung ein (wenn der AG bei­spiels­wei­se eh gera­de Per­so­nal strei­chen will). Der gesetz­li­che Kün­di­gungs­schutz beginnt näm­lich erst wenn du wirk­lich schwan­ger bist. Über­le­ge dir also gut, ob du dei­nem AG von dei­nen Plä­nen erzählst.

BaT-TIPP! Es kommt manch­mal vor, dass der AG vor­schlägt einen Ersatz-Tier­arzt auf 50% ein­zu­stel­len, der sobald du ins Beschäf­ti­gungs­ver­bot gehst auf dei­ne 100% auf­ge­stockt wird. Das ist gene­rell sinn­voll, aller­dings soll­test du dir genau über­le­gen ob du dich in dem Zuge auch auf eine evtl. vor­ge­schla­ge­ne Ver­min­de­rung dei­ner Arbeits­zeit ein­las­sen soll­test. Im Beschäf­ti­gungs­ver­bot wird dir das durch­schnitt­li­che Gehalt der letz­ten 13 Wochen vor Ein­tritt gezahlt (vom AG, die­ser bekommt es von der Kran­ken­kas­se erstat­tet). Daher fällt dein Gehalt im Beschäf­ti­gungs­ver­bot nied­ri­ger aus, soll­test du vor­her auf Teil­zeit redu­ziert haben. Auch ist zu beach­ten, dass du nur ein Anrecht auf genau die glei­che Stel­le (Voll­zeit, Teil­zeit), die du vor dei­ner Schwan­ger­schaft hat­test hast wenn du nach der Eltern­zeit zurück kommst. Es ist daher zu eva­lu­ie­ren, ob dies ein indi­vi­du­el­le Vor- oder Nach­teil für einen sein kann.

2) Gesundheit

Als Tier­arzt mit Kin­der­wunsch ist es beson­ders wich­tig auf sei­ne Gesund­heit zu ach­ten, egal ob Mann oder Frau. Du hast oft mit fer­ti­li­täts­be­ein­flus­sen­den Che­mi­ka­li­en und Medi­ka­men­ten zu tun, sowie mit infek­tiö­sen Krank­hei­ten. Zieh dir also wirk­lich immer(!) Hand­schu­he an bei Hor­mon­ap­pli­ka­tio­nen, Nach­ge­burts­ver­hal­ten usw., und ach­te auf die Strah­len­si­cher­heit beim Rönt­gen.

BaT-TIPP! Auch die Schild­drü­sen­funk­ti­on und dein Impf- und Toxo­plas­mo­se­sta­tus kön­nen dei­ne Frucht­bar­keit beein­flus­sen, und las­sen sich durch eine Blut­un­ter­su­chung schnell über­prü­fen.

3) Gehalt anpassen

Nur dein steu­er­pflich­ti­ges Gehalt zählt spä­ter als Grund­la­ge für die Berech­nung vom Eltern­geld. Wenn also steu­er­freie Bezü­ge (z.B. Tank­gut­schei­ne) oder Ein­mal­zah­lun­gen (Weih­nachts­geld, Boni) zu dei­nem Gehalt zäh­len, lohnt es sich mit dei­nem AG zu spre­chen und den ent­spre­chen­den Betrag statt­des­sen als „nor­ma­les“ Brut­to­ge­halt anrech­nen zu las­sen. Auch monat­lich fest­ge­leg­te Zuschlä­ge (Wochen­end­zu­schlag, Nacht­zu­schlag) sind steu­er­freie Beträ­ge, die nicht zur Berech­nung des Eltern­gel­des her­an­ge­zo­gen wer­den. So hast du zwar erst­mal weni­ger net­to vom brut­to, aber MEHR Eltern­geld wäh­rend der Schwan­ger­schaft und der Eltern­zeit. Auch Über­stun­den soll­test du dir in den zwölf Mona­ten VOR der Geburt aus­zah­len las­sen, damit sie in die Eltern­geld­be­rech­nung ein­flie­ßen.

BaT-TIPP! Auch bei Fahrt­kos­ten lohnt es sich, die­se vor einer Schwan­ger­schaft in nor­ma­les Gehalt „umzu­wan­deln“, denn Fahrt­kos­ten wer­den bei einem Beschäf­ti­gungs­ver­bots nicht von der Kran­ken­kas­se erstat­tet, und daher auch nicht vom AG wei­ter­ge­zahlt (sie­he Mut­ter­schafts­lohn).

BaT-TIPP! Für die Berech­nung des Eltern­gelds benut­ze einen Rech­ner auf Grund­la­ge des Brut­to­ge­hal­tes! Oft wird im Inter­net von 67% des Net­to­ge­hal­tes gespro­chen, was aber gera­de bei Zuschlä­gen im Gehalt nicht der wirk­li­chen Eltern­geld­hö­he ent­spricht.

https://www.elterngeld.net/elterngeldrechner.html

4) Steuerklassenwechsel

Auch hier geht es dar­um, die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Berech­nung des Eltern­gel­des zu opti­mie­ren. Vor allem für Ver­hei­ra­te­te inter­es­sant. Für Väter gilt eine Frist von sie­ben Mona­ten vor der Geburt. Aber gene­rell gilt: je eher, des­to bes­ser, da sich das Eltern­geld aus dem Ein­kom­men von zwölf Mona­ten vor der Geburt bemisst.

5) Schwanger?

Der Test­strei­fen färbt sich blau — Herz­li­chen Glück­wunsch! Du freust dich, und planst gedank­lich schon die nächs­ten Mona­te und Jah­re. Das ist schön und rich­tig, aber hier­zu noch ein klei­ner Hin­weis: ca. 15–20 % von bio­che­misch nach­ge­wie­se­nen Schwan­ger­schaf­ten (d.h. ein posi­ti­ver Urin­test) enden in einer Fehl­ge­burt.

Je nach Ver­trau­ens­ver­hält­nis zu dei­nem AG (sie­he oben), kann es also sinn­voll sein eine Woche zu war­ten, bis du dei­ne Schwan­ger­schaft offen­barst. Eine Woche nach dem Aus­blei­ben der Peri­ode (Anfang 6. SSW) ist das Risi­ko einer Fehl­ge­burt schon auf ca. 10% gesun­ken, und in der 7. SSW Woche sogar auf unter 7%.

Aller­dings soll­test du sicher gehen, dass du in die­sem Zeit­raum nichts tust, was dein Baby gefähr­den könn­te – sprich also lie­ber mit dei­nem AG, bevor du zur Feto­to­mie eines gam­me­li­gen Kal­bes geschickt wirst oder Rönt­gen­auf­nah­men machen sollst. (Oder mel­de dich im Zwei­fel einen Woche krank.)

6) Rechtsschutzversicherung

Eine gute Rechts­schutz­ver­si­che­rung ist für unter 20€ im Monat zu haben, und spart einem im Bedarfs­fall (sie­he Kün­di­gungs­schutz) sehr viel Geld und Ner­ven. Die meis­ten bie­ten auch eine kos­ten­lo­se tele­fo­ni­sche Bera­tung an, wo man vie­le Fra­gen bereits im Vor­feld klä­ren kann. Oft fühlt man sich damit ein­fach siche­rer, gera­de falls man doch einen etwas weni­ger pfle­ge­leich­ten Arbeit­ge­ber hat.

7) Mutterschutz–Kündigungsschutz

Der gesetz­li­che Kün­di­gungs­schutz beginnt sobald du schwan­ger bist (Zeit­punkt der Implan­ta­ti­on), und gilt bis vier Mona­te nach der Ent­bin­dung. In die­ser Zeit darf dir nicht gekün­digt wer­den.
Aus­nah­me: der Betrieb wird still­ge­legt, der Arbeit­ge­ber wird insol­vent oder Ähn­li­ches. ACHTUNG: wenn der AG dir eine Kün­di­gung aus­spricht, obwohl er weiß, dass du schwan­ger bist, musst du inner­halb von drei Wochen beim Arbeits­ge­richt Ein­spruch erhe­ben. Ansons­ten wird die Kün­di­gung wirk­sam!!! Falls dein AG noch nicht über die Schwan­ger­schaft infor­miert war, musst du das in den zwei Wochen nach Zugang der Kün­di­gung nach­ho­len, damit die­se unwirk­sam wird.

Im Fal­le einer Fehl­ge­burt nach der 12. SSW gilt der Kün­di­gungs­schutz bis vier Mona­te nach der Fehl­ge­burt.

In der Schwangerschaft

1) Offenbarung der Schwangerschaft

Wann du mit dei­nem AG sprichst liegt in dei­ner Hand. Sobald er von dei­ner Schwan­ger­schaft weiß, muss er jedoch aktiv wer­den, und dei­nen Arbeits­platz auf Risi­ken ent­spre­chend des Mut­ter­schutz­ge­set­zes eva­lu­ie­ren und ihn dann für dich sicher gestal­ten oder dir ein gene­rel­les Beschäf­ti­gungs­ver­bot aus­spre­chen. Eine Kün­di­gung auf­grund der Schwan­ger­schaft ist nicht erlaubt (sie­he Mut­ter­schutz-Kün­di­gungs­schutz).

Das Beschäf­ti­gungs­ver­bot wird bei Tier­ärz­tin­nen im Nor­mal­fall nicht vom Frau­en­arzt aus­ge­spro­chen. Die­ser tut dies nur wenn es sich um gesund­heit­li­che Pro­ble­me han­delt (z.B. wenn du im nun im Büro ein­ge­setzt wirst und Schwan­ger­schafts­pro­ble­me bekommst, ande­re Beru­fe wie z.B. Kin­der­gärt­ne­rin etc.)

2) Sicherer Arbeitsplatz

Wenn dein AG dir einen siche­ren Arbeits­platz laut Mut­ter­schutz­ge­setz (MuSchG) bie­ten kann, dann arbei­test du regu­lär bis sechs Wochen vor errech­ne­tem Ent­bin­dungs­ter­min wei­ter (sie­he Mutterschutzfrist/ abso­lu­tes Beschäf­ti­gungs­ver­bot).

Sicher laut MuSchG heißt:

  • kei­ne schwe­re kör­per­li­chen Arbei­ten (z.B. fast alles mit Groß­tie­ren, Geburts­hil­fe, etc.)
  • kein Umgang mit gesund­heits­ge­fähr­den­den Stof­fen, Strah­len, Gasen, Staub oder Dämp­fen (z.B. Rönt­gen­strah­lung, Nar­ko­se­ga­sen (Iso­flur­an), infek­tiö­sem Mate­ri­al (Urin, Kot, Blut, etc.), embryo­to­xi­schen Che­mi­ka­li­en, Hor­mo­nen, etc.)
  • kein lan­ges Ste­hen, nichts wo man regel­mä­ßig mehr als fünf kg anhe­ben muss (z.B. Pati­en­ten auf den Tisch heben in der Klein­tier­sprech­stun­de)
  • kei­ne Nacht­diens­te, kei­ne Mehr­ar­beit, kei­ne Sonn­tags­ar­beit
  • nach dem drit­ten Schwan­ger­schafts­mo­nat kei­ne Arbeit, wo man auf ein Auto ange­wie­sen ist
    kei­ne Arbei­ten, bei denen man sich häu­fig erheb­lich stre­cken, beu­gen oder hocken muss

Man kann also eigent­lich nur noch Büro­tä­tig­kei­ten aus­üben (z.B. tele­fo­ni­sche Rück­ru­fe, Anmel­dung, Anti­bio­tika­mo­ni­to­ring, etc.). Die­se Opti­on ist v.a. in gro­ßen Kli­ni­ken durch­aus üblich und sinn­voll, in klei­ne­ren Pra­xen aber kaum umzu­set­zen. Wenn dein AG dir kei­nen siche­ren Arbeits­platz bie­ten kann, MUSS er dir ein gene­rel­les Beschäf­ti­gungs­ver­bot aus­spre­chen.

BaT-TIPP! Wenn dein AG sich wei­gert ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot aus­zu­spre­chen, dir aber kei­nen siche­ren Arbeits­platz bie­tet, dann macht er sich recht­lich straf­bar. Rede mit dei­nem AG, ver­wei­se auf §21 MuSchuG, und wen­de dich not­falls an dei­ne Rechts­schutz­ver­si­che­rung.

3) Generelles Beschäftigungsverbot (GBV)

Das GBV hängt nicht von der Schwan­ge­ren ab, son­dern vom Arbeits­platz. So unter­schei­det es sich vom indi­vi­du­el­len BV (die­ses wird bei einer per­sön­li­chen Ein­schrän­kung der Mut­ter, z.B. durch Krank­heit, vom Gynä­ko­lo­gen erteilt). Der Arbeit­ge­ber spricht das GBV aus und infor­miert dei­ne Kran­ken­kas­se (schrift­lich, form­lo­ses Schrei­ben oder sie­he Mus­ter im Anhang). Du bist ab jetzt frei­ge­stellt und bekommst wei­ter­hin von dei­nem AG dei­nen Lohn (sie­he unten, Mut­ter­schutz­lohn). Hin­weis: Du hast kein „Recht“ auf ein GBV. Wenn der AG einem einen siche­ren Arbeits­platz bie­ten kann, musst du regu­lär bis sechs Wochen vor errech­ne­tem Ent­bin­dungs­ter­min arbei­ten (sie­he Mut­ter­schutz­frist).

BaT-TIPP! Urlaubs­ta­ge die im GBV anfal­len blei­ben erhal­ten! Bei sie­ben Mona­ten GBV und einem Jah­res­ur­laub von 30 Tagen sind das also z.B. 17,5 Urlaubs­ta­ge, die dir nach dei­ner Schwan­ger­schaft und Eltern­zeit noch zuste­hen. Grund­sätz­lich emp­fiehlt es sich noch vor­han­de­ne Über­stun­den und Urlaubs­ta­ge aus der Zeit VOR der Schwan­ger­schaft schrift­lich fest­zu­hal­ten und unter­schrei­ben zu las­sen: Zwar ste­hen einem die­se auch danach noch zu, es macht ein Ein­for­dern (im schlech­tes­ten Fall recht­lich) ein­fa­cher.

4) Mutterschaftslohn/Entgeldfortzahlung bei Mutterschaft

Wer sich im GBV befin­det hat ein Recht auf den soge­nann­ten Mut­ter­schafts­lohn. Die Höhe rich­tet sich nach dem durch­schnitt­li­chen Arbeits­ent­gelt der letz­ten 13 Wochen vor der Schwan­ger­schaft (sie­he oben, Gehalt anpas­sen). Dem AG wer­den über ein Umla­ge­ver­fah­ren (U2- Umla­ge) fast alle Lohn­kos­ten von dei­ner Kran­ken­kas­se erstat­tet (sie­he vor der Schwan­ger­schaft)! Er hat also kei­nen finan­zi­el­len Nach­teil durch das GBV. Erst nach­dem der AG sei­ner Beschäf­tig­ten das Ent­gelt bzw. den Zuschuss zum Mut­ter­schafts­geld gezahlt hat, erfolgt die Erstat­tung sei­ner Auf­wen­dun­gen von der Kran­ken­kas­se. Vor­aus­zah­lun­gen an den Arbeit­ge­ber sind grund­sätz­lich nicht statt­haft, ein pünkt­li­ches Ein­rei­chen vor Ende des Monats ist also wich­tig um der Beschäf­tig­ten pünkt­lich ihr Gehalt zu zah­len.

BaT-TIPP! Eini­ge AG ver­wei­gern oder wis­sen nicht, dass auch im GBV fol­gen­de End­geld­be­stand­tei­le zuste­hen und aus­ge­zahlt wer­den müs­sen (§11 MuSchG, in Deut­scher Rechts­la­ge bes­ser als in den euro­päi­schen Richt­li­ni­en): alle Grund­be­zü­ge (Zeit‑, Schicht- und Fei­er­tags­ar­beit); Zuschlä­ge für Mehr‑, Nacht‑, Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit; Erschwernis‑, Gefah­ren- und Nacht­dienst­zu­la­gen; ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen; Pro­vi­sio­nen; lau­fend gezahl­te Prä­mi­en; Sach­be­zü­ge; Bei­trä­ge für die betrieb­li­che Ver­sor­gungs­ein­rich­tung.

BaT-TIPP! Die U2-Umla­ge ist seit Janu­ar 2006 für alle AG Pflicht, unab­hän­gig von der Grö­ße des Betrie­bes. Dein AG kann sich also defi­ni­tiv dei­ne Lohn­kos­ten erset­zen las­sen, auch wenn er dir ggfs. etwas ande­res sagt. Nicht rück­erstat­tet wer­den ihm z.B. Tank­gut­schei­ne. Anfahrts­kos­ten ent­fal­len nor­ma­ler­wei­se.

5) Mutterschutzfrist/Absolutes Beschäftigungsverbot

Der Mut­ter­schutz („Mut­ter­schutz­frist“) beginnt sechs Wochen vor dem vom Frau­en­arzt errech­ne­tem Ent­bin­dungs­ter­min und endet acht Wochen nach dem tat­säch­li­chen Ent­bin­dungs­ter­min (12 Wochen nach Ent­bin­dung bei Mehr­lings­ge­bur­ten und Früh­ge­bur­ten unter 2,5kg). In die­sem Zeit­raum gilt ein ABSOLUTES BV, d.h. du darfst vom AG über­haupt nicht beschäf­tigt wer­den, auch nicht im Büro. In die­ser Zeit erhält man das Mut­ter­schafts­geld.

BaT-TIPP! Wenn du in den sechs Wochen vor der Geburt unbe­dingt noch arbei­ten möch­test, kannst du das auch, wenn du dich dei­nem AG gegen­über dazu schrift­lich aus­drück­lich bereit erklärst. Dann darfst du bis zum Ein­tritt der Wehen wei­ter­ar­bei­ten. Die­se Bereit­schaft darf von dei­nem AG jedoch nie­mals gefor­dert wer­den. In den acht Wochen NACH der Geburt ist es als Ange­stell­te immer ver­bo­ten zu arbei­ten.

6) Mutterschaftsgeld/Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Das Mut­ter­schafts­geld erhältst du als gesetz­lich ver­si­cher­te Per­son von dei­ner Kran­ken­kas­se im Mut­ter­schutz, also von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt. Dies sind (nur) 13€ pro Tag. Das Mut­ter­schafts­geld wird aber durch einen Zuschuss zum Mut­ter­schafts­geld von dei­nem AG so auf­ge­stockt, dass du auch für die­sen Zeit­raum dein vol­les Net­to­ar­beits­ent­gelt erhältst (anders als bei Selb­stän­di­gen).

BaT-TIPP! Lebens­mo­na­te des Kin­des, in denen die Mut­ter Mut­ter­schafts­geld der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen, gel­ten auto­ma­tisch als von ihr für Eltern­geld bean­trag­te Lebens­mo­na­te. Die davon betrof­fe­nen Lebens­mo­na­te des Kin­des müs­sen zwin­gend von der Mut­ter für Eltern­geld bean­tragt wer­den.

Nach der Schwangerschaft/ Elternsein

1) Stillende Mutter/ Generelles Beschäftigungsverbot (Sonderfall MuSchG)

Die meis­ten Müt­ter gehen nach dem acht­wö­chi­gen gesetz­li­chen Mut­ter­schutz in die Eltern­zeit und bezie­hen Eltern­geld. Wenn du dein Baby stillst, kannst du als Tier­ärz­tin jedoch die Gele­gen­heit nut­zen, dir von dei­nem AG erneut ein gene­rel­les Beschäf­ti­gungs­ver­bot aus­spre­chen zu las­sen. Für stil­len­de Müt­ter gel­ten näm­lich die glei­chen Ein­schrän­kun­gen und Arbeits­be­din­gun­gen wie für Schwan­ge­re. Prak­tisch läuft dies so ab: Du benö­tigst meist ein Stil­lat­test von dei­ner Gynä­ko­lo­gin und dein AG beschei­nigt dei­ner Kran­ken­kas­se, dass er dir erneut ein GBV erteilt hat (schrift­lich, form­lo­ses Schrei­ben oder sie­he Mus­ter im Anhang). Du bist dann erneut frei­ge­stellt und bekommst wei­ter­hin von dei­nem AG dei­nen Lohn, und dein AG erhält über das U2-Umla­ge­ver­fah­ren alle Lohn­kos­ten von dei­ner Kran­ken­kas­se erstat­tet. Er hat also kei­nen finan­zi­el­len Nach­teil durch das GBV.

BaT-TIPP! Vier Mona­te nach der Ent­bin­dung hast du kei­nen Kün­di­gungs­schutz mehr. Dein AG konn­te dir also nach Ablauf die­ser Frist jeder­zeit kün­di­gen. Als Sicher­heit kannst du dei­nen AG bit­ten, eine ordent­li­che Kün­di­gung schrift­lich aus­zu­schlie­ßen, dies wäre jedoch eine frei­wil­li­ge Sache.

BaT-TIPP! Fra­ge bei dei­ner Kran­ken­kas­se nach, wel­che Still-Nach­wei­se erfor­der­lich sind. Bei der Tech­ni­ker Kran­ken­kas­se reicht bei­spiels­wei­se für die ers­ten sechs Lebens­mo­na­te eine Still­be­schei­ni­gung vom Gynä­ko­lo­gen, ab dem sieb­ten Lebens­mo­nat ist jedoch eine Still­be­schei­ni­gung vom Kin­der­arzt des Babys erfor­der­lich. Man­che Gynä­ko­lo­gen stel­len auch ohne Pro­ble­me eine Still­be­schei­ni­gung für die ers­ten zwölf Lebens­mo­na­te aus.

2) Elterngeld

In Deutsch­land haben Müt­ter und Väter Anspruch auf Eltern­geld vom Staat. Die Mög­lich­kei­ten der Auf­tei­lung (Eltern­geld, Eltern­geldP­lus, Part­ner­schafts­bo­nus, etc.) sind sehr viel­fäl­tig und indi­vi­du­ell unter­schied­lich und kön­nen daher nicht alle hier vor­ge­stellt wer­den. Auf https://www.familien-wegweiser.de/ElterngeldrechnerPlaner kannst du alle Infor­ma­tio­nen nach­le­sen und indi­vi­du­ell berech­nen las­sen. Es lohnt sich bereits vor der Schwan­ger­schaft sich mit dem Brut­to­lohn zu beschäf­ti­gen, um die Höhe des Eltern­gel­des zu opti­mie­ren (sie­he Steu­er­klas­sen­wech­sel, Gehalt anpas­sen).

Man darf wäh­rend sei­ner Eltern­geld Bezugs­mo­na­te arbei­ten und Ein­kom­men erzie­len. Aller­dings soll­te die Aus­wahl der Bezugs­mo­na­te im Hin­blick auf die Anrech­nung des Zuver­diens­tes im Bezugs­zeit­raum gut über­legt wer­den.

BaT-TIPP! Vie­le Arbeit­ge­ber ver­su­chen vor allem Väter davon zu über­zeu­gen, ihre Eltern­zeit nach gan­zen Kalen­der­mo­na­ten zu neh­men. Das ist abrech­nungs­tech­nisch meist ein­fa­cher für die Buch­hal­tung und oft sind auch Arbeits­ab­läu­fe so leich­ter zu pla­nen. Wenn ein Vater nun aber gan­ze Kalen­der­mo­na­te in Eltern­zeit geht, dann über­schnei­den sich Lebens- und Kalen­der­mo­na­te. Das kann zu Pro­ble­men füh­ren, denn der Aus­zah­lungs­mo­dus des Eltern­gel­des bemisst sich nach den Lebens­mo­na­ten des Kin­des. In den meis­ten Fäl­len stim­men die­se nicht mit Kalen­der­mo­na­ten über­ein. Der ers­te Aus­zah­lungs­mo­nat beginnt mit dem ers­ten Lebens­tag des Kin­des! Daher unbe­dingt Eltern­zeit und Eltern­geld nach den Lebens­mo­na­ten des Kin­des bean­tra­gen. Sonst ver­schenkt man Geld.

BaT-TIPP! Hole dir einen Ter­min bei dei­ner ört­li­chen Eltern­geld­kas­se um alle dei­ne indi­vi­du­el­len Mög­lich­kei­ten durch­zu­spre­chen.

3) Elternzeit

In Deutsch­land haben bei­de Eltern­tei­le Anspruch auf jeweils 36 Mona­te Eltern­zeit (= voll­stän­di­ge oder teil­wei­se Befrei­ung von der Arbeits­pflicht, um sich der Betreu­ung des Kin­des zu wid­men). Die­se unbe­zahl­te Frei­stel­lung ist gesetz­lich ver­an­kert und muss nicht vom Arbeit­ge­ber geneh­migt wer­den, er muss nur schrift­lich infor­miert wer­den (spä­tes­tens sie­ben Wochen vor Beginn der Eltern­zeit). Die Eltern­zeit kann unab­hän­gig vom Eltern­geld­be­zug genom­men wer­den. Ihre jewei­lig gewünsch­ten Bezugs­mo­na­te kön­nen die Eltern frei auf die ers­ten 14 Lebens­mo­na­te ihres Kin­des auf­tei­len. Eine Stü­cke­lung der Bezugs­mo­na­te ist eben­so mög­lich wie eine Über­lap­pung mit denen des Part­ners. Wäh­rend der Eltern­zeit gilt ein Kün­di­gungs­schutz. Wei­te­re Details auf www.bmfsfj.de.

Soll­te ein Eltern­teil (meist der Vater) z.B. zwei­mal Eltern­zeit („Vater­mo­na­te“) ein­rei­chen, muss er die Zeit­punk­te schon beim Ein­rei­chen der ers­ten Eltern­zeit fest­le­gen und bean­tra­gen, da es die Min­dest­zeit zum Bezug des Eltern­gel­des ist. Ein kon­kre­tes Datum soll­te man dabei nicht bean­tra­gen, son­dern den vor­aus­sicht­li­chen Geburts­ter­min bzw. Lebens­mo­nat des Kin­des (sie­he Eltern­geld).

Die Eltern­zeit kann gene­rell nur mit der Zustim­mung des AG vor­zei­tig been­det oder ver­län­gert wer­den. Aller­dings ist die vor­zei­ti­ge Been­di­gung der Eltern­zeit in beson­de­ren Här­te­fal­len mög­lich (schwe­rer Krank­heit, Tod oder Schwer­be­hin­de­rung eines Eltern­teils oder des Kin­des) oder wenn in Fol­ge der Inan­spruch­nah­me von Eltern­zeit die wirt­schaft­li­che Exis­tenz der Eltern erheb­lich gefähr­det ist. Eine schrift­li­che Ableh­nung der früh­zei­ti­gen Been­di­gung der Eltern­zeit ist inner­halb von vier Wochen aus drin­gen­den betrieb­li­chen Grün­den dem AG mög­lich.

BaT-TIPP! Wenn du zwölf Mona­te ein Still-Beschäf­ti­gungs­ver­bot nut­zen kannst, dann ste­hen dir und dei­nem Part­ner nach dem Jahr immer noch die kom­plet­te Eltern­zeit zu, abzüg­lich der zwei Mona­te Mut­ter­schutz direkt nach der Geburt. Jedoch ist hier zu beach­ten, dass man sich den 100%-Betrag des Eltern­gel­des nur bis ein­schließ­lich des 14. Lebens­mo­nats des Kin­des aus­zah­len las­sen darf, danach musst du zu Eltern­geld-Plus (50%-Betrag) wech­seln.

4) Teilzeitarbeit in Elternzeit

Wäh­rend der Eltern­zeit dür­fen Eltern bis zu 30 Stun­den die Woche arbei­ten. Die­se Eltern­teil­zeit kann mit dem Arbeit­ge­ber ver­ein­bart wer­den (form­los, befris­te­te Ände­rung des Arbeits­ver­tra­ges bis zum Ende der Eltern­zeit). Unter gewis­sen Umstän­den hat man einen Anspruch auf Eltern­teil­zeit: wenn der AG mehr als 15 Arbeit­neh­mer beschäf­tigt, das Arbeits­ver­hält­nis län­ger als sechs Mona­te besteht und dem Antrag kei­ne drin­gen­den betrieb­li­chen Grün­de ent­ge­gen­ste­hen. Eltern­geld steht dir je nach Auf­tei­lung auch wäh­rend der Teil­zeit­ar­beit zu.

Details auf  https://www.familien-wegweiser.de/ElterngeldrechnerPlaner.

BaT-TIPP! Teil­zeit­ar­beit in Eltern­zeit ist opti­mal, wenn du planst meh­re­re Kin­der zu bekom­men, zwi­schen­durch aber arbei­ten möch­test. Denn in Eltern­teil­zeit (bis zu drei Jah­re mög­lich) hast du nicht nur einen Kün­di­gungs­schutz, son­dern auch immer noch dei­nen Vor- Schwan­ger­schafts-Arbeits­ver­trag.

5) Kindergeld

Kin­der­geld wird regu­lär bis zum 18. Lebens­jahr gezahlt. Pro Monat sind dies 204,00€ für das ers­te und zwei­te Kind, ab dem drit­ten Kind 210€ pro Kind und Monat (Stand seit 1.Juli 2020). Die Bean­tra­gung ist ab der Geburt mög­lich, und zwar bei der zustän­di­gen Fami­li­en­kas­se der Bun­des­agen­tur für Arbeit. Es kann maxi­mal sechs Mona­te nach Antrags­stel­lung rück­wir­kend aus­ge­zahlt wer­den. Für Tier­ärz­te ist hier nichts Beson­de­res zu beach­ten.

6) Rentenversicherung

Am Anfang des acht­wö­chi­gen Mut­ter­schut­zes vor der Geburt erhältst du Post von dei­ner Tier­ärz­te­ver­sor­gung, die erklärt, wie du die Kin­der­er­zie­hungs­zeit („Nicht­ver­dienst­zei­ten“) ver­si­chern kannst. Dies ist bei­trags­frei mög­lich, das heißt du zahlst wäh­rend dei­ner Nicht­ver­dienst­zei­ten nicht in die Ren­ten­ver­si­che­rung ein, dir wird die Zeit aber trotz­dem für die Ren­te ange­rech­net.

BaT-TIPP! Du kannst die Kin­der­er­zie­hungs­zeit ZUSÄTZLICH in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung anmel­den (Mut­ter­ren­te). Um spä­ter eine Aus­zah­lung zu erzie­len, musst du jedoch min­des­tens 60 Monats­bei­trä­ge erreicht haben. Für jedes Kind wer­den dir 36 Mona­te ange­rech­net, bei meh­re­ren Kin­dern wird die­se Gren­ze also erreicht, ansons­ten kannst du die rest­li­chen Mona­te aber auch pro­blem­los frei­wil­lig „auf­sto­cken“ (ein­zah­len).

7) Erneute Schwangerschaft

Soll­te man inner­halb der Eltern­zeit erneut schwan­ger wer­den und nimmt die Schutz­fris­ten nach dem Mut­ter­schutz­ge­setz in Anspruch, kann die Eltern­zeit auch ohne Zustim­mung des Arbeit­ge­bers vor­zei­tig been­det wer­den. Die Been­di­gung der Eltern­zeit soll­te dem AG durch die AN recht­zei­tig mit­tei­len wer­den. Wird die Eltern­zeit vor der Geburt eines wei­te­ren Kin­des jedoch nicht been­det, besteht kein Anspruch auf Arbeit­ge­ber­zu­schuss wäh­rend der Mut­ter­schutz­frist für das neue Baby (https://www.elterngeld.net).

ACHTUNG: Bei erneu­ter Schwan­ger­schaft in der Eltern­zeit ist der Ein­tritt in das gene­rel­le (Schwan­ger­schafts-) Beschäf­ti­gungs­ver­bot evtl. recht­lich anders gere­gelt.

Väter

Auch als Mann lohnt es sich, sich vor einer Schwan­ger­schaft über die oben genann­ten Punk­te Gedan­ken zu machen (Gesund­heit opti­mie­ren, Gehalt und ggf. Steu­er­klas­se anpas­sen, Rechts­schutz­ver­si­che­rung). Dir wird als wer­den­der Papa natür­lich kein Beschäf­ti­gungs­ver­bot erteilt, nach der Geburt des Kin­des kannst du aber von der Eltern­zeit und auch dem Eltern­geld pro­fi­tie­ren. In Deutsch­land kann die Eltern­zeit auch (bis auf die acht Wochen Mut­ter­schutz) voll­stän­dig vom Vater genom­men wer­den, und auch das Eltern­geld von ihm bezo­gen wer­den, oder unter bei­den Eltern auf­ge­teilt wer­den. Wei­te­re Details auf www.bmfsfj.de.

Väter kön­nen auch für ein nicht leib­li­ches Kind, das der Part­ner in die Ehe mit­bringt Eltern­zeit und Eltern­geld in Anspruch neh­men.

1) Vätermonate

Eltern kön­nen frei ent­schei­den, wer von bei­den und wann er oder sie in Eltern­zeit geht. Sie kön­nen Eltern­zeit auch gleich­zei­tig in Anspruch neh­men (sie­he Eltern­zeit). Aller­dings muss eine Min­dest­dau­er von zwei Mona­ten für jeweils bei­de Eltern in Anspruch genom­men wer­den, um das 14-mona­ti­ge Eltern­geld zu bekom­men. Jedoch müs­sen die zwei Mona­te nicht zusam­men­hän­gend genom­men wer­den, sie kön­nen auf­ge­teilt wer­den.

Gesetz­lich pflicht­ver­si­cher­te Vater sind für die Dau­er ihrer Eltern­zeit bei­trags­frei wei­ter­ver­si­chert. Frei­wil­li­ge Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung oder in eine pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung müs­sen von dem Ver­si­cher­ten aus eige­ner Tasche auch wäh­rend der Eltern­zeit wei­ter­hin gezahlt wer­den.

BaT-TIPP! Auch für die Part­ner­mo­na­te gilt die Antrags­frist von sie­ben Wochen. Vie­le Väter über­le­gen schon viel frü­her vor dem geplan­ten Beginn der Eltern­zeit ihrem AG Bescheid zu sagen. Das kann im schlech­tes­ten Fall mit einer Kün­di­gung beant­wor­tet wer­den. Denn gekün­digt wer­den darf nicht wäh­rend der Eltern­zeit und auch nicht wegen der Eltern­zeit. Aber recht­zei­tig vor­her aus ande­ren Grün­den schon und das könn­te dann so gedreht wer­den. Väter haben nur wenig Zeit, wenn sie frist­ge­recht und ohne Angst vor einer Kün­di­gung die Eltern­zeit bean­tra­gen wol­len: exakt eine Woche! Denn der Son­der­kün­di­gungs­schutz beginnt acht Wochen vor dem Start der Eltern­zeit. Und sie­ben Wochen vor Beginn muss der Arbeit­ge­ber Bescheid wis­sen.

BaT-TIPP! Ande­rer­seits kann es pas­sie­ren, dass man nach der Rück­kehr aus der Eltern­zeit die Kün­di­gung bekommt. Auch das ist lei­der rech­tens. Man­che wer­den auch nach der Eltern­zeit benach­tei­ligt.

Ein Anspruch auf den glei­chen Arbeits­platz nach Ende der Eltern­zeit besteht näm­lich lei­der nicht. Nur auf einen gleich­wer­ti­gen. Das bedeu­tet kon­kret, dass man weni­ger ver­die­nen darf als vor­her. Auch Lei­tungs­funk­tio­nen kön­nen nach der Rück­kehr aus der Eltern­zeit ent­zo­gen wer­den.

Checkliste

     Ange­stell­te

 

    Arbeit­ge­ber
Vor der Schwan­ger­schaft
  • Impf- und Gesund­heits­sta­tus che­cken
  • Ein­mal­zah­lun­gen und steu­er­freie Bezü­ge wenn mög­lich als regu­lä­res monat­li­ches Gehalt aus­zah­len las­sen
  • ggf. Steu­er­klas­se wech­seln
  • Rechts­schutz­ver­si­che­rung abschlie­ßen
Bei Ein­tritt der Schwan­ger­schaft
  • AG infor­mie­ren!
  • auf einen siche­ren Arbeits­platz bestehen ODER ins GBV gehen
  • ggf. Zwi­schen­zeug­nis anfor­dern
  • Gedan­ken machen zu Elterngeld/ Eltern­zeit
  • ana­ly­siert den Arbeits­platz auf mög­li­che Gefah­ren laut MuSchG ->stellt einen siche­ren Arbeits­platz bereit ODER ->erteilt ein gene­rel­les Beschäf­ti­gungs­ver­bot
  • infor­miert die Kran­ken­kas­se der Ange­stell­ten vom GBV
  • infor­miert die zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de
Nach der Geburt
  • Eltern­zeit anmel­den
  • Eltern­geld bean­tra­gen (spät. drei Mona­te nach gewünsch­tem Beginn des Eltern­geld­be­zugs)
  • Kin­der­geld bean­tra­gen
  • ggf. Mut­ter­ren­te bean­tra­gen
Wäh­rend der Eltern­zeit
  • Gedan­ken machen zum Wie­der­ein­stieg, mit AG bespre­chen und ggf. Teil­zeit bean­tra­gen

Nützliche Informationsquellen:

  • Mut­ter­schutz­ge­setz
  • Arti­kel „Die wer­den­de und stil­len­de Mut­ter in der tier­ärzt­li­chen Pra­xis“ (DTB 07/2008)
  • Info­blatt „Mut­ter­schutz und Beschäf­ti­gungs­ver­bot“ der Tech­ni­ker Kran­ken­kas­se
  • Merk­blatt „Wer­den­de Mut­ter in Tier­arzt­pra­xen und Tier­kli­ni­ken“ vom Regie­rungs­prä­si­di­um Ba-Wü
  • Buch „Don’t worry, be Mami“ von Rechts­an­wäl­tin San­dra Run­ge
  • Buch „Expec­ting bet­ter“ von Wirt­schafts­wis­sen­schaft­le­rin Emi­ly Oster
  • Leit­fa­den zum Mut­ter­schutz BmFSFJ
  • www.elterngeld.net
  • www.familien-wegweiser.de
  • Hil­fe zu Anträ­gen: https://www.elterngeld.net/elterngeldantrag.html

 

Vorlagen:

  • Mus­ter Beschäf­ti­gungs­ver­bot Schwan­ger­schaft für Arbeit­ge­ber
  • Mus­ter Beschäf­ti­gungs­ver­bot Still­zeit für Arbeit­ge­ber
  • Mus­ter Aus­schluss der ordent­li­chen Kün­di­gung
  • Mus­ter Eltern­zeit­an­trag Vater

 


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