Wichtige Information für alle Industrietierärzte
Aktuelles Urteil zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Nahezu alle in der Industrie beschäftigten Tierärzte sind aufgrund der Satzung Pflichtmitglied im jeweils zuständigen Versorgungswerk, als auch aufgrund gesetzlicher Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Viele von ihnen haben die Möglichkeit genutzt, einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Diese Anträge wurden und werden durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nahezu ausnahmslos negativ beschieden, also abgelehnt.
Begründung der Deutschen Rentenversicherung
Dies wird seitens der Rentenversicherung damit begründet, dass es sich bei der Tätigkeit für ein Industrieunternehmen/ Pharmaunternehmen nicht um eine „berufsspezifische Tätigkeit“ handele. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege meist im Vertrieb der Produkte und der fachlichen Beratung im Außendienst und somit nicht auf veterinärmedizinischen Gebiet.
Die Rentenversicherung orientiert sich bei der Definition einer „berufsspezifischen Tätigkeit“ ausschließlich an der engen Sichtweise der Bundes-Tierärzteordnung, wonach der Tierarzt berufen sei, Leiden und Krankheiten zu verhüten, zu heilen und zu lindern (verkürzt dargestellt).
Urteil des Sozialgerichts Köln
Es liegen bereits mehrere gerichtliche Entscheidungen vor, die dieser engen Sichtweise entgegentreten. So auch das ganz aktuelle Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.08.2017 (AZ: S 33 R 1759/16). Das Gericht gab der Klage der Tierärztin statt und hob den ablehnenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass auch die von der Tierärztin in der pharmazeutischen Industrie verrichtete Tätigkeit einer tiermedizinischen Berufsausübung entspreche. Auch für die veterinärmedizinische Beratung von Tierärzten in Praxen oder Kliniken vor Ort sowie für die qualifizierte Präsentation und den Verkauf der Produkte sei umfassendes veterinärmedizinisches Fachwissen erforderlich. Dies insbesondere in Anbetracht von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen der verschiedenen Medikamente.
Die Klägerin übe somit nach Auffassung des Sozialgerichts eine „berufsspezifische Tätigkeit“ aus, so dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegen. Das Gericht bestätigt damit die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 09.11.2016.
Die Deutsche Rentenversicherung wird das Urteil in jedem Falle anfechten, da eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgericht zu dieser Thematik noch aussteht.
Empfehlung
Es kann daher nur allen betroffenen TierärztInnen empfohlen werden, fristgerecht Rechtsmittel gegen ablehnende Bescheide der Deutschen Rentenversicherung einzulegen.
Copyright: Jürgen Althaus, tiermedrecht
Herzlichen Dank an unsere Partnerkanzlei tiermedrecht für die Erstellung des Textes.