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Das Probearbeiten aus rechtlicher Sicht

In der Pra­xis kommt es häu­fi­ger vor, dass vor dem Beginn eines Arbeits­ver­hält­nis­ses sich Arbeit­ge­ben­de und Bewer­ben­de inner­halb der betrieb­li­chen Abläu­fe in der Tier­arzt­pra­xis oder Tier­kli­nik näher ken­nen­ler­nen möch­ten. Hier­zu kann eine Pro­be­ar­beit ver­ein­bart wer­den.

Inhalt

Togg­le
  • Defi­ni­ti­on, Rech­te und Pflich­ten des Pro­be­ar­bei­tens
  • Pro­be­ar­bei­ten wäh­rend einer Anstel­lung
  • Abgren­zung zu einem Arbeits­ver­hält­nis
  • Bezah­lung und zeit­li­cher Rah­men
  • Ver­si­che­rung, Anmel­dung und ver­trag­li­che Fixie­rung

Definition, Rechte und Pflichten des Probearbeitens

Das Pro­be­ar­bei­ten wird als loses „Ein­füh­lungs­ver­hält­nis“ ein­ge­gan­gen und ist von der Ein­ge­hung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses zu unter­schei­den. Hier­von ist noch­mals die Pro­be­zeit wäh­rend des Arbeits­ver­hält­nis­ses zu unter­schei­den. In die­ser Zeit soll sich der Arbeit­neh­men­de inner­halb einer ver­trag­lich defi­nier­ten Zeit bewäh­ren. Die­ser Zeit­raum wird Pro­be­zeit genannt. Er dient Arbeit­ge­ben­den und Arbeit­neh­men­den dazu, ein­an­der ken­nen­zu­ler­nen.

Prä­gend für das „Ein­füh­lungs­ver­hält­nis“ ist, dass kei­ne gegen­sei­ti­gen Rech­te und Pflich­ten ver­ein­bart wer­den. Bewer­ber oder Bewer­be­rin über­neh­men in die­sem Zusam­men­hang kei­ne Rol­le von Arbeit­neh­men­den, müs­sen also kei­ne kon­kre­te Arbeits­leis­tung erbrin­gen. Die Arbeit­ge­ben­den dage­gen ermög­li­chen ledig­lich den Bewerber:innen sich einen Über­blick über die Tier­arzt­pra­xis oder Tier­kli­nik zu ver­schaf­fen.

Probearbeiten während einer Anstellung

Eine Pro­be­ar­beit kann auch wäh­rend eines noch bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses durch­ge­führt wer­den. Ins­be­son­de­re stellt die­ses kei­ne anzei­ge­pflich­ti­ge Neben­tä­tig­keit dar. In die­sem Zusam­men­hang han­delt es sich eben­falls um kei­ne Kon­kur­renz­tä­tig­keit. Nach dem Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ist es den Arbeit­neh­men­den wäh­rend des Arbeits­ver­hält­nis­ses unter­sagt, eine Kon­kur­renz­tä­tig­keit wahr­zu­neh­men (BAG 26.06.08 2 AZR 190/07). Für das Pro­be­ar­bei­ten ist jedoch prä­gend, dass es sich gera­de nicht um eine Tätig­keit im arbeits­recht­li­chen Sin­ne han­delt.

Aus die­sem Grun­de ist die Ableis­tung einer Pro­be­ar­beit eben­falls wäh­rend eines gewähr­ten Urlaubs mög­lich. § 8 BUrlG ver­bie­tet aus­drück­lich nur die wider­spre­chen­de Erwerbs­tä­tig­keit wäh­rend des Urlaubs.

Im Fal­le eines bereits gekün­dig­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses kann der Arbeit­neh­men­de sogar eine Frei­stel­lung beim Arbeit­ge­ben­den für ein Pro­be­ar­bei­ten bean­tra­gen, vgl. § 629 BGB.

Abgrenzung zu einem Arbeitsverhältnis

Üben die poten­ti­el­len Arbeit­ge­ben­den bereits wäh­rend des Pro­be­ar­bei­tens ein Direk­ti­ons­recht aus, z.B. durch Anwei­sung bestimm­te Arbeits­zei­ten ein­zu­hal­ten, kon­kre­te Tätig­kei­ten aus­zu­üben oder bestimm­te Arbeits­or­te auf­zu­su­chen, gehen die Arbeits­ge­rich­te von einem Arbeits­ver­hält­nis aus. Hier­zu kön­nen eben­falls bereits die Ver­pflich­tung zum Tra­gen von Dienst­klei­dung, zur Ein­hal­tung von Pau­sen­zei­ten oder die Ver­ein­ba­rung einer Ver­gü­tung Indi­z­wir­kung haben.

Bezahlung und zeitlicher Rahmen

Dage­gen kön­nen jedoch die Arbeit­ge­ben­den dem Tier­arzt oder der Tier­ärz­tin eine frei­wil­li­ge Auf­wands­ent­schä­di­gung zah­len, hier­zu gehö­ren bei­spiels­wei­se Fahrt­kos­ten oder Kos­ten für Ver­pfle­gung. Kommt dage­gen bereits durch das Pro­be­ar­bei­ten ein Arbeits­ver­hält­nis zustan­de, haben die sodann Arbeit­neh­men­den einen gesetz­li­chen Anspruch auf eine Ver­gü­tung. In der Fol­ge müs­sen die Arbeit­ge­ben­den eben­falls sämt­li­che Anfor­de­run­gen einer Kün­di­gung beach­ten (Kün­di­gungs­fris­ten, Schrift­form­erfor­der­nis der Kün­di­gung usw.).

Eine star­re zeit­li­che Höchst­gren­ze gibt es nicht. Ein Pro­be­ar­bei­ten kann daher nur weni­ge Stun­den bis meh­re­re Tage dau­ern. Soll­te das Pro­be­ar­bei­ten län­ger als eine Woche andau­ern, könn­te dies eben­falls ein Indiz für die Ein­ge­hung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses dar­stel­len. Die Län­ge soll­te von bei­den Par­tei­en abge­stimmt wer­den.

Versicherung, Anmeldung und vertragliche Fixierung

Beim Pro­be­ar­bei­ten sind die Bewer­ber und Bewer­be­rin­nen im Fal­le eines Unfalls nicht durch die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung abge­si­chert. Hin­sicht­lich der Absi­che­rung von Haft­pflicht­schä­den soll­te im Vor­feld mit dem Arbeit­ge­ben­den geklärt wer­den, ob des­sen Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung eben­falls eine Pro­be­ar­beit abdeckt. Soll­te dies nicht der Fall sein, soll­te drin­gend eine pri­va­te Haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­schlos­sen wer­den.

Solan­ge kein Arbeits­ver­trag zustan­de kommt, muss der Arbeit­ge­ben­de Pro­be­ar­bei­ten nicht anmel­den – nicht beim Finanz­amt und nicht bei den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern. Die­se Pflicht hat er nur bei der Begrün­dung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses.

Um etwa­ige Strei­tig­kei­ten im Vor­feld zu ent­ge­hen, kann das Pro­be­ar­bei­ten auch ver­trag­lich fixiert wer­den. In die­sem Fal­le soll­ten, wie in einem Arbeits­ver­trag, die wesent­li­chen Rech­te und Pflich­ten (Län­ge der Pro­be­ar­beit, Auf­wands­ent­schä­di­gung usw.) fest­ge­hal­ten wer­den. In die­sem Zusam­men­hang kann eben­falls die Zusi­che­rung des Arbeit­ge­ben­den, dass der Bewer­ben­de in den Ver­si­che­rungs­schutz der Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung des Arbeit­ge­ben­den fällt, fest­ge­hal­ten wer­den.

gez. Rechts­an­walt Ben­ja­min Kra­ne­puhl

tier­me­d­recht – Anwalts­kanz­lei Alt­haus
Feld­stie­ge 102
48161 Müns­ter
E‑Mail: kranepuhl@tiermedrecht.de

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