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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Tierärzte

12. Apr. 2019
…der Kampf mit der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Es ist ein Kampf, den schon vie­le Tier­ärz­te geführt haben: die Bewil­li­gung der Befrei­ung von der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht. Er beginnt mit dem Antrag auf Befrei­ung, gerich­tet an die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung, und endet oft vor dem Sozi­al­ge­richt. Dabei ist es schein­bar so ein­fach – aus einer Pflicht­mit­glied­schaft in einem berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­werk resul­tiert das Recht zur Befrei­ung von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Jedoch steht die­ses Recht nur sol­chen Per­so­nen zu, die eine berufs­spe­zi­fi­sche, das heißt eine für den in der jewei­li­gen Ver­si­che­rungs- oder Ver­sor­gungs­ein­rich­tung pflicht­ver­si­cher­ten Per­so­nen­kreis typi­sche Berufs­tä­tig­keit im Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis oder selbst­stän­dig aus­üben. Die Befrei­ungs­mög­lich­keit besteht daher nicht für Per­so­nen, die zwar Pflicht­mit­glie­der einer berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­ein­rich­tung sind, jedoch einer berufs­frem­den Tätig­ke
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