• Start
  • Aktuelles
    • News
    • Termine
    • Online Seminare des BaT
    • Tarifvertrag Tiergesundheitszentrum Lichtenau (SN)
    • BaT Standards 2.1
  • Über Uns
    • Der Verein
    • Digitale Broschüre
    • Mitarbeiterinnen & Vorstand
    • Gremien und Arbeitsgruppen
  • Infothek
    • Tarifvertrag Tiergesundheitszentrum Lichtenau (SN)
    • BaT Standards 2.1
    • Online Seminare des BaT
    • Der Bund angestellter Tierärzte e.V. in der Presse
    • Allgemeines Arbeitsrecht
    • Schwangerschaft/ Elternschaft
    • Kündigung
    • Altersvorsorge
    • Betriebsrat
    • Gewerbeaufsichtsämter der Bundesrepublik Deutschland
    • Gesetze
  • Vorteile
    • Vorteile als Mitglied
    • Tiermedrecht
    • Vetax®
    • TVD Finanz
    • VETiSearch
    • Dr. Stephanie Steimann
    • Ellen Preussing
    • Anna Rademann
    • bvvd
    • Deutsche Apotheker- und Ärztebank
    • vetivolution
    • VetStage
  • Mitglieder
    • Mitglieder helfen Mitgliedern
    • Mitglieder werben Mitglieder
    • Mitglied werden
    • Login
  • Arbeitgebende
    • Tarifvertrag Tiergesundheitszentrum Lichtenau (SN)
    • Schritt für Schritt zum Tarifvertrag
    • Mythen rund um den Tarifvertrag
    • Neue Mindestangaben in Arbeitsverträgen
    • Tarifvertrag — Vorteile für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen
  • Kontakt
Mitglied werden
 Login (für Mitglieder)

Arbeitsrecht für Tiermediziner: Eine Zusammenfassung

Inhalt

Togg­le
  • Gesetz­li­che Arbeits­zeit
  • Ruhe­pau­sen und Ruhe­zei­ten
  • Ruf­be­reit­schaft und Bereit­schafts­dienst
  • Über­stun­den
  • Sonn­tags- und Fei­er­tags­ar­beit
  • Arbeits­zeit­er­fas­sung
  • Fol­gen von Ver­stö­ßen gegen das Arbeits­zeit­ge­setz
  • Min­dest­lohn­ge­setz
  • Nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­klau­seln

Gesetzliche Arbeitszeit

Rege­lun­gen zur Arbeits­zeit fin­den sich im Arbeits­ver­trag (indi­vi­du­ell ver­ein­bart) und im Arbeits­zeit­ge­setz. Das Arbeits­zeit­ge­setz steht immer über den Rege­lun­gen im Arbeits­ver­trag.

Die werk­täg­li­che Arbeits­zeit des AN darf acht Stun­den nicht über­schrei­ten (§ 3 ArbZG). Als Arbeits­zeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit aus­schließ­lich der Ruhe­pau­sen (§ 2 ArbZG). Eine Woche hat grund­sätz­lich sechs Werk­ta­ge; der Sams­tag zählt voll mit. Dar­aus ergibt sich eine höchst zuläs­si­ge Arbeits­zeit von 48 Stun­den pro Woche (§ 3 Abs. 1 ArbzG).

Zur Arbeits­zeit zäh­len

  • Die „nor­ma­le“ Arbeits­zeit, in der der ange­stell­te Tier­arzt bzw. die ange­stell­te Tier­ärz­tin z.B. zu den Sprech­stun­den­zei­ten in der Pra­xis anwe­send ist, aber auch die Zeit vor der Sprech­stun­de für Pra­xis­be­spre­chun­gen, Bela­den der Auto­apo­the­ke, Aus­ar­bei­ten der Tages­rou­te, etc.
  • Zei­ten der Arbeits­be­reit­schaft, also Zei­ten, in denen der ange­stell­te Tier­arzt bzw. die ange­stell­te Tier­ärz­tin in der Pra­xis anwe­send ist, aber gera­de nicht untersuchen/behandeln muss, jedoch lau­fend beob­ach­ten muss, ob Arbeits­be­darf gege­ben ist oder nicht
  • Zei­ten eines Bereit­schafts­diens­tes im enge­ren Sin­ne (s.u.)
  • Fahrt­zei­ten zu den Tier­hal­tungs­be­trie­ben (anders als sons­ti­ge Rei­se­zei­ten)
  • Zei­ten der Tur­nier­be­treu­ung

Ruhepausen und Ruhezeiten

Bei einer Arbeits­zeit von mehr als sechs Stun­den (6–9 Std.) müs­sen Unter­bre­chun­gen von mind. 30 Minu­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Bei einer Arbeits­zeit von mehr als neun Stun­den müs­sen Unter­bre­chun­gen von mind. 45 Minu­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Die­se Pau­sen kön­nen in Zeit­ab­schnit­te auf­ge­teilt wer­den, die min­des­tens 15 Minu­ten lang sein müs­sen. Län­ger als sechs Stun­den dür­fen AN nicht ohne Ruhe­pau­se beschäf­tigt wer­den (§ 4 ArbZG). Nach Been­di­gung der täg­li­chen Arbeits­zeit muss eine unun­ter­bro­che­ne Ruhe­zeit von min­des­tens elf Stun­den ein­ge­hal­ten wer­den (§ 5 ArbZG). Die Mög­lich­keit der Kür­zung der Ruhe­zeit um bis zu eine Stun­de gilt nicht für tier­ärzt­li­che Pra­xen und Kli­ni­ken.

Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Ruf­be­reit­schaft ist dadurch gekenn­zeich­net, dass sich der AN nicht an einer vom AG bestimm­ten Stel­le bereit­hal­ten muss; viel­mehr muss er ledig­lich nur jeder­zeit erreich­bar sein, um sei­ne Arbeit auf Abruf begin­nen zu kön­nen. Der AN kann sich inner­halb eines zuvor ver­ein­bar­ten Gebiets an einem belie­bi­gen Ort sei­ner Wahl auf­hal­ten. Er muss jeder­zeit tele­fo­nisch erreich­bar sein. Zur Arbeits­zeit zählt nur die Her­an­zie­hungs­zeit, also die­je­ni­ge Zeit, zu der der AN wäh­rend die­ses Diens­tes zur Arbeit abge­ru­fen wird.

Die sons­ti­ge Zeit der Ruf­be­reit­schaft wird recht­lich als Frei­zeit ange­se­hen und zählt weder arbeits­zeit­recht­lich noch ver­gü­tungs­recht­lich zur Arbeits­zeit. Ob und in wel­chem Umfang Ruf­be­reit­schaft bezahlt wird, hängt von den Rege­lun­gen im Arbeits­ver­trag ab, jedoch muss, auf alle geleis­te­ten Arbeits­stun­den berech­net, der Min­dest­lohn ein­ge­hal­ten wer­den.

Bereit­schafts­dienst liegt vor, wenn sich der AN zu Pra­xis­zwe­cken an einer vom AG bestimm­ten Stel­le inner­halb oder außer­halb der Pra­xis auf­zu­hal­ten hat, um im Bedarfs­fal­le die Tätig­keit sofort auf­neh­men zu kön­nen. Zei­ten des Bereit­schafts­diens­tes wer­den voll auf die höchst zuläs­si­ge Wochen­ar­beits­zeit von 48 Stun­den ange­rech­net, da der AN wäh­rend die­ser Zeit in betrieb­li­che Belan­ge ein­be­zo­gen ist. Somit zäh­len Bereit­schafts­diens­te zur Arbeits­zeit. Die­se müs­sen nicht zwin­gend in der Klinik/Praxis erbracht wer­den. Wenn die Arbeit von zu Hau­se erbracht wird, ist sie eben­falls auf die Arbeits­zeit anzu­rech­nen.

In Tarif­ver­trä­gen ergibt sich die Bezah­lung oft durch den Her­an­zie­hungs­an­teil, z.B. 40% der nor­ma­len Stun­den­ver­gü­tung zuzüg­lich der je nach Lage des Diens­tes zu zah­len­den Nacht- und Fei­er­tags­zu­schlä­ge.

Überstunden

Abwei­chun­gen von der Höchst­ar­beits­zeit (8 Std)  um bis zu zwei Stun­den sind mög­lich (§ 3 und § 7 Abs. 5 und Abs. 8 ArbZG). Die Arbeits­zeit (inkl. Bereit­schafts­dienst) darf inner­halb von 6 Mona­ten bzw. 24 Wochen im Durch­schnitt jedoch nicht um mehr als 8 Stun­den werk­täg­lich über­schrit­ten wer­den. Somit ergibt sich eine maxi­ma­le Ober­gren­ze:

     8 Stun­den täg­lich x 6 Werk­ta­ge = 48 Std. /Woche

     x 24 Wochen = 1.152 Stun­den

Es dür­fen also in 24 Wochen nur 1.152 Arbeits­stun­den geleis­tet wer­den.

Abwei­chun­gen sind mög­lich bei „unauf­schieb­ba­ren Arbei­ten zur Behand­lung und Pfle­ge von Tie­ren“ an ein­zel­nen Tagen, wenn dem AG ande­re Vor­keh­run­gen nicht zuge­mu­tet wer­den kön­nen (§ 14 Abs. 2 ArbZG). Aber auch dann darf die Arbeits­zeit 48 Stun­den wöchent­lich im Durch­schnitt von 6 Monaten/24 Wochen nicht über­schrei­ten. (§ 14 Abs. 3 ArbZG)

Über­stun­den begin­nen im Sin­ne des ArbzG dort, wo die 48 Stun­den höchst zuläs­si­ge Arbeits­zeit über­schrit­ten wer­den. Aber: Die arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Wochen­ar­beits­zeit ist von Bedeu­tung. Wenn dort eine Regel­ar­beits­zeit von 40 Stun­den ver­ein­bart ist, fängt eine Über­stun­de mit Beginn der 41. Stun­de an.

Die über 48 Stun­den hin­aus­ge­hen­den Arbeits­stun­den sind inner­halb eines Aus­gleichs­zeit­raums von 24 Wochen durch ent­spre­chen­de Frei­zeit aus­zu­glei­chen. Es muss gewähr­leis­tet sein, dass ein AN inner­halb eines Zeit­raums von 24 Wochen nicht mehr als 24 x 6 x 8 Stun­den = 1.152 Stun­den arbei­tet.

Ansprü­che aus dem Arbeits­ver­hält­nis und damit auch Ansprü­che für geleis­te­te Über­stun­den ver­jäh­ren grund­sätz­lich inner­halb der Regel­ver­jäh­rungs­frist von 3 Jah­ren. Vie­le Arbeits­ver­trä­ge ent­hal­ten jedoch Aus­schluss­klau­seln, die besa­gen, dass Ansprü­che aus dem Arbeits­ver­hält­nis spä­tes­tens drei Mona­te nach ihrem Ent­ste­hen gel­tend gemacht wer­den müs­sen; ansons­ten ver­fal­len sie.

Eine rück­wir­ken­de For­de­rung einer Ver­gü­tung für Über­stun­den ist mög­lich. Hier­für ist jedoch ein Nach­weis der Über­stun­den erfor­der­lich, sowie der Nach­weis, dass die­se Über­stun­den auf Anord­nung durch den AG oder zumin­dest im Ein­ver­neh­men geleis­tet wur­den (Dienst­plä­ne, Stun­den­zet­tel, Kol­le­gen als Zeu­gen). Die Beweis­last liegt beim Arbeit­neh­mer! Wenn die­se Beweis­last erbracht wer­den kann, ist eine rück­wir­ken­de finan­zi­ell erheb­li­che For­de­rung denk­bar und gericht­lich durch­setz­bar.

Bei Über­schrei­tung der 8 Stun­den zuläs­si­ger Höchst­ar­beits­zeit, bzw. 10 Stun­den inkl. Über­stun­den ist der Tier­arzt trotz­dem wei­ter­hin in der Sorg­falts­pflicht und ver­ant­wort­lich für sei­ne Taten. Kann er nicht mehr gewähr­leis­ten, dass sein kör­per­li­cher oder geis­ti­ger Zustand nicht zu Behand­lungs­feh­lern führt, soll­te er daher Hil­fe in Anspruch neh­men oder die Behand­lung ver­wei­gern.

Sonntags- und Feiertagsarbeit

Grund­sätz­lich dür­fen AN an Sonn- und gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen nicht beschäf­tigt wer­den (§ 9 Abs. 1 ArbzG). „In Ein­rich­tun­gen zur Behand­lung und Pfle­ge von Tie­ren“ kön­nen AN aus­nahms­wei­se auch an Sonn- und Fei­er­ta­gen zur Arbeit her­an­ge­zo­gen wer­den (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 ArbZG). Min­des­tens 15 Sonn­ta­ge im Jahr müs­sen beschäf­ti­gungs­frei sein (§ 11 ArbZG). Ein Ersatz­ru­he­tag für Sonn­tags­ar­beit muss inner­halb von 2 Wochen gewährt wer­den. Bei der Beschäf­ti­gung an Wochen­fei­er­ta­gen ist ein Ersatz­ru­he­tag inner­halb von 8 Wochen zu gewäh­ren.

Zuschlä­ge für Nacht‑, Wochen­end- und Fei­er­tags­diens­te sind recht­lich nicht ver­pflich­tend.

Arbeitszeiterfassung

Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, die über 8 Stun­den hin­aus­ge­hen­de (!) Arbeits­zeit (Sprech­stun­den­zei­ten und Bereit­schafts­zei­ten) auf­zu­zeich­nen, er kann die­se Pflicht an den AN deli­gie­ren (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Für die Erfas­sung der Arbeits­zeit unter­halb der “werk­täg­li­chen Arbeits­zeit” gibt es kei­ne Ver­pflich­tung (§ 3 Abs. 1 ArbzG). Die Art der Arbeits­zeit­er­fas­sung ist gesetz­lich nicht vor­ge­schrie­ben.

Folgen von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz

Ver­stö­ße gegen die Pflich­ten aus dem ArbZG stel­len Ord­nungs­wid­rig­kei­ten dar und wer­den gemäß § 22 Abs. 2 ArbZG mit einer Geld­bu­ße bis zu 15.000,-€ geahn­det. Beharr­li­che Ver­stö­ße stel­len einen Straf­tat­be­stand dar und wer­den mit Frei­heits­stra­fe oder Geld­stra­fe geahn­det (§ 23 ArbZG). Der AN darf geset­zes­wid­ri­ge Mehr­ar­beit ver­wei­gern. Geset­zes­wid­ri­ge arbeits­ver­trag­li­che Rege­lun­gen sind nich­tig.

Mindestlohngesetz

Der Min­dest­lohn  gilt für alle Arbeits- und Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se. Aus­nah­men stel­len Azu­bis (zur TFA) dar, Kin­der und Jugend­li­che unter 18 ohne Berufs­aus­bil­dung, Prak­ti­kan­ten im Pflicht­prak­ti­kum (Schu­le, Aus­bil­dung, Stu­di­um). Für Prak­ti­ka über einen Zeit­raum von mehr als 3 Mona­ten gilt u.U. das Min­dest­lohn­ge­setz.

Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se mit appro­bier­ten Tier­ärz­ten, die als “Hos­pi­tanz”, “Intern­ship” oder als Prak­ti­kum bezeich­net wer­den, sind seit dem 01.01.2015 (Ein­füh­rung des MiLoG) daher nicht mehr mög­lich.

Der Min­dest­lohn beträgt seit dem 01.10.2022 12,00 € pro Stun­de. Der gesetz­li­che Min­dest­lohn kann nicht ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen wer­den, anders­lau­ten­de Ver­ein­ba­run­gen sind unwirk­sam. Ein Ver­zicht durch den AN ist nach § 3 MiLoG aus­ge­schlos­sen.

In die­sem Zusam­men­hang wur­de die die soge­nann­te Gering­fü­gig­keits­gren­ze, auf 520,00 € monat­lich erhöht.

Ist im Rah­men eines Mini­job-Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses eine Ver­gü­tung von 520,00 € aus­ge­macht, ohne Fest­le­gung der Stun­den­zahl, ergibt sich eine Gren­ze von 43,2 Std/Monat.

Son­der­zah­lun­gen (z.B. Urlaubs- und Weih­nachts­geld) dür­fen unter bestimm­ten Umstän­den auf den Min­dest­lohn ange­rech­net wer­den, wenn die Son­der­zah­lung als Ent­gelt für tat­säch­lich geleis­te­te Arbeit gilt und ohne Vor­be­hal­te gezahlt wird (so etwa bei 13. Gehalt, wenn es als sol­ches bezeich­net und gezahlt wird); dann wird 1/12 der Jah­res­son­der­zah­lung pro Kalen­der­mo­nat auf den Min­dest­lohn ange­rech­net. Wenn die Son­der­zah­lung nicht regel­mä­ßig als frei­wil­li­ge Leis­tung erbracht wird, wird sie nicht auf den Min­dest­lohn ange­rech­net. Wird die Son­der­zah­lung mehr­fach (ab dem drit­ten Mal) frei­wil­lig regel­mä­ßig gezahlt, ent­steht auf­grund des Gewohn­heits­rechts ein Anspruch auf die­se Zah­lung und die­se wird auf den Min­dest­lohn ange­rech­net.

Der gesetz­li­che Min­dest­lohn ist für jede geleis­te­te Arbeits­stun­de zu zah­len, somit auch für ver­gü­tungs­pflich­ti­ge Bereit­schafts­diens­te, bei denen sich der AN auf Geheiß des AG an einem bestimm­ten Ort inner­halb /außerhalb des Arbeits­be­reichs bereit­hal­ten muss. Der Min­dest­lohn wird daher erreicht, wenn bei Addi­ti­on von “nor­ma­ler” Arbeits­zeit und Zei­ten des Bereit­schafts­diens­tes die Stun­den­ver­gü­tung mind. 12,00 € beträgt.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MiLoG sind Beginn, Ende und Dau­er der Arbeits­zeit auf­zu­zeich­nen. Die­se Pflicht gilt nur für Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se, die dem sog. Schwarz­ar­bei­ter­be­kämp­fungs­ge­setz unter­fal­len (hier­zu zäh­len Beschäf­ti­gun­gen in Tier­arzt­pra­xen nicht!), sowie für alle Mini­job-Arbeits­ver­hält­nis­se. Vor dem Grund­satz “Bereit­schafts­zeit = Arbeits­zeit” soll­ten alle AG in Pra­xen und Kli­ni­ken die Arbeits­zei­ten von ange­stell­ten Tier­ärz­ten und TFA´s auf­zeich­nen.

Die Kon­trol­le erfolgt durch die Behör­den der Zoll­ver­wal­tung. Die­se haben weit­ge­hen­de Rech­te (Betre­tungs­rech­te, Ein­sichts­rech­te, Aus­kunfts­rech­te). Fol­gen von Ver­stö­ßen kön­nen Buß­gel­der bis zu 500.000,- € sein. Im Ein­zel­fall kön­nen Ver­stö­ße gegen das Min­dest­lohn­ge­setz als Straf­tat geahn­det wer­den.

Nachvertragliche Wettbewerbsklauseln

(= Kon­kur­renz­schutz­klau­seln)

Nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­klau­seln kön­nen wirk­sam ver­ein­bart wer­den. Es gibt Beschrän­kun­gen:

  • zeit­li­che Beschrän­kung: max. 2 Jah­re
  • örtliche/regionale Beschrän­kung: abhän­gig vom Ein­zel­fall (Groß-/Klein­tier, Fahr­pra­xis, Spe­zia­li­sie­rung, Land/Stadt)
  • sach­li­che Beschrän­kung: ledig­lich eine kon­kur­rie­ren­de (prak­ti­zie­ren­de) Tätig­keit; nicht aber jede tier­ärzt­li­che Tätig­keit

 

Die Ver­ein­ba­rung muss zwin­gend schrift­lich geschlos­sen wer­den. Es muss eine Karenz­ent­schä­di­gung ver­ein­bart wer­den (§ 74 HGB). Die­se beträgt mind. die Hälf­te der der vom AN zuletzt bezo­ge­nen Brut­to­ver­gü­tung pro Monat des Ver­bots (bei zwei Jah­ren: 24 hal­be Brut­to­ge­häl­ter), wel­che vom AG zu zah­len sind. Oft wird die Karenz­ent­schä­di­gung vom AG in den Ver­trä­gen gestri­chen; damit wird das Ver­bot nich­tig (kei­ne Wirk­sam­keit!).

RA Ben­ja­min Kra­ne­puhl

info@tiermedrecht.de

Jetzt Mitglied werden

Ange­mes­se­ne Tarif­löh­ne, mehr Wert­schät­zung, bes­se­re Arbeits­be­din­gun­gen — set­zen Sie sich mit uns für die Rech­te aller Tier­ärz­tin­nen und Tier­ärz­te ein und pro­fi­tie­ren Sie von exklu­si­ven Vor­tei­len für BaT-Mit­glie­der.

Mehr erfahren

Zugang zu allen Inhalten?

Jetzt Mitglied werden und sofort Zugang zu internen News, Infoartikeln, Mitglieder-Forum, Partnerprogrammen und vielen weiteren Mitglieder-Vorteilen erhalten.
Sie sind bereits Mitglied? Dann einfach hier einloggen.

© Bund angestellter Tierärzte e.V.

Über Uns

  • Der Verein
  • BaT-Standards
  • Mitarbeiterinnen & Vorstand
  • Unterstützer
  • Presse
  • Kontakt

Mitglieder

  • Infothek
  • Mitglied werden
  • Vorteile als Mitglied
  • Login

Rechtliches

  • Vereinssatzung
  • Beitragsordnung
  • Finanzordnung
  • Datenschutz
  • Impressum

 

 

Kostenfreie Mitgliedschaft für Student:innen

und Tierärzt:innen im Jahr der Approbation

 

Bereit BaT-Mitglied zu werden?

 

Jetzt ist der perfekte Zeitpunkt.

 

 

 ALLE VORTEILE ANSEHEN

 

Haben Sie schon einmal einen Anwalt gebraucht?

Immer wieder kommt es zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen Angestellten und Arbeitgebenden.
Welches sind die häufigsten? Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung?

In diesem kostenfreien Webinar klären wir darüber auf!

Jetzt anmelden