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Bereitschaftsdienste- Definitionen

Bereitschaftsdienst:

Beim Bereit­schafts­dienst muss sich der Arbeit­neh­mer am Arbeits­platz oder in des­sen unmit­tel­ba­rer Nähe auf­hal­ten, um bei Bedarf mög­lichst rasch die Arbeit auf­neh­men zu kön­nen. Bereit­schafts­diens­te kom­men oft in Kli­ni­ken vor.

Bereit­schafts­diens­te wer­den oft anders ver­gü­tet, da die­se den Arbeit­neh­mer nor­ma­ler­wei­se weni­ger belas­ten als Voll­ar­beit. Da im Bereich der Tier­me­di­zin die­se Diens­te jedoch oft auf Nächte/Wochenenden fal­len ist hier die jewei­li­ge Rege­lung der Arbeits­stel­le zu beach­ten. Ob und in wel­chem Umfang Ruf­be­reit­schaf­ten bezahlt wer­den, hängt von den Rege­lun­gen im Arbeits­ver­trag ab.In Tarif­ver­trä­gen ergibt sich die Bezah­lung oft durch den Her­an­zie­hungs­an­teil z.B. 40 Pro­zent der nor­ma­len Stun­den­ver­gü­tung zuzüg­lich der je nach Lage des Diens­tes zu zah­len­den Nacht- oder Feiertagszuschläge.

Arbeitsbereitschaft:

Bei der Arbeits­be­reit­schaft muss der Arbeit­neh­mer unbe­dingt am Arbeits­platz anwe­send sein und selbst lau­fend beob­ach­ten, ob ein Arbeits­be­darf gege­ben ist oder nicht.

 

Rufbereitschaft:

Hier­bei muss der Arbeit­neh­mer nicht unbe­dingt arbei­ten, er muss aller­dings für einen mög­li­cher­wei­se not­wen­di­gen Arbeits­ein­satz ein­satz­be­reit sein.
Jedoch kann sich der Arbeit­neh­mer im Gegen­satz zum Bereit­schafts­dienst bei der Ruf­be­reit­schaft an einem von ihm selbst gewähl­ten Ort außer­halb des Betriebs aufhalten.

Er muss erreich­bar sein, um im Fal­le eines Ein­sat­zes sei­ne Arbeit auf­neh­men zu kön­nen. Meist exis­tiert hier­für eine ver­trag­lich fest­ge­leg­te Reaktionszeit.

Da die Mög­lich­keit besteht, sich außer­halb des Betriebs auf­zu­hal­ten, wird die Ruf­be­reit­schaft vom Gesetz als weni­ger stark belas­tend für den Arbeit­neh­mer ein­ge­schätzt als der Bereit­schafts­dienst oder eine Arbeitsbereitschaft.

Ruf­be­reit­schaf­ten zäh­len nicht als Arbeits­zeit im Sin­ne des Arbeits­zeit­ge­set­zes (ArbZG). Nur die soge­nann­te Her­an­zie­hungs­zeit gilt als Arbeit im Sin­ne des ArbZG. Dies ist nur die Zeit, die der Arbeit­neh­mer wäh­rend einer Ruf­be­reit­schaft tat­säch­lich an sei­nem Arbeits­platz mit sei­ner Arbeit verbringt.

Ruf­be­reit­schaf­ten wer­den oft anders ver­gü­tet, da die­se den Arbeit­neh­mer weni­ger belas­ten als Voll­ar­beit. Üblich ist eine pau­scha­le Ver­gü­tung pro Ruf­be­reit­schaft. Ob und in wel­chem Umfang Ruf­be­reit­schaf­ten bezahlt wer­den, hängt von den Rege­lun­gen im Arbeits­ver­trag ab.

 

Arbeits­zei­ten, Bereit­schafts­diens­te und Ruf­be­reit­schaft – Was darf der Arbeit­ge­ber (nicht), was muss der Arbeit­neh­mer (nicht) machen?

 

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