Vorsorge statt Altersarmut
Wir haben uns überlegt Ihnen in der nächsten Zeit hilfreiche Artikel zum Thema „Altersvorsorge“ zur Verfügung zu stellen.
Aufgrund diverser Faktoren, wie zum Beispiel eines hohen Frauenanteils in unserem Berufsfeld, der Problematik der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, schlechtem Verdienst in Teilzeit, langen Studien- und zum Teil sich anschließenden Promotionszeiten, sehen wir uns mitunter im Alter mit Armut konfrontiert. Diesem Zustand gilt es rechtzeitig aktiv entgegen zu wirken. Wir als Verein bemühen uns intensiv für unsere Mitglieder zum einen, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu schaffen und zum anderen bessere Verdienstmöglichkeiten, auch in Teilzeit, zu etablieren.
Im folgenden Artikel haben wir, gemeinsam mit unserem Kooperationspartner TVD Finanz, aus Mitgliederfragen die betriebliche Altersvorsorge, als eine Form der Altersvorsorge, einmal verständlich für Sie aufbereitet.
Betriebliche Altersvorsorge- Ein Muss?
Eine betriebliche Altersvorsorge (bAV), früher auch Betriebsrente genannt, ist für Arbeitnehmende nicht vorgeschrieben. Doch hat jeder Arbeitnehmende das Recht auf eine bAV in Form einer Entgeltumwandlung. Die Arbeitgebenden sind somit verpflichtet, diese baV (z.B. durch Abschluss einer Direktversicherung) möglich zu machen. Eine Entgeltumwandlung bedeutet im Konkreten, dass die Arbeitnehmenden einen Teil ihres Bruttolohns von den Arbeitgebenden in eine bAV einzahlen oder eben umwandeln lassen. Dadurch sinkt das steuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttogehalt und es entsteht eine Einsparung dieser Abgaben für den/die angestellte:n Tierärzt:in.
Die Einzahlung
Die Höhe des einzuzahlenden Beitrags ist grundsätzlich frei wählbar. Allerdings ist die Förderung der bAV gedeckelt. Beiträge bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West: 7050€ pro Monat) sind steuer- und sozialabgabenfrei und weitere 4% sind lediglich noch steuerfrei. Im Jahr 2022 sind das 282€ (bzw. 564€) monatlich und 3384€ im Jahr.
Arbeitgebendenanteil
Seit dem 01.01.2019 schreibt das Betriebsrentenstärkungsgesetz eine Zuschusspflicht durch Arbeitgebende bei Neuzusagen vor. Mindestens 15% auf den von den Arbeitnehmenden umgewandelten Betrag steuern die Arbeitgebenden bei. Dies ist keine zusätzliche Belastung der Arbeitgebenden, sondern ergibt sich aus den eingesparten Beiträgen zur Sozialversicherung. Die Einsparung beträgt meist sogar circa 23%.
Ab dem 01.01.2022 gilt die Zuschusspflicht auch für Zusagen vor dem 01.01.2019.
Es steht den Arbeitgebenden frei, zusätzlich auch einen festen Arbeitgebenden-Beitrag in die bAV ihrer Arbeitnehmenden einzuzahlen, optional auch einen höheren Zuschuss als 15%. Ebenfalls kann eine monatliche Einzahlung in die bAV als Ersatz für eine Gehaltserhöhung vorgenommen werden. So sparen Arbeitnehmende und Arbeitgebende gemeinsam Steuern und Sozialabgaben.
Zugriff auf Erspartes
Da der Staat die Altersvorsorge fördert, ist die Auszahlung erst mit Bezug der Altersrente und somit frühestens ab dem 62. Lebensjahr möglich. Das Guthaben kann dann entweder als lebenslange Rente oder als Einmalzahlung erhalten werden. Viele Versicherungen bieten auch andere, flexible Modelle an (zum Beispiel: einen Teil auszahlen und einen Teil als Rente).
Abschluss der bAV
Die TVD Finanz empfiehlt ein persönliches Gespräch, da individuell zu betrachten ist, ob und wie eine bAV für den einzelnen Arbeitgebenden rentabel ist. Da die Arbeitgebenden die Verantwortung für die bAV seiner Arbeitnehmenden tragen, haben sie auch das Recht der Vertragsgestaltung. Im Gespräch mit den Arbeitgebenden gelang es der TVD Finanz bisher immer ein für beide Seiten gutes sowie zufriedenstellendes Konzept zu erstellen.
Übernahme der bAV
Die Portabilität (Mitnahme) ist nach Ausscheiden aus einem Betrieb explizit vorgeschrieben. Allerdings gilt nur, dass die Arbeitnehmenden den Vertrag aus dem alten Betrieb mitnehmen können. Neue Arbeitgebende sind nicht verpflichtet einen bestehenden Vertrag zu übernehmen. In der Regel werden bAV-Verträge faktisch immer übernommen und über die neuen Arbeitgebenden weitergeführt, so Jan Janicki von der TVD Finanz.
Bei längerer Krankheit oder Elternzeit kann eine bAV übrigens problemlos beitragsfrei gestellt und wieder reaktiviert werden, wenn die Tätigkeit wieder aufgenommen wird.
Vorteile der bAV auf einen Blick
- Geldanlage
- Möglichkeit der zusätzlichen Absicherungen im Alter, Rentenfaktor
- garantiertes Kapital
- Einsparen von Steuern und Sozialabgaben (betrifft Arbeitgebende und ‑nehmende)
- Möglichkeit der indirekten Gehaltserhöhung
- Zuschuss der Arbeitgebenden zur Rente
bAV und Vermögenswirksame Leistungen
Interessant ist zudem, dass vermögenswirksame Leistungen (VWL) ebenfalls in die bAV mit eingebracht werden können. Dies hat einen doppelten Effekt.
- Wenn VWL z.B. in einen Bausparvertrag eingezahlt werden, wird der Betrag auf das Bruttogehalt aufgeschlagen und erhöht dadurch Steuern- und Sozialabgaben. Die Arbeitnehmenden reduzieren hiermit also das Nettogehalt um diese Abgaben. Gehen die VWL in eine bAV werden gar keine Steuern und Sozialabgaben fällig.
- Da die Einzahlung von VWL in die bAV auch bei Arbeitgebenden die Sozialabgaben senkt, wird auf die VWL ebenfalls der Pflichtzuschuss von 15% fällig. Zahlen die Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden beispielsweise 40€ VWL, macht man über die bAV daraus 46€. Und dies erfolgt ohne Mehrkosten für die Arbeitgebenden, da diese hierfür die Sozialabgaben sparen.
Nachgelagerte Besteuerung
Wie bereits oben beschrieben, sind die Beiträge zur bAV bis 282 € monatlich von Steuern und Sozialversicherung befreit. Bis 564€ bleiben diese immer noch steuerfrei. Hier jedoch wenden die Gesetzgebenden die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“ an. Dies bedeutet, dass die Abgaben an den Staat und die Kranken- sowie Pflegeversicherung erst bei Auszahlung fällig werden.
Im Rentenbezug gilt für die Leistungen aus der bAV der individuelle Steuersatz der Rentner und Rentnerinnen. In den allermeisten Fällen ergibt sich hier ein Vorteil, da der Steuersatz im Rentenalter meist niedriger ist, als im Erwerbsleben. Daher werden in der Regel weniger Steuern fällig, als man vorher mit den Beiträgen zur bAV gespart hat. Und natürlich hat man auch als Rentner und Rentnerin einen Steuerfreibetrag.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bekanntlich von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden geteilt. Die Abgaben im Rentenbezug für Kranken- und Pflegeversicherung tragen die Rentner:innen allerdings allein. Im ersten Moment scheint dies unfair, doch haben die Gesetzgebenden hier einen Ausgleich geschaffen. In der Ansparphase zahlen die Arbeitgebenden verpflichtend 15% Zuschuss in die bAV ein. Somit erhalten die Arbeitnehmenden einen großen Teil der Einsparung ihrer Arbeitgebenden in ihre Verträge.
Darüber hinaus gibt es einen Freibetrag (zurzeit 164,50€), auf welchen keine Abgaben anfallen. Nur auf den Teil der Betriebsrente, welcher über dem Freibetrag liegt, fallen Krankenversicherungsbeiträge an. Die verhältnismäßig kleine Pflegeversicherung ist allerdings auf die ganze Betriebsrente fällig.
Rechentabelle
Beispiel bAV Steuern+KV+PV im Leistungsbezug
Neben der TVD Finanz bietet auch unser Kooperationspartner vetax® die Möglichkeit an, Vorsorgekonzepte zu berechnen.
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