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Vorsorge statt Altersarmut

Wir haben uns über­legt Ihnen in der nächs­ten Zeit hilf­rei­che Arti­kel zum The­ma „Alters­vor­sor­ge“ zur Ver­fü­gung zu stel­len.

Auf­grund diver­ser Fak­to­ren, wie zum Bei­spiel eines hohen Frau­en­an­teils in unse­rem Berufs­feld, der Pro­ble­ma­tik der Ver­ein­bar­keit von Fami­lie und Beruf, schlech­tem Ver­dienst in Teil­zeit, lan­gen Stu­di­en- und zum Teil sich anschlie­ßen­den Pro­mo­ti­ons­zei­ten, sehen wir uns mit­un­ter im Alter mit Armut kon­fron­tiert. Die­sem Zustand gilt es recht­zei­tig aktiv ent­ge­gen zu wir­ken. Wir als Ver­ein bemü­hen uns inten­siv für unse­re Mit­glie­der zum einen, eine bes­se­re Ver­ein­bar­keit von Beruf und Fami­lie zu schaf­fen und zum ande­ren bes­se­re Ver­dienst­mög­lich­kei­ten, auch in Teil­zeit, zu eta­blie­ren.

Im fol­gen­den Arti­kel haben wir,  gemein­sam mit unse­rem Koope­ra­ti­ons­part­ner TVD Finanz, aus Mit­glie­der­fra­gen die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge, als eine Form der Alters­vor­sor­ge, ein­mal ver­ständ­lich für Sie auf­be­rei­tet.

Inhalt

Togg­le
  • Betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge- Ein Muss?
  • Die Ein­zah­lung
  • Arbeit­ge­ben­denan­teil
  • Zugriff auf Erspar­tes
  • Abschluss der bAV
  • Über­nah­me der bAV
  • Vor­tei­le der bAV auf einen Blick
  • bAV und Ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen
  • Nach­ge­la­ger­te Besteue­rung
  • Rechen­ta­bel­le

Betriebliche Altersvorsorge- Ein Muss?

Eine betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge (bAV), frü­her auch Betriebs­ren­te genannt, ist für Arbeit­neh­men­de nicht vor­ge­schrie­ben. Doch hat jeder Arbeit­neh­men­de das Recht auf eine bAV in Form einer Ent­gelt­um­wand­lung. Die Arbeit­ge­ben­den sind somit ver­pflich­tet, die­se baV (z.B. durch Abschluss einer Direkt­ver­si­che­rung) mög­lich zu machen. Eine Ent­gelt­um­wand­lung bedeu­tet im Kon­kre­ten, dass die Arbeit­neh­men­den einen Teil ihres Brut­to­lohns von den Arbeit­ge­ben­den in eine bAV ein­zah­len oder eben umwan­deln las­sen. Dadurch sinkt das steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Brut­to­ge­halt und es ent­steht eine Ein­spa­rung die­ser Abga­ben für den/die angestellte:n Tierärzt:in.

Die Einzahlung

Die Höhe des ein­zu­zah­len­den Bei­trags ist grund­sätz­lich frei wähl­bar. Aller­dings ist die För­de­rung der bAV gede­ckelt. Bei­trä­ge bis 4% der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze (West: 7050€ pro Monat) sind steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­frei und wei­te­re 4% sind ledig­lich noch steu­er­frei. Im Jahr 2022 sind das 282€ (bzw. 564€) monat­lich und 3384€ im Jahr.

Arbeitgebendenanteil

Seit dem 01.01.2019 schreibt das Betriebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz eine Zuschuss­pflicht durch Arbeit­ge­ben­de bei Neu­zu­sa­gen vor. Min­des­tens 15% auf den von den Arbeit­neh­men­den umge­wan­del­ten Betrag steu­ern die Arbeit­ge­ben­den bei. Dies ist kei­ne zusätz­li­che Belas­tung der Arbeit­ge­ben­den, son­dern ergibt sich aus den ein­ge­spar­ten Bei­trä­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung. Die Ein­spa­rung beträgt meist sogar cir­ca 23%.

Ab dem 01.01.2022 gilt die Zuschuss­pflicht auch für Zusa­gen vor dem 01.01.2019.

Es steht den Arbeit­ge­ben­den frei, zusätz­lich auch einen fes­ten Arbeit­ge­ben­den-Bei­trag in die bAV ihrer Arbeit­neh­men­den ein­zu­zah­len, optio­nal auch einen höhe­ren Zuschuss als 15%. Eben­falls kann eine monat­li­che Ein­zah­lung in die bAV als Ersatz für eine Gehalts­er­hö­hung vor­ge­nom­men wer­den. So spa­ren Arbeit­neh­men­de und Arbeit­ge­ben­de gemein­sam Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben.

Zugriff auf Erspartes

Da der Staat die Alters­vor­sor­ge för­dert, ist die Aus­zah­lung erst mit Bezug der Alters­ren­te und somit frü­hes­tens ab dem 62. Lebens­jahr mög­lich. Das Gut­ha­ben kann dann ent­we­der als lebens­lan­ge Ren­te oder als Ein­mal­zah­lung erhal­ten wer­den. Vie­le Ver­si­che­run­gen bie­ten auch ande­re, fle­xi­ble Model­le an (zum Bei­spiel: einen Teil aus­zah­len und einen Teil als Ren­te).

Abschluss der bAV

Die TVD Finanz emp­fiehlt ein per­sön­li­ches Gespräch, da indi­vi­du­ell zu betrach­ten ist, ob und wie eine bAV für den ein­zel­nen Arbeit­ge­ben­den ren­ta­bel ist. Da die Arbeit­ge­ben­den die Ver­ant­wor­tung für die bAV sei­ner Arbeit­neh­men­den tra­gen, haben sie auch das Recht der Ver­trags­ge­stal­tung. Im Gespräch mit den Arbeit­ge­ben­den gelang es der TVD Finanz bis­her immer ein für bei­de Sei­ten gutes sowie zufrie­den­stel­len­des Kon­zept zu erstel­len.

Übernahme der bAV

Die Por­ta­bi­li­tät (Mit­nah­me) ist nach Aus­schei­den aus einem Betrieb expli­zit vor­ge­schrie­ben. Aller­dings gilt nur, dass die Arbeit­neh­men­den den Ver­trag aus dem alten Betrieb mit­neh­men kön­nen. Neue Arbeit­ge­ben­de sind nicht ver­pflich­tet einen bestehen­den Ver­trag zu über­neh­men. In der Regel wer­den bAV-Ver­trä­ge fak­tisch immer über­nom­men und über die neu­en Arbeit­ge­ben­den wei­ter­ge­führt, so Jan Jani­cki von der TVD Finanz.

Bei län­ge­rer Krank­heit oder Eltern­zeit kann eine bAV übri­gens pro­blem­los bei­trags­frei gestellt und wie­der reak­ti­viert wer­den, wenn die Tätig­keit wie­der auf­ge­nom­men wird.

Vorteile der bAV auf einen Blick

  • Geld­an­la­ge
  • Mög­lich­keit der zusätz­li­chen Absi­che­run­gen im Alter, Ren­ten­fak­tor
  • garan­tier­tes Kapi­tal
  • Ein­spa­ren von Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben (betrifft Arbeit­ge­ben­de und ‑neh­men­de)
  • Mög­lich­keit der indi­rek­ten Gehalts­er­hö­hung
  • Zuschuss der Arbeit­ge­ben­den zur Ren­te

bAV und Vermögenswirksame Leistungen

Inter­es­sant ist zudem, dass ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen (VWL) eben­falls in die bAV mit ein­ge­bracht wer­den kön­nen. Dies hat einen dop­pel­ten Effekt.

  • Wenn VWL z.B. in einen Bau­spar­ver­trag ein­ge­zahlt wer­den, wird der Betrag auf das Brut­to­ge­halt auf­ge­schla­gen und erhöht dadurch Steu­ern- und Sozi­al­ab­ga­ben. Die Arbeit­neh­men­den redu­zie­ren hier­mit also das Net­to­ge­halt um die­se Abga­ben.  Gehen die VWL in eine bAV wer­den gar kei­ne Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben fäl­lig.
  • Da die Ein­zah­lung von VWL in die bAV auch bei Arbeit­ge­ben­den die Sozi­al­ab­ga­ben senkt, wird auf die VWL eben­falls der Pflicht­zu­schuss von 15% fäl­lig. Zah­len die Arbeit­ge­ben­den ihren Arbeit­neh­men­den bei­spiels­wei­se 40€ VWL, macht man über die bAV dar­aus 46€. Und dies erfolgt ohne Mehr­kos­ten für die Arbeit­ge­ben­den, da die­se hier­für die Sozi­al­ab­ga­ben spa­ren.

Nachgelagerte Besteuerung

Wie bereits oben beschrie­ben, sind die Bei­trä­ge zur bAV bis 282 € monat­lich von Steu­ern und Sozi­al­ver­si­che­rung befreit. Bis 564€ blei­ben die­se immer noch steu­er­frei. Hier jedoch wen­den die Gesetz­ge­ben­den die soge­nann­te „nach­ge­la­ger­te Besteue­rung“ an. Dies bedeu­tet, dass die Abga­ben an den Staat und die Kran­ken- sowie Pfle­ge­ver­si­che­rung erst bei Aus­zah­lung fäl­lig wer­den.

Im Ren­ten­be­zug gilt für die Leis­tun­gen aus der bAV der indi­vi­du­el­le Steu­er­satz der Rent­ner und Rent­ne­rin­nen. In den aller­meis­ten Fäl­len ergibt sich hier ein Vor­teil, da der Steu­er­satz im Ren­ten­al­ter meist nied­ri­ger ist, als im Erwerbs­le­ben. Daher wer­den in der Regel weni­ger Steu­ern fäl­lig, als man vor­her mit den Bei­trä­gen zur bAV gespart hat. Und natür­lich hat man auch als Rent­ner und Rent­ne­rin einen Steu­er­frei­be­trag.

Die Bei­trä­ge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung wer­den bekannt­lich von Arbeit­neh­men­den und Arbeit­ge­ben­den geteilt. Die Abga­ben im Ren­ten­be­zug für Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung tra­gen die Rentner:innen aller­dings allein. Im ers­ten Moment scheint dies unfair, doch haben die Gesetz­ge­ben­den hier einen Aus­gleich geschaf­fen. In der Anspar­pha­se zah­len die Arbeit­ge­ben­den ver­pflich­tend 15% Zuschuss in die bAV ein. Somit erhal­ten die Arbeit­neh­men­den einen gro­ßen Teil der Ein­spa­rung ihrer Arbeit­ge­ben­den in ihre Ver­trä­ge.

Dar­über hin­aus gibt es einen Frei­be­trag (zur­zeit 164,50€), auf wel­chen kei­ne Abga­ben anfal­len. Nur auf den Teil der Betriebs­ren­te, wel­cher über dem Frei­be­trag liegt, fal­len Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge an. Die ver­hält­nis­mä­ßig klei­ne Pfle­ge­ver­si­che­rung ist aller­dings auf die gan­ze Betriebs­ren­te fäl­lig.

Rechentabelle

Bei­spiel bAV Steuern+KV+PV im Leis­tungs­be­zug

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