Schwangerschaft und Elternsein
Vor der Schwangerschaft
1) Planbarkeit
Eine Schwangerschaft ist nicht immer planbar, vor allem nicht WANN sie eintritt. Es kann Monate oder Jahre dauern, bis es klappt. Wenn du deinem Arbeitgeber vollkommen vertraust, kannst du ihm von deinen Familienplänen erzählen – so kann er sich schon einmal auf die Veränderungen einstellen und zum Beispiel deine Arbeitsabläufe umstellen (siehe sicherer Arbeitsplatz) oder eine Vertretung für dich suchen. Du bist aber NICHT verpflichtet über deine Familienplanung zu reden, und du gehst damit im schlimmsten Fall das Risiko einer Kündigung ein (wenn der AG beispielsweise eh gerade Personal streichen will). Der gesetzliche Kündigungsschutz beginnt nämlich erst wenn du wirklich schwanger bist. Überlege dir also gut, ob du deinem AG von deinen Plänen erzählst.
BaT-TIPP! Es kommt manchmal vor, dass der AG vorschlägt einen Ersatz-Tierarzt auf 50% einzustellen, der sobald du ins Beschäftigungsverbot gehst auf deine 100% aufgestockt wird. Das ist generell sinnvoll, allerdings solltest du dir genau überlegen ob du dich in dem Zuge auch auf eine evtl. vorgeschlagene Verminderung deiner Arbeitszeit einlassen solltest. Im Beschäftigungsverbot wird dir das durchschnittliche Gehalt der letzten 13 Wochen vor Eintritt gezahlt (vom AG, dieser bekommt es von der Krankenkasse erstattet). Daher fällt dein Gehalt im Beschäftigungsverbot niedriger aus, solltest du vorher auf Teilzeit reduziert haben. Auch ist zu beachten, dass du nur ein Anrecht auf genau die gleiche Stelle (Vollzeit, Teilzeit), die du vor deiner Schwangerschaft hattest hast wenn du nach der Elternzeit zurück kommst. Es ist daher zu evaluieren, ob dies ein individuelle Vor- oder Nachteil für einen sein kann.
2) Gesundheit
Als Tierarzt mit Kinderwunsch ist es besonders wichtig auf seine Gesundheit zu achten, egal ob Mann oder Frau. Du hast oft mit fertilitätsbeeinflussenden Chemikalien und Medikamenten zu tun, sowie mit infektiösen Krankheiten. Zieh dir also wirklich immer(!) Handschuhe an bei Hormonapplikationen, Nachgeburtsverhalten usw., und achte auf die Strahlensicherheit beim Röntgen.
BaT-TIPP! Auch die Schilddrüsenfunktion und dein Impf- und Toxoplasmosestatus können deine Fruchtbarkeit beeinflussen, und lassen sich durch eine Blutuntersuchung schnell überprüfen.
3) Gehalt anpassen
Nur dein steuerpflichtiges Gehalt zählt später als Grundlage für die Berechnung vom Elterngeld. Wenn also steuerfreie Bezüge (z.B. Tankgutscheine) oder Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Boni) zu deinem Gehalt zählen, lohnt es sich mit deinem AG zu sprechen und den entsprechenden Betrag stattdessen als „normales“ Bruttogehalt anrechnen zu lassen. Auch monatlich festgelegte Zuschläge (Wochenendzuschlag, Nachtzuschlag) sind steuerfreie Beträge, die nicht zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen werden. So hast du zwar erstmal weniger netto vom brutto, aber MEHR Elterngeld während der Schwangerschaft und der Elternzeit. Auch Überstunden solltest du dir in den zwölf Monaten VOR der Geburt auszahlen lassen, damit sie in die Elterngeldberechnung einfließen.
BaT-TIPP! Auch bei Fahrtkosten lohnt es sich, diese vor einer Schwangerschaft in normales Gehalt „umzuwandeln“, denn Fahrtkosten werden bei einem Beschäftigungsverbot nicht von der Krankenkasse erstattet, und daher auch nicht vom AG weitergezahlt (siehe Mutterschaftslohn).
BaT-TIPP! Für die Berechnung des Elterngelds benutze einen Rechner auf Grundlage des Bruttogehaltes! Oft wird im Internet von 67% des Nettogehaltes gesprochen, was aber gerade bei Zuschlägen im Gehalt nicht der wirklichen Elterngeldhöhe entspricht.
Hier geht es zum Elterngeldrechner des Bundesministeriums.
4) Steuerklassenwechsel
Auch hier geht es darum, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Elterngeldes zu optimieren. Vor allem für Verheiratete interessant. Für Väter gilt eine Frist von sieben Monaten vor der Geburt. Aber generell gilt: je eher, desto besser, da sich das Elterngeld aus dem Einkommen von zwölf Monaten vor der Geburt bemisst.
5) Schwanger?
Der Teststreifen färbt sich blau — Herzlichen Glückwunsch! Du freust dich, und planst gedanklich schon die nächsten Monate und Jahre. Das ist schön und richtig, aber hierzu noch ein kleiner Hinweis: ca. 15–20 % von biochemisch nachgewiesenen Schwangerschaften (d.h. ein positiver Urintest) enden in einer Fehlgeburt.
Je nach Vertrauensverhältnis zu deinem AG (siehe oben), kann es also sinnvoll sein eine Woche zu warten, bis du deine Schwangerschaft offenbarst. Eine Woche nach dem Ausbleiben der Periode (Anfang 6. SSW) ist das Risiko einer Fehlgeburt schon auf ca. 10% gesunken, und in der 7. SSW Woche sogar auf unter 7%.
Allerdings solltest du sicher gehen, dass du in diesem Zeitraum nichts tust, was dein Baby gefährden könnte – sprich also lieber mit deinem AG, bevor du zur Fetotomie eines toten Kalbes geschickt wirst oder Röntgenaufnahmen machen sollst. (Oder melde dich im Zweifel eine Woche krank.)
6) Rechtsschutzversicherung
Eine gute Rechtsschutzversicherung ist für unter 20€ im Monat zu haben, und spart einem im Bedarfsfall (siehe Kündigungsschutz) sehr viel Geld und Nerven. Die meisten bieten auch eine kostenlose telefonische Beratung an, wo man viele Fragen bereits im Vorfeld klären kann. Oft fühlt man sich damit einfach sicherer, gerade wenn der Draht zum Arbeitgeber etwas komplizierter ist.
Außerdem steht die Anwaltskanzlei Althaus (tiermedrecht) unseren Mitgliedern für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.
7) Mutterschutz–Kündigungsschutz
Der gesetzliche Kündigungsschutz beginnt sobald du schwanger bist (Zeitpunkt der Implantation), und gilt bis vier Monate nach der Entbindung. In dieser Zeit darf dir nicht gekündigt werden.
Ausnahme: der Betrieb wird stillgelegt, der Arbeitgeber wird insolvent oder Ähnliches. ACHTUNG: wenn der AG dir eine Kündigung ausspricht, obwohl er weiß, dass du schwanger bist, musst du innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht Einspruch erheben. Ansonsten wird die Kündigung wirksam!!! Falls dein AG noch nicht über die Schwangerschaft informiert war, musst du das in den zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachholen, damit diese unwirksam wird.
Im Falle einer Fehlgeburt nach der 12. SSW gilt der Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Fehlgeburt.
Mehr zum Kündigungsschutz erfahrt ihr beim BMFSJ — Kündigungsschutz.
In der Schwangerschaft
1) Offenbarung der Schwangerschaft
Wann du mit deinem AG sprichst liegt in deiner Hand. Sobald er von deiner Schwangerschaft weiß, muss er jedoch aktiv werden, und deinen Arbeitsplatz anhand einer Gefährdungsbeurteilung auf Risiken entsprechend des Mutterschutzgesetzes evaluieren und ihn dann für dich sicher gestalten oder dir ein generelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Eine Kündigung aufgrund der Schwangerschaft ist nicht erlaubt (siehe Mutterschutz-Kündigungsschutz).
Das Beschäftigungsverbot wird bei Tierärztinnen im Normalfall nicht vom Frauenarzt ausgesprochen. Eine Ausnahme besteht, wenn gesundheitliche Probleme vorhanden sind.
2) Sicherer Arbeitsplatz
Wenn dein AG dir einen sicheren Arbeitsplatz laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) bieten kann, dann arbeitest du regulär bis sechs Wochen vor errechnetem Entbindungstermin weiter (siehe Mutterschutzfrist/ absolutes Beschäftigungsverbot).
Sicher laut MuSchG heißt:
- keine schwere körperlichen Arbeiten (z.B. fast alles mit Großtieren, Geburtshilfe, etc.)
- kein Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Gasen, Staub oder Dämpfen (z.B. Röntgenstrahlung, Narkosegasen (Isofluran), infektiösem Material (Urin, Kot, Blut, etc.), embryotoxischen Chemikalien, Hormonen, etc.)
- kein langes Stehen, nichts wo man regelmäßig mehr als fünf kg anheben muss (z.B. Patienten auf den Tisch heben in der Kleintiersprechstunde)
- keine Nachtdienste, keine Mehrarbeit, keine Sonntagsarbeit
- nach dem fünften Schwangerschaftsmonat keine Arbeit, bei der man auf ein Auto angewiesen ist und keine Arbeiten, bei denen man sich häufig erheblich strecken, beugen oder hocken muss
Man kann also eigentlich nur noch Bürotätigkeiten ausüben (z.B. telefonische Rückrufe, Anmeldung, Antibiotikamonitoring, etc.). Diese Option ist v.a. in großen Kliniken durchaus üblich und sinnvoll, in kleineren Praxen aber kaum umzusetzen. Wenn dein AG dir keinen sicheren Arbeitsplatz bieten kann, MUSS er dir ein generelles Beschäftigungsverbot aussprechen.
BaT-TIPP! Wenn dein AG sich weigert ein Beschäftigungsverbot auszusprechen, dir aber keinen sicheren Arbeitsplatz bietet, dann macht er sich rechtlich strafbar. Rede mit deinem AG, verweise auf das MuSchuG, und wende dich notfalls an deine Rechtsschutzversicherung oder an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt.
3) Generelles Beschäftigungsverbot (GBV)
Das GBV hängt nicht von der Schwangeren ab, sondern vom Arbeitsplatz. So unterscheidet es sich vom individuellen BV (dieses wird bei einer persönlichen Einschränkung der Mutter, z.B. durch Krankheit, vom Gynäkologen erteilt). Der Arbeitgeber spricht das GBV aus und informiert deine Krankenkasse (schriftlich, formloses Schreiben oder siehe Muster im Anhang). Du bist ab jetzt freigestellt und bekommst weiterhin von deinem AG deinen Lohn (siehe unten, Mutterschutzlohn). Hinweis: Du hast kein „Recht“ auf ein GBV. Wenn der AG einem einen sicheren Arbeitsplatz bieten kann, musst du regulär bis sechs Wochen vor errechnetem Entbindungstermin arbeiten (siehe Mutterschutzfrist).
BaT-TIPP! Urlaubstage die im GBV anfallen bleiben erhalten! Bei sieben Monaten GBV und einem Jahresurlaub von 30 Tagen sind das also z.B. 17,5 Urlaubstage, die dir nach deiner Schwangerschaft und Elternzeit noch zustehen. Grundsätzlich empfiehlt es sich noch vorhandene Überstunden und Urlaubstage aus der Zeit VOR der Schwangerschaft schriftlich festzuhalten und unterschreiben zu lassen: Zwar stehen einem diese auch danach noch zu, es macht ein Einfordern (im schlechtesten Fall rechtlich) aber einfacher.
4) Mutterschaftslohn/Entgeldfortzahlung bei Mutterschaft
Wer sich im GBV befindet hat ein Recht auf den sogenannten Mutterschaftslohn. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor der Schwangerschaft (siehe oben, Gehalt anpassen). Dem AG werden über ein Umlageverfahren (U2- Umlage) fast alle Lohnkosten von deiner Krankenkasse erstattet (siehe vor der Schwangerschaft)! Er hat also keinen finanziellen Nachteil durch das GBV. Erst nachdem der AG seiner Beschäftigten das Entgelt bzw. den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt hat, erfolgt die Erstattung seiner Aufwendungen von der Krankenkasse. Vorauszahlungen an den Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht statthaft, ein pünktliches Einreichen vor Ende des Monats ist also wichtig um der Beschäftigten pünktlich ihr Gehalt zu zahlen.
BaT-TIPP! Einige AG verweigern oder wissen nicht, dass auch im GBV folgende Entgeltbestandteile zustehen und ausgezahlt werden müssen: alle Grundbezüge (Zeit‑, Schicht- und Feiertagsarbeit); Zuschläge für Mehr‑, Nacht‑, Sonn- und Feiertagsarbeit; Erschwernis‑, Gefahren- und Nachtdienstzulagen; vermögenswirksame Leistungen; Provisionen; laufend gezahlte Prämien; Sachbezüge; Beiträge für die betriebliche Versorgungseinrichtung. Einmalzahlungen werden nicht berücksichtigt.
BaT-TIPP! Die U2-Umlage ist seit Januar 2006 für alle AG Pflicht, unabhängig von der Größe des Betriebes. Dein AG kann sich also definitiv deine Lohnkosten ersetzen lassen, auch wenn er dir ggfs. etwas anderes sagt. Nicht rückerstattet werden ihm z.B. Tankgutscheine. Anfahrtskosten entfallen normalerweise.
5) Mutterschutzfrist/Absolutes Beschäftigungsverbot
Der Mutterschutz („Mutterschutzfrist“) beginnt sechs Wochen vor dem vom Frauenarzt errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin (12 Wochen nach Entbindung bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten unter 2,5kg). In diesem Zeitraum gilt ein ABSOLUTES BV, d.h. du darfst vom AG überhaupt nicht beschäftigt werden, auch nicht im Büro. In dieser Zeit erhält man das sogenannte Mutterschaftsgeld.
Wenn du in den sechs Wochen vor der Geburt unbedingt noch arbeiten möchtest, kannst du das, wenn du dich deinem AG gegenüber dazu schriftlich ausdrücklich bereit erklärst. Dann darfst du bis zum Eintritt der Wehen weiterarbeiten. Diese Bereitschaft darf von deinem AG jedoch niemals gefordert werden. In den acht Wochen NACH der Geburt ist es als Angestellte immer verboten zu arbeiten.
6) Mutterschaftsgeld/Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld erhältst du als gesetzlich versicherte Person von deiner Krankenkasse im Mutterschutz, also von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt. Dies sind (nur) 13€ pro Tag. Das Mutterschaftsgeld wird aber durch einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von deinem AG so aufgestockt, dass du auch für diesen Zeitraum dein volles Nettoarbeitsentgelt erhältst (anders als bei Selbständigen).
BaT-TIPP! Lebensmonate des Kindes, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen bezieht, gelten automatisch als von ihr für Elterngeld beantragte Lebensmonate. Die davon betroffenen Lebensmonate des Kindes müssen zwingend von der Mutter für Elterngeld beantragt werden.
Nach der Schwangerschaft/ Elternsein
1) Stillende Mutter/ Generelles Beschäftigungsverbot (Sonderfall MuSchG)
Die meisten Mütter gehen nach dem achtwöchigen gesetzlichen Mutterschutz in die Elternzeit und beziehen Elterngeld. Wenn du dein Baby stillst, kannst du als Tierärztin jedoch die Gelegenheit nutzen, dir von deinem AG erneut ein generelles Beschäftigungsverbot aussprechen zu lassen. Für stillende Mütter gelten nämlich die gleichen Einschränkungen und Arbeitsbedingungen wie für Schwangere. Praktisch läuft dies so ab: Du benötigst meist ein Stillattest von deiner Gynäkologin und dein AG bescheinigt deiner Krankenkasse, dass er dir erneut ein GBV erteilt hat (schriftlich, formloses Schreiben oder siehe Muster im Anhang). Du bist dann erneut freigestellt und bekommst weiterhin von deinem AG deinen Lohn, und dein AG erhält über das U2-Umlageverfahren alle Lohnkosten von deiner Krankenkasse erstattet. Er hat also keinen finanziellen Nachteil durch das GBV.
BaT-TIPP! Vier Monate nach der Entbindung hast du keinen Kündigungsschutz mehr. Dein AG könnte dir also nach Ablauf dieser Frist jederzeit kündigen. Als Sicherheit kannst du deinen AG bitten, eine ordentliche Kündigung schriftlich auszuschließen, dies wäre jedoch eine freiwillige Sache.
BaT-TIPP! Frage bei deiner Krankenkasse nach, welche Still-Nachweise erforderlich sind. Bei der Techniker Krankenkasse reicht beispielsweise für die ersten sechs Lebensmonate eine Stillbescheinigung vom Gynäkologen, ab dem siebten Lebensmonat ist jedoch eine Stillbescheinigung vom Kinderarzt des Babys erforderlich. Manche Gynäkologen stellen auch ohne Probleme eine Stillbescheinigung für die ersten zwölf Lebensmonate aus.
2) Elterngeld
In Deutschland haben Mütter und Väter Anspruch auf Elterngeld vom Staat. Die Möglichkeiten der Aufteilung (Elterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus, etc.) sind sehr vielfältig und individuell unterschiedlich und können daher nicht alle hier vorgestellt werden. Auf https://familienportal.de/familienportal/rechner-antraege/elterngeldrechner/elterngeldrechner kannst du alle Informationen nachlesen und individuell berechnen lassen. Es lohnt sich bereits vor der Schwangerschaft sich mit dem Bruttolohn zu beschäftigen, um die Höhe des Elterngeldes zu optimieren (siehe Steuerklassenwechsel, Gehalt anpassen).
Man darf während seiner Elterngeld Bezugsmonate arbeiten und Einkommen erzielen. Allerdings sollte die Auswahl der Bezugsmonate im Hinblick auf die Anrechnung des Zuverdienstes im Bezugszeitraum gut überlegt werden.
BaT-TIPP! Viele Arbeitgeber versuchen vor allem Väter davon zu überzeugen, ihre Elternzeit nach ganzen Kalendermonaten zu nehmen. Das ist abrechnungstechnisch meist einfacher für die Buchhaltung und oft sind auch Arbeitsabläufe so leichter zu planen. Wenn ein Vater nun aber ganze Kalendermonate in Elternzeit geht, dann überschneiden sich Lebens- und Kalendermonate. Das kann zu Problemen führen, denn der Auszahlungsmodus des Elterngeldes bemisst sich nach den Lebensmonaten des Kindes. In den meisten Fällen stimmen diese nicht mit Kalendermonaten überein. Der erste Auszahlungsmonat beginnt mit dem ersten Lebenstag des Kindes! Daher unbedingt Elternzeit und Elterngeld nach den Lebensmonaten des Kindes beantragen. Sonst verschenkt man Geld.
BaT-TIPP! Hole dir einen Termin bei deiner örtlichen Elterngeldkasse um alle deine individuellen Möglichkeiten durchzusprechen.
3) Elternzeit
In Deutschland haben beide Elternteile Anspruch auf jeweils 36 Monate Elternzeit (= vollständige oder teilweise Befreiung von der Arbeitspflicht, um sich der Betreuung des Kindes zu widmen). Diese unbezahlte Freistellung ist gesetzlich verankert und muss nicht vom Arbeitgeber genehmigt werden, er muss nur schriftlich informiert werden (spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit). Die Elternzeit kann unabhängig vom Elterngeldbezug genommen werden. Ihre jeweilig gewünschten Bezugsmonate können die Eltern frei auf die ersten 14 Lebensmonate ihres Kindes aufteilen. Eine Stückelung der Bezugsmonate ist ebenso möglich wie eine Überlappung mit denen des Partners. Während der Elternzeit gilt ein Kündigungsschutz. Weitere Details auf www.bmfsfj.de.
Sollte ein Elternteil (meist der Vater) z.B. zweimal Elternzeit („Vatermonate“) einreichen, muss er die Zeitpunkte schon beim Einreichen der ersten Elternzeit festlegen und beantragen, da es die Mindestzeit zum Bezug des Elterngeldes ist. Ein konkretes Datum sollte man dabei nicht beantragen, sondern den voraussichtlichen Geburtstermin bzw. Lebensmonat des Kindes (siehe Elterngeld).
Die Elternzeit kann generell nur mit der Zustimmung des AG vorzeitig beendet oder verlängert werden. Allerdings ist die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in besonderen Härtefallen möglich (schwerer Krankheit, Tod oder Schwerbehinderung eines Elternteils oder des Kindes) oder wenn in Folge der Inanspruchnahme von Elternzeit die wirtschaftliche Existenz der Eltern erheblich gefährdet ist. Eine schriftliche Ablehnung der frühzeitigen Beendigung der Elternzeit ist innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen dem AG möglich.
BaT-TIPP! Wenn du zwölf Monate ein Still-Beschäftigungsverbot nutzen kannst, dann stehen dir und deinem Partner nach dem Jahr immer noch die komplette Elternzeit zu, abzüglich der zwei Monate Mutterschutz direkt nach der Geburt. Jedoch ist hier zu beachten, dass man sich den 100%-Betrag des Elterngeldes nur bis einschließlich des 14. Lebensmonats des Kindes auszahlen lassen darf, danach musst du zu Elterngeld-Plus (50%-Betrag) wechseln.
4) Teilzeitarbeit in Elternzeit
Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Stunden die Woche arbeiten. Diese Elternteilzeit kann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden (formlos, befristete Änderung des Arbeitsvertrages bis zum Ende der Elternzeit). Unter gewissen Umständen hat man einen Anspruch auf Elternteilzeit: wenn der AG mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und dem Antrag keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Elterngeld steht dir je nach Aufteilung auch während der Teilzeitarbeit zu.
Details auf https://www.familien-wegweiser.de/ElterngeldrechnerPlaner.
BaT-TIPP! Teilzeitarbeit in Elternzeit ist optimal, wenn du planst mehrere Kinder zu bekommen, zwischendurch aber arbeiten möchtest. Denn in Elternteilzeit (bis zu drei Jahre möglich) hast du nicht nur einen Kündigungsschutz, sondern auch immer noch deinen Vor- Schwangerschafts-Arbeitsvertrag.
5) Kindergeld
Kindergeld wird regulär bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Pro Monat sind dies 219,00€ für das erste und zweite Kind, ab dem dritten Kind 225€ pro Kind und Monat (Stand seit Januar 2021). Die Beantragung ist ab der Geburt möglich, und zwar bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Es kann maximal sechs Monate nach Antragsstellung rückwirkend ausgezahlt werden. Für Tierärzte ist hier nichts Besonderes zu beachten.
6) Rentenversicherung
Am Anfang des achtwöchigen Mutterschutzes vor der Geburt erhältst du Post von deiner Tierärzteversorgung, die erklärt, wie du die Kindererziehungszeit („Nichtverdienstzeiten“) versichern kannst. Dies ist beitragsfrei möglich, das heißt du zahlst während deiner Nichtverdienstzeiten nicht in die Rentenversicherung ein, dir wird die Zeit aber trotzdem für die Rente angerechnet.
BaT-TIPP! Du kannst die Kindererziehungszeit ZUSÄTZLICH in der gesetzlichen Rentenversicherung anmelden (Mutterrente). Um später eine Auszahlung zu erzielen, musst du jedoch mindestens 60 Monatsbeiträge erreicht haben. Für jedes Kind werden dir 36 Monate angerechnet, bei mehreren Kindern wird diese Grenze also erreicht, ansonsten kannst du die restlichen Monate aber auch problemlos freiwillig „aufstocken“ (einzahlen).
7) Erneute Schwangerschaft
Sollte man innerhalb der Elternzeit erneut schwanger werden und nimmt die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch, kann die Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Die Beendigung der Elternzeit sollte dem AG durch die AN rechtzeitig mitteilen werden. Wird die Elternzeit vor der Geburt eines weiteren Kindes jedoch nicht beendet, besteht kein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss während der Mutterschutzfrist für das neue Baby (https://www.elterngeld.net).
ACHTUNG: Bei erneuter Schwangerschaft in der Elternzeit ist der Eintritt in das generelle (Schwangerschafts-) Beschäftigungsverbot evtl. rechtlich anders geregelt.
Väter
Auch als Mann lohnt es sich, sich vor einer Schwangerschaft über die oben genannten Punkte Gedanken zu machen (Gesundheit optimieren, Gehalt und ggf. Steuerklasse anpassen, Rechtsschutzversicherung). Dir wird als werdender Papa natürlich kein Beschäftigungsverbot erteilt, nach der Geburt des Kindes kannst du aber von der Elternzeit und auch dem Elterngeld profitieren. In Deutschland kann die Elternzeit auch (bis auf die acht Wochen Mutterschutz) vollständig vom Vater genommen werden, und auch das Elterngeld von ihm bezogen werden, oder unter beiden Eltern aufgeteilt werden. Weitere Details auf www.bmfsfj.de.
Väter können auch für ein nicht leibliches Kind, das der Partner in die Ehe mitbringt Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nehmen.
1) Vätermonate
Eltern können frei entscheiden, wer von beiden und wann er oder sie in Elternzeit geht. Sie können Elternzeit auch gleichzeitig in Anspruch nehmen (siehe Elternzeit). Allerdings muss eine Mindestdauer von zwei Monaten für jeweils beide Eltern in Anspruch genommen werden, um das 14-monatige Elterngeld zu bekommen. Jedoch müssen die zwei Monate nicht zusammenhängend genommen werden, sie können aufgeteilt werden.
Gesetzlich pflichtversicherte Väter sind für die Dauer ihrer Elternzeit beitragsfrei weiterversichert. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oder in eine private Krankenversicherung müssen von dem Versicherten aus eigener Tasche auch während der Elternzeit weiterhin gezahlt werden.
BaT-TIPP! Auch für die Partnermonate gilt die Antragsfrist von sieben Wochen. Viele Väter überlegen schon viel früher vor dem geplanten Beginn der Elternzeit ihrem AG Bescheid zu sagen. Das kann im schlechtesten Fall mit einer Kündigung beantwortet werden. Denn gekündigt werden darf nicht während der Elternzeit und auch nicht wegen der Elternzeit. Aber rechtzeitig vorher aus anderen Gründen schon und das könnte dann so gedreht werden. Väter haben nur wenig Zeit, wenn sie fristgerecht und ohne Angst vor einer Kündigung die Elternzeit beantragen wollen: exakt eine Woche! Denn der Sonderkündigungsschutz beginnt acht Wochen vor dem Start der Elternzeit. Und sieben Wochen vor Beginn muss der Arbeitgeber Bescheid wissen.
BaT-TIPP! Andererseits kann es passieren, dass man nach der Rückkehr aus der Elternzeit die Kündigung bekommt. Auch das ist leider rechtens. Manche werden auch nach der Elternzeit benachteiligt.
Ein Anspruch auf den gleichen Arbeitsplatz nach Ende der Elternzeit besteht nämlich leider nicht. Nur auf einen gleichwertigen. Das bedeutet konkret, dass man weniger verdienen darf als vorher. Auch Leitungsfunktionen können nach der Rückkehr aus der Elternzeit entzogen werden.
Checkliste
Angestellte
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Arbeitgeber | |
Vor der Schwangerschaft |
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Bei Eintritt der Schwangerschaft |
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Nach der Geburt |
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Während der Elternzeit |
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Nützliche Informationsquellen:
- Mutterschutzgesetz
- Artikel „Die werdende und stillende Mutter in der tierärztlichen Praxis“ (DTB 07/2008)
- Infoblatt „Mutterschutz und Beschäftigungsverbot“ der Techniker Krankenkasse
- Merkblatt „Werdende Mutter in Tierarztpraxen und Tierkliniken“ vom Regierungspräsidium Ba-Wü
- Buch „Don’t worry, be Mami“ von Rechtsanwältin Sandra Runge
- Buch „Expecting better“ von Wirtschaftswissenschaftlerin Emily Oster
- Leitfaden zum Mutterschutz BmFSFJ
- www.elterngeld.net
- www.familien-wegweiser.de
- Hilfe zu Anträgen: https://www.elterngeld.net/elterngeldantrag.html
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