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BaT Standards für Arbeitsverhältnisse 2.1

Sehr geehr­te Mit­glie­der des BaT, sehr geehr­te Tierärzt:innen,

die im Herbst 2017 durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­se­nen und durch Mit­glie­der­be­fra­gung erstell­ten BaT-Stan­dards für Arbeits­ver­hält­nis­se sind inzwi­schen mehr als vier Jah­re alt und wur­den an die aktu­el­len wirt­schaft­li­chen Bedin­gun­gen ange­passt sowie grund­le­gend über­ar­bei­tet.

Im Rah­men der letz­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung im Herbst 2021 wur­den die Ergeb­nis­se der Umfra­ge bei über 1400 ange­stell­ten Tierärzt:innen sowie die Anre­gun­gen der anwe­sen­den Mit­glie­der auf­ge­nom­men und in die BaT-Stan­dards ein­ge­ar­bei­tet.

Das Ergeb­nis sind die im Juni 2022 vor­lie­gen­den BaT-Stan­dards 2.0, die der Maß­stab zur Aus­ge­stal­tung rechts­si­che­rer Arbeits­ver­trä­ge in der Tier­me­di­zin sind.

Eine wei­te­re Aktua­li­sie­rung auf die BaT Stan­dards 2.1 erfolg­te im April 2024 im Rah­men einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung.

Geset­zes­kon­for­me Arbeits­zeit­re­ge­lun­gen, Pflich­ten Arbeit­ge­ben­der und Arbeit­neh­men­der, adäqua­te Ent­loh­nung mit Zula­gen und Rege­lun­gen zu den aktu­el­len Her­aus­for­de­run­gen im Bereit­schafts- und Not­dienst sind in unse­ren Emp­feh­lun­gen so for­mu­liert, dass sie in Zukunft als Grund­la­ge für Tarif­ver­trä­ge die­nen kön­nen.

Han­no­ver, im April 2024. Der Vor­stand des BaT

BaT Stan­dards 2.1 als PDF

Inhalt

Togg­le
  • I Arbeitsverträge/ Nebenabreden/ Kün­di­gun­gen
  • II Stel­len­be­schrei­bung
  • III Ver­si­che­run­gen (von Arbeit­ge­ben­den ver­pflich­tend abge­schlos­sen für Arbeit­neh­men­de)
  • IV Per­so­nal­ge­sprä­che
  • V Zeug­nis
  • VI Rege­lung zum Mut­ter­schutz
  • VII Arbeits­platz
  • VIII Fort­bil­dung
  • IX Urlaub
  • X Arbeits­zeit
  • XI Ent­gelt und sons­ti­ge Leis­tun­gen

I Arbeitsverträge/ Nebenabreden/ Kündigungen

a. Arbeits­ver­trä­ge wer­den schrift­lich abge­schlos­sen

b. Neben­ab­re­den müs­sen schrift­lich ver­ein­bart wer­den. Eine Neben­ab­re­de kann mit einer Frist von drei Mona­ten zum Monats­en­de gekün­digt wer­den, soweit eine ein­zel­ver­trag­lich nicht eine ande­re Kün­di­gungs­frist ver­ein­bart ist.-

c. Die Kün­di­gungs­frist beträgt bis zum Ende des sechs­ten Monats seit Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses zwei Wochen zum Monats­schluss. Im Übri­gen beträgt die Kün­di­gungs­frist bei einer Beschäf­ti­gungs­zeit
bis zu einem Jahr einen Monat zum Monats­schluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von min­des­tens 5 Jah­ren 3 Mona­te,
von min­des­tens 8 Jah­ren 4 Mona­te,
von min­des­tens 10 Jah­ren 5 Mona­te,
von min­des­tens 12 Jah­ren 6 Mona­te
zum Schluss eines Kalen­der­vier­tel­jah­res.

II Stellenbeschreibung

Schrift­li­che Defi­ni­ti­on des Arbeits­be­rei­ches, der zu behan­deln­den Tier­ar­ten – beson­ders im Not­dienst -, der über die tier­ärzt­li­che Tätig­keit hin­aus­ge­hen­den Auf­ga­ben, der Aus­bil­dungs­auf­ga­ben (TFA, Praktikant:innen, Kolleg:innen), der Abrech­nungs­mo­da­li­tä­ten und Auf­ga­ben im Bereich der tier­ärzt­li­chen Haus­apo­the­ke

III Versicherungen (von Arbeitgebenden verpflichtend abgeschlossen für Arbeitnehmende)

a. (gesetz­li­che) Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung (mit aus­rei­chen­der Deckung)

b. Gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung (BG)

c. Rechts­schutz­ver­si­che­rung der Pra­xis inklu­si­ve Straf­recht

d. Betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge: Ab 2022 müs­sen Arbeit­ge­ben­de einen Zuschuss von 15 Pro­zent zu jeder betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge zah­len, wenn die­se über eine Direkt­ver­si­che­rung, eine Pen­si­ons­kas­se oder einen Pen­si­ons­fonds erfolgt.

IV Personalgespräche

a. Min­des­tens 1 Mal jähr­lich ver­pflich­ten­des, vor­an­ge­kün­dig­tes Ein­zel­ge­spräch mit Per­spek­tiv­dis­kus­si­on [bis­he­ri­ge Ent­wick­lung, Per­spek­ti­ven und Zie­le] mit schrift­li­cher Doku­men­ta­ti­on, die von bei­den Sei­ten zu unter­zeich­nen ist

b. Min­des­tens halb­jähr­lich Gespräch mit allen ange­stell­ten Arbeit­neh­men­den und Arbeit­ge­ben­den mit schrift­li­cher Doku­men­ta­ti­on, die von allen zu unter­zeich­nen ist

V Zeugnis

a. Bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses haben die Arbeit­neh­men­den Anspruch auf ein schrift­li­ches Zeug­nis über Art und Dau­er ihrer Tätig­keit; es muss sich auch auf Füh­rung und Leis­tung erstre­cken (End­zeug­nis).

b. Bei berech­tig­tem Inter­es­se (z.B. Ände­run­gen im Arbeits­ver­hält­nis, eine län­ge­re Unter­bre­chung des Arbeits­ver­hält­nis­ses, zur Vor­la­ge bei Behör­den oder Ban­ken, …) kön­nen die Arbeit­neh­men­den auch wäh­rend des Arbeits­ver­hält­nis­ses ein Zeug­nis ver­lan­gen (Zwi­schen­zeug­nis).

c. Bei bevor­ste­hen­der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses kön­nen die Arbeit­neh­men­den ein Zeug­nis über Art und Dau­er ihrer Tätig­keit ver­lan­gen (vor­läu­fi­ges Zeug­nis).

d. Die Zeug­nis­se gemäß den Absät­zen a bis c sind unver­züg­lich aus­zu­stel­len.

e. Die Zeug­nis­se gemäß den Absät­zen a bis c sind von den Arbeit­ge­ben­den bzw. der/dem zur Wei­ter­bil­dung ermäch­tig­ten Tierärzt:in und einer ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Per­son der Arbeit­ge­ben­den zu unter­zeich­nen.

VI Regelung zum Mutterschutz

Sämt­li­che gesetz­li­chen Rege­lun­gen zum Mut­ter­schutz fin­den Anwen­dung.

VII Arbeitsplatz

a. Umklei­de­raum muss vor­han­den sein mit Mög­lich­kei­ten zur Auf­be­wah­rung von per­sön­li­chen Gegen­stän­den. Wei­ter­hin Bereit­stel­lung einer Per­so­nal­toi­let­te.

b. Auf­ent­halts­raum für Pau­sen­zei­ten sowie bei Anord­nung von Bereit­schafts­dienst eine Mög­lich­keit, Mahl­zei­ten und war­me Geträn­ke zube­rei­ten sowie Mahl­zei­ten küh­len zu kön­nen.

c. Bei Ver­pflich­tung der Arbeit­neh­men­den zum Bereit­schafts­dienst müs­sen am Arbeits­platz eine ange­mes­se­ne Schlaf­mög­lich­keit und Dusche vor­han­den sein.

d. Vor­hal­ten von über­prüf­ba­ren Hygie­ne- und Pfle­ge­pro­gram­men sowie die Gewähr­leis­tung der Arbeits­si­cher­heit (unter ande­rem Strah­len­schutz, gefähr­li­che Tie­re, Inha­la­ti­ons­nar­ko­se) für Arbeit­neh­men­de

e. PC mit gän­gi­ger Office Anwen­dung, Inter­net­zu­gang (für Fach­re­cher­che), Nut­zung von Pra­xis­ma­nage­m­ent­soft­ware und Zugang zu Fach­li­te­ra­tur durch die Arbeits­stel­le wün­schens­wert

f. Ver­pflich­tung der Arbeit­ge­ben­den zur Bereit­stel­lung und Instand­hal­tung der Praxisgerätschaften/ Praxismaterialien/ Pra­xis­fahr­zeu­ge (alter­na­tiv Kilo­me­ter­geld) und Ver­pflich­tung der Arbeit­neh­men­den, die­se gewis­sen­haft zu behan­deln

g. All­ge­mein Gewähr­leis­tung eines hel­len und sau­be­re n Arbeits­plat­zes in Pra­xis-/ Kli­nik­räu­men

h. Bereit­stel­lung eines Dienst­han­dys in der Fahrpraxis/ Ruf­be­reit­schaft

i. Bereit­stel­lung und Rei­ni­gung von Schutz- und Dienst­klei­dung

VIII Fortbildung

a. Kos­ten für frei wähl­ba­re Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen wer­den von den Arbeit­ge­ben­den min­des­tens in Höhe von 30 v.H. des Monats­brut­to­ent­gel­tes pro Jahr über­nom­men.

b. Die Kos­ten für von den Arbeit­ge­ben­den ange­ord­ne­te Fort­bil­dun­gen inklu­si­ve Rei­se- und Über­nach­tungs­kos­ten sind voll­stän­dig von die­sen zu über­neh­men und die auf­ge­wen­de­te Zeit gilt als Arbeits­zeit.

c. Regel­mä­ßi­ge, inter­ne Fort­bil­dung für Arbeit­ge­ben­de und Arbeit­neh­men­de wird ange­strebt.

IX Urlaub

a. Arbeit­neh­men­de haben in jedem Kalen­der­jahr Anspruch auf Erho­lungs­ur­laub unter Fort­zah­lung des Ent­gelts. Bei Ver­tei­lung der wöchent­li­chen Arbeits­zeit auf fünf Tage in der Kalen­der­wo­che beträgt der Urlaubs­an­spruch in jedem Kalen­der­jahr 30 Arbeits­ta­ge; Arbeits­ta­ge sind alle Kalen­der­ta­ge, an denen die Arbeit­neh­men­den dienst­plan­mä­ßig oder betriebs­üb­lich zu arbei­ten haben oder zu arbei­ten hät­ten, mit Aus­nah­me der auf Arbeits­ta­ge fal­len­den gesetz­li­chen Fei­er­ta­ge, für die kein Frei­zeit­aus­gleich gewährt wird. Bei einer ande­ren Ver­tei­lung der wöchent­li­chen Arbeits­zeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder ver­min­dert sich der Urlaubs­an­spruch ent­spre­chend. Ver­bleibt bei der Berech­nung des Urlaubs ein Bruch­teil, der min­des­tens einen hal­ben Urlaubs­tag ergibt, wird er auf einen vol­len Urlaubs­tag auf­ge­run­det; Bruch­tei­le von weni­ger als einem hal­ben Urlaubs­tag blei­ben unbe­rück­sich­tigt.

b. Der Erho­lungs­ur­laub muss im lau­fen­den Kalen­der­jahr gewährt wer­den; er kann auch in Tei­len genom­men wer­den.

c. Im Übri­gen gilt das Bun­des­ur­laubs­ge­setz mit fol­gen­den Maß­ga­ben:

  • Im Fal­le der Über­tra­gung muss der Erho­lungs­ur­laub in den ers­ten drei Mona­ten des fol­gen­den Kalen­der­jah­res ange­tre­ten wer­den. Kann der Erho­lungs­ur­laub wegen Arbeits­un­fä­hig­keit oder aus betrieblichen/ dienst­li­chen Grün­den nicht bis zum 31. März ange­tre­ten wer­den, ist er bis zum 31. Mai anzu­tre­ten.
  • Beginnt oder endet das Arbeits­ver­hält­nis im Lau­fe eines Jah­res, steht als Erho­lungs­ur­laub für jeden vol­len Monat des Arbeits­ver­hält­nis­ses ein Zwölf­tel des Urlaubs­an­spruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bun­des­ur­laubs­ge­setz bleibt unbe­rührt.
  • Ruht das Arbeits­ver­hält­nis, so ver­min­dert sich die Dau­er des Erho­lungs­ur­laubs ein­schließ­lich eines etwa­igen Zusatz­ur­laubs für jeden vol­len Kalen­der­mo­nat um ein Zwölf­tel.

d. Sonderurlaub/Zusatzurlaub
Arbeit­neh­men­de kön­nen bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des unter Ver­zicht auf die Fort­zah­lung des Ent­gelts Son­der­ur­laub erhal­ten. Tierärzt:innen, die regel­mä­ßig dienst­plan­mä­ßig zur Nacht­ar­beit in Form von Bereit­schafts­dienst, Ruf­be­reit­schaft, Schicht- oder Wech­sel­schicht­dienst her­an­ge­zo­gen wer­den, erhal­ten pro Kalen­der­halb­jahr einen Arbeits­tag Zusatz­ur­laub

e. Arbeits­be­frei­ung
Nur die nach­ste­hend auf­ge­führ­ten Anläs­se gel­ten als Fäl­le nach § 616 BGB, in denen Arbeit­neh­men­de unter Fort­zah­lung des Ent­gelts in dem ange­ge­be­nen Aus­maß von der Arbeit frei­ge­stellt wer­den:

a) Nie­der­kunft der Ehefrau/der Lebens­part­ne­rin
im Sin­ne des Lebens­part­ner­schafts­ge­set­zes ein Arbeits­tag

b) Tod der Ehegattin/ des Ehe­gat­ten, der
Lebenspartnerin/ des Lebens­part­ners im Sin­ne
des Lebens­part­ner­schafts­ge­set­zes, eines Kin­des
oder Eltern­teils zwei Arbeits­ta­ge

c) Umzug aus dienst­li­chem oder betrieb­li­chem Grund
an einen ande­ren Ort zwei Arbeits­ta­ge

d) 25- und 40-jäh­ri­ges Arbeits­ju­bi­lä­um je ein Arbeits­tag

e) schwe­re Erkran­kung

aa) einer/eines Ange­hö­ri­gen, soweit ein Arbeits­tag
sie/er in dem­sel­ben Haus­halt lebt im Kalen­der­jahr

bb) eines Kin­des, das das 12. Lebens­jahr
noch nicht voll­endet hat, wenn im
lau­fen­den Kalen­der­jahr kein Anspruch
nach § 45 SGB V besteht oder bis zu vier Arbeits­ta­ge
bestan­den hat im Kalen­der­jahr

cc) einer Betreu­ungs­per­son, wenn
Arbeit­neh­men­de des­halb die Betreu­ung
ihres Kin­des, das das 8. Lebens­jahr noch
nicht voll­endet hat oder wegen kör­per­li­cher,
geis­ti­ger oder see­li­scher Behin­de­rung
dau­ernd pfle­ge­be­dürf­tig ist, bis zu vier Arbeits­ta­ge
über­neh­men müs­sen. im Kalen­der­jahr

Eine Frei­stel­lung nach Buch­sta­be e erfolgt nur, soweit eine ande­re Per­son zur Pfle­ge oder Betreu­ung nicht sofort zur Ver­fü­gung steht und durch ärzt­li­che Beschei­ni­gung in den Fäl­len der Dop­pel­buch­sta­ben aa und bb die Not­wen­dig­keit der Anwe­sen­heit der/des Beschäf­tig­ten zur vor­läu­fi­gen Pfle­ge beschei­nigt wird. Die Frei­stel­lung darf ins­ge­samt fünf Arbeits­ta­ge im Kalen­der­jahr nicht über­schrei­ten

f. Ärzt­li­che Behand­lung von Arbeit­neh­men­den, wenn die­se wäh­rend der Arbeits­zeit erfol­gen muss, erfor­der­li­che nach­ge­wie­se­ne Abwe­sen­heits­zeit ein­schließ­lich erfor­der­li­cher Wege­zei­ten. Bei Erfül­lung all­ge­mei­ner staats­bür­ger­li­cher Pflich­ten nach deut­schem Recht besteht der Anspruch auf Fort­zah­lung des Ent­gelts nur dann, wenn die Arbeits­be­frei­ung gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist und soweit die Pflich­ten nicht außer­halb der Arbeits­zeit, gege­be­nen­falls nach ihrer Ver­le­gung, wahr­ge­nom­men wer­den kön­nen; soweit die Arbeit­neh­men­den Anspruch auf Ersatz des Ent­gelts gel­tend machen kön­nen, besteht kein Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung. Das fort­ge­zahl­te Ent­gelt gilt in Höhe des Ersatz­an­spruchs als Vor­schuss auf die Leis­tun­gen der Kos­ten­trä­ger. Die Arbeit­neh­men­den haben den Ersatz­an­spruch gel­tend zu machen und die erhal­te­nen Beträ­ge an die Arbeit­ge­ben­den abzu­füh­ren. Die Arbeit­ge­ben­den kön­nen in sons­ti­gen drin­gen­den Fäl­len Arbeits­be­frei­ung unter Fort­zah­lung des Ent­gelts bis zu drei Arbeits­ta­gen gewäh­ren. In begrün­de­ten Fäl­len kann bei Ver­zicht auf das Ent­gelt kurz­fris­ti­ge Arbeits­be­frei­ung gewährt wer­den, wenn die dienst­li­chen oder betrieb­li­chen Ver­hält­nis­se es gestat­ten

g. Auf Antrag kann gewähl­ten Vertreter:innen einer Gewerk­schaft zur Teil­nah­me an Tagun­gen Arbeits­be­frei­ung bis zu acht Werk­ta­gen im Jahr unter Fort­zah­lung des Ent­gelts erteilt wer­den; drin­gen­de dienst­li­che oder betrieb­li­che Inter­es­sen dür­fen der Arbeits­be­frei­ung nicht ent­ge­gen­ste­hen. Zur Teil­nah­me an Tarif­ver­hand­lun­gen kann auf Anfor­dern einer Gewerk­schaft Arbeits­be­frei­ung unter Fort­zah­lung des Ent­gelts ohne zeit­li­che Begren­zung erteilt wer­den.

h. Zur Teil­nah­me an Sit­zun­gen von Prü­fungs- und von Berufs­bil­dungs­aus­schüs­sen nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz sowie für eine Tätig­keit in Orga­nen von Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern sowie berufs­stän­di­scher Ver­sor­gungs­wer­ke für Tierärzt:innen und Tier­ärz­te­kam­mern kann den Mit­glie­dern Arbeits­be­frei­ung unter Fort­zah­lung des Ent­gelts gewährt wer­den, sofern nicht drin­gen­de dienst­li­che oder betrieb­li­che Inter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen.

i. Zur Teil­nah­me an tier­ärzt­li­chen Kon­gres­sen, Fach­ta­gun­gen Fort­bil­dun­gen und ver­gleich­ba­ren Ver­an­stal­tun­gen ist Arbeit­neh­men­den Arbeits­be­frei­ung bis zu sie­ben Arbeits­ta­ge im Kalen­der­jahr zu gewäh­ren. Bei Per­so­nal­kos­ten­er­stat­tung durch Drit­te erfolgt eine Frei­stel­lung für bis zu sie­ben Tage.

X Arbeitszeit

a. Die Arbeit­ge­ben­den ver­pflich­ten sich, sich an das Arbeits­zeit- und Arbeits­schutz­ge­setz zu hal­ten.

b. Die regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit beträgt aus­schließ­lich der Pau­sen durch­schnitt­lich 38 Stun­den wöchent­lich. Die regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit kann auf fünf Tage, aus not­wen­di­gen betrieblichen/ dienst­li­chen Grün­den auch auf sechs Tage ver­teilt wer­den.

c. Für die Berech­nung des Durch­schnitts der regel­mä­ßi­gen wöchent­li­chen Arbeits­zeit ist ein Zeit­raum von einem hal­ben Jahr zugrun­de zu legen.

d. Die Arbeits­zei­ten der Tierärzt:innen sind durch elek­tro­ni­sche Ver­fah­ren so zu erfas­sen, dass die gesam­te Anwe­sen­heit am Arbeits­platz doku­men­tiert ist. Für die Doku­men­ta­ti­on sind grund­sätz­lich die Arbeit­ge­ben­den ver­ant­wort­lich. Sie kön­nen die­se an die Arbeit­neh­men­den dele­gie­ren.

e. Arbeits­zeit an gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen (wenn er auf einen Werk­tag fällt): wird durch eine ent­spre­chen­de Frei­stel­lung an einem ande­ren Werk­tag bis zum Ende des drit­ten Kalen­der­mo­nats – mög­lichst aber schon bis zum Ende des nächs­ten Kalen­der­mo­nats – aus­ge­gli­chen, wenn es die betrieb­li­chen Ver­hält­nis­se zulas­sen. Kann ein Frei­zeit­aus­gleich aus betrieb­li­chen Grün­den nicht gewährt wer­den, erhält die/ der Arbeit­neh­men­de je Stun­de 100 v.H. des Stun­den­ent­gel­tes.

f. Über­stun­den und Mehr­ar­beit müs­sen an einem ande­ren Werk­tag bis zum Ende des drit­ten Kalen­der­mo­nats aus­ge­gli­chen wer­den. Kann ein Frei­zeit­aus­gleich aus betrieb­li­chen Grün­den nicht gewährt wer­den, erhält die/ der Arbeit­neh­men­de je Stun­de 100 v.H. des Stun­den­ent­gel­tes.

  • Defi­ni­ti­on Über­stun­den / Mehr­ar­beit

Über­stun­den sind die auf Anord­nung des Arbeit­ge­ben­den geleis­te­ten Arbeits­stun­den, die inner­halb von vier Kalen­der­wo­chen (Ermitt­lungs­zeit­raum) über die im Rah­men der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit von voll­be­schäf­tig­ten Tierärzt:innen für die Woche dienst­plan­mä­ßig bzw. betriebs­üb­lich fest­ge­setz­ten Arbeits­stun­den hin­aus­ge­hen und inner­halb die­ses Zeit­rau­mes nicht aus­ge­gli­chen und kei­ne Mehr­ar­beits­stun­den sind.

Mehr­ar­beit sind die Arbeits­stun­den, die teil­zeit­be­schäf­tig­te Tier­ärz­tin­nen und Tier­ärz­te über die ver­ein­bar­te regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit hin­aus bis zur regel­mä­ßi­gen wöchent­li­chen Arbeits­zeit von voll­be­schäf­tig­ten Tier­ärz­tin­nen und Tier­ärz­ten leis­ten.

g. Die Arbeit­ge­ben­den ver­pflich­ten sich zur Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Ruhe­zeit von 11 Stun­den.

h. Eine Tierärztin/ Ein Tier­arzt, die/ der nach der Appro­ba­ti­on oder dem Wie­der­ein­stieg noch nicht min­des­tens 6 Mona­te kli­nisch tätig war, ist grund­sätz­lich nur mit berufs­er­fah­re­nem Hin­ter­grund zum Ein­satz im Not­dienst her­an­zu­zie­hen.            

i. Bereit­schafts­dienst:

  • Die Arbeit­neh­men­den sind ver­pflich­tet, sich auf Anord­nung der Arbeit­ge­ben­den außer­halb der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit an einer von den Arbeit­ge­ben­den bestimm­ten Stel­le (im Betrieb, oder in der Nähe) auf­zu­hal­ten.
  • Die Arbeit­ge­ben­den dür­fen Bereit­schafts­dienst nur anord­nen, wenn zu erwar­ten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfah­rungs­ge­mäß aber die Zeit ohne Arbeits­leis­tung (<50% Arbeits­an­fall) über­wiegt.
  • Bereit­schafts­diens­te sind in vol­lem Umfang bei der wöchent­li­chen und täg­li­chen Höchst­ar­beits­zeit zu berück­sich­ti­gen

j. Ruf­be­reit­schaft:

  • Arbeit­neh­men­de dür­fen sich an einem von ihnen selbst gewähl­ten Ort auf­hal­ten (Arbeits­stät­te muss inner­halb 45 Minu­ten erreich­bar sein), um auf Abruf die Arbeit auf­zu­neh­men
  • Darf nur ange­ord­net wer­den, wenn erfah­rungs­ge­mäß nur in Aus­nah­me­fäl­len Arbeit anfällt
  • Die Ruf­be­reit­schaft wird mit 35 v.H. pro Stun­de Ruf­be­reit­schaft in der Woche ver­gü­tet. Am Wochen­en­de und gesetz­li­chen Fei­er­tag mit 50 v.H. pro Stun­de Ruf­be­reit­schaft und bei Arbeits­auf­nah­me – inkl. Anfahrts­zeit vom Wohn­ort zur Arbeits­stät­te, Fahr­zeit und tele­fo­ni­sche Bera­tung – wird die Ruf­be­reit­schaft mit 100 v.H. des Stun­den­lohns ver­gü­tet.
  • Ruf­be­reit­schafts­ein­satz­zei­ten sind in vol­lem Umfang bei der wöchent­li­chen und täg­li­chen Höchst­ar­beits­zeit zu berück­sich­ti­gen.

k. Die Dienst­plä­ne für Bereit­schafts­diens­te sowie Ruf­be­reit­schaft sind den Arbeit­neh­men­den 6 Mona­te im Vor­aus zur Ver­fü­gung zu stel­len.

l. Teil­zeit­be­schäf­ti­gung:

  • Mit Tierärzt:innen soll auf Antrag eine gerin­ge­re als die ver­trag­lich fest­ge­leg­te Arbeits­zeit ver­ein­bart wer­den, wenn sie

i. min­des­tens ein Kind unter 18 Jah­ren oder
ii. einen nach ärzt­li­chem Gut­ach­ten pfle­ge­be­dürf­ti­gen sons­ti­gen Ange­hö­ri­gen

tat­säch­lich betreu­en oder pfle­gen und drin­gen­de dienst­li­che bzw. betrieb­li­che Belan­ge nicht ent­ge­gen­ste­hen oder betrieb­li­che Grün­de dies recht­fer­ti­gen.

  • Die Teil­zeit­be­schäf­ti­gung soll auf Antrag auf bis zu fünf Jah­re befris­tet wer­den. Sie kann ver­län­gert wer­den; der Antrag ist spä­tes­tens sechs Mona­te vor Ablauf der ver­ein­bar­ten Teil­zeit­be­schäf­ti­gung zu stel­len. Bei der Gestal­tung der Arbeits­zeit haben die Arbeit­ge­ben­den im Rah­men der dienst­li­chen bzw. betrieb­li­chen Mög­lich­kei­ten der beson­de­ren per­sön­li­chen Situa­ti­on der Arbeit­neh­men­den Rech­nung zu tra­gen.
  • Tierärzt:innen, die in ande­ren als den oben genann­ten Fäl­len eine Teil­zeit­be­schäf­ti­gung ver­ein­ba­ren wol­len, kön­nen von ihren Arbeit­ge­ben­den ver­lan­gen, dass sie mit ihnen die Mög­lich­keit einer Teil­zeit­be­schäf­ti­gung mit dem Ziel erör­tern, zu einer ent­spre­chen­den Ver­ein­ba­rung zu gelan­gen. Das TzBfG bleibt unbe­rührt.
  • Ist mit frü­her voll­be­schäf­tig­ten Tierärzt:innen auf ihren Wunsch eine nicht befris­te­te Teil­zeit­be­schäf­ti­gung ver­ein­bart wor­den, sol­len sie bei spä­te­rer Beset­zung eines Voll­zeit­ar­beits­plat­zes bei glei­cher Eig­nung im Rah­men der dienst­li­chen bzw. betrieb­li­chen Mög­lich­kei­ten bevor­zugt berück­sich­tigt wer­den.

XI Entgelt und sonstige Leistungen

(1) All­ge­mein

a. Arbeit­neh­men­de erhal­ten monat­lich min­des­tens ein Tabel­len­ent­gelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Ent­gelt­grup­pe, in der die ange­stell­te Per­son ein­grup­piert ist, und nach der für sie gel­ten­den Stu­fe.

b. Zusätz­lich erhal­ten die Arbeit­neh­men­den ein 13. Monats­ge­halt. Es besteht die Mög­lich­keit die Aus­zah­lung auf zwei Zeit­punk­te im Jahr zu ver­tei­len.

c. Die Ent­gelt­grup­pen TÄ1 und TÄ2 umfas­sen je fünf und die Ent­gelt­grup­pe TÄ3 umfasst je drei Stu­fen. Arbeit­neh­men­de errei­chen die jeweils nächs­te Stu­fe nach den Zei­ten tier­ärzt­li­cher Tätig­keit (TÄ1), tier­ärzt­li­cher Tätig­keit mit Zusatz­be­zeich­nung (TÄ2) und fach­tier­ärzt­li­cher Tätig­keit (TÄ3).

d. Pro­mo­vier­te Arbeit­neh­men­de wer­den min­des­tens in TÄ 1 Stu­fe 2 ein­grup­piert.

e. Zusatz­tä­tig­kei­ten (wie z.B. Füh­rung der tier­ärzt­li­chen Haus­apo­the­ke, Strahlenschutzbeauftragt:er, Qualitätsmanagementbeauftragt:er, Dienst­plan­er­stel­lung) füh­ren zu einer Ein­grup­pie­rung in die nächst­hö­he­re Stu­fe.

f. Bei der Anrech­nung von Vor­be­schäf­ti­gun­gen wer­den in der Ent­gelt­grup­pe TÄ1 Zei­ten tier­ärzt­li­cher Tätig­keit ange­rech­net. In der Ent­gelt­grup­pe TÄ2 und TÄ3 wer­den Zei­ten der Tätig­keit mit Zusatz­be­zeich­nung oder fach­tier­ärzt­li­cher Tätig­keit ange­rech­net. Zei­ten einer vor­her­ge­hen­den beruf­li­chen Tätig­keit kön­nen ange­rech­net wer­den, wenn sie für die vor­ge­se­he­ne Tätig­keit för­der­lich sind. Eine Ein­grup­pie­rung bei Ent­gelt­grup­pen­wech­sel unter­halb des vor­he­ri­gen Gehalts­ni­veaus ist aus­ge­schlos­sen.

g. Arbeit­neh­men­de erhal­ten das Tabel­len­ent­gelt nach der neu­en Stu­fe vom Beginn des Monats an, in dem die nächs­te Stu­fe erreicht wird.

h. Den Zei­ten einer tier­ärzt­li­chen Tätig­keit im Sin­ne des Absatz f ste­hen gleich:

1. Schutz­fris­ten nach dem Mut­ter­schutz­ge­setz,
2. Zei­ten einer Arbeits­un­fä­hig­keit bis zu 12 Wochen,
3. Zei­ten eines bezahl­ten Urlaubs,
4. Zei­ten eines Son­der­ur­laubs, bei denen die Arbeit­ge­ben­den vor dem Antritt schrift­lich ein dienstliches/betriebliches Inter­es­se aner­kannt haben,
5. Zei­ten einer sons­ti­gen Unter­bre­chung von weni­ger als einem Monat im Kalen­der­jahr,
6. Zei­ten der vor­über­ge­hen­den Über­tra­gung einer höher­wer­ti­gen Tätig­keit.

i. Zei­ten der Unter­bre­chung bis zu einer Dau­er von jeweils drei Jah­ren, die nicht von Punkt h erfasst wer­den, und Eltern­zeit sind unschäd­lich; sie wer­den aber nicht auf die Stu­fen­lauf­zeit ange­rech­net. Zei­ten, in denen eine Beschäf­ti­gung mit einer kür­ze­ren als der regel­mä­ßi­gen wöchent­li­chen Arbeits­zeit eines ent­spre­chen­den Voll­be­schäf­tig­ten erfolgt ist, wer­den voll ange­rech­net.

(2) Aus­gleich für Son­der­for­men der Arbeit

Arbeit­neh­men­de erhal­ten neben dem Ent­gelt für die tat­säch­li­che Arbeits­leis­tung Zeit­zu­schlä­ge. 

Arbeits­leis­tungAus­gleich
afür Über­stun­den15 v.H.
bfür Nacht­ar­beit30 v.H.
cfür Sonn­tags­ar­beit35 v.H.
dbei Fei­er­tags­ar­beit
— ohne Frei­zeit­aus­gleich150 v.H.
— mit Frei­zeit­aus­gleich50 v.H.
efür Arbeit
- am 24. Dezem­ber ab 6 Uhr35 v.H.
- am 31. Dezem­ber ab 6 Uhr35 v.H.
ffür Arbeit an Sams­ta­gen von 13 — 21 Uhr30 v.H.

Die Zeit­zu­schlä­ge betra­gen — auch bei Teil­zeit­be­schäf­tig­ten — je Stun­de des auf eine Stun­de ent­fal­len­den Anteils des Tabel­len­ent­gelts der jewei­li­gen Stu­fe der jewei­li­gen Ent­gelt­grup­pe. Beim Zusam­men­tref­fen von Zeit­zu­schlä­gen nach Satz 2 Buch­sta­be c bis f wird nur der höchs­te Zeit­zu­schlag gezahlt. Auf Wunsch der Arbeit­neh­men­den kön­nen, soweit die betrieblichen/dienstlichen Ver­hält­nis­se es zulas­sen, die nach Satz 2 zu zah­len­den Zeit­zu­schlä­ge ent­spre­chend dem jewei­li­gen Vom­hun­dert­satz einer Stun­de in Zeit umge­wan­delt (fak­to­ri­siert) und aus­ge­gli­chen wer­den. Dies gilt ent­spre­chend für Über­stun­den als sol­che.

(3) Über­stun­den

Über­stun­den sind grund­sätz­lich durch ent­spre­chen­de Frei­zeit aus­zu­glei­chen; für die Zeit des Frei­zeit­aus­gleichs wer­den das Tabel­len­ent­gelt sowie die sons­ti­gen, in Monats­be­trä­gen fest­ge­leg­ten Ent­gelt­be­stand­tei­le wei­ter­ge­zahlt. Arbeit­neh­men­de erhal­ten für Über­stun­den, die nicht bis zum Ende des drit­ten Kalen­der­mo­nats — mög­lichst aber schon bis zum Ende des nächs­ten Kalen­der­mo­nats — nach deren Ent­ste­hen mit Frei­zeit aus­ge­gli­chen wor­den sind, je Stun­de 100 v.H. des auf die Stun­de ent­fal­len­den Anteils des Tabel­len­ent­gelts der jewei­li­gen Ent­gelt­grup­pe und Stu­fe. Der Anspruch auf den Zeit­zu­schlag für Über­stun­den nach Absatz 2 besteht unab­hän­gig von einem Frei­zeit­aus­gleich.

(4) Ent­gelt­ta­bel­le für Arbeit­neh­men­de

(Min­dest­mo­nats­be­trä­ge in Euro bei 40 Wochen­stun­den):

Ent­gelt­ta­bel­le BaT Stan­dards 2.1
Stu­feBerufs­jahrMonats­ge­halt (brut­to)Stun­den­lohn (brut­to)
TÄ 1 (Approbation/Berufserlaubnis)
Stu­fe 1ABis 1/23.710,00€21,41€
Stu­fe 1BAb 1/24.102,20€23,67€
Stu­fe 22–34.558,00€26,30€
Stu­fe 34–54.922,64€28,41€
Stu­fe 46–85.378,44€31,04€
Stu­fe 5Ab 95.834,24€33,67€
TÄ 2 (mit Zusatz­be­zeich­nung)
Stu­fe 114.922,64€28,41€
Stu­fe 22–35.378,44€31,04€
Stu­fe 34–55.834,24€33,67€
Stu­fe 46–86.290,04€36,30€
Stu­fe 5Ab 96.563,52€37,87€
TÄ 3 (mit FTA/ Diplo­ma­te)
Stu­fe 11–36.198,88€35,77€
Stu­fe 24–66.745,84€38,93€
Stu­fe 3Ab 77.475,12€43,13€

Der Stun­den­lohn kann errech­net wer­den, indem der drei­fa­che Monats­brut­to­lohn durch 13 sowie durch die Anzahl der wöchent­li­chen Arbeits­stun­den geteilt wird (3x Monatsbruttolohn/13/wöchentliche Arbeits­stun­den).

(5) Bemes­sungs­grund­la­ge für die Ent­gelt­fort­zah­lung

In den Fäl­len der Ent­gelt­fort­zah­lung nach XI (1) h. wer­den das Tabel­len­ent­gelt sowie die sons­ti­gen in Monats­be­trä­gen fest­ge­leg­ten Ent­gelt­be­stand­tei­le wei­ter­ge­zahlt. Nicht in Monats­be­trä­gen fest­ge­leg­te Ent­gelt­be­stand­tei­le wer­den als Durch­schnitt auf Basis der letz­ten drei vol­len Kalen­der­mo­na­te, die dem maß­ge­ben­den Ereig­nis für die Ent­gelt­fort­zah­lung vor­her­ge­hen (Berech­nungs­zeit­raum), gezahlt. Aus­ge­nom­men hier­von sind das zusätz­lich gezahl­te Ent­gelt für Über­stun­den und Mehr­ar­beit (mit Aus­nah­me der im Dienst­plan vor­ge­se­he­nen Mehr­ar­beits- oder Über­stun­den), Leis­tungs­ent­gel­te, Jah­res­son­der­zah­lun­gen.

(6) Ent­gelt im Krank­heits­fall

Wer­den Arbeit­neh­men­de durch Arbeits­un­fä­hig­keit infol­ge Krank­heit an der Arbeits­leis­tung ver­hin­dert, ohne dass sie ein Ver­schul­den trifft, erhal­ten sie bis zur Dau­er von sechs Wochen das Ent­gelt nach XI (4). Ein Ver­schul­den liegt nur dann vor, wenn die Arbeits­un­fä­hig­keit vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wur­de. Bei erneu­ter Arbeits­un­fä­hig­keit infol­ge der­sel­ben Krank­heit sowie bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses gel­ten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Als unver­schul­de­te Arbeits­un­fä­hig­keit im Sin­ne der Sät­ze 1 und 2 gilt auch die Arbeits­ver­hin­de­rung im Sin­ne von § 3 Absatz 2, § 3a und § 9 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz.
Nach Ablauf des Zeit­raums gemäß Absatz 1 erhal­ten Arbeit­neh­men­de für die Zeit, für die ihnen Kran­ken­geld oder ent­spre­chen­de gesetz­li­che Leis­tun­gen gezahlt wer­den, einen Kran­ken­geld­zu­schuss in Höhe des Unter­schieds­be­trags zwi­schen den tat­säch­li­chen Bar­leis­tun­gen des Sozi­al­leis­tungs­trä­gers und dem Net­to­ent­gelt. Net­to­ent­gelt ist das um die gesetz­li­chen Abzü­ge ver­min­der­te Ent­gelt im Sin­ne des XI (4); bei frei­wil­lig in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ver­si­cher­ten Arbeit­neh­men­den ist dabei deren Gesamt­kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trag abzüg­lich Arbeit­ge­ber­zu­schuss zu berück­sich­ti­gen. Bei Arbeit­neh­men­den, die in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ver­si­che­rungs­frei oder die von der Ver­si­che­rungs­pflicht in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung befreit sind, sind bei der Berech­nung des Kran­ken­geld­zu­schus­ses die­je­ni­gen Leis­tun­gen zu Grun­de zu legen, die ihnen als Pflicht­ver­si­cher­te in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung zustün­den.

Der Kran­ken­geld­zu­schuss wird bei einer Beschäf­ti­gungs­zeit

1) von mehr als einem Jahr längs­tens bis zum Ende der 13. Woche und
2) von mehr als fünf Jah­ren längs­tens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeits­un­fä­hig­keit infol­ge der­sel­ben Krank­heit gezahlt.

Maß­geb­lich für die Berech­nung der Fris­ten nach Satz 1 ist die Beschäf­ti­gungs­zeit, die im Lau­fe der krank­heits­be­ding­ten Arbeits­un­fä­hig­keit voll­endet wird. Inner­halb eines Kalen­der­jah­res kann das Ent­gelt im Krank­heits­fall nach Absatz 1 und 2 ins­ge­samt längs­tens bis zum Ende der in Absatz 1 und 2 genann­ten Fris­ten bezo­gen wer­den; bei jeder neu­en Arbeits­un­fä­hig­keit besteht jedoch min­des­tens der sich aus Absatz 1 erge­ben­de Anspruch.
Ent­gelt im Krank­heits­fall wird nicht über das Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses hin­aus gezahlt; § 8 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz bleibt unbe­rührt. Kran­ken­geld­zu­schuss wird zudem nicht über den Zeit­punkt hin­aus gezahlt, von dem an Arbeit­neh­men­de eine Ren­te oder eine ver­gleich­ba­re Leis­tung auf Grund eige­ner Ver­si­che­rung aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, einem berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­werk der Tierärzt:innen, aus einer zusätz­li­chen Alters- und Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung oder aus einer sons­ti­gen Ver­sor­gungs­ein­rich­tung erhal­ten, die nicht allein aus Mit­teln der Arbeit­neh­men­den finan­ziert ist.
Über­zahl­ter Kran­ken­geld­zu­schuss und sons­ti­ge Über­zah­lun­gen gel­ten als Vor­schuss auf die in dem­sel­ben Zeit­raum zuste­hen­den Leis­tun­gen nach Satz 4; die Ansprü­che der Arbeit­neh­men­den gehen inso­weit auf den Arbeit­ge­ben­den über. Die Arbeit­ge­ben­den kön­nen von der Rück­for­de­rung des Teils des über­zahl­ten Betrags, der nicht durch die für den Zeit­raum der Über­zah­lung zuste­hen­den Bezü­ge im Sin­ne des Sat­zes 4 aus­ge­gli­chen wor­den ist, abse­hen, es sei denn, die Arbeit­neh­men­den haben den Arbeit­ge­ben­den die Zustel­lung des Ren­ten­be­scheids schuld­haft ver­spä­tet mit­ge­teilt.

(7) Beson­de­re Zah­lun­gen

Einen Anspruch auf ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen nach Maß­ga­be des Ver­mö­gens­bil­dungs­ge­set­zes in sei­ner jewei­li­gen Fas­sung haben Arbeit­neh­men­de, deren Arbeits­ver­hält­nis vor­aus­sicht­lich min­des­tens sechs Mona­te dau­ert. Für Voll­be­schäf­tig­te beträgt die ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tung für jeden vol­len Kalen­der­mo­nat min­des­tens 10,00 Euro. Der Anspruch ent­steht frü­hes­tens für den Kalen­der­mo­nat, in dem die Arbeit­neh­men­den den Arbeit­ge­ben­den die erfor­der­li­chen Anga­ben schrift­lich mit­tei­len, und für die bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Mona­te des­sel­ben Kalen­der­jah­res; die Fäl­lig­keit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mit­tei­lung bei den Arbeit­ge­ben­den ein. Die ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tung wird nur für Kalen­der­mo­na­te gewährt, für die den Arbeit­neh­men­den Tabel­len­ent­gelt, Ent­gelt­fort­zah­lung oder Kran­ken­geld­zu­schuss zusteht. Für Zei­ten, für die Kran­ken­geld­zu­schuss zusteht, ist die ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tung Teil des Kran­ken­geld­zu­schus­ses. Die ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tung ist kein zusatz­ver­sor­gungs­pflich­ti­ges Ent­gelt.
Beim Tod von Arbeit­neh­men­den, deren Arbeits­ver­hält­nis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/ dem Ehe­gat­ten oder den Kin­dern ein Ster­be­geld gewährt; der Ehegattin/ dem Ehe­gat­ten steht die Lebenspartnerin/der Lebens­part­ner im Sin­ne des Lebens­part­ner­schafts­ge­set­zes gleich. Als Ster­be­geld wird für die rest­li­chen Tage des Ster­be­mo­nats und — in einer Sum­me — für zwei wei­te­re Mona­te das Tabel­len­ent­gelt der ver­stor­be­nen Per­son gezahlt. Die Zah­lung des Ster­be­gel­des an einer der berech­tig­ten Per­so­nen bringt den Anspruch der Übri­gen gegen­über den Arbeit­ge­ben­den zum Erlö­schen; die Zah­lung auf das Gehalts­kon­to hat befrei­en­de Wir­kung. Betrieb­lich kön­nen eige­ne Rege­lun­gen getrof­fen wer­den. Die Gewäh­rung des Ster­be­gel­des erfolgt unab­hän­gig von der Todes­ur­sa­che und wird auch bei Sui­zid gezahlt.

(8) Berech­nung und Aus­zah­lung des Ent­gelts

Bemes­sungs­zeit­raum für das Tabel­len­ent­gelt und die sons­ti­gen Ent­gelt­be­stand­tei­le ist der Kalen­der­mo­nat, soweit nicht aus­drück­lich etwas Abwei­chen­des gere­gelt ist. Die Zah­lung erfolgt am letz­ten Tag des Monats (Zahl­tag) für den lau­fen­den Kalen­der­mo­nat auf ein von dem Arbeit­neh­men­den benann­tes Kon­to inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Fällt der Zahl­tag auf einen Sams­tag oder auf einen Wochen­fei­er­tag, gilt der vor­her­ge­hen­de Werk­tag, fällt er auf einen Sonn­tag, gilt der zwei­te vor­her­ge­hen­de Werk­tag als Zahl­tag.
Ent­gelt­be­stand­tei­le, die nicht in Monats­be­trä­gen fest­ge­legt sind, sowie der Tages­durch­schnitt nach h. sind am Zahl­tag des zwei­ten Kalen­der­mo­nats, der auf ihre Ent­ste­hung folgt, fäl­lig.
Soweit nicht aus­drück­lich etwas ande­res gere­gelt ist, erhal­ten Teil­zeit­be­schäf­tig­te das Tabel­len­ent­gelt (XI (4) ) und alle sons­ti­gen Ent­gelt­be­stand­tei­le in dem Umfang, der dem Anteil ihrer indi­vi­du­ell ver­ein­bar­ten durch­schnitt­li­chen Arbeits­zeit an der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit ver­gleich­ba­rer Voll­zeit­be­schäf­tig­ter ent­spricht.
Besteht der Anspruch auf das Tabel­len­ent­gelt oder die sons­ti­gen Ent­gelt­be­stand­tei­le nicht für alle Tage eines Kalen­der­mo­nats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchs­zeit­raum ent­fällt. Besteht nur für einen Teil eines Kalen­der­tags Anspruch auf Ent­gelt, wird für jede geleis­te­te dienst­plan­mä­ßi­ge oder betriebs­üb­li­che Arbeits­stun­de der auf eine Stun­de ent­fal­len­de Anteil des Tabel­len­ent­gelts sowie der sons­ti­gen in Monats­be­trä­gen fest­ge­leg­ten Ent­gelt­be­stand­tei­le gezahlt. Zur Ermitt­lung des auf eine Stun­de ent­fal­len­den Anteils sind die in Monats­be­trä­gen fest­ge­leg­ten Ent­gelt­be­stand­tei­le durch das 4,348-fache der regel­mä­ßi­gen wöchent­li­chen Arbeits­zeit zu tei­len.
Ergibt sich bei der Berech­nung von Beträ­gen ein Bruch­teil eines Cents von min­des­tens 0,5, ist er auf­zu­run­den; ein Bruch­teil von weni­ger als 0,5 ist abzu­run­den. Zwi­schen­rech­nun­gen wer­den jeweils auf zwei Dezi­mal­stel­len gerun­det. Jeder Ent­gelt­be­stand­teil ist ein­zeln zu run­den.
Durch Neben­ab­re­de zum Arbeits­ver­trag kön­nen neben dem Tabel­len­ent­gelt zuste­hen­de Ent­gelt­be­stand­tei­le (zum Bei­spiel Zeit­zu­schlä­ge, Erschwer­nis­zu­schlä­ge, Über­stun­den­ent­gel­te) pau­scha­liert wer­den.

Die Grund­fas­sung der BaT Stan­dards wur­de von der Mit­glie­der­ver­samm­lung im Herbst 2017 erar­bei­tet und beschlos­sen. Auf­grund der ver­än­der­ten Rah­men­be­din­gun­gen und der Ent­wick­lun­gen in der Tier­me­di­zin wur­de der Vor­stand im Rah­men der Mit­glie­der­ver­samm­lung 2021 beauf­tragt, die Stan­dards ent­spre­chend anzu­pas­sen.

Die Anpas­sung und Kom­mu­ni­ka­ti­on erfolg­ten im Juni 2022 und im April 2024.

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