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Wichtige Information für alle Industrietierärzte

07. Sep. 2017

Aktuelles Urteil zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Nahe­zu alle in der Indus­trie beschäf­tig­ten Tier­ärz­te sind auf­grund der Sat­zung Pflicht­mit­glied im jeweils zustän­di­gen Ver­sor­gungs­werk, als auch auf­grund gesetz­li­cher Rege­lun­gen in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung pflicht­ver­si­chert. Vie­le von ihnen haben die Mög­lich­keit genutzt, einen Antrag auf Befrei­ung von der Ver­si­che­rungs­pflicht in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung zu stel­len. Die­se Anträ­ge wur­den und wer­den durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund nahe­zu aus­nahms­los nega­tiv beschie­den, also abge­lehnt.

Begründung der Deutschen Rentenversicherung

Dies wird sei­tens der Ren­ten­ver­si­che­rung damit begrün­det, dass es sich bei der Tätig­keit für ein Industrieunternehmen/ Phar­ma­un­ter­neh­men nicht um eine „berufs­spe­zi­fi­sche Tätig­keit“ han­de­le. Der Schwer­punkt der Tätig­keit lie­ge meist im Ver­trieb der Pro­duk­te und der fach­li­chen Bera­tung im Außen­dienst und somit nicht auf vete­ri­när­me­di­zi­ni­schen Gebiet.
Die Ren­ten­ver­si­che­rung ori­en­tiert sich bei der Defi­ni­ti­on einer „berufs­spe­zi­fi­schen Tätig­keit“ aus­schließ­lich an der engen Sicht­wei­se der Bun­des-Tier­ärz­te­ord­nung, wonach der Tier­arzt beru­fen sei, Lei­den und Krank­hei­ten zu ver­hü­ten, zu hei­len und zu lin­dern (ver­kürzt dar­ge­stellt).

Urteil des Sozialgerichts Köln

Es lie­gen bereits meh­re­re gericht­li­che Ent­schei­dun­gen vor, die die­ser engen Sicht­wei­se ent­ge­gen­tre­ten. So auch das ganz aktu­el­le Urteil des Sozi­al­ge­richts Köln vom 25.08.2017 (AZ: S 33 R 1759/16). Das Gericht gab der Kla­ge der Tier­ärz­tin statt und hob den ableh­nen­den Bescheid der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung auf. Zur Begrün­dung führ­te das Gericht aus, dass auch die von der Tier­ärz­tin in der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie ver­rich­te­te Tätig­keit einer tier­me­di­zi­ni­schen Berufs­aus­übung ent­spre­che. Auch für die vete­ri­när­me­di­zi­ni­sche Bera­tung von Tier­ärz­ten in Pra­xen oder Kli­ni­ken vor Ort sowie für die qua­li­fi­zier­te Prä­sen­ta­ti­on und den Ver­kauf der Pro­duk­te sei umfas­sen­des vete­ri­när­me­di­zi­ni­sches Fach­wis­sen erfor­der­lich. Dies ins­be­son­de­re in Anbe­tracht von Neben­wir­kun­gen und Wech­sel­wir­kun­gen der ver­schie­de­nen Medi­ka­men­te.
Die Klä­ge­rin übe somit nach Auf­fas­sung des Sozi­al­ge­richts eine „berufs­spe­zi­fi­sche Tätig­keit“ aus, so dass die Vor­aus­set­zun­gen eines Anspruchs auf Befrei­ung von der Ver­si­che­rungs­pflicht vor­lie­gen. Das Gericht bestä­tigt damit die Ent­schei­dung des LSG Baden-Würt­tem­berg vom 09.11.2016.

Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung wird das Urteil in jedem Fal­le anfech­ten, da eine höchst­rich­ter­li­che Ent­schei­dung des Bun­des­so­zi­al­ge­richt zu die­ser The­ma­tik noch aus­steht.

Empfehlung

Es kann daher nur allen betrof­fe­nen Tier­ärz­tIn­nen emp­foh­len wer­den, frist­ge­recht Rechts­mit­tel gegen ableh­nen­de Beschei­de der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung ein­zu­le­gen.

 

Copy­right: Jür­gen Alt­haus, tier­me­d­recht

Herz­li­chen Dank an unse­re Part­ner­kanz­lei tier­me­d­recht für die Erstel­lung des Tex­tes.

 

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