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Das Wissen-schaftszeitvertragsgesetz

19. Dez. 2016

Inhalt

Togg­le
  • Ein inter­es­san­ter Gast­bei­trag von dem Juris­ten Ste­fan Bud­de­ke zum The­ma Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­setz
    • Das Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­setz ‑Son­der­re­ge­lun­gen für befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se an Hoch­schu­len
      • Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz
      • Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­setz
      • Qua­li­fi­zie­rungs­be­fris­tung
      • Befris­tung bei Dritt­mit­tel­fi­nan­zie­rung
      • Befris­tung nach Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz an Hoch­schu­len
      • Fazit

Ein interessanter Gastbeitrag von dem Juristen Stefan Buddeke zum Thema Wissenschaftszeitvertragsgesetz

geän­dert am 17.03.2016

 

Die­ser Infor­ma­ti­ons­bei­trag spricht befris­tet beschäf­tig­te Tier­ärz­te an Uni­ver­si­tä­ten und Hoch­schu­len an.

 

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz
‑Sonderregelungen für befristete Arbeitsverhältnisse an Hochschulen

 

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se kön­nen unter den Vor­aus­set­zun­gen des Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­set­zes geschlos­sen wer­den. Eine Befris­tung bei Neu­ein­stel­lun­gen ist für die Dau­er von zwei Jah­ren mög­lich, wobei inner­halb die­ses Zeit­raums höchs­tens drei­mal der Ver­trag ver­län­gert wer­den darf. Ansons­ten muss für eine Befris­tung einer der spe­zi­el­len Grün­de vor­lie­gen, die im Gesetz fest­ge­schrie­ben sind. Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen nicht vor, ist die Befris­tung unwirk­sam und der Ver­trag läuft unbe­fris­tet.

 

Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Für die Arbeits­ver­hält­nis­se an Hoch­schu­len gibt es Son­der­re­ge­lun­gen, wel­che den Hoch­schu­len den Abschuss befris­te­ter Arbeits­ver­hält­nis­se mit wis­sen­schaft­li­chem Per­so­nal erleich­tern. Die­se Rege­lun­gen fin­den sich im Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­setz. Bis­lang war es ver­brei­te­te Pra­xis, dass immer kür­ze­re Ver­trags­dau­ern und immer wie­der­keh­ren­de Ver­trags­ver­län­ge­run­gen (Ket­ten­ver­trä­ge) geschlos­sen wur­den. Denn das Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­setz ver­lang­te für die Befris­tung kei­ne beson­de­ren Grün­de. Unter­gren­zen für die Dau­er der Befris­tung gab es auch nicht.

 

Qualifizierungsbefristung

Um dem ent­ge­gen­zu­wir­ken, wur­den zum 17.03.2016 Neue­run­gen im Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­setz ein­ge­führt. Nun­mehr ist die befris­te­te Beschäf­ti­gung von wis­sen­schaft­li­chem Per­so­nal nur dann erlaubt, wenn die befris­te­te Beschäf­ti­gung zur För­de­rung der (eige­nen) wis­sen­schaft­li­chen Qua­li­fi­zie­rung erfolgt. Auch ist die Dau­er des Ver­trags jetzt so zu bemes­sen, dass sie der ange­streb­ten Qua­li­fi­zie­rung ange­mes­sen ist. In wel­chen Fäl­len die Beschäf­ti­gung die eige­ne wis­sen­schaft­li­che Qua­li­fi­zie­rung för­dert und wann die Dau­er des Ver­tra­ges der ange­streb­ten Qua­li­fi­ka­ti­on ange­mes­sen ist, wur­de jedoch nicht gere­gelt. Daher wird es zukünf­tig zu Strei­tig­kei­ten dar­über kom­men, ob die Befris­tung wirk­sam ist oder nicht viel­mehr ein unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis vor­liegt.

 

Befristung bei Drittmittelfinanzierung

Das Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­setz erlaubt neben der Qua­li­fi­zie­rungs­be­fris­tung auch die Befris­tung von Arbeits­ver­trä­gen im Fal­le der Dritt­mit­tel­fi­nan­zie­rung. Nach den Neue­run­gen im Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­setz „soll“ die ver­ein­bar­te Befris­tungs­dau­er dem bewil­lig­ten Pro­jekt­zeit­raum ent­spre­chen. Da jedoch die Befris­tungs­dau­er ledig­lich dem Zeit­raum ent­spre­chen „soll“, kön­nen auch kür­ze­re Befris­tun­gen ver­ein­bart wer­den, wenn es dafür Grün­de gibt. Wann sol­che begrün­de­ten Aus­nah­men vor­lie­gen, ist nicht gere­gelt. Auch im Fal­le der Dritt­mit­tel­fi­nan­zie­rung kann es also Strei­tig­kei­ten dar­über geben, ob die Befris­tung wirk­sam ist oder ein unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis vor­liegt.

 

Befristung nach Teilzeit- und Befristungsgesetz an Hochschulen

Natür­lich kön­nen die Hoch­schu­len auch außer­halb des Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­set­zes befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se abschlie­ßen. Die Hoch­schu­len müs­sen sich dann jedoch an sämt­li­che Vor­ga­ben des Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­set­zes hal­ten. Ansons­ten wäre die Befris­tung unwirk­sam und ein unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis läge vor. Es könn­te zudem rechts­miss­bräuch­lich sein, wenn vie­le, auf­ein­an­der­fol­gen­de befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se (Ket­ten­ver­trä­ge) ohne Anwen­dung des Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­set­zes geschlos­sen wür­den. Auch ein sol­cher Rechts­miss­brauch kann das Vor­lie­gen eines unbe­fris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses bedeu­ten.

 

Fazit

Da trotz oder gera­de auf­grund der gesetz­li­chen Neue­run­gen – die Befris­tung unwirk­sam sein kann, kön­nen Wis­sen­schaft­ler gut bera­ten sein, ihre befris­te­ten Ver­trä­ge von einem fach­kun­di­gen Rechts­an­walt über­prü­fen zu las­sen.
Der Autor Ste­fan Bud­de­ke ist als Rechts­an­walt in der Sozie­tät „Koop­mann & Bud­de­ke“ in Osna­brück tätig. Zu sei­nen Schwer­punk­ten zäh­len Arbeits­recht, Stu­di­en­platz­kla­gen und Sport­recht.

 

Ste­fan Bud­de­ke

http://www.ra-os.de/

 

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