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Finanzordnung

Inhalt

Togg­le
  • All­ge­mei­nes
    • § 1 Defi­ni­tio­nen, Zweck und Gel­tungs­be­reich
  • Haus­halts­plan
    • § 2 Erstel­lung und Ände­rung des Haus­halts­pla­nes
  • Buch- und Rech­nungs­füh­rung
    • § 3 Buch- und Rech­nungs­füh­rung
    • § 4 Jah­res­ab­schluss
    • § 5 Kas­sen­prü­fung
  • Ver­wen­dung von Mit­teln
    • § 6 Zweck­bin­dung
    • § 7 Rei­se­kos­ten
    • § 8 Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de
    • § 9 Spon­so­ring Ver­ein­ba­run­gen des Gesamt­ver­eins
  • Mit­glieds­bei­trä­ge
    • § 10 Mit­glieds­bei­trä­ge
  • Steu­ern
    • § 11 Steu­er­erklä­rung

Allgemeines

 

§ 1 Definitionen, Zweck und Geltungsbereich

(1) Die­se Finanz­ord­nung (FO) des Bun­des ange­stell­ter Tier­ärz­te ist eine Ergän­zungs­ord­nung zur Sat­zung des Bun­des ange­stell­ter Tier­ärz­te. Der Bund ange­stell­ter Tier­ärz­te wird im Fol­gen­den als der BaT bezeich­net.

(2) Die Finanz­ord­nung regelt in Ergän­zung zur Sat­zung des BaT die finan­zi­el­len Ange­le­gen­hei­ten des BaT. Ziel ist ein effek­ti­ver Umgang mit den Mit­teln des BaT.

(3) Die­se FO gilt für die gesam­te Tätig­keit des BaTs, ihre Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen und Gre­mi­en.

(4) Alle Per­so­nen­be­zeich­nun­gen in die­ser FO bezie­hen sich immer auf bei­de Geschlech­ter, auch wenn an eini­gen Stel­len zur bes­se­ren Les­bar­keit nur die Bezeich­nung für ein Geschlecht ange­ge­ben ist.

Haushaltsplan

 

§ 2 Erstellung und Änderung des Haushaltsplanes

(1) Für jedes Geschäfts­jahr erstellt der Finanz­ver­ant­wort­li­che in Rück­spra­che mit den Mit­glie­dern des Vor­stan­des im Vor­aus einen Haus­halts­plan.

(2) Der Haus­halts­plan ist vor Beginn des Geschäfts­jah­res der Mit­glie­der­ver­samm­lung des BaT zur Kennt­nis­nah­me vor­zu­le­gen. Nach Annah­me durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung durch eine ein­fa­che Mehr­heit tritt der Haus­halts­plan in Kraft.

(3) Der Vor­stand kann den Haus­halts­plan nach Kennt­nis­nah­me durch das Ple­num der Mit­glie­der­ver­samm­lung ändern, sofern dies im Inter­es­se des BaTs erfor­der­lich ist. Der so geän­der­te Haus­halts­plan ist inner­halb von 2 Wochen zu ver­öf­fent­li­chen.

(4) Der Haus­halts­plan stellt zu erwar­ten­de Ein­nah­men und Aus­ga­ben mit ver­bind­li­cher Zweck­be­stim­mung des Ver­eins gegen­über.

(5) Der Haus­halts­plan ist sach­lich und klar zu glie­dern. Alle Ansät­ze sind auf vol­le 100 Euro zu run­den.

(6) Die Ein­nah­men und Aus­ga­ben sind in vol­ler Höhe und getrennt von­ein­an­der zu ver­an­schla­gen.

(7) Fer­ner kann der Haus­halts­plan nach­träg­lich ange­passt wer­den, so dass Ein­nah­men, die in sach­li­chem Zusam­men­hang mit bestimm­ten Aus­ga­ben ste­hen, den betref­fen­den Aus­ga­ben­an­satz erhö­hen.

(8) Das Haus­halts­jahr ent­spricht dem Kalen­der­jahr (01. Janu­ar bis zum 31. Dezem­ber).

Buch- und Rechnungsführung

§ 3 Buch- und Rechnungsführung

(1) Die inter­ne Buch­füh­rung obliegt, unbe­scha­det der Gesamt­ver­ant­wor­tung dem Finanz­ver­wal­ter.

(2) Der Finanz­ver­wal­ter kann im Fall sei­ner Ver­hin­de­rung die Buch- und Rech­nungs­füh­rung, Kon­to­voll­mach­ten und Ver­tre­tungs­voll­mach­ten auf ande­re Vor­stands­mit­glie­der über­tra­gen.

(3) Die Inha­ber von Kon­to­voll­mach­ten sind für die Buch- und Rech­nungs­füh­rung der von ihnen ver­ant­wor­te­ten Ein­nah­men und Aus­ga­ben zustän­dig. Der Finanz­ver­wal­ter ist regel­mä­ßig über die nicht von ihm per­sön­lich vor­ge­nom­me­nen Buchungs­vor­gän­ge zu infor­mie­ren.

(4) Die Buch­füh­rung muss nach den übli­chen Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung erfol­gen. Ins­be­son­de­re muss der Grund von Zah­lun­gen, nor­ma­ler­wei­se durch ein­ge­reich­te Bele­ge, nach­voll­zieh­bar sein. Für die sach­li­che Rich­tig­keit von Bele­gen ist der Ein­rei­chen­de ver­ant­wort­lich und muss die­ses durch sei­ne Unter­schrift auf dem Beleg kenn­zeich­nen.

(5) Bele­ge müs­sen zeit­nah (spä­tes­tens sechs Wochen nach Ende des Quar­tals) nach Anfall der Kos­ten beim Finanz­ver­wal­ter oder dem für die Erstat­tung Befug­ten ein­ge­reicht wer­den, andern­falls erlischt der Anspruch auf Erstat­tung.

(6) Aus­ga­ben dür­fen nur zu dem im Haus­halts­plan bezeich­ne­ten Zweck und nur bis zum Ende des Haus­halts­jah­res geleis­tet wer­den.

(7) Alle Ein­nah­men und Aus­ga­ben sind zu bele­gen.

(8) Über jede Bar­ein­zah­lung hat der Finanz­ver­ant­wort­li­che dem Ein­zah­len­den eine Quit­tung zu ertei­len, über jede Bar­aus­zah­lung von dem Emp­fän­ger eine Quit­tung zu ver­lan­gen. Für Ein­zah­lungs­quit­tun­gen sind fort­lau­fend num­me­rier­te Quit­tungs­blö­cke zu ver­wen­den; die Durch­schrif­ten der Quit­tun­gen ver­blei­ben in den Blö­cken.

(9) Die Rech­nungs­be­le­ge sind fort­lau­fend zu num­me­rie­ren und zu ord­nen.

(10) Der jähr­li­che Rechen­schafts­be­richt der Geschäfts­füh­rung, die Kas­sen­prü­fung, der Kas­sen­ab­schluss­be­richt, Bele­ge, Kas­sen­bü­cher, Kon­to­aus­zü­ge und Quit­tungs­blö­cke sind nach Abschluss des Haus­halts­jah­res zehn Jah­re lang sicher auf­zu­be­wah­ren.

 

§ 4 Jahresabschluss

Nach Abschluss des Geschäfts­jah­res ist inner­halb von drei Mona­ten ein Jah­res­ab­schluss zu erstel­len.

 

§ 5 Kassenprüfung

(1) Die Kas­sen­prü­fung erfolgt nach Schluss des Geschäfts­jah­res und Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses durch min­des­tens zwei gewähl­te Kas­sen­prü­fer.

(2) Die Kas­sen­prü­fer wer­den aus dem Ple­num der Mit­glie­der­ver­samm­lung, auf der der Haus­halts­plan beschlos­sen wird, von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für ein Jahr gewählt. Eine Wie­der­wahl ist mög­lich. Die Kas­sen­prü­fer dür­fen kein Mit­glied des Vor­stan­des des BaT dar­stel­len.

(3) Die Prü­fung soll inner­halb von sechs Mona­ten nach Ende des Haus­halts­jah­res abge­schlos­sen sein.

(4) Die Prü­fung erstreckt sich auf die Ein­hal­tung der für die Haus­halts- und Wirt­schafts­füh­rung gel­ten­den Vor­schrif­ten und Grund­sät­ze, ins­be­son­de­re dar­auf, ob

(a) der Haus­halts­plan ein­ge­hal­te­nen wor­den ist,

(b) die Ein­nah­men und Aus­ga­ben begrün­det und belegt und die Jah­res­rech­nung und der Jah­res­kas­sen­ab­schluss ord­nungs­ge­mäß auf­ge­stellt sind und

© wirt­schaft­lich und spar­sam ver­fah­ren wor­den ist.

(5) Die Kas­sen­prü­fer erstat­ten dem Ple­num der nächst­lie­gen­den Mit­glie­der­ver­samm­lung Bericht über das Ergeb­nis ihrer Prü­fung.

(6) Dem Finanz­ver­wal­ter soll die Mög­lich­keit gege­ben wer­den, zu dem Prü­fungs­be­richt Stel­lung neh­men zu kön­nen.

(7) Auf Ver­lan­gen der Mit­glie­der­ver­samm­lung oder des Vor­stan­des oder auf eige­ne Initia­ti­ve füh­ren die gewähl­ten Kas­sen­prü­fer eine außer­or­dent­li­che Kas­sen­prü­fung durch. Die­se kann sich auch auf ein­zel­ne Vor­gän­ge oder Teil­be­rei­che der Ver­eins­ak­ti­vi­tä­ten beschrän­ken.

(8) Den gewähl­ten Kas­sen­prü­fern ist für ihre Arbeit unein­ge­schränk­ter Zugang zu allen Unter­la­gen, wel­che sich auf die finan­zi­el­len Ange­le­gen­hei­ten des Ver­ban­des bezie­hen, zu gewäh­ren. Alle Man­dats­trä­ger und Dele­gier­ten der Mit­glie­der sind ver­pflich­tet den Kas­sen­prü­fern Fra­gen, wel­che sich auf die finan­zi­el­len Ange­le­gen­hei­ten des Ver­ban­des bezie­hen, voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß zu beant­wor­ten.

(9) Die Mög­lich­keit einer exter­nen Prü­fung der Buch- und Rech­nungs­füh­rung bleibt von die­sen Regeln unbe­rührt.

Verwendung von Mitteln

§ 6 Zweckbindung

Sämt­li­che Mit­tel sind für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke des BaT, gemäß etwa­iger Vor­ga­ben der Mit­tel­ge­ber und nach dem zugrun­de­lie­gen­den Haus­halts­plan zu ver­wen­den.

 

§ 7 Reisekosten

(1) Bei anfal­len­den Rei­se­kos­ten sind im Regel­fall nur die Kos­ten des güns­tigs­ten zumut­ba­ren Ver­kehrs­mit­tels zu erstat­ten.

(2) Über­nach­tungs­kos­ten wer­den pro Per­son mit höchs­tens 50€ pro Nacht erstat­tet.

(3) Es sind die jewei­li­gen Pos­ten des Haus­halts­plans zu berück­sich­ti­gen.

(4) Rei­se­kos­ten benö­ti­gen grund­sätz­lich eine Abstim­mung des Vor­stands zur Kos­ten­über­nah­me. Aller­dings ist es mög­lich einen Eil­an­trag an den Vor­stand zu stel­len, wel­cher die­sen Antrag inner­halb von 1 Woche zu beant­wor­ten hat.

 

§ 8 Vermögensgegenstände

(1) Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de dür­fen nur erwor­ben wer­den, soweit sie zur Erfül­lung der Auf­ga­ben des BaT in abseh­ba­rer Zeit erfor­der­lich sind.

(2) Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de dür­fen nur ver­äu­ßert wer­den, wenn sie zur Erfül­lung der Auf­ga­ben des BaT in abseh­ba­rer Zeit nicht mehr benö­tigt wer­den

(3) Alle Gerä­te und Aus­stat­tungs­ge­gen­stän­de im Anschaf­fungs­wert von mehr als 100 Euro und Druck­schrif­ten im Anschaf­fungs­wert von mehr als 50 Euro sowie evtl. vor­han­de­ne Fahr­zeu­ge und Grund­stü­cke sind im Bestands­ver­zeich­nis nach­zu­wei­sen.

 

§ 9 Sponsoring Vereinbarungen des Gesamtvereins

(1) Spon­so­ring Ver­ein­ba­run­gen wer­den für den Gesamt­ver­ein durch den Vor­stand geschlos­sen, wobei zu regeln ist, wel­che Leis­tun­gen von den betei­lig­ten Par­tei­en erbracht wer­den und wel­che Inter­es­sen der Ver­ein­ba­rung jeweils zugrun­de lie­gen.

(2) Spon­so­ring Ver­ein­ba­run­gen für den BaT kön­nen nicht als dau­er­haf­te Part­ner­schaf­ten getrof­fen wer­den und müs­sen die Mög­lich­keit zur vor­zei­ti­gen ein­sei­ti­gen Kün­di­gung ent­hal­ten. Eine vor­zei­ti­ge Kün­di­gung kann durch die ordent­li­chen Mit­glie­der bean­tragt wer­den. Ver­ein­ba­run­gen sind auf maxi­mal zwei Jah­re begrenzt, kön­nen aber auf Antrag ver­län­gert wer­den.

Mitgliedsbeiträge

§ 10 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mit­glieds­bei­trä­ge wer­den in einer Bei­trags­ord­nung gere­gelt.

Steuern

 

§ 11 Steuererklärung

(1) Die Erstel­lung und Abga­be von Steu­er­erklä­run­gen ist Auf­ga­be des Finanz­ver­wal­ters sowie dem Gre­mi­um Finan­zen. Sie ist vom Finanz­ver­wal­ter zu koor­di­nie­ren und von allen Man­dats­trä­gern nach bes­ten Kräf­ten zu unter­stüt­zen.

(2) Der Vor­stand kann zur Vor­be­rei­tung und Erstel­lung von Steu­er­erklä­run­gen exter­ne Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer beauf­tra­gen.

Die­se Finanz­ord­nung tritt nach ihrer Beschluss­fas­sung auf der 1. Mit­glie­der­ver­samm­lung in Han­no­ver am 03.04.2016 in Kraft.

 

Finanz­ord­nung BaT 08082016

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