• Start
  • Aktuelles
    • News
    • Termine
    • Online Seminare des BaT
    • Tarifvertrag Tiergesundheitszentrum Lichtenau (SN)
    • BaT Standards 2.1
  • Über Uns
    • Der Verein
    • Digitale Broschüre
    • Mitarbeiterinnen & Vorstand
    • Gremien und Arbeitsgruppen
  • Infothek
    • Tarifvertrag Tiergesundheitszentrum Lichtenau (SN)
    • BaT Standards 2.1
    • Online Seminare des BaT
    • Der Bund angestellter Tierärzte e.V. in der Presse
    • Allgemeines Arbeitsrecht
    • Schwangerschaft/ Elternschaft
    • Kündigung
    • Altersvorsorge
    • Betriebsrat
    • Gewerbeaufsichtsämter der Bundesrepublik Deutschland
    • Gesetze
  • Vorteile
    • Vorteile als Mitglied
    • Tiermedrecht
    • Vetax®
    • TVD Finanz
    • VETiSearch
    • Dr. Stephanie Steimann
    • Ellen Preussing
    • Anna Rademann
    • bvvd
    • Deutsche Apotheker- und Ärztebank
    • vetivolution
    • VetStage
  • Mitglieder
    • Mitglieder helfen Mitgliedern
    • Mitglieder werben Mitglieder
    • Mitglied werden
    • Login
  • Arbeitgebende
    • Tarifvertrag Tiergesundheitszentrum Lichtenau (SN)
    • Schritt für Schritt zum Tarifvertrag
    • Mythen rund um den Tarifvertrag
    • Neue Mindestangaben in Arbeitsverträgen
    • Tarifvertrag — Vorteile für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen
  • Kontakt
Mitglied werden
 Login (für Mitglieder)

Covid-19 und Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes? Alles so einfach – NEIN.

17. Apr. 2020

Seit Kar­frei­tag hat die Bun­des­re­gie­rung eine Ände­rung des Arbeits­zeit­ge­set­zes beschlos­sen, die es sys­tem­re­le­van­ten Berufs­grup­pen erleich­tern soll in der Kri­se die Arbeits­ab­läu­fe auf­recht zu erhal­ten. Damit sind auch die ange­stell­ten Tier­ärz­tin­nen und Tier­ärz­te betrof­fen und die­ser Umstand wird von (arbeit­ge­ber­na­hen) Berufs­ver­bän­den und tier­ärzt­li­chen Infor­ma­ti­ons­por­ta­len auch bereits flei­ßig publik gemacht.

Bei­spie­le zur Sicher­stel­lung der tier­ärzt­li­chen Ver­sor­gung in Zei­ten der Coro­na-Pan­de­mie sind hier zu fin­den.

Wir wei­sen hier mit aller Deut­lich­keit dar­auf hin, dass es sich bei den Rege­lun­gen um KEINEN Frei­brief han­delt, die täg­li­che Arbeits­zeit zu erhö­hen, die Ruhe­zeit zu ver­kür­zen und ande­re Regeln außer Kraft zu set­zen.

Folgendes gilt nach wie vor:

  • Pflicht zur Erfas­sung der Arbeits­zeit
  • Arbeit­neh­mer­schutz ist nach wie vor im Fokus – Mehr­ar­beit muss zwin­gend aus­ge­gli­chen wer­den
  • Die Rege­lun­gen gel­ten nicht „ein­fach so“, son­dern bedür­fen einer ver­trag­li­chen Rege­lung
  • Son­der­re­ge­lun­gen gel­ten nur unter sehr spe­zi­fi­schen Vor­aus­set­zun­gen

Wann darf eine Verlängerung der Arbeitszeit stattfinden?

Fol­gen­de Bedin­gun­gen müs­sen erfüllt sein, damit von den strik­ten Regeln des Arbeit­zeit­ge­set­zes abge­wi­chen wer­den darf und gel­ten wie folgt:

Die Arbeits­zeit darf aber nur ver­län­gert wer­den, wenn sie „nicht durch vor­aus­schau­en­de orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men ein­schließ­lich not­wen­di­ger Arbeits­zeit­dis­po­si­ti­on, durch Ein­stel­lun­gen oder sons­ti­ge per­so­nal­wirt­schaft­li­che Maß­nah­men ver­mie­den wer­den kann“

Eine Erhö­hung der wöchent­li­chen Arbeits­zeit auf bis zu 60 Stun­den ist mög­lich: „…wird von den … ermög­lich­ten Abwei­chun­gen Gebrauch gemacht, darf die Arbeits­zeit 60 Stun­den wöchent­lich nicht über­schrei­ten. Die Wochen­ar­beits­zeit nach Satz 1 darf in drin­gen­den Aus­nah­me­fäl­len auch über 60 Stun­den hin­aus ver­län­gert wer­den, soweit die Ver­län­ge­rung nicht durch vor­aus­schau­en­de orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men ein­schließ­lich not­wen­di­ger Arbeits­zeit­dis­po­si­ti­on, durch Ein­stel­lun­gen oder sons­ti­ge per­so­nal­wirt­schaft­li­che Maß­nah­men ver­mie­den wer­den kann.“

Verkürzung der Ruhezeit und Ausgleich

Die Ver­kür­zung der Ruhe­zeit von elf auf neun Stun­den ist für die tier­ärzt­li­che Berufs­grup­pe nicht rele­vant, da nicht aus­drück­lich genannt. Wei­ter­hin gilt: Jede Ver­kür­zung der Ruhe­zeit ist inner­halb von vier Wochen aus­zu­glei­chen. Der Aus­gleich ist nach Mög­lich­keit durch freie Tage zu gewäh­ren, ansons­ten durch Ver­län­ge­rung ande­rer Ruhe­zei­ten auf jeweils min­des­tens drei­zehn Stun­den.

Für Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit kann der Ersatz­ru­he­tag neu­er­dings in bis zu acht Wochen gewährt wer­den.
Grund­sätz­lich gel­ten die­se Rege­lun­gen nur bis 30.06.2020. Eben­falls fin­det eine Kon­trol­le durch die Behör­de statt, die prüft ob die Anwen­dung der genann­ten Punk­te zuläs­sig ist.

Die genann­ten Rege­lun­gen ermög­li­chen somit in Maßen und mit stren­gen Gren­zen Ver­än­de­run­gen in der aktu­ell schwie­ri­gen Zeit. Gleich­wohl gel­ten nach wie vor die Grund­sät­ze der Arbeits­zeit­er­fas­sung, die Ruhe­zeit von elf Stun­den und auch die Son­der­re­ge­lun­gen sind nur zeit­lich begrenzt.

Fazit

Wir als BaT sind der Mei­nung, dass es in der aktu­el­len schwie­ri­gen Situa­ti­on nur mit gemein­sa­men Lösun­gen funk­tio­nie­ren kann. Somit sind sowohl Arbeit­neh­mer als auch Arbeit­ge­ber gefragt für bei­de Sei­ten ver­nünf­ti­ge Lösun­gen zu fin­den.

Die Neu­re­ge­lung als Arbeit­ge­ber als „Frei­brief“ zu nut­zen führt zu wenig und stößt zurecht bei man­geln­der Abspra­che auf Gegen­wehr. Und wer bis­her kei­ne Arbeits­zeit erfasst, kann davon sowie­so kei­nen Gebrauch machen. Um auch nach der Covid-19 Kri­se von mög­li­chen fle­xi­ble­ren Lösun­gen zu pro­fi­tie­ren, kann nur ein Tarif­ver­trag mit kla­ren Regeln für bei­de Sei­ten Abhil­fe schaf­fen – somit eine herz­li­che Ein­la­dung an die ange­stell­ten Tier­ärz­tin­nen und Tier­ärz­te aktiv – als Mit­glied – mit­zu­wir­ken und uns zu unter­stüt­zen.

 

Gemein­sam mehr errei­chen!

Jetzt Mitglied werden

Ange­mes­se­ne Tarif­löh­ne, mehr Wert­schät­zung, bes­se­re Arbeits­be­din­gun­gen — set­zen Sie sich mit uns für die Rech­te aller Tier­ärz­tin­nen und Tier­ärz­te ein und pro­fi­tie­ren Sie von exklu­si­ven Vor­tei­len für BaT-Mit­glie­der.

Mehr erfahren

Zugang zu allen Inhalten?

Jetzt Mitglied werden und sofort Zugang zu internen News, Infoartikeln, Mitglieder-Forum, Partnerprogrammen und vielen weiteren Mitglieder-Vorteilen erhalten.
Sie sind bereits Mitglied? Dann einfach hier einloggen.

© Bund angestellter Tierärzte e.V.

Über Uns

  • Der Verein
  • BaT-Standards
  • Mitarbeiterinnen & Vorstand
  • Unterstützer
  • Presse
  • Kontakt

Mitglieder

  • Infothek
  • Mitglied werden
  • Vorteile als Mitglied
  • Login

Rechtliches

  • Vereinssatzung
  • Beitragsordnung
  • Finanzordnung
  • Datenschutz
  • Impressum

 

 

Kostenfreie Mitgliedschaft für Student:innen

und Tierärzt:innen im Jahr der Approbation

 

Bereit BaT-Mitglied zu werden?

 

Jetzt ist der perfekte Zeitpunkt.

 

 

 ALLE VORTEILE ANSEHEN

 

Haben Sie schon einmal einen Anwalt gebraucht?

Immer wieder kommt es zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen Angestellten und Arbeitgebenden.
Welches sind die häufigsten? Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung?

In diesem kostenfreien Webinar klären wir darüber auf!

Jetzt anmelden