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Arbeitszeiterfassung ist Pflicht

10. Mrz. 2023

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat mit Beschluss vom 13. Sep­tem­ber 2022 ent­schie­den, dass die gesam­te Arbeits­zeit von Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern auf­zu­zeich­nen ist. Dies gilt selbst­ver­ständ­lich auch für die not­dienst­leis­ten­de Bran­che der Tier­me­di­zin. Die Arbeit­ge­ben­den sind ver­pflich­tet ein Sys­tem ein­zu­füh­ren, mit dem die gesam­te geleis­te­te Arbeits­zeit erfasst wer­den kann. Eine Dele­ga­ti­on der Arbeits­zeit­er­fas­sung an die Arbeit­neh­men­den ist mög­lich, die Ver­ant­wor­tung zur Ein­hal­tung des Arbeits­schut­zes liegt bei den Arbeitgebenden. 

Was steht derzeit im Arbeitszeitgesetz?

§16 Absatz 2 des Arbeits­zeit­ge­set­zes ver­pflich­tet die Arbeit­ge­ben­den zur Auf­zeich­nung der werk­täg­li­chen Arbeits­zeit über acht Stun­den sowie der gesam­ten Arbeits­zeit an Sonn- und Fei­er­ta­gen. Die die Arbeits­zeit­nach­wei­se müs­sen min­des­tens zwei Jah­re auf­be­wahrt und auf Ver­lan­gen der Auf­sichts­be­hör­de vor­ge­legt oder zur Ein­sicht zuge­sen­det werden. 

Bisherige Regelung nicht mehr ausreichend

Die im Arbeits­zeit­ge­setz fest­ge­leg­te Rege­lung reich­te dem Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) und dem Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) aber nicht aus. Der EuGH hat ent­schie­den, dass die Mit­glied­staa­ten die Arbeit­ge­ben­den ver­pflich­ten müs­sen, ein objek­ti­ves, ver­läss­li­ches und zugäng­li­ches Sys­tem ein­zu­rich­ten, mit dem die täg­lich geleis­te­te Arbeits­zeit aller Arbeit­neh­men­den gemes­sen wer­den kann (EuGH Rs. 55/18 CCOO).

Am 13. Sep­tem­ber 2022 hat dar­auf­hin das Bun­des­ar­beits­ge­richt ver­bind­lich ent­schie­den, dass in Deutsch­land die gesam­te Arbeits­zeit der Arbeit­neh­men­den auf­zu­zeich­nen ist. Ein Vor­schlag für die zukünf­ti­ge Aus­ge­stal­tung der Arbeits­zeit­er­fas­sung im Arbeits­zeit­ge­setz wird vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) erarbeitet.

Ab wann ist die komplette Arbeitszeit zu erfassen?

Laut BAG ist die Auf­zeich­nung der gesam­ten Arbeits­zeit mit der Ent­schei­dung vom 13. Sep­tem­ber 2022 gel­ten­des Recht. Somit darf mit der Umset­zung nicht gewar­tet wer­den, bis das Arbeits­zeit­ge­setz an die Recht­spre­chung des BAG ange­passt wurde. 

Wie muss die Arbeitszeit dokumentiert werden?

Der­zeit gibt es noch kei­ne Vor­ga­ben, wie die Arbeits­zeit auf­zu­zeich­nen ist. Sie kann dem­nach auch hand­schrift­lich erfol­gen. Der BaT emp­fiehlt in sei­nen BaT Stan­dards eine elek­tro­ni­sche Zeit­er­fas­sung. Um fest­zu­hal­ten, ob die Höchst­ar­beits­zeit und die täg­li­chen und wöchent­li­chen Ruhe­zei­ten gewährt wer­den, muss Beginn, Ende und Dau­er der täg­li­chen Arbeits­zeit doku­men­tiert wer­den. Laut BMAS ist es wei­ter­hin mög­lich, dass die Arbeit­ge­ben­den die Auf­zeich­nung der Arbeits­zeit an die Arbeit­neh­men­den dele­gie­ren, die Ver­ant­wor­tung für die Ein­hal­tung des Arbeits­schut­zes liegt bei den Arbeitgebenden. 

Muss die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgehalten werden?

Ja! Die ver­ein­bar­te Arbeits­zeit muss im Arbeits­ver­trag doku­men­tiert sein. Durch die Ände­run­gen im Nach­weis­ge­setz sind dar­über hin­aus seit dem 01.08.2022 noch wei­te­re Anga­ben zur Pflicht gewor­den. Auch ver­ein­bar­te Ruhe­pau­sen und Ruhe­zei­ten sowie bei ver­ein­bar­ter Schicht­ar­beit das Schicht­sys­tem, der Schicht­rhyth­mus und die Vor­aus­set­zun­gen für Schich­t­än­de­run­gen sind festzuhalten. 

Basics Arbeitszeit und Ruhezeiten

Laut §3 des Arbeits­zeit­ge­set­zes darf die werk­täg­li­che Arbeits­zeit der Arbeit­neh­men­den acht Stun­den nicht über­schrei­ten. Sie kann auf bis zu zehn Stun­den ver­län­gert wer­den, wenn inner­halb von sechs Kalen­der­mo­na­ten oder inner­halb von 24 Wochen im Durch­schnitt acht Stun­den werk­täg­lich nicht über­schrit­ten werden. 

Die Arbeit ist durch im Vor­aus fest­ste­hen­de Ruhe­pau­sen von min­des­tens 30 Minu­ten bei einer Arbeits­zeit von mehr als sechs bis zu neun Stun­den und 45 Minu­ten bei einer Arbeits­zeit von mehr als neun Stun­den ins­ge­samt zu unter­bre­chen. Län­ger als sechs Stun­den hin­ter­ein­an­der dür­fen Arbeit­neh­mer nicht ohne Ruhe­pau­se beschäf­tigt wer­den. (§4 Arbeitszeitgesetz)

Nach Been­di­gung der täg­li­chen Arbeits­zeit müs­sen Arbeit­neh­men­de eine unun­ter­bro­che­ne Ruhe­zeit von min­des­tens elf Stun­den erhalten. 

Ausnahmeregelungen gibt es in der Tiermedizin nicht

Not­dienst­leis­ten­de Praxen/Kliniken gelan­gen hier regel­mä­ßig an die Gren­zen des Mach­ba­ren, da eine gro­ße (häu­fig nicht vor­han­de­ne) Per­so­nal­de­cke nötig wäre, um einen durch­ge­hen­den, arbeits­zeit­kon­for­men Not­dienst anbie­ten zu kön­nen. Durch den der­zeit herr­schen­den Fach­kräf­te­man­gel ste­hen vie­ler­orts nicht genug Tier­ärz­tin­nen und Tier­ärz­te zur Ver­fü­gung. Ein Tarif­ver­trag kann durch eine Ver­län­ge­rung der Arbeits­zeit mit gere­gel­tem Aus­gleich zu einer Ent­span­nung bei­tra­gen. Der BaT steht jeder­zeit für Gesprä­che zur Verfügung. 

Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen zum Arbeits­recht für Tier­me­di­zi­ner gibt es im inter­nen Mitgliederbereich.

Quellen

Arbeits­zeit­ge­setz

Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts 09/2022

Fra­gen und Ant­wor­ten zur Arbeits­zeit­er­fas­sung (BMAS)

Pres­se­mit­tei­lung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs 05/2019

Nach­weis­ge­setz

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