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Der BaT nimmt Stellung zur Empfehlung des bpt Arbeitskreises Angestellte Tierärzte zur Entlohnung

07. Nov. 2019

Inhalt

Togg­le
  • Bund ange­stell­ter Tier­ärz­te e.V. nimmt Stel­lung zur Emp­feh­lung des bpt Arbeits­krei­ses Ange­stell­te Tier­ärz­te zur Ent­loh­nung von lang­fris­tig ange­stell­ten Tier­ärz­tin­nen und Tier­ärz­ten
    • Min­dest­ge­halts­emp­feh­lun­gen für lang­fris­tig ange­stell­te Tierärztinnen und Tierärzte – bpt – Okto­ber 2019
      • 1. Berufs­jah­re
        • Stel­lung­nah­me des BaT:
        • Fazit:
      • 2. Gehalts­ta­bel­le
        • Tätigkeitsgruppe I Grund­ge­halt
        • Tätigkeitsgruppe II
        • Tätigkeitsgruppe III
        • Stel­lung­nah­me des BaT:
      • 3. Min­dest­ge­halts­emp­feh­lung in EUR
        • Stel­lung­nah­me des BaT:
      • 4. Erläuterungen

Bund angestellter Tierärzte e.V. nimmt Stellung zur Empfehlung des bpt Arbeitskreises Angestellte Tierärzte zur Entlohnung von langfristig angestellten Tierärztinnen und Tierärzten

 

Im Rah­men der dies­jäh­ri­gen Dele­gier­ten­ver­samm­lung des bpt wur­de im Okto­ber in Mün­chen unter ande­rem über die Gehalts­emp­feh­lun­gen für lang­fris­tig ange­stell­te Tier­ärz­tin­nen und Tier­ärz­te abge­stimmt. Die vor­be­rei­ten­de Arbeit für die Emp­feh­lung oblag dem Arbeits­kreis „Ange­stell­ter Tier­ärz­te“ des bpt, der pari­tä­tisch aus Arbeit­neh­mern und Arbeit­ge­bern besteht, und des­sen Vor­schlä­ge ein­stim­mig der Dele­gier­ten­ver­samm­lung vor­ge­legt wer­den müs­sen. Laut inter­nen Infor­ma­tio­nen hat­te es hier ein har­tes Rin­gen gege­ben und am Ende war die Stim­me der Arbeit­ge­ber lau­ter.

Im Fol­gen­den fin­det sich der Wort­laut der Emp­feh­lun­gen sowie die Stel­lung­nah­me des BaT.

Mindestgehaltsempfehlungen für langfristig angestellte Tierärztinnen und Tierärzte – bpt – Oktober 2019

 

1. Berufsjahre

Die Höhe des Brut­to­min­dest­ge­hal­tes rich­tet sich nach der Anzahl der Berufs­jah­re. Die Berufs­jah­re zäh­len ab dem ers­ten Monat nach der Appro­ba­ti­on, in dem die Tierärztin/der Tier­arzt in einem Ange­stell­ten­ver­hält­nis steht.

Teilzeitarbeitsverhältnisse mit einer Arbeits­zeit von 20 und weni­ger Wochen­stun­den sind zur Hälfte auf die Berufs­jah­re anzu­rech­nen. Teilzeitarbeitsverhältnisse mit mehr als 20 Wochen­stun­den sind voll auf die Berufs­jah­re anzu­rech­nen. Zei­ten, in denen das Arbeitsverhältnis auf­grund der Inan­spruch­nah­me gesetz­li­cher Eltern­zei­ten ruht, sind nicht berücksichtigungsfähig.

 

Stellungnahme des BaT:

Bund angestellter Tierärzte

Die­se Rege­lun­gen ver­schaf­fen Tier­ärz­tin­nen signi­fi­kan­te Nach­tei­le:

  1. Das gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Berufs­ver­bot (Mut­ter­schutz­ge­setz) zwingt die Frau­en, die prak­ti­sche Tätig­keit zeit­wei­lig ruhen zu las­sen – dies ist kei­ne „Kann Rege­lung“, son­dern eine gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Rege­lung, für die weder kurz­fris­tig noch lang­fris­tig ein Nach­teil für die Frau ent­ste­hen darf.
  2. Wenn ‑wie vom bpt gefor­dert- inner­halb des gel­ten­den Berufs­ver­bots die Zei­ten von Mut­ter­schutz, Still‑, und Eltern­zeit nicht auf die Berufs­jah­re ange­rech­net wer­den, wird eine Frau nach der Baby­pau­se auf­grund von
  • not­wen­dig gewor­de­ner Teil­zeit­ar­beit.
  • Hal­bie­rung des Gehal­tes von Voll- auf Teil­zeit plus Ver­lus­te durch nicht aner­kann­te Berufs­jah­re unter­halb ihres Exis­tenz­ni­veaus für sich und Kind arbei­ten müs­sen und kei­ne Aus­sicht auf eine Ver­bes­se­rung ihres Ein­kom­mens haben. Die hal­bier­te Anrech­nung der Teil­zeit­ar­beit ver­wehrt ihr ent­spre­chend zügi­ge Wei­ter­ent­wick­lung.

 

Fazit:

Die Femi­ni­sie­rung des tier­ärzt­li­chen Beru­fes erfor­dert drin­gend einen wert­schät­zen­de­ren Umgang mit den Tier­ärz­tin­nen. Mit die­ser Rege­lung bestraft man die Frau nach­hal­tig für die Grün­dung einer Fami­lie, was ethisch und mora­lisch mehr als ver­werf­lich ist. Eben­so wird sich bei Inbe­zug­nah­me o.g. For­de­rung kein Arbeit­ge­ber mehr wun­dern müs­sen, war­um die weib­li­chen Ange­stell­ten die Rück­kehr in den Beruf nicht mehr anstre­ben und wes­halb bereits Stu­di­en­ab­gän­ge­rin­nen den direk­ten Weg in die para­kli­ni­schen Berufs­zwei­ge wäh­len.

Der bpt hat mit die­ser For­de­rung noch ein­mal Öl ins Feu­er beim The­ma „Frau­en in der Tier­me­di­zin“ gegos­sen und das The­ma der Femi­ni­sie­rung somit wei­ter­hin als „Pro­blem“ gebrand­markt. Die­sem The­ma mit wei­te­ren Restrik­tio­nen und Benach­tei­li­gun­gen zu begeg­nen, ist nach Mei­nung des BaT nicht ziel­füh­rend und wird daher ent­schie­den abge­lehnt.

Statt­des­sen wird es für selbst­ver­ständ­lich erach­tet, dass die Berufs­jah­re der sich zwangs­läu­fig im Berufs­ver­bot oder in Eltern­zeit befind­li­chen Müt­ter voll auf das beschrie­be­ne Ver­gü­tungs­mo­dell ange­rech­net wer­den.

Für sinn­voll und wert­schät­zend erach­tet der BaT wei­ter­hin, dass bei­spiels­wei­se die Fort­bil­dungs­pflicht für o.g. Per­so­nen nicht erlischt und somit die fach­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on der weib­li­chen Ange­stell­ten auch wäh­rend der Baby­pau­se gesi­chert- und ggf. sogar aus­ge­baut wird.

Ziel ist es, dass den Tier­ärz­tin­nen durch eine Baby­pau­se kei­ne kurz- und lang­fris­ti­gen Nach­tei­le im Berufs­le­ben und im anschlie­ßen­den Alter ent­ste­hen, dass sie „trotz Baby“ jeder­zeit selbst­stän­dig exis­tenz­fä­hig blei­ben kön­nen und ein ange­mes­se­nes Lebens­ni­veau im Sin­ne eines aka­de­mi­schen Beru­fes füh­ren kön­nen.

 

2. Gehaltstabelle

Die Tätigkeitsgruppe I ent­spricht dem Grund­ge­halt für Tierärzte/innen. Die ein­zel­nen Tätigkeitsgruppen unter­schei­den sich jeweils um 10% Zuschlag.

Die Ein­grup­pie­rung in die ein­zel­nen Tätigkeitsgruppen erfolgt nach Fähigkeiten und Aus­bil­dungs­stand der/des ange­stell­ten Tierärztin/Tierarztes. Eben­so kann die Übernahme von pra­xis­or­ga­ni­sa­to­ri­schen Tätig­kei­ten bei der Ein­grup­pie­rung in die Tätigkeitsgruppen her­an­ge­zo­gen wer­den. Die Ein­grup­pie­rung erfolgt durch den Arbeit­ge­ber nach einem Mitarbeitergespräch. Stu­fen­lo­se Übergänge zwi­schen den ein­zel­nen Tätigkeitsgruppen sind möglich.

Fol­gen­de Tätigkeiten können bei der Ein­grup­pie­rung berücksichtigt wer­den. Es han­delt sich hier­bei um eine Bei­spiel­lis­te, wel­che ent­spre­chend der jewei­li­gen Pra­xis­struk­tur erwei­tert und ange­passt wer­den kann.

 

Tätigkeitsgruppe I Grundgehalt
  • Selbständige Ausführung der klei­nen Chir­ur­gie wie z.B. Kas­tra­ti­on Kater, Kas­tra­ti­on Kätzin, Kas­tra­ti­on Rüde, Wund­ver­sor­gung
Tätigkeitsgruppe II
  • Selbständige Ausführung der Bauch­chir­ur­gie, Kai­ser­schnitt, Pyo­me­tra, Milz­ex­tir­pa­ti­on, Magen­dre­hung
  • Lab­ma­gen­ope­ra­ti­on
  • Kas­tra­ti­on Hengst
  • Bestands­be­treu­ung
Tätigkeitsgruppe III
  • Kno­chen­chir­ur­gie, Gelenk­chir­ur­gie, Zwerch­fell­her­nie
  • Kolik­chir­ur­gie

 

Bei­spie­le für pra­xis­or­ga­ni­sa­to­ri­sche Tätigkeiten, wel­che eben­so eine zusätzliche Höhergruppierung ermöglichen können, sind:

  • Strahlenschutzbeauftragte/r
  • Qualitätsmanagementbeauftragte/r
  • Verantwortliche/r für Dienst­plan­er­stel­lung
  • GVP-Zer­ti­fi­zie­rungs­be­auf­trag­te/r
  • Hygienebeauftragte/r
  • Betei­li­gung am Not­dienst
  • Arbeitssicherheitsbeauftragte/r

 

Stellungnahme des BaT:

Bund angestellter Tierärzte

10% Zuschlag für die Tätig­kei­ten der Grup­pe II betrach­tet der BaT als zu nied­rig.

Begrün­dung: Mit den vom bpt ange­führ­ten Ein­grif­fen sind vor allem Not­fall­ope­ra­tio­nen gemeint, die weit­aus mehr „Kön­nen“ ver­lan­gen, als die unten dar­ge­stell­te rei­ne Beherr­schung der jewei­li­gen OP-Tech­nik. Zur erfolg­rei­chen Durch­füh­rung die­ser Ein­grif­fe ist eine adäqua­te Vor­un­ter­su­chung mit schnel­ler und siche­rer Dia­gno­se­fin­dung not­wen­dig. Dazu zäh­len neben der siche­ren kli­ni­schen Unter­su­chung die Beherr­schung der jewei­li­gen Röntgen‑, und Ultra­schall­tech­nik, die Labor­in­ter­pre­ta­ti­on, eine prä­an­äs­the­ti­sche Schock­be­hand­lung inklu­si­ve Ein­schät­zung des Pati­en­ten hin­sicht­lich Nar­ko­se­fä­hig­keit, die Durch­füh­rung der an den Kreis­lauf­zu­stand ange­pass­ten Not­fall­an­äs­the­sie bzw. die Einweisung/Überwachung des aus­füh­ren­den Hilfs­per­so­nals wäh­rend der OP, die post­ope­ra­ti­ve medi­ka­men­tö­se Ver­sor­gung und Inten­siv­über­wa­chung.

Der Tier­arzt muss jeder­zeit allein und selbst­ver­ant­wort­lich han­deln kön­nen und oben beschrie­be­ne Maß­nah­men all­zeit sou­ve­rän beherr­schen, um solch einer Not­fall­si­tua­ti­on inklu­si­ve der not­wen­di­gen recht­li­chen Besit­zer­auf­klä­rung gewach­sen zu sein.

Für das Manage­ment sol­cher Situa­tio­nen ist ein hohes Maß an Rou­ti­ne, siche­rem Ein­schät­zungs­ver­mö­gen des Pati­en­ten, füh­ren­dem Han­deln im Sin­ne der Bera­tung des Pati­en­ten­be­sit­zers not­wen­dig, wel­ches sich nicht in einer „Gehalts­stei­ge­rung“ von 10% wider­spie­gelt.

 

3. Mindestgehaltsempfehlung in EUR

Die Tabel­le ver­steht sich als Auf­lis­tung von Bruttomonatsgehältern auf Grund­la­ge einer 40-Stun­den-Arbeits­wo­che ohne Überstunden mit exak­ter Arbeits­zeit­er­fas­sung. Jede zusätzlich geleis­te­te Arbeits­stun­de wird zusätzlich mit einem 173tel des Brut­to­mo­nats­ge­hal­tes vergütet. Das bpt-Prämienmodell wird als Alter­na­ti­ve eben­falls emp­foh­len (sie­he bpt-Web­site). Die­se Gehalts­emp­feh­lun­gen wer­den regelmäßig ange­passt.

 

 

Stellungnahme des BaT:

Bund angestellter Tierärzte

Wir ver­wei­sen auf die BaT Stan­dards, die der annä­hern­den Deckung der Lebens­hal­tungs­kos­ten im 21. Jahr­hun­dert sowohl in Nord‑, West‑, Süd‑, und Ost­deutsch­land die­nen und die einer dro­hen­den Alters­ar­mut unse­res aka­de­mi­schen Berufs­stan­des durch die hier vor­ge­schla­ge­nen Gehalts­emp­feh­lun­gen vor­beu­gen sol­len.

Für die Fest­le­gung der Gehalts­stei­ge­rung für Tier­ärz­te wur­de vom bpt der Tarif­ver­trag für TFA´s her­an­ge­zo­gen. Die­ses als „Grund­la­gen­mo­dell“ für Tier­ärz­te zu ver­wen­den, ist vor dem Hin­ter­grund des von Vorn­her­ein limi­tier­ten Auf­ga­ben­be­rei­ches einer TFA grund­le­gend falsch. Die Wei­ter­ent­wick­lung der TFA in ihrem Arbeits­ge­biet bleibt all­zeit vor­her­seh­bar und ist hin­sicht­lich der prak­ti­schen Fähig­kei­ten, theo­re­ti­schen Kennt­nis­sen, Eigen­ver­ant­wort­lich­keit und Füh­rungs­an­spruch in keins­ter Wei­se mit dem tier­ärzt­li­chen Beruf zu ver­glei­chen. Sie­he ver­glei­chend die Gegen­über­stel­lung von Emp­feh­lun­gen des bpt, der BTK und des BaT mit Gehäl­tern in Euro für eine 40-Stun­den-Woche.

 

4. Erläuterungen

  1. Not­dienst ist als zusätzliche Arbeits­zeit zu berücksichtigen und wie Überstunden mit 1/173 des Brut­to­mo­nats­ge­hal­tes pro Stun­de zu ent­loh­nen. Auf die­se Arbeits­zei­ten sind Zuschläge (z.B. Nachtzuschläge) zusätzlich zu berücksichtigen.
  2. Fort­bil­dung
    Hier wird auf die Ausführungen des bpt durch Herrn Panek ver­wie­sen. Es gibt zwar eine Fort­bil­dungs­pflicht für Tierärzte/innen, aber kei­ne gesetz­li­che Rege­lung, inwie­weit sich der Arbeit­ge­ber an den Kos­ten hierfür zu betei­li­gen hat. Es wird daher emp­foh­len, die­se Fra­ge mit betrieb­li­chen Ver­ein­ba­run­gen zu regeln.
  3. Ein­grup­pie­rung
    Die regelmäßige Durchführung jährlicher Mitarbeitergespräche wird ausdrücklich emp­foh­len, um den Vor­gang der Ein­grup­pie­rung für die/den angestellte/n Tierärztin/ Tier­arzt trans­pa­rent zu machen. Die Ein­grup­pie­rung erfolgt immer unter Berücksichtigung aller für die Praxis/Klinik rele­van­ten Tätigkeiten.
  4. Regio­na­le Unter­schie­de – Die genann­ten Gehalts­emp­feh­lun­gen sind Min­dest­ge­halts­emp­feh­lun­gen. In Regio­nen mit höheren Lebens­hal­tungs­kos­ten können bei­spiels­wei­se pro­zen­tua­le Zuschläge gezahlt wer­den. Eben­so sind die Zah­lung eines Weih­nachts­gel­des und/oder Urlaubs­gel­des oder Zuschüsse zur Fort­bil­dung geeig­net, die regio­na­len Beson­der­hei­ten zu berücksichtigen.
  5. Die der Gehalts­ta­bel­le zugrun­de lie­gen­den Gehalts­stei­ge­run­gen auf Grund der Berufs­jah­re ori­en­tie­ren sich an ver­gleich­ba­ren Tarifverträgen wie zum Bei­spiel dem Gehalts­ta­rif­ver­trag für tier­me­di­zi­ni­sche Fach­an­ge­stell­te.

Um kurz- sowie lang­fris­tig die Situa­ti­on für ange­stell­te Tier­ärz­tin­nen und Tier­ärz­te in Deutsch­land zu ver­bes­sern, setzt sich der BaT laut­stark für eine wert­schät­zen­de Behand­lung und eben auch Ver­gü­tung von ange­stell­ten Tier­ärz­tin­nen und Tier­ärz­ten ein. Um noch mehr zu errei­chen, brau­chen wir auch Sie als Mit­glied.

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