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Covid-19 und Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes? Alles so einfach – NEIN.

17. Apr. 2020

Seit Kar­frei­tag hat die Bun­des­re­gie­rung eine Ände­rung des Arbeits­zeit­ge­set­zes beschlos­sen, die es sys­tem­re­le­van­ten Berufs­grup­pen erleich­tern soll in der Kri­se die Arbeits­ab­läu­fe auf­recht zu erhal­ten. Damit sind auch die ange­stell­ten Tier­ärz­tin­nen und Tier­ärz­te betrof­fen und die­ser Umstand wird von (arbeit­ge­ber­na­hen) Berufs­ver­bän­den und tier­ärzt­li­chen Infor­ma­ti­ons­por­ta­len auch bereits flei­ßig publik gemacht.

Bei­spie­le zur Sicher­stel­lung der tier­ärzt­li­chen Ver­sor­gung in Zei­ten der Coro­na-Pan­de­mie sind hier zu fin­den.

Wir wei­sen hier mit aller Deut­lich­keit dar­auf hin, dass es sich bei den Rege­lun­gen um KEINEN Frei­brief han­delt, die täg­li­che Arbeits­zeit zu erhö­hen, die Ruhe­zeit zu ver­kür­zen und ande­re Regeln außer Kraft zu setzen.

Folgendes gilt nach wie vor:

  • Pflicht zur Erfas­sung der Arbeitszeit
  • Arbeit­neh­mer­schutz ist nach wie vor im Fokus – Mehr­ar­beit muss zwin­gend aus­ge­gli­chen werden
  • Die Rege­lun­gen gel­ten nicht „ein­fach so“, son­dern bedür­fen einer ver­trag­li­chen Regelung
  • Son­der­re­ge­lun­gen gel­ten nur unter sehr spe­zi­fi­schen Voraussetzungen

Wann darf eine Verlängerung der Arbeitszeit stattfinden?

Fol­gen­de Bedin­gun­gen müs­sen erfüllt sein, damit von den strik­ten Regeln des Arbeit­zeit­ge­set­zes abge­wi­chen wer­den darf und gel­ten wie folgt:

Die Arbeits­zeit darf aber nur ver­län­gert wer­den, wenn sie „nicht durch vor­aus­schau­en­de orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men ein­schließ­lich not­wen­di­ger Arbeits­zeit­dis­po­si­ti­on, durch Ein­stel­lun­gen oder sons­ti­ge per­so­nal­wirt­schaft­li­che Maß­nah­men ver­mie­den wer­den kann“

Eine Erhö­hung der wöchent­li­chen Arbeits­zeit auf bis zu 60 Stun­den ist mög­lich: „…wird von den … ermög­lich­ten Abwei­chun­gen Gebrauch gemacht, darf die Arbeits­zeit 60 Stun­den wöchent­lich nicht über­schrei­ten. Die Wochen­ar­beits­zeit nach Satz 1 darf in drin­gen­den Aus­nah­me­fäl­len auch über 60 Stun­den hin­aus ver­län­gert wer­den, soweit die Ver­län­ge­rung nicht durch vor­aus­schau­en­de orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men ein­schließ­lich not­wen­di­ger Arbeits­zeit­dis­po­si­ti­on, durch Ein­stel­lun­gen oder sons­ti­ge per­so­nal­wirt­schaft­li­che Maß­nah­men ver­mie­den wer­den kann.“

Verkürzung der Ruhezeit und Ausgleich

Die Ver­kür­zung der Ruhe­zeit von elf auf neun Stun­den ist für die tier­ärzt­li­che Berufs­grup­pe nicht rele­vant, da nicht aus­drück­lich genannt. Wei­ter­hin gilt: Jede Ver­kür­zung der Ruhe­zeit ist inner­halb von vier Wochen aus­zu­glei­chen. Der Aus­gleich ist nach Mög­lich­keit durch freie Tage zu gewäh­ren, ansons­ten durch Ver­län­ge­rung ande­rer Ruhe­zei­ten auf jeweils min­des­tens drei­zehn Stunden.

Für Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit kann der Ersatz­ru­he­tag neu­er­dings in bis zu acht Wochen gewährt werden.
Grund­sätz­lich gel­ten die­se Rege­lun­gen nur bis 30.06.2020. Eben­falls fin­det eine Kon­trol­le durch die Behör­de statt, die prüft ob die Anwen­dung der genann­ten Punk­te zuläs­sig ist.

Die genann­ten Rege­lun­gen ermög­li­chen somit in Maßen und mit stren­gen Gren­zen Ver­än­de­run­gen in der aktu­ell schwie­ri­gen Zeit. Gleich­wohl gel­ten nach wie vor die Grund­sät­ze der Arbeits­zeit­er­fas­sung, die Ruhe­zeit von elf Stun­den und auch die Son­der­re­ge­lun­gen sind nur zeit­lich begrenzt.

Fazit

Wir als BaT sind der Mei­nung, dass es in der aktu­el­len schwie­ri­gen Situa­ti­on nur mit gemein­sa­men Lösun­gen funk­tio­nie­ren kann. Somit sind sowohl Arbeit­neh­mer als auch Arbeit­ge­ber gefragt für bei­de Sei­ten ver­nünf­ti­ge Lösun­gen zu finden.

Die Neu­re­ge­lung als Arbeit­ge­ber als „Frei­brief“ zu nut­zen führt zu wenig und stößt zurecht bei man­geln­der Abspra­che auf Gegen­wehr. Und wer bis­her kei­ne Arbeits­zeit erfasst, kann davon sowie­so kei­nen Gebrauch machen. Um auch nach der Covid-19 Kri­se von mög­li­chen fle­xi­ble­ren Lösun­gen zu pro­fi­tie­ren, kann nur ein Tarif­ver­trag mit kla­ren Regeln für bei­de Sei­ten Abhil­fe schaf­fen – somit eine herz­li­che Ein­la­dung an die ange­stell­ten Tier­ärz­tin­nen und Tier­ärz­te aktiv – als Mit­glied – mit­zu­wir­ken und uns zu unterstützen.

 

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