Das Wissen-schaftszeitvertragsgesetz
Ein interessanter Gastbeitrag von dem Juristen Stefan Buddeke zum Thema Wissenschaftszeitvertragsgesetz
geändert am 17.03.2016
Dieser Informationsbeitrag spricht befristet beschäftigte Tierärzte an Universitäten und Hochschulen an.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz
‑Sonderregelungen für befristete Arbeitsverhältnisse an Hochschulen
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Befristete Arbeitsverhältnisse können unter den Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geschlossen werden. Eine Befristung bei Neueinstellungen ist für die Dauer von zwei Jahren möglich, wobei innerhalb dieses Zeitraums höchstens dreimal der Vertrag verlängert werden darf. Ansonsten muss für eine Befristung einer der speziellen Gründe vorliegen, die im Gesetz festgeschrieben sind. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Befristung unwirksam und der Vertrag läuft unbefristet.
Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Für die Arbeitsverhältnisse an Hochschulen gibt es Sonderregelungen, welche den Hochschulen den Abschuss befristeter Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichem Personal erleichtern. Diese Regelungen finden sich im Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Bislang war es verbreitete Praxis, dass immer kürzere Vertragsdauern und immer wiederkehrende Vertragsverlängerungen (Kettenverträge) geschlossen wurden. Denn das Wissenschaftszeitvertragsgesetz verlangte für die Befristung keine besonderen Gründe. Untergrenzen für die Dauer der Befristung gab es auch nicht.
Qualifizierungsbefristung
Um dem entgegenzuwirken, wurden zum 17.03.2016 Neuerungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz eingeführt. Nunmehr ist die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichem Personal nur dann erlaubt, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der (eigenen) wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt. Auch ist die Dauer des Vertrags jetzt so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. In welchen Fällen die Beschäftigung die eigene wissenschaftliche Qualifizierung fördert und wann die Dauer des Vertrages der angestrebten Qualifikation angemessen ist, wurde jedoch nicht geregelt. Daher wird es zukünftig zu Streitigkeiten darüber kommen, ob die Befristung wirksam ist oder nicht vielmehr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.
Befristung bei Drittmittelfinanzierung
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz erlaubt neben der Qualifizierungsbefristung auch die Befristung von Arbeitsverträgen im Falle der Drittmittelfinanzierung. Nach den Neuerungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz „soll“ die vereinbarte Befristungsdauer dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen. Da jedoch die Befristungsdauer lediglich dem Zeitraum entsprechen „soll“, können auch kürzere Befristungen vereinbart werden, wenn es dafür Gründe gibt. Wann solche begründeten Ausnahmen vorliegen, ist nicht geregelt. Auch im Falle der Drittmittelfinanzierung kann es also Streitigkeiten darüber geben, ob die Befristung wirksam ist oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.
Befristung nach Teilzeit- und Befristungsgesetz an Hochschulen
Natürlich können die Hochschulen auch außerhalb des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes befristete Arbeitsverhältnisse abschließen. Die Hochschulen müssen sich dann jedoch an sämtliche Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes halten. Ansonsten wäre die Befristung unwirksam und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis läge vor. Es könnte zudem rechtsmissbräuchlich sein, wenn viele, aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse (Kettenverträge) ohne Anwendung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes geschlossen würden. Auch ein solcher Rechtsmissbrauch kann das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bedeuten.
Fazit
Da trotz oder gerade aufgrund der gesetzlichen Neuerungen – die Befristung unwirksam sein kann, können Wissenschaftler gut beraten sein, ihre befristeten Verträge von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Der Autor Stefan Buddeke ist als Rechtsanwalt in der Sozietät „Koopmann & Buddeke“ in Osnabrück tätig. Zu seinen Schwerpunkten zählen Arbeitsrecht, Studienplatzklagen und Sportrecht.
Stefan Buddeke