Beitragsordnung
§ 1 Allgemeines
1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.
2. Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Beiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden. Für die Mitglieder entstehen durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.
3. Dem Verein beitretende Mitglieder erhalten diese Beitragsordnung per E‑Mail übersandt und erkennen diese als verbindlich an.
§ 2 Höhe der Mitgliedsbeiträge
1. Der Beitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 160,00€ pro Kalenderjahr. Für Neumitglieder (ordentliche Mitgliedschaft), die nach dem 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres in den Verein eintreten, beträgt der Beitrag nur im Beitrittskalenderjahr abweichend von der Regelung in Satz 1. 80,00€.
2. Für Promotionsstudent:innen gilt der ermäßigte Beitragssatz. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 60,00€ pro Kalenderjahr.
3. Der Beitrag für fördernde Mitglieder beträgt 90,00€ pro Kalenderjahr.
4. Student:innen und Tierärzt:innen im Jahr der Approbation werden beitragsfrei geführt.
5. Für vorübergehend nicht berufstätige Mitglieder (arbeitslose/arbeitssuchende Mitglieder) zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit (01.01. des jeweiligen Kalenderjahres) beträgt der ermäßigte Beitragssatz 80,00€ pro Kalenderjahr.
§ 3 Beitragsregelung
1. Beiträge sind grundsätzlich im Voraus für ein Kalenderjahr zu entrichten.
2. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grund, erfolgt keine Rückerstattung des entrichteten Beitrags.
3. Ermäßigte Beitragsformen müssen beantragt werden. Der Anspruch auf die Ermäßigung ist mit entsprechenden Unterlagen bis spätestens zum 15.01. des jeweiligen Kalenderjahres nachzuweisen. Geht der entsprechende Antrag nebst Nachweis (z.B. Studentenausweis; Bewilligungsbescheid etc.) nicht spätestens bis zum 15.01. des jeweiligen Kalenderjahres dem Vorstand zu, scheidet eine Ermäßigung für das betreffende Beitragsjahr aus. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung des Beitrages im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.
4. In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
5. Änderungen der persönlichen Angaben sind dem Verein schnellstmöglich mitzuteilen.
6. Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres wahlweise postalisch oder online erklärt werden.
7. Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat und mit dem Beitrag drei Monate im Rückstand ist, aus dem Verein auszuschließen.
8. Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.
§ 4 Zahlung und Fälligkeit
1. Die Mitgliedsbeiträge werden kalenderjährlich, d.h. vom 01.01. bis 31.12. erhoben.
2. Monatsbeiträge sind nicht vorgesehen.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 31.01.eines jeden Jahres vom Konto des Mitglieds bzw. vom von dem Mitglied angegebenen Konto abgebucht. Bei Neumitgliedern erfolgt die Abbuchung des Mitgliedsbeitrags durch Einzugsermächtigung vom Konto innerhalb eines Monats ab Datum der Mitgliedsaufnahme.
4. Bei nicht ausreichender Deckung des Kontos ist die anfallende Rückverrechnungsgebühr vom Vereinsmitglied zu tragen. Rückverrechnungsgebühren werden zu Lasten des Mitgliedes verbucht.
5. Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens zum 31.01. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.
6. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Mahnung in der eine Zahlungsfrist von maximal einem Monat festgelegt wird. Für die erste schriftliche Mahnung fällt eine Mahngebühr in Höhe von 2,50 € an, die von dem Mitglied zu zahlen ist.
7. Erfolgt bis zum in der ersten schriftlichen Mahnung festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung. Für die zweite schriftliche Mahnung fällt eine weitere Mahngebühr in Höhe von 2,50€ an, die von dem Mitglied zu zahlen ist.
§ 5 Vereinskonto
Soweit die Zahlung nicht per Lastschrifteinzug erfolgt, ist die Zahlung nur auf das folgende Konto des Vereins zulässig:
Bund angestellter Tierärzte e.V.
IBAN: DE25300606010001843290
BIC: DAAEDEDDXXX
Deutsche Apotheker- und Ärztebank
§ 6 Veränderungen
Sofern sich der Status eines Mitglieds verändert (z.B. Beendigung des Studiums, Beendigung der Arbeitslosigkeit etc.), ist dieses Mitglied verpflichtet, dies dem Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Eintritt der Änderung, mitzuteilen.
§ 7 Gültigkeit der Beitragsordnung
Die Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.
Hamburg, den 12.10.2024
Der Vorstand
Beitragsordnung BaT mit Bankverbindung 12102024
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