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Der Anspruch auf Erholungsurlaub

 

Jeder Arbeit­neh­mer hat Anspruch auf bezahl­ten Erho­lungs­ur­laub. Doch wie vie­le Tage sind min­des­tens zu gewäh­ren und was emp­fiehlt der BaT? Was pas­siert, wenn ein Wech­sel einer Voll­zeit- in eine Teil­zeit­be­schäf­ti­gung umge­wan­delt wird (oder umge­kehrt) und besteht ein Anspruch auf Urlaub wäh­rend eines Beschäf­ti­gungs­ver­bo­tes und in der Eltern­zeit?

Der gesetzliche Anspruch und die BaT-Standards

Jeder Arbeit­neh­mer in Deutsch­land hat einen Anspruch auf min­des­tens 24 Tage Urlaub pro Kalen­der­jahr (§3 Bun­des­ur­laubs­ge­setz, BUr­lG). Der Gesetz­ge­ber geht hier von einer Sechs­ta­ge­wo­che aus, bei der der Sams­tag als Werk­tag berech­net wird. Bei einer Fünf­ta­ge­wo­che sind es min­des­tens 20 Tage (24/6*5=20).
Wünscht sich ein Arbeit­neh­mer mehr Urlaubs­ta­ge, so muss dies, sofern kein Tarif­ver­trag vor­han­den ist, mit dem Arbeit­ge­ber ver­han­delt und im Arbeits­ver­trag fest­ge­hal­ten wer­den. In Anleh­nung an vom Mar­bur­ger Bund aus­ge­han­del­te Tarif­ver­trä­ge für Human­me­di­zi­ner, emp­fiehlt der BaT auch für ange­stell­te Tier­ärz­tIn­nen in sei­nen Stan­dards einen Urlaubs­an­spruch von 30 Tagen pro Kalen­der­jahr bei einer Fünf­ta­ge­wo­che.

Muss für die Teilnahme an Tierarztkongressen oder Fortbildungen Urlaub eingereicht werden?

Ob zum Besuch einer Fort­bil­dung Urlaub ein­ge­reicht wer­den muss, ist nicht gesetz­lich gere­gelt und damit Ver­hand­lungs­sa­che zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer. Es ist emp­feh­lens­wert die­sen Punkt zu Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses schrift­lich im Arbeits­ver­trag fest­zu­hal­ten. Der BaT emp­fiehlt eine Arbeits­be­frei­ung zu Fort­bil­dungs­zwe­cken von bis zu drei Arbeits­ta­gen pro Kalen­der­jahr.

Besteht während der Elternzeit ein Urlaubsanspruch?

Der Arbeit­ge­ber hat das Recht, den Erho­lungs­ur­laub für jeden vol­len Kalen­der­mo­nat, in dem Eltern­zeit genom­men wird, um ein Zwölf­tel zu kür­zen (§17 BEEG). Ist der Arbeit­neh­mer ein kom­plet­tes Jahr in Eltern­zeit, bedeu­tet das also, dass der Urlaub für die­ses Jahr gänz­lich ent­fal­len kann. Das gilt aller­dings nicht, wenn wäh­rend der Eltern­zeit Teil­zeit­ar­beit gear­bei­tet wird. Ent­fällt die Eltern­zeit nur auf einen Teil eines Kalen­der­mo­nats, ver­rin­gert sich der Urlaub nicht.
Rest­ur­laub darf wäh­rend der Eltern­zeit nicht ver­fal­len. Urlaub, den ein Arbeit­neh­mer zu Beginn der Eltern­zeit nicht bzw. nicht kom­plett erhal­ten hat, muss im lau­fen­den oder nächs­ten Urlaubs­jahr gewährt wer­den. Auch wenn die Arbeit­neh­me­rin wäh­rend der Eltern­zeit erneut schwan­ger wird und sich eine wei­te­re Eltern­zeit anschließt, darf der Urlaub nicht ver­fal­len, son­dern muss im Anschluss an die zwei­te Eltern­zeit gewährt wer­den.
Falls das Arbeits­ver­hält­nis wäh­rend der Eltern­zeit been­det wird oder falls es nach der Eltern­zeit nicht fort­ge­führt wird, muss der Arbeit­ge­ber den noch nicht gewähr­ten Urlaub aus­be­zah­len.

Darf der Urlaub im Beschäftigungsverbot ebenfalls gekürzt werden?

Nein. Wäh­rend eines Beschäf­ti­gungs­ver­bo­tes, egal ob wäh­rend der Schwan­ger­schaft oder in der Still­zeit, ent­steht ein Urlaubs­an­spruch in vol­ler Höhe (§17 MuSchG). Für den Rest­ur­laub gilt auch hier: Ist noch Urlaub aus der Zeit vor dem Beschäf­ti­gungs­ver­bot vor­han­den, ver­fällt die­ser nicht, son­dern darf im lau­fen­den oder fol­gen­den Urlaubs­jahr genom­men wer­den.
Vie­le wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum The­ma Beschäf­ti­gungs­ver­bot gibt es hier.

Was ändert sich bei einem Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung?

Ob es beim Wech­sel von einer Voll­zeit- in eine Teil­zeit­be­schäf­ti­gung zu einer Ver­rin­ge­rung der Urlaubs­ta­ge kommt, hängt davon ab, ob sich die Anzahl der Wochen­ar­beits­ta­ge redu­ziert. Bleibt die­se gleich, wer­den aber z.B. statt acht Stun­den vier Stun­den gear­bei­tet, ändert sich nichts am Urlaubs­an­spruch.
Kommt es inner­halb des lau­fen­den Kalen­der­jah­res aller­dings zu einer Ver­rin­ge­rung der Wochen­ar­beits­ta­ge, so müs­sen die Urlaubs­ta­ge ange­passt wer­den. Hier­bei ist zu beach­ten, dass nach Auf­fas­sung des euro­päi­schen Gerichts­ho­fes ein Arbeit­neh­mer sei­nen Anspruch auf Urlaub im Lauf des Jah­res „erar­bei­tet“.
Wich­tig: Der Urlaubs­an­spruch, der wäh­rend der Voll­zeit­tä­tig­keit erwor­ben wur­de, darf bei Wech­sel in eine Teil­zeit­tä­tig­keit nicht gekürzt wer­den.

Bei­spiel: Eine in Voll­zeit ange­stell­te Klein­tier­ärz­tin, die fünf Tage pro Woche arbei­tet, erhält laut Arbeits­ver­trag 30 Urlaubstage/Kalenderjahr. Sie möch­te ihre Stel­le zum 01.07. redu­zie­ren und nur noch vier Tage pro Woche arbei­ten. Die Berech­nung der Urlaubs­ta­ge sähe dann wie folgt aus.

  • Urlaub für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.: 30 Urlaubs­ta­ge x 6/12 = 15 Urlaubs­ta­ge
  • Urlaub für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.: 30 Urlaubs­ta­ge x 6/12 x 4/5 = 12 Urlaubs­ta­ge
  • Der Gesamt­ur­laub beläuft sich ins­ge­samt auf 27 Urlaubs­ta­ge.

 

Soll ein Wech­sel von einer Teil­zeit- in eine Voll­zeit­be­schäf­ti­gung statt­fin­den, sind die glei­chen Prin­zi­pi­en anzu­wen­den.

Sie brauchen eine Rechtsberatung zum Thema Urlaubsanspruch?

Der Urlaubs­an­spruch nach der Eltern­zeit und die Aus­zah­lung nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses füh­ren häu­fig zu Pro­ble­men zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern. Unser Part­ner, die Anwalts­kanz­lei Alt­haus, steht für unse­re BaT-Mit­glie­der für eine kos­ten­lo­se Erst­be­ra­tung zur Ver­fü­gung.

 

Mar­ti­na War­schau für den BaT

Bund angestellter Tierärzte

 

Quellen:

  • https://familienportal.de/elternzeit/faq
  • Bundes­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz
  • https://www.arbeitsrecht-weltweit.de
  • Bun­des­ur­laubs­ge­setz
  • Mut­ter­schutz­ge­setz
  • https://bundangestelltertieraerzte.de/infothek/schwangerschaft-elternschaft/beschaeftigungsverbote-in-schwangerschaft-und-stillzeit/

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