Minijob, geringfügige Beschäftigung
520-Euro-Job, geringfügige Beschäftigung, Minijob – all diese Begriffe meinen ein und dasselbe. Es geht um Arbeitsverhältnisse, die entweder nur für kurze Zeit Bestand haben bzw. Arbeitsverhältnisse, bei denen der Lohn der Arbeitnehmenden an eine monatliche Grenze von 520€ gebunden ist.
Die wichtigsten Antworten zum Thema „Minijob“ erfahren Sie in dem folgenden Artikel.
Hier geht es zum Erfahrungsbericht über die Ausübung eines Minijobs als angestellte Tierärztin von unserem BaT-Mitglied Dr. Tina J.:
Wie sollte der Arbeitsvertrag bei einem Minijob ausgestaltet sein?
Eine geringfügige Beschäftigung oder ein Minijob ist mit einer sehr wichtigen Einschränkung verbunden: Der Jahresverdienst darf einen Wert von 6240€ nicht überschreiten. Dies gilt, wenn der Arbeitsvertrag ohne Unterbrechung ein Jahr lang besteht und sollte in jedem Fall im Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung festgehalten werden.
Ab dem Moment, in dem ein Arbeitgebende (AG) mehr zahlt als 520€ im Monat, handelt es sich nämlich nicht mehr um einen Minijob.
Was ist bei mehreren Arbeitsverträgen zu beachten?
Arbeitnehmende (AN), die mehrere Arbeitsverträge für geringfügig Beschäftigte abgeschlossen haben, sollten die Augen stets offenhalten. Da das gesamte Gehalt des Monats angerechnet wird, kann die Grenze von 520€ schnell ausgereizt werden. Ist dies der Fall, werden beide Arbeitsverhältnisse nicht mehr als Minijobs anerkannt.
Gibt es Ausnahmen?
So mancher Arbeitsvertrag für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung enthält jedoch Ausnahmen:
- wenn die Arbeitsentgeltgrenze aus Gründen überschritten wird, die nicht vorhersehbar waren
- wenn dies nur von Zeit zu Zeit geschieht (z.B. wenn ein “Minijobber” die geringfügigen Beschäftigungen seines/r kranken Kolleg/in auffangen musste)
dann handelt es sich immer noch um Minijobs und der AG steht nicht in der Pflicht, sich um die Versicherung seiner AN zu kümmern. Der beschriebene Zeitrahmen darf jedoch nicht länger andauern als drei Monate.
Darf ich einen Minijob neben der hauptberuflichen Tätigkeit ausüben?
Grundsätzlich darf ein Minijob neben der hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt werden. Jedoch dürfen diese Tätigkeiten nicht kollidieren. Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes müssen eingehalten werden. Insgesamt sollten die Pflichten beider Jobs sich nicht überschneiden. Der AN muss in der Lage sein, trotz des Nebenjobs seine Hauptarbeit den vertraglichen Regelungen entsprechend auszuführen.
Dabei sollte zunächst § 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beachtet werden. Die darin verankerte Höchstarbeitszeit von zehn Stunden täglich darf nicht überschritten werden. Das bedeutet, wenn ein AN bereits in seinem Hauptberuf Vollzeit mit acht Stunden pro Tag arbeitet, darf dieser in seinem Nebenjob nur zwei Stunden arbeiten. Davon ausgenommen sind Ehrenämter. Die vorbezeichnete Vorschrift macht zudem die Einschränkung, dass ein AN die tägliche Arbeitszeit auf zehn Stunden nur verlängern kann, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Neben dieser zeitlichen Einschränkung sollte unbedingt beachtet werden, dass der Nebenjob die Haupttätigkeit nicht einschränken sollte. Dabei spielt die sogenannte Interessenkollision eine gewichtige Rolle. Beginnt ein AN zum Beispiel einen Nebenjob bei einer konkurrierenden Tierarztpraxis, kann dies zu Problemen führen und ist gemäß Wettbewerbsverbot untersagt. Rechtsgrundlage bildet an dieser Stelle § 60 Handelsgesetzbuch (HGB). Dieser bezieht sich zwar nur auf Handelsgehilfen, wird aber in der Rechtsprechung auch auf andere AN angewendet.
Verstößt ein AN mit seinem Nebenjob gegen dieses Wettbewerbsverbot, ist dieser gegenüber dem AG schadensersatzpflichtig. Unter Umständen kann auch eine Kündigung gerechtfertigt sein. Vor allem wenn der AN dem AG im erheblichen Maße Konkurrenz macht, kann dies eine außerordentliche Kündigung begründen.
Minijob und Urlaub
Schließlich muss noch erwähnt werden, dass auch während des Urlaubs eine widersprechende Erwerbstätigkeit nicht zulässig ist. Dabei gilt § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das bedeutet, der Nebenjob, den ein AN eventuell im Urlaub ausüben möchte, darf nicht dem Urlaubszweck, der Erholung, zuwiderlaufen. Was für den Erholungsurlaub gilt, zählt auch im Krankheitsfall.
Genießen Minijobber Kündigungsschutz?
Ja, sowohl das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als auch andere Gesetze und Tarifverträge, die Kündigungsbeschränkungen enthalten, sind ebenso auf Minijobbende wie auf Vollzeitkräfte anwendbar.
In aller Regel greifen für eine ordentliche Kündigung die Fristen des § 622 BGB. Ein Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte kann außerdem fristlos gekündigt werden.
Welche Bedeutung hat der gesetzliche Mindestlohn für Minijobs, die in Form der Entgeltgeringfügigkeit ausgeübt werden?
Grundsätzlich gibt es für Minijobs keine zeitliche Obergrenze hinsichtlich der Wochenarbeitsstunden. Durch die Einführung des Mindestlohnes dürfen jedoch Minijobbende bei einem Mindestlohn von 12,00€ maximal 43,3 Stunden monatlich im Rahmen ihres Minijobs arbeiten.
Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Ja, geringfügig Beschäftigte haben die gleichen arbeitsvertraglichen Rechte wie vollzeitig beschäftigte AN.
Daher haben sie Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) sowie auf Entgeltfortzahlung in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Wie ist das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung zu versteuern?
Das Einkommen aus einem Minijob ist nicht steuerfrei, kann aber im Regelfall pauschal mit einem symbolisch geringen Steuersatz von zwei Prozent versteuert werden. Und diese zwei Prozent zahlt üblicherweise der AG, d.h. der AN sieht keinen Lohnsteuerabzug auf seiner Lohnabrechnung.
Wird der Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung pauschal versteuert, ist das Thema Steuern erledigt, d.h. der AN muss seinen Minijob-Lohn auch dann nicht zusätzlich versteuern, wenn er daneben noch andere Einkünfte erzielt.
Unterliegen Minijobbende der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung?
Wer geringfügig beschäftigt ist, ist im Allgemeinen mit dieser Beschäftigung in der Sozialversicherung versicherungsfrei.
Es besteht daher wegen einer geringfügig ausgeübten Beschäftigung keine Versicherungspflicht
- in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,
- in der gesetzlichen Krankenversicherung
- in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Dagegen besteht seit Anfang 2013 Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, von der sich Minijobbende allerdings befreien lassen können. Da das versicherte Einkommen, d.h. das Gehalt aus dem Minijob, ohnehin gering ist, lohnen sich Rentenbeiträge für die meisten Minijobbende nicht. Daher lassen sich die meisten geringfügig Beschäftigten von der Rentenbeitragspflicht befreien.
Wer aber zusätzlich zu einer hauptberuflichen Tätigkeit im veterinärmedizinischen Bereich, bei der die Beiträge zur Rentenversicherung an das jeweils zuständige Versorgungswerk gezahlt werden, einen Minijob mit einer Einzahlung der Rentenbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung annimmt, bekommt in diesem Fall Wartezeiten gutgeschrieben.
Gelten im Minijob die gleichen Grundsätze bezüglich des Mutterschutzes und der Elternzeit?
Schwangere Minijobberinnen sind während der Schutzfristen — sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung — von der Arbeit freizustellen. Während dieser Zeit des Verdienstausfalles erhalten die Minijobberinnen entweder ein Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung oder von ihrer Krankenkasse. Zudem kann zusätzlich ein Anspruch auf Zuschuss durch den AG bestehen.
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht somit ebenfalls bei einem Minijob. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist davon abhängig, wie die Minijobberin krankenversichert ist. AG haben – soweit die U2 (Erstattungsverfahren bei Mutterschaft) entrichtet wurde — Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, beispielsweise bei Beschäftigungsverboten.
Die Elternzeit ist ein Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt des Kindes. Diese beginnt grundsätzlich acht Wochen nach der Geburt. Die Elternzeit können ebenfalls AN im Minijob beantragen.
Wie lässt sich freie Mitarbeit von Minijobbenden abgrenzen?
Ein/e freie/r Mitarbeiter/in ist ein/e Selbständige/r, welche/r aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags für ein Unternehmen Aufträge ausführt, ohne dass sie/ er selbst Angehörige/r dieses Unternehmens ist. Für sie/ ihn gelten somit nicht die allgemeingültigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Das bedeutet, dass ein/e freie/r Mitarbeiter/in keine festen Arbeitszeiten hat, aber auch keinen Anspruch auf Urlaub, Krankengeld und ähnliche gesetzliche Absicherungen besitzt.
Beim Finanzamt müssen freie Mitarbeitende aus steuerrechtlichen Gründen deshalb als selbständige Personen registriert sein.
Freie Mitarbeitende bekommen kein festes Gehalt, sondern einen Lohn, und müssen sich selbstständig um die Sozialversicherung kümmern. Weiterhin haben freie Mitarbeitende ebenfalls die Möglichkeit, parallel für mehrere verschiedene AG zu arbeiten.
Und wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor?
Freie Mitarbeitende können in einem Unternehmen durchaus denselben Einsatzbereich und ähnliche Aufgaben haben wie Festangestellte. Doch sobald freie Mitarbeitende von einem AG abhängig sind und dessen Anweisungen ausführen müssen, kann ein „de facto Angestellten-Verhältnis“ vorliegen. Ob eine sogenannte „Scheinselbstständigkeit“ vorliegt, ist unabhängig davon, was im Arbeitsvertrag steht. Die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit ist entscheidend. Das heißt, dass in einem Arbeitsvertrag stehen kann, dass es sich um freie Mitarbeit handelt, wenn die Person in freier Mitarbeit jedoch die gleichen Aufgaben wie die Festangestellten hat und somit dem AG gegenüber weisungsgebunden ist, liegt eine sogenannten „Scheinselbstständigkeit“ vor.
Wenn der zuständige Sozialversicherungsträger oder das zuständige Finanzamt festlegt, dies kann ebenfalls rückwirkend geschehen, dass es sich statt um eine freie Mitarbeit um ein festes Anstellungsverhältnis gehandelt hat, dann muss der AG die Beiträge für die Arbeitslosen‑, Renten- und Krankenversicherung an die Sozialkassen nachzahlen und eventuell sogar mit einer zusätzlichen Strafzahlung rechnen.
gez. Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl
tiermedrecht – Anwaltskanzlei Althaus
Feldstiege 100
48161 Münster
E‑Mail: kranepuhl@tiermedrecht.de
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