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BaT Musterarbeitsvertrag 1.0

Sehr geehr­te Mit­glie­der des BaT, sehr geehr­te Tierärzt:innen, der BaT-Mus­ter­ar­beits­ver­trag wur­de auf Bit­ten von BaT-Mit­glie­dern hin erstellt. Er ent­hält die erfor­der­li­chen Kern­punk­te des im Jahr 2024 aktua­li­sier­ten Nach­weis­ge­set­zes (Nach­wG), sowie die Emp­feh­lun­gen des BaT für gute Arbeits­ver­hält­nis­se ange­stell­ter Tierärzt:innen (BaT Stan­dards). Zu beach­ten ist, dass es sich bei einem Mus­ter­ar­beits­ver­trag um eine Vor­la­ge han­delt, die all­ge­mein gehal­ten ist und nicht auf die exak­ten Bedürf­nis­se des Ein­zel­falls zuge­schnit­ten sein kann. Auf fol­gen­der Sei­te unse­rer Info­thek gibt es wich­ti­ge Hin­wei­se unse­res Part­ners, der Anwalts­kanz­lei Alt­haus, zum The­ma Mus­ter­ar­beits­ver­trag. Der BaT Mus­ter­ar­beits­ver­trag erhebt kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit, soll­te indi­vi­du­ell über­prüft und auf das jewei­li­ge Arbeits­ver­hält­nis ange­passt wer­den. Die­se Ver­trags­vor­la­ge kann kei­ne Bera­tung durch einen Anwalt für Arbeits­recht oder einen Steu­er­be­ra­ter erset­zen. Für die Ver­wen­dung des B
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