Tarifvertrag Tiergesundheitszentrum Lichtenau (SN)
BaT — Tarifvertrag
für Tierärztinnen und Tierärzte angestellt im Tiergesundheitszentrum Lichtenau/SA
vom 01. Juni 2024
zwischen
dem Tiergesundheitszentrum Lichtenau/Sa, Thomas-Müntzer-Str. 2, 09244 Niederlichtenau, vertreten durch die Inhaberin Nicole Schreiter
einerseits
und
dem Bund angestellter Tierärzte e.V. (BaT), Postfach 690303, 30612 Hannover, vertreten durch die 1. Vorsitzende Dr. Elisabeth Brandebusemeyer und den 2. Vorsitzenden Dr. Christian Wunderlich
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Tierärztinnen und Tierärzte (im Folgenden Tierärzt:innen oder Arbeitnehmende genannt), die in einem Arbeitsverhältnis im Tiergesundheitszentrum Lichtenau/Sa beschäftigt sind und Mitglied im BaT sind.
§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1) 1Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. 2Die Regelungen des Nachweisgesetzes sind verpflichtend.
(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können schriftlich gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(3) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.
§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1) Tierärzt:innen haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von den Arbeitgebenden angeordnet sind, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(2) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Tierärzt:innen ihrer Arbeitgeberin /ihrem Arbeitgeber (im Folgenden Arbeitgebende genannt) rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Die Arbeitgebenden können die Nebentätigkeit nur untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Tierärzt:innen oder berechtigte Interessen der Arbeitgebenden zu beeinträchtigen.
(3) 1Die Arbeitgebenden haben Tierärzt:innen von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch die Tierärztin/ den Tierarzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
(4) 1Insbesondere haben die Arbeitgebenden
a) eine Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung für die in der Praxis behandelten Tierarten
b) eine gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft und
c) eine Rechtsschutzversicherung inklusive Strafrecht für die in der Praxis angestellten Tierärzt:innen abzuschließen.
2Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt.
(5) 1Tierärzt:innen haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
§ 4 Allgemeine Pflichten
(1) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Tierärzt:innen gehört es nach individueller vertraglicher Regelung ferner, am Notdienst teilzunehmen. 2Für jeden geleisteten Notdienst erhalten Tierärzt:innen einen Einsatzzuschlag in Höhe von 50 Euro.
(2) 1Eine Tierärztin/ Ein Tierarzt, die/ der nach der Approbation oder Wiedereinstieg noch nicht mindestens 6 Monate klinisch tätig war, ist grundsätzlich nur mit berufserfahrenem Hintergrund zum Einsatz im Notdienst heranzuziehen. 2Eine Tierärztin/ Ein Tierarzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Notdienst entgegensteht oder alleinige Kinderbetreuung bei Alleinerziehenden) die Teilnahme am Notdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Notdienst herangezogen werden.
§ 5 Qualifizierung
(1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden. 2Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. 3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
(2) 1Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Instrument und Angebot von der Arbeitgebendenseite dar, welches den Arbeitnehmenden einen Anspruch auf mindestens sieben bezahlte Tage für Qualifizierungsmaßnahmen pro Jahr einräumt.
(3) 1Qualifizierungsmaßnahmen sind
- die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
- der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
- die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und
- die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).
2Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Tierärzt:innen schriftlich bestätigt.
(4) 1Tierärzt:innen haben — auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d — Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5) 1Die Kosten einer von den Arbeitgebenden veranlassten Qualifizierungsmaßnahme — einschließlich Reisekosten — werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von den Arbeitgebenden getragen. 2Für von den Arbeitnehmenden frei gewählte Maßnahmen werden mindestens 30 v.H. der Monatsbruttoentgelte pro Jahr übernommen. 3Eine mögliche bessergestellte Qualifizierungsvereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden bleibt davon unberührt. 4Ein Eigenbeitrag der Tierärzt:innen kann in Geld und/ oder Zeit erfolgen.
(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.
(8) 1Für Tierärzt:innen mit individuellen Arbeitszeiten, in Teilzeit und in Elternzeit, sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird. 2Auch in diesem Fall werden die Kosten, wie unter Absatz 5 geregelt, von den Arbeitgebenden getragen.
(9) 1Zur Teilnahme an medizinisch wissenschaftlichen Kongressen, tierärztlichen Fortbildungsveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen gilt Absatz 2 entsprechend. 2Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. 3Bei Kostenerstattung durch Dritte kann eine Freistellung für bis zu sieben Arbeitstage erfolgen.
Abschnitt II Arbeitszeit
§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von sechs Monaten zugrunde zu legen.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die Tierärztin/ der Tierarzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach §18 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Tierärzt:innen, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft kombiniert werden.
(5) Tierärzt:innen sind im Rahmen begründeter betrieblicher/ dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags‑, Feiertags‑, Nacht‑, Wechselschicht‑, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung und mit ihrer Zustimmung — zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) Die Arbeitnehmenden haben nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden.
§ 7 Arbeit an Sonn- und Feiertagen
In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1Die geleistete Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die Tierärztin/ der Tierarzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3§ 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für Tierärzt:innen, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
- Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
- nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(3) 1Tierärzt:innen, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei zusammenhängende arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
§ 8 Sonderformen der Arbeit
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/ Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Tierärztin/ der Tierarzt längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens vier Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 8 Uhr.
(4) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebenden geleisteten Arbeitsstunden, die innerhalb eines Kalendermonats (Ermittlungszeitraum) über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Tierärzt:innen (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und innerhalb dieses Zeitraumes nicht ausgeglichen und keine Mehrarbeitsstunden sind.
(5) Als Mehrarbeit werden diejenigen Arbeitsstunden bezeichnet, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten.
§ 9 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1) 1Die Tierärztin/ Der Tierarzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung der Arbeitgebenden außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer von den Arbeitgebenden bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Die Arbeitgebenden dürfen Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung (<50% Arbeitsanfall) überwiegt. 3Bereitschaftsdienst wird zu 100% als Arbeitszeit vergütet.
(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen einer
- Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
- Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG durch einen Arbeitsmediziner und
- ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 16 Stunden verlängert werden.
(3) 1Wenn in die Arbeitszeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen einer
- Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
- Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
- ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 18 Stunden verlängert werden, wenn die komplette Arbeitszeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird und dadurch für die einzelne Tierärztin / den einzelnen Tierarzt mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.
(4) 1Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Abs. 2a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. 2Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 56 Stunden betragen.
(5) Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 4 gilt § 6 Abs. 2.
(6) Soweit Tierärzt:innen Teilzeitarbeit gemäß § 11 vereinbart haben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nicht, sofern die Tierärzt:in zustimmt.
(7) 1Die Tierärztin/ Der Tierarzt hat sich auf Anordnung der Arbeitgebenden außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer den Arbeitgebenden anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Die Rufbereitschaftsdienstleistenden verpflichten sich, innerhalb von 45 Minuten am Arbeitsplatz eintreffen zu können. 3Die Arbeitgebenden dürfen Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 4Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).
(8) Die maximale Länge der Rufbereitschaft darf 24 Stunden nicht überschreiten.
§ 10 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) 1Die Tierärztin/ Der Tierarzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen — auch bei teilzeitbeschäftigten Tierärzt:innen — je Stunde
a | für Überstunden | 15 v.H. |
b | für Nachtarbeit | 30 v.H. |
c | für Sonntagsarbeit | 35 v.H. |
d | bei Feiertagsarbeit | |
— ohne Freizeitausgleich | 150 v.H. | |
— mit Freizeitausgleich | 50 v.H. | |
e | für Arbeit | |
- am 24. Dezember ab 6 Uhr | 35 v.H. | |
- am 31. Dezember ab 6 Uhr | 35 v.H. | |
f | für Arbeit an Samstagen ab 13 — 21 Uhr | 30 v.H. |
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. b bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
1Der Freizeitausgleich muss nachvollziehbar dokumentiert, besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 250 v.H. gezahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhalten die Arbeitnehmenden je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
(3) 1Für die Rufbereitschaft wird ein anteiliger Stundenlohn für jede Stunde der Rufbereitschaft des jeweiligen Tabellenentgelts bezahlt. 2Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag 35% des Tabellenentgelts, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage 45% des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (nach Anlage A). 3Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz am Einsatzort einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. 4Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1 gezahlt.
§ 11 Teilzeitbeschäftigung
(1) 1Mit Tierärzt:innen soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen oder betriebliche Gründe dies rechtfertigen.
2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 soll auf Antrag auf bis zu fünf Jahre befristet werden. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit haben die Arbeitgebenden im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der Arbeitnehmenden nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Tierärzt:innen, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihren Arbeitgebenden verlangen, dass sie mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtern, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher vollbeschäftigten Tierärzt:innen auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
§ 12 Arbeitszeitdokumentation
(1) 1Die Arbeitszeiten der Tierärzt:innen sind durch elektronische Verfahren so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. 2Für die Dokumentation sind grundsätzlich die Arbeitgebenden verantwortlich. 3Sie können diese an die Arbeitnehmenden delegieren.
Abschnitt III Eingruppierung und Entgelt
§ 13 Allgemeine Eingruppierungsregelungen
(1) 1Die Eingruppierung der Tierärzt:innen richtet sich nach § 14. 2Die Arbeitnehmenden erhalten Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert sind.
(2) Die Entgeltgruppe der Tierärzt:innen ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
§ 14 Eingruppierung
Tierärzt:innen sind wie folgt eingruppiert:
- Entgeltgruppe TÄ I:
Tierärzt:in mit Approbation oder Berufserlaubnis - Entgeltgruppe TÄ II:
Approbierte Tierärzt:in mit Zusatzbezeichnung - Entgeltgruppe TÄ III:
Approbierte Tierärzt:in mit Fachtierarzttitel / Diplomate Titel / Diplomates mit Berufserlaubnis
§ 15 Tabellenentgelt
(1) 1Die Arbeitnehmenden erhalten monatlich ein Tabellenentgelt nach Anlage A. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind, und nach der für sie geltenden Stufe.
(2) Die Vereinbarung eines höheren außertariflichen Entgelts ist zulässig.
§ 16 Stufen der Entgelttabelle
(1) Tierärzt:innen erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihren Arbeitgebenden (Stufenlaufzeit) und zwar in
(a) Entgeltgruppe TÄ 1: Tierärzt:in mit Approbation oder Berufserlaubnis
Stufe 1A: beim Berufseinstieg nach Erhalt der tierärztlichen Approbation oder nach Erhalt der Berufserlaubnis bis 6 Monate
Stufe 1B: in den Monaten 7 bis 12 der Beschäftigung
Stufe 2: im 2. und 3. Jahr der Beschäftigung
Stufe 3: im 4. und 5. Jahr der Beschäftigung
Stufe 4: im 6. bis 8. Jahr der Beschäftigung
Stufe 5: ab 9. Jahr der Beschäftigung
(b) Entgeltgruppe TÄ 2: Tierärzt:in mit Zusatzbezeichnung
Stufe 1: im 1. Jahr der Beschäftigung
Stufe 2: im 2. und 3. Jahr der Beschäftigung
Stufe 3: im 4. und 5. Jahr der Beschäftigung
Stufe 4: im 6. bis 8. Jahr der Beschäftigung
Stufe 5: ab 9. Jahr der Beschäftigung
(c ) Entgeltgruppe TÄ 3: Tierärzt:in mit Fachtierarzttitel / Diplomate Titel / Diplomates mit Berufserlaubnis
Stufe 1: im 1. bis 3. Jahr der Beschäftigung
Stufe 2: im 4. bis 6. Jahr der Beschäftigung
Stufe 3: ab 7. Jahr der Beschäftigung
(2) 1Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der Entgeltgruppe TÄ 1 Zeiten tierärztlicher Tätigkeit angerechnet. 2In den Entgeltgruppen TÄ 2 und TÄ 3 werden Zeiten der Tätigkeit mit Zusatzbezeichung oder fachtierärztlicher Tätigkeit angerechnet. 3Zeiten einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind.
(3) Promovierte Tierärzt:innen werden mindestens in TÄ 1 Stufe 2 eingruppiert.
(4) Zusatztätigkeiten (wie z.B. Führung der tierärztlichen Hausapotheke, Strahlenschutzbeauftragt:er, Dienstplanerstellung, Qualitätsmanagementbeauftragt:er) führen zu einer Eingruppierung in die nächsthöhere Stufe.
§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1) Tierärzt:innen erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe
erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
(2) 1Den Zeiten einer tierärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 stehen gleich:
- Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
- Zeiten des Beschäftigungsverbotes,
- Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 19 bis zu 12 Wochen,
- Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
- Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen die Arbeitgebenden vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt haben,
- Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2Zeiten, in denen Tierärzt:innen mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
(3) Bei einer Eingruppierung in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe erhalten die Arbeitnehmenden vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das Tabellenentgelt der sich aus § 16 Abs. 1 ergebenden Stufe.
(4) 1Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann den Arbeitnehmenden im Einzelfall, abweichend von dem sich aus der nach § 16 und § 17 Abs. 3 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. 2Haben Tierärzt:innen bereits die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 5 / 3 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden.
§ 18 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 23, § 24 und § 26 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. 3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden) sowie besondere Zahlungen nach § 20.
§ 19 Entgelt im Krankheitsfall
(1) 1Werden Tierärzt:innen durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 18. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Tierärzt:innen für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 18; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Für Tierärzt:innen, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.
(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 29 Abs. 2) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 12. Woche und
von mehr als fünf Jahren längstens bis zum Ende der 18. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
(4) 1Entgelt im Krankheitsfall, inklusive des Krankengeldzuschusses, wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Tierärzt:innen eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einem berufsständischen Versorgungswerk der Tierärzt:innen, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Tierärzt:innen finanziert ist. 3Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Tierärzt:innen gehen insoweit auf die Arbeitgebenden über. 4Die Arbeitgebenden können von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.
§ 20 Besondere Zahlungen
(1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Tierärzt:innen, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für vollbeschäftigte Tierärzt:innen beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat mindestens zehn Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Arbeitnehmenden den Arbeitgebenden die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilen, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung bei den Arbeitgebenden ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Tierärzt:innen Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2) 1Tierärzt:innen erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 29 Abs. 2)
- von 25 Jahren in Höhe von 500 Euro,
- von 40 Jahren in Höhe von 850 Euro.
2Teilzeitbeschäftigte Tierärzt:innen erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. 3Durch Betriebsvereinbarung können günstigere Regelungen getroffen werden.
(3) 1Beim Tod von Tierärzt:innen, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. 2Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und — in einer Summe — für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt. 3Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber den Arbeitgebenden zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung. 4Betrieblich können eigene Regelungen getroffen werden. 5Die Gewährung des Sterbegeldes erfolgt unabhängig von der Todesursache und wird auch bei Suizid gezahlt.
§ 21 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt, den Tagesdurchschnitt nach § 18 und die sonstigen unsteten Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat. 2Die Zahlung erfolgt spätestens am 10. Tag des Folgemonats (Zahltag) für den abgelaufenen Kalendermonat inklusive des Tagesdurchschnitt nach § 18, der unsteten Entgeltbestandteile und deren Zuschläge auf ein von der Tierärzt:in benanntes Konto innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten teilzeitbeschäftigte Tierärzt:innen das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Tierärzt:innen entspricht.
(3) 1Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. 3Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen.
(4) 1Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.
§ 22 Betriebliche Altersversorgung
(1) Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, an der sich die Arbeitgebenden mit mindestens 15% beteiligen.
Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 23 Erholungsurlaub
(1) Tierärzt:innen haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 18). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
(2) 1Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 2Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 3Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(3) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
- Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub aus betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
- Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhalten die Arbeitnehmenden als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
- Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
- Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 21 genannten Zeitpunkt gezahlt.
§ 24 Zusatzurlaub
Tierärzt:innen, die regelmäßig zur Nachtarbeit in Form von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Schicht- oder Wechselschichtdienst herangezogen werden, erhalten pro Kalenderhalbjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
§ 25 Sonderurlaub
Tierärzt:innen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
§ 26 Arbeitsbefreiung
(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Tierärzt:innen unter Fortzahlung des Entgelts nach § 18 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) | Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes | ein Arbeitstag | |
b) | Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils | zwei Arbeitstage | |
c) | Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort | zwei Arbeitstage | |
d) | 25- oder 40-jähriges Arbeitsjubiläum | ein Arbeitstag | |
e) | schwere Erkrankung | ||
aa) | einer/eines Angehörigen, sowie sie/er in demselben Haushalt lebt, | ein Arbeitstag im Kalenderjahr | |
bb) | eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach §45 SGB V besteht oder bestanden hat, | bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr | |
cc) | einer Betreuungsperson, wen Tierärzt:innen deshalb die Betreuung ihres Kindes , das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, | bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr | |
2Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und eine Ärztin/ ein Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der Tierärzt:in zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. | |||
f) | Ärztliche Behandlung von Tierärzt:innen, wenn diese aus akuten Gründen während der Arbeitszeit erfolgen muss, | erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. |
Protokollnotiz zu § 27 Abs. 1 f):
Die ärztliche Behandlung hat grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen.
(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 18 nur insoweit, als Tierärzt:innen nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen können. 2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3Die Arbeitnehmenden haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an die Arbeitgebenden abzuführen.
(3) 1Die Arbeitsbefreiung nach Abs. 1 und 2 wird nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis gewährt und unter der Voraussetzung, dass die Arbeitnehmenden nicht bereits aus anderen Gründen, zum Beispiel wegen Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit usw., von der Verpflichtung zur Arbeit entbunden sind. 2Die Arbeitnehmenden haben mit der Beantragung der Arbeitsbefreiung die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(4) 1Die Arbeitgebenden können in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 18 an bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).
(5) Auf Antrag kann den gewählten Vertreter:innen der Gewerkschaft zur Teilnahme an Tagungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden; dringende dienstliche oder betriebliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen kann auf Anfordern der Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(6) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz, für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern sowie berufsständischer Versorgungswerke für Tierärzt:innen kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 18 gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 27 Befristete Arbeitsverträge
(1) 1Befristete Arbeitsverträge sind grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2Dabei soll eine ausgewogene Abwägung zwischen den betrieblichen/ dienstlichen Notwendigkeiten einerseits und den berechtigten Interessen der Tierärzt:innen andererseits erfolgen.3Eine sachgrundlose Befristung ist jedoch nur für ein Jahr möglich, wobei eine einmalige Verlängerung der Befristung möglich ist.
(2) Im Falle einer Verlängerung der Vertragsdauer infolge einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeldgesetz oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz beträgt die anschließende Vertragslaufzeit mindestens 1 Jahr.
(3) Befristete Arbeitsverhältnisse können unter Beachtung der Kündigungsfristen nach § 29 ordentlich gekündigt werden.
§ 28 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
- mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitnehmenden das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet haben, bzw. bei in einem berufsständischen Versorgungswerk rentenversicherten Tierärzt:innen mit Ablauf des Monats, in dem das satzungsgemäß zum Bezug einer abschlagsfreien Altersrente vereinbarte Alter erreicht wird.
- jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) oder eines berufsständischen Versorgungswerks für Tierärzt:innen zugestellt wird, wonach die Arbeitnehmenden voll oder teilweise erwerbsgemindert sind. 2Die Arbeitnehmenden haben die Arbeitgebenden von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 175 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers, des privaten Rentenversicherungsträgers oder eines berufsständischen Versorgungswerks für Tierärzt:innen eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die Arbeitnehmenden nach ihrem vom Rentenversicherungsträger, dem privaten Rentenversicherungsträger bzw. in einem berufsständischen Versorgungswerk für Tierärzt:innen festgestellten Leistungsvermögen auf ihren bisherigen oder anderen geeigneten und freien Arbeitsplätzen weiterbeschäftigt werden könnten, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die Arbeitnehmenden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre Weiterbeschäftigung schriftlich beantragen.
(4) 1Sollen die Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. 2Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
§ 29 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
bis zu einem Jahr | ein Monat zum Monatsschluss |
von mehr als einem Jahr | 6 Wochen, |
von mindestens 5 Jahren | 3 Monate, |
von mindestens 8 Jahren | 4 Monate, |
von mindestens 10 Jahren | 5 Monate, |
von mindestens 12 Jahren | 6 Monate |
zum Schluss eines Kalendervierteljahres. |
(2) 1Beschäftigungszeit ist die bei denselben Arbeitgebenden im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 25, es sei denn, die Arbeitgebenden haben vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Tierärzt:innen zwischen Arbeitgebenden, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei anderen Arbeitgebenden als Beschäftigungszeit anerkannt.
§ 30 Zeugnis
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Tierärzt:innen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen (z.B. Wechsel von langjährigen Vorgesetzten, längere Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, zur Vorlage bei Banken oder Behörden, für Bewerbungen) können Tierärzt:innen auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Tierärzt:innen ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
(4) 1Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen. 2Das Endzeugnis und Zwischenzeugnis sind von den Arbeitgebenden bzw. der/dem zur Weiterbildung ermächtigten Tierärzt:in und einer vertretungsberechtigten Person der Arbeitgebenden zu unterzeichnen.
Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit von den Arbeitnehmenden oder von den Arbeitgebenden schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
§ 32 In-Kraft-Treten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01.06.2024 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Mai 2026.
(3) Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden die Vorschriften des
a) § 2 Abs. 3 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Mai 2026, wenn infolge einer Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches weitere Regelungsmöglichkeiten für die Tarifvertragsparteien eröffnet werden; rein formelle Änderungen berechtigen nicht zu einer Ausübung des Kündigungsrechts;
b) § 9 Abs. 4 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Mai 2026
c) §§ 9, und 10 Abs. 3 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, wenn infolge einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes sich materiellrechtliche Auswirkungen ergeben oder weitere Regelungsmöglichkeiten für die Tarifvertragsparteien eröffnet werden; rein formelle Änderungen berechtigen nicht zu einer Ausübung des Kündigungsrechts;
d) Anlage A zu § 16 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Mai 2026.
Anlage A
Tarifvertrag BaT — TGZ Lichtenau | |||
---|---|---|---|
Stufe | Berufsjahr | Monatsgehalt (brutto) | Stundenlohn (brutto) |
TÄ 1 (Approbation oder Berufserlaubnis) | |||
Stufe 1A | bis 1/2 | 3.710,00€ | 22,45€ |
Stufe 1B | ab 1/2 | 4.102,20€ | 24,83€ |
Stufe 2 | 2–3 | 4.558,00€ | 27,59€ |
Stufe 3 | 4–5 | 4.922,64€ | 29,79€ |
Stufe 4 | 6–8 | 5.378,44€ | 32,55€ |
Stufe 5 | Ab 9 | 5.834,24€ | 35,31€ |
TÄ 2 (mit Zusatzbezeichnung) | |||
Stufe 1 | 1 | 4.922,64€ | 29,79€ |
Stufe 2 | 2–3 | 5.378,44€ | 32,55€ |
Stufe 3 | 4–5 | 5.834,24€ | 35,31€ |
Stufe 4 | 6–8 | 6.290,04€ | 38,07€ |
Stufe 5 | Ab 9 | 6.563,52€ | 39,72€ |
TÄ 3 (mit Fachtierarzttitel, Diplomate Titel, Diplomates mit Berufserlaubnis) | |||
Stufe 1 | 1–3 | 6.198,88€ | 37,52€ |
Stufe 2 | 4–6 | 6.745,84€ | 40,83€ |
Stufe 3 | Ab 7 | 7.475,12€ | 45,24€ |
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