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Tarifvertrag Tiergesundheitszentrum Lichtenau (SN)

BaT — Tarif­ver­trag

für Tier­ärz­tin­nen und Tier­ärz­te ange­stellt im Tier­ge­sund­heits­zen­trum Lichtenau/SA

vom 01. Juni 2024

zwi­schen

dem Tier­ge­sund­heits­zen­trum Lichtenau/Sa, Tho­mas-Münt­zer-Str. 2, 09244 Nie­der­lich­ten­au, ver­tre­ten durch die Inha­be­rin Nico­le Schrei­ter

einer­seits

und

dem Bund ange­stell­ter Tier­ärz­te e.V.  (BaT),  Post­fach 690303, 30612 Han­no­ver, ver­tre­ten durch die 1. Vor­sit­zen­de Dr. Eli­sa­beth Bran­de­bu­se­mey­er und den 2. Vor­sit­zen­den Dr. Chris­ti­an Wun­der­lich

ande­rer­seits

wird Fol­gen­des ver­ein­bart:

Inhalt

Togg­le
  • Abschnitt I All­ge­mei­ne Vor­schrif­ten
    • § 1 Gel­tungs­be­reich
    • § 2 Arbeits­ver­trag, Neben­ab­re­den, Pro­be­zeit
    • § 3 All­ge­mei­ne Arbeits­be­din­gun­gen
    • § 4 All­ge­mei­ne Pflich­ten
    • § 5 Qua­li­fi­zie­rung
  • Abschnitt II Arbeits­zeit
    • § 6 Regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit
    • § 7 Arbeit an Sonn- und Fei­er­ta­gen
    • § 8 Son­der­for­men der Arbeit
    • § 9 Bereit­schafts­dienst und Ruf­be­reit­schaft
    • § 10 Aus­gleich für Son­der­for­men der Arbeit
    • § 11 Teil­zeit­be­schäf­ti­gung
    • § 12 Arbeits­zeit­do­ku­men­ta­ti­on
  • Abschnitt III Ein­grup­pie­rung und Ent­gelt
    • § 13 All­ge­mei­ne Ein­grup­pie­rungs­re­ge­lun­gen
    • § 14 Ein­grup­pie­rung
    • § 15 Tabel­len­ent­gelt
    • § 16 Stu­fen der Ent­gelt­ta­bel­le
    • § 17 All­ge­mei­ne Rege­lun­gen zu den Stu­fen
    • § 18 Bemes­sungs­grund­la­ge für die Ent­gelt­fort­zah­lung
    • § 19 Ent­gelt im Krank­heits­fall
    • § 20 Beson­de­re Zah­lun­gen
    • § 21 Berech­nung und Aus­zah­lung des Ent­gelts
    • § 22 Betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung
  • Abschnitt IV Urlaub und Arbeits­be­frei­ung
    • § 23 Erho­lungs­ur­laub
    • § 24 Zusatz­ur­laub
    • § 25 Son­der­ur­laub
    • § 26 Arbeits­be­frei­ung
  • Abschnitt V Befris­tung und Been­di­gung des  Arbeits­ver­hält­nis­ses
    • § 27 Befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge
    • § 28 Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ohne Kün­di­gung
    • § 29 Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses
    • § 30 Zeug­nis
  • Abschnitt VI Über­gangs- und Schluss­vor­schrif­ten
    • § 31 Aus­schluss­frist
    • § 32 In-Kraft-Tre­ten
  • Anla­ge A

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die­ser Tarif­ver­trag gilt für Tier­ärz­tin­nen und Tier­ärz­te (im Fol­gen­den Tierärzt:innen oder Arbeit­neh­men­de genannt), die in einem Arbeits­ver­hält­nis im Tier­ge­sund­heits­zen­trum Lichtenau/Sa beschäf­tigt sind und Mit­glied im BaT sind.

§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

(1) 1Der Arbeits­ver­trag wird schrift­lich abge­schlos­sen. 2Die Rege­lun­gen des Nach­weis­ge­set­zes sind ver­pflich­tend.

(2) 1Neben­ab­re­den sind nur wirk­sam, wenn sie schrift­lich ver­ein­bart wer­den. 2Sie kön­nen schrift­lich geson­dert gekün­digt wer­den, soweit dies ein­zel­ver­trag­lich ver­ein­bart ist.

(3) Die ers­ten sechs Mona­te der Beschäf­ti­gung gel­ten als Pro­be­zeit, soweit nicht eine kür­ze­re Zeit ver­ein­bart ist.

§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

(1) Tierärzt:innen haben über Ange­le­gen­hei­ten, deren Geheim­hal­tung durch gesetz­li­che Vor­schrif­ten vor­ge­se­hen oder von den Arbeit­ge­ben­den ange­ord­net sind, Ver­schwie­gen­heit zu wah­ren; dies gilt auch über die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses hin­aus.

(2) 1Neben­tä­tig­kei­ten gegen Ent­gelt haben Tierärzt:innen ihrer Arbeit­ge­be­rin /ihrem Arbeit­ge­ber (im Fol­gen­den Arbeit­ge­ben­de genannt) recht­zei­tig vor­her schrift­lich anzu­zei­gen. 2Die Arbeit­ge­ben­den kön­nen die Neben­tä­tig­keit nur unter­sa­gen oder mit Auf­la­gen ver­se­hen, wenn die­se geeig­net ist, die Erfül­lung der arbeits­ver­trag­li­chen Pflich­ten von Tierärzt:innen oder berech­tig­te Inter­es­sen der Arbeit­ge­ben­den zu beein­träch­ti­gen.

(3) 1Die Arbeit­ge­ben­den haben Tierärzt:innen von etwa­igen im Zusam­men­hang mit dem Arbeits­ver­hält­nis ent­stan­de­nen Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen Drit­ter frei­zu­stel­len, sofern der Ein­tritt des Scha­dens nicht durch die Tierärztin/ den Tier­arzt vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wor­den ist.

(4) 1Ins­be­son­de­re haben die Arbeit­ge­ben­den
a) eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit aus­rei­chen­der Deckung für die in der Pra­xis behan­del­ten Tier­ar­ten
b) eine gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung über die Berufs­ge­nos­sen­schaft und
c) eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung inklu­si­ve Straf­recht für die in der Pra­xis ange­stell­ten Tierärzt:innen abzu­schlie­ßen.
2Im Übri­gen blei­ben die all­ge­mei­nen Grund­sät­ze zur Arbeit­neh­mer­haf­tung unbe­rührt.

(5) 1Tierärzt:innen haben ein Recht auf Ein­sicht in ihre voll­stän­di­gen Per­so­nal­ak­ten. 2Sie kön­nen das Recht auf Ein­sicht auch durch eine/n hier­zu schrift­lich Bevollmächtigte/n aus­üben las­sen. 3Sie kön­nen Aus­zü­ge oder Kopien aus ihren Per­so­nal­ak­ten erhal­ten.

§ 4 Allgemeine Pflichten

(1) 1Zu den aus der Haupt­tä­tig­keit oblie­gen­den Pflich­ten der Tierärzt:innen gehört es nach indi­vi­du­el­ler ver­trag­li­cher Rege­lung fer­ner, am Not­dienst teil­zu­neh­men. 2Für jeden geleis­te­ten Not­dienst erhal­ten Tierärzt:innen einen Ein­satz­zu­schlag in Höhe von 50 Euro.

(2) 1Eine Tierärztin/ Ein Tier­arzt, die/ der nach der Appro­ba­ti­on oder Wie­der­ein­stieg noch nicht min­des­tens 6 Mona­te kli­nisch tätig war, ist grund­sätz­lich nur mit berufs­er­fah­re­nem Hin­ter­grund zum Ein­satz im Not­dienst her­an­zu­zie­hen. 2Eine Tierärztin/ Ein Tier­arzt, der/ dem aus per­sön­li­chen oder fach­li­chen Grün­den (z.B. Vor­lie­gen einer aner­kann­ten Min­de­rung der Erwerbs­fä­hig­keit, die dem Ein­satz im Not­dienst ent­ge­gen­steht oder allei­ni­ge Kin­der­be­treu­ung bei Allein­er­zie­hen­den) die Teil­nah­me am Not­dienst nicht zumut­bar ist, darf grund­sätz­lich nicht zum Ein­satz im Not­dienst her­an­ge­zo­gen wer­den.

§ 5 Qualifizierung

(1) 1Ein hohes Qua­li­fi­ka­ti­ons­ni­veau und lebens­lan­ges Ler­nen lie­gen im gemein­sa­men Inter­es­se von Arbeit­neh­men­den und Arbeit­ge­ben­den. 2Qua­li­fi­zie­rung dient der Stei­ge­rung von Effek­ti­vi­tät und Effi­zi­enz, der Nach­wuchs­för­de­rung und der Stei­ge­rung von beschäf­ti­gungs­be­zo­ge­nen Kom­pe­ten­zen. 3Die Tarif­ver­trags­par­tei­en ver­ste­hen Qua­li­fi­zie­rung auch als Teil der Per­so­nal­ent­wick­lung.

(2) 1Vor die­sem Hin­ter­grund stellt Qua­li­fi­zie­rung nach die­sem Tarif­ver­trag ein Instru­ment und Ange­bot von der Arbeit­ge­benden­sei­te dar, wel­ches den Arbeit­neh­men­den einen Anspruch auf min­des­tens sie­ben bezahl­te Tage für Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men pro Jahr ein­räumt.

(3) 1Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men sind

  1. die Fort­ent­wick­lung der fach­li­chen, metho­di­schen und sozia­len Kom­pe­ten­zen für die über­tra­ge­nen Tätig­kei­ten (Erhal­tungs­qua­li­fi­zie­rung),
  2. der Erwerb zusätz­li­cher Qua­li­fi­ka­tio­nen (Fort- und Wei­ter­bil­dung),
  3. die Qua­li­fi­zie­rung zur Arbeits­platz­si­che­rung (Qua­li­fi­zie­rung für eine ande­re Tätig­keit; Umschu­lung) und
  4. die       Ein­ar­bei­tung       bei       oder       nach       län­ge­rer Abwe­sen­heit (Wie­der­ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung).

2Die Teil­nah­me an einer Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­me wird doku­men­tiert und den Tierärzt:innen schrift­lich bestä­tigt.

(4) 1Tierärzt:innen haben — auch in den Fäl­len des Absat­zes 3 Satz 1 Buchst. d — Anspruch auf ein regel­mä­ßi­ges Gespräch mit der jewei­li­gen Füh­rungs­kraft, in dem fest­ge­stellt wird, ob und wel­cher Qua­li­fi­zie­rungs­be­darf besteht. 2Die­ses Gespräch kann auch als Grup­pen­ge­spräch geführt wer­den. 3Wird nichts ande­res gere­gelt, ist das Gespräch jähr­lich zu füh­ren.

(5) 1Die Kos­ten einer von den Arbeit­ge­ben­den ver­an­lass­ten Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­me — ein­schließ­lich Rei­se­kos­ten — wer­den, soweit sie nicht von Drit­ten über­nom­men wer­den, grund­sätz­lich von den Arbeit­ge­ben­den getra­gen. 2Für von den Arbeit­neh­men­den frei gewähl­te Maß­nah­men wer­den min­des­tens 30 v.H. der Monats­brut­to­ent­gel­te pro Jahr über­nom­men. 3Eine mög­li­che bes­ser­ge­stell­te Qua­li­fi­zie­rungs­ver­ein­ba­rung  zwi­schen Arbeit­ge­ben­den und Arbeit­neh­men­den bleibt davon unbe­rührt. 4Ein Eigen­bei­trag der Tierärzt:innen kann in Geld und/ oder Zeit erfol­gen.

(6) Zei­ten von ver­ein­bar­ten Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men gel­ten als Arbeits­zeit.

(7) Gesetz­li­che För­de­rungs­mög­lich­kei­ten kön­nen in die Qua­li­fi­zie­rungs­pla­nung ein­be­zo­gen wer­den.

(8) 1Für Tierärzt:innen mit indi­vi­du­el­len Arbeits­zei­ten, in Teil­zeit und in Eltern­zeit, sol­len Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men so ange­bo­ten wer­den, dass ihnen eine gleich­be­rech­tig­te Teil­nah­me ermög­licht wird. 2Auch in die­sem Fall wer­den die Kos­ten, wie unter Absatz 5 gere­gelt, von den Arbeit­ge­ben­den getra­gen.

(9) 1Zur Teil­nah­me an medi­zi­nisch wis­sen­schaft­li­chen Kon­gres­sen, tier­ärzt­li­chen Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen und ähn­li­chen Ver­an­stal­tun­gen gilt Absatz 2 ent­spre­chend. 2Die Arbeits­be­frei­ung wird auf einen Anspruch nach den Wei­ter­bil­dungs­ge­set­zen der Län­der ange­rech­net. 3Bei Kos­ten­er­stat­tung durch Drit­te kann eine Frei­stel­lung für bis zu sie­ben Arbeits­ta­ge erfol­gen.

Abschnitt II Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) 1Die regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit beträgt aus­schließ­lich der Pau­sen durch­schnitt­lich 38 Stun­den wöchent­lich. 2Die regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit kann auf fünf Tage, aus not­wen­di­gen betrieblichen/ dienst­li­chen Grün­den auch auf sechs Tage ver­teilt wer­den.

(2) Für die Berech­nung des Durch­schnitts der regel­mä­ßi­gen wöchent­li­chen Arbeits­zeit ist ein Zeit­raum von sechs Mona­ten zugrun­de zu legen.

(3) 1Soweit es die betrieblichen/ dienst­li­chen Ver­hält­nis­se zulas­sen, wird die Tierärztin/ der Tier­arzt am 24. Dezem­ber und am 31. Dezem­ber unter Fort­zah­lung des Ent­gelts nach §18  von der Arbeit frei­ge­stellt. 2Kann die Frei­stel­lung nach Satz 1 aus betrieblichen/ dienst­li­chen Grün­den nicht erfol­gen, ist ent­spre­chen­der Frei­zeit­aus­gleich inner­halb von drei Mona­ten zu gewäh­ren. 3Die regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit ver­min­dert sich für den 24. Dezem­ber und 31. Dezem­ber, sofern sie auf einen Werk­tag fal­len, um die dienst­plan­mä­ßig aus­ge­fal­le­nen Stun­den. 4Die Ver­min­de­rung der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit betrifft die Tierärzt:innen, die wegen des Dienst­plans frei haben und des­halb ohne die­se Rege­lung nach­ar­bei­ten müss­ten.

(4) 1Die täg­li­che Arbeits­zeit kann im Schicht­dienst auf bis zu zwölf Stun­den aus­schließ­lich der Pau­sen aus­ge­dehnt wer­den. 2In unmit­tel­ba­rer Fol­ge dür­fen nicht mehr als vier Zwölf-Stun­den-Schich­ten und inner­halb von zwei Kalen­der­wo­chen nicht mehr als acht Zwölf-Stun­den-Schich­ten geleis­tet wer­den. 3Sol­che Schich­ten kön­nen nicht mit Bereit­schafts­dienst und Ruf­be­reit­schaft kom­bi­niert wer­den.

(5) Tierärzt:innen sind im Rah­men begrün­de­ter betrieblicher/ dienst­li­cher Not­wen­dig­kei­ten zur Leis­tung von Sonntags‑, Feiertags‑, Nacht‑, Wechselschicht‑, Schicht­ar­beit sowie — bei Teil­zeit­be­schäf­ti­gung auf­grund arbeits­ver­trag­li­cher Rege­lung und mit ihrer Zustim­mung — zu Bereit­schafts­dienst, Ruf­be­reit­schaft, Über­stun­den und Mehr­ar­beit ver­pflich­tet.

(6) Die Arbeit­neh­men­den haben nach Been­di­gung der täg­li­chen Arbeits­zeit Anspruch auf eine unun­ter­bro­che­ne Ruhe­zeit von min­des­tens elf Stun­den.

§ 7 Arbeit an Sonn- und Feiertagen

In Ergän­zung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 gilt für Sonn- und Fei­er­ta­ge fol­gen­des:

(1) 1Die geleis­te­te Arbeits­zeit an einem gesetz­li­chen Fei­er­tag, der auf einen Werk­tag fällt, wird durch eine ent­spre­chen­de Frei­stel­lung an einem ande­ren Werk­tag bis zum Ende des drit­ten Kalen­der­mo­nats – mög­lichst aber schon bis zum Ende des nächs­ten Kalen­der­mo­nats – aus­ge­gli­chen, wenn es die betrieb­li­chen Ver­hält­nis­se zulas­sen. 2Kann ein Frei­zeit­aus­gleich nicht gewährt wer­den, erhält die Tierärztin/ der Tier­arzt je Stun­de 100 v.H. des auf eine Stun­de ent­fal­len­den Anteils des monat­li­chen Ent­gelts der jewei­li­gen Ent­gelt­grup­pe und Stu­fe nach Maß­ga­be der Ent­gelt­ta­bel­le. 3§ 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unbe­rührt.

(2) 1Für Tierärzt:innen, die regel­mä­ßig nach einem Dienst­plan ein­ge­setzt wer­den, der Wech­sel­schicht- oder Schicht­dienst an sie­ben Tagen in der Woche vor­sieht, ver­min­dert sich die regel­mä­ßi­ge Wochen­ar­beits­zeit um ein Fünf­tel der arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten durch­schnitt­li­chen Wochen­ar­beits­zeit, wenn sie an einem gesetz­li­chen Fei­er­tag, der auf einen Werk­tag fällt,

  1. Arbeits­leis­tung zu erbrin­gen haben oder
  2. nicht wegen des Fei­er­tags, son­dern dienst­plan­mä­ßig nicht zur Arbeit ein­ge­teilt sind und des­we­gen an ande­ren Tagen der Woche ihre regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit erbrin­gen müs­sen.

2Absatz 1 gilt in die­sen Fäl­len nicht. 3§ 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unbe­rührt.

(3) 1Tierärzt:innen, die regel­mä­ßig an Sonn- und Fei­er­ta­gen arbei­ten müs­sen, erhal­ten inner­halb von zwei Wochen zwei zusam­men­hän­gen­de arbeits­freie Tage. 2Hier­von soll ein frei­er Tag auf einen Sonn­tag fal­len.

§ 8 Sonderformen der Arbeit

(1) 1Wech­sel­schicht­ar­beit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/ Dienst­plan, der einen regel­mä­ßi­gen Wech­sel der täg­li­chen Arbeits­zeit in Wech­sel­schich­ten vor­sieht, bei denen die Tierärztin/ der Tier­arzt längs­tens nach Ablauf eines Monats erneut zu min­des­tens zwei Nacht­schich­ten her­an­ge­zo­gen wird. 2Wech­sel­schich­ten sind wech­seln­de Arbeits­schich­ten, in denen unun­ter­bro­chen bei Tag und Nacht, werk­tags, sonn­tags und fei­er­tags gear­bei­tet wird. 3Nacht­schich­ten sind Arbeits­schich­ten, die min­des­tens vier Stun­den Nacht­ar­beit umfas­sen.

(2) Schicht­ar­beit ist die Arbeit nach einem Schicht­plan, der einen regel­mä­ßi­gen Wech­sel des Beginns der täg­li­chen Arbeits­zeit um min­des­tens zwei Stun­den in Zeit­ab­schnit­ten von längs­tens einem Monat vor­sieht, und die inner­halb einer Zeit­span­ne von min­des­tens 13 Stun­den geleis­tet wird.

(3) Nacht­ar­beit ist die Arbeit zwi­schen 20 Uhr und 8 Uhr.

(4) Über­stun­den sind die auf Anord­nung des Arbeit­ge­ben­den geleis­te­ten Arbeits­stun­den, die inner­halb eines Kalen­der­mo­nats (Ermitt­lungs­zeit­raum) über die im Rah­men der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit von voll­be­schäf­tig­ten Tierärzt:innen (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienst­plan­mä­ßig bzw. betriebs­üb­lich fest­ge­setz­ten Arbeits­stun­den hin­aus­ge­hen und inner­halb die­ses Zeit­rau­mes nicht aus­ge­gli­chen und kei­ne Mehr­ar­beits­stun­den sind.

(5) Als Mehr­ar­beit wer­den die­je­ni­gen Arbeits­stun­den bezeich­net, die Teil­zeit­be­schäf­tig­te über die ver­ein­bar­te regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit hin­aus bis zur regel­mä­ßi­gen wöchent­li­chen Arbeits­zeit von Voll­be­schäf­tig­ten leis­ten.

§ 9 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

(1) 1Die Tierärztin/ Der Tier­arzt ist ver­pflich­tet, sich auf Anord­nung der Arbeit­ge­ben­den außer­halb der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit an einer von den Arbeit­ge­ben­den bestimm­ten Stel­le auf­zu­hal­ten, um im Bedarfs­fall die Arbeit auf­zu­neh­men (Bereit­schafts­dienst). 2Die Arbeit­ge­ben­den dür­fen Bereit­schafts­dienst nur anord­nen, wenn zu erwar­ten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfah­rungs­ge­mäß aber die Zeit ohne Arbeits­leis­tung (<50% Arbeits­an­fall) über­wiegt. 3Bereit­schafts­dienst wird zu 100% als Arbeits­zeit ver­gü­tet.

(2) Wenn in die Arbeits­zeit regel­mä­ßig und in erheb­li­chem Umfang Bereit­schafts­dienst fällt, kann unter den Vor­aus­set­zun­gen einer

  1. Prü­fung alter­na­ti­ver Arbeits­zeit­mo­del­le,
  2. Belas­tungs­ana­ly­se gemäß § 5 ArbSchG durch einen Arbeits­me­di­zi­ner und
  3. ggf. dar­aus resul­tie­ren­der Maß­nah­men zur Gewähr­leis­tung des Gesund­heits­schut­zes

im Rah­men des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die täg­li­che Arbeits­zeit im Sin­ne des Arbeits­zeit­ge­set­zes abwei­chend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stun­den hin­aus auf bis zu 16 Stun­den ver­län­gert wer­den.

(3) 1Wenn in die Arbeits­zeit an Sams­ta­gen, Sonn- und Fei­er­ta­gen regel­mä­ßig und in erheb­li­chem Umfang Bereit­schafts­dienst fällt, kann unter den Vor­aus­set­zun­gen einer

  1. Prü­fung alter­na­ti­ver Arbeits­zeit­mo­del­le,
  2. Belas­tungs­ana­ly­se gemäß § 5 ArbSchG und
  3. ggf. dar­aus resul­tie­ren­der Maß­nah­men zur Gewähr­leis­tung des Gesund­heits­schut­zes

im Rah­men des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die täg­li­che Arbeits­zeit im Sin­ne des Arbeits­zeit­ge­set­zes abwei­chend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stun­den hin­aus auf bis zu 18 Stun­den  ver­län­gert wer­den, wenn die kom­plet­te Arbeits­zeit als Bereit­schafts­dienst abge­leis­tet wird und dadurch für die ein­zel­ne Tier­ärz­tin / den ein­zel­nen Tier­arzt mehr Wochen­en­den und Fei­er­ta­ge frei sind.

(4) 1Wenn in die Arbeits­zeit regel­mä­ßig und in erheb­li­chem Umfang Bereit­schafts­dienst fällt, kann im Rah­men des § 7 Abs. 2a ArbZG und inner­halb der Grenz­wer­te nach den Absät­zen 2 und 3 eine Ver­län­ge­rung der täg­li­chen Arbeits­zeit über acht Stun­den hin­aus auch ohne Aus­gleich erfol­gen. 2Die wöchent­li­che Arbeits­zeit darf dabei durch­schnitt­lich bis zu 56 Stun­den betra­gen.

(5) Für den Aus­gleichs­zeit­raum nach den Absät­zen 2 bis 4 gilt § 6 Abs. 2.

(6) Soweit Tierärzt:innen Teil­zeit­ar­beit gemäß § 11 ver­ein­bart haben, ver­rin­gern sich die Höchst­gren­zen der wöchent­li­chen Arbeits­zeit nicht, sofern die Tierärzt:in zustimmt.

(7) 1Die Tierärztin/ Der Tier­arzt hat sich auf Anord­nung der Arbeit­ge­ben­den außer­halb der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit an einer den Arbeit­ge­ben­den anzu­zei­gen­den Stel­le auf­zu­hal­ten, um auf Abruf die Arbeit auf­zu­neh­men (Ruf­be­reit­schaft). 2Die Ruf­be­reit­schafts­dienst­leis­ten­den ver­pflich­ten sich, inner­halb von 45 Minu­ten am Arbeits­platz ein­tref­fen zu kön­nen. 3Die Arbeit­ge­ben­den dür­fen Ruf­be­reit­schaft nur anord­nen, wenn erfah­rungs­ge­mäß ledig­lich in Aus­nah­me­fäl­len Arbeit anfällt. 4Durch tat­säch­li­che Arbeits­leis­tung inner­halb der Ruf­be­reit­schaft kann die täg­li­che Höchst­ar­beits­zeit von zehn Stun­den (§ 3 ArbZG) über­schrit­ten wer­den (§ 7 ArbZG).

(8) Die maxi­ma­le Län­ge der Ruf­be­reit­schaft darf 24 Stun­den nicht über­schrei­ten.

§ 10 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) 1Die Tierärztin/ Der Tier­arzt erhält neben dem Ent­gelt für die tat­säch­li­che Arbeits­leis­tung Zeit­zu­schlä­ge. ²Die Zeit­zu­schlä­ge betra­gen — auch bei teil­zeit­be­schäf­tig­ten Tierärzt:innen — je Stun­de

afür Über­stun­den15 v.H.
bfür Nacht­ar­beit30 v.H.
cfür Sonn­tags­ar­beit35 v.H.
dbei Fei­er­tags­ar­beit
— ohne Frei­zeit­aus­gleich150 v.H.
— mit Frei­zeit­aus­gleich50 v.H.
efür Arbeit
- am 24. Dezem­ber ab 6 Uhr35 v.H.
- am 31. Dezem­ber ab 6 Uhr35 v.H.
ffür Arbeit an Sams­ta­gen ab 13 — 21 Uhr30 v.H.

des auf eine Stun­de ent­fal­len­den Anteils des Tabel­len­ent­gelts der jewei­li­gen Stu­fe der jewei­li­gen Ent­gelt­grup­pe. 3Beim Zusam­men­tref­fen von Zeit­zu­schlä­gen nach Satz 2 Buchst. b bis f wird nur der höchs­te Zeit­zu­schlag gezahlt.

Pro­to­kol­lerklä­rung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
1Der Frei­zeit­aus­gleich muss nach­voll­zieh­bar doku­men­tiert, beson­ders aus­ge­wie­sen und bezeich­net wer­den. 2Falls kein Frei­zeit­aus­gleich gewährt wird, wer­den als Ent­gelt ein­schließ­lich des Zeit­zu­schlags und des auf den Fei­er­tag ent­fal­len­den Tabel­len­ent­gelts höchs­tens 250 v.H. gezahlt.

(2) Für Arbeits­stun­den, die kei­ne Über­stun­den sind und die aus betrieblichen/ dienst­li­chen Grün­den nicht inner­halb des nach § 6 Abs. 2 fest­ge­leg­ten Zeit­raums mit Frei­zeit aus­ge­gli­chen wer­den, erhal­ten die Arbeit­neh­men­den je Stun­de 100 v.H. des auf eine Stun­de ent­fal­len­den Anteils des Tabel­len­ent­gelts der jewei­li­gen Ent­gelt­grup­pe und Stu­fe.

(3) 1Für die Ruf­be­reit­schaft wird ein antei­li­ger Stun­den­lohn für jede Stun­de der Ruf­be­reit­schaft des jewei­li­gen Tabel­len­ent­gelts bezahlt. 2Sie beträgt für die Tage Mon­tag bis Frei­tag 35% des Tabel­len­ent­gelts,  für Sams­tag, Sonn­tag sowie für Fei­er­ta­ge 45% des auf eine Stun­de ent­fal­len­den Anteils des Tabel­len­ent­gelts der jewei­li­gen Ent­gelt­grup­pe und Stu­fe (nach Anla­ge A). 3Hin­sicht­lich der Arbeits­leis­tung wird jede ein­zel­ne Inan­spruch­nah­me inner­halb der Ruf­be­reit­schaft mit einem Ein­satz am Ein­satz­ort ein­schließ­lich der hier­für erfor­der­li­chen Wege­zei­ten auf eine vol­le Stun­de gerun­det. 4Für die Inan­spruch­nah­me wird das Ent­gelt für Über­stun­den sowie etwa­ige Zeit­zu­schlä­ge nach Absatz 1 gezahlt.

§ 11 Teilzeitbeschäftigung

(1) 1Mit Tierärzt:innen soll auf Antrag eine gerin­ge­re als die ver­trag­lich fest­ge­leg­te Arbeits­zeit ver­ein­bart wer­den, wenn sie

  1. min­des­tens ein Kind unter 18 Jah­ren oder
  2. einen nach ärzt­li­chem Gut­ach­ten pfle­ge­be­dürf­ti­gen sons­ti­gen Ange­hö­ri­gen

tat­säch­lich betreu­en oder pfle­gen und drin­gen­de dienst­li­che bzw. betrieb­li­che Belan­ge nicht ent­ge­gen­ste­hen oder betrieb­li­che Grün­de dies recht­fer­ti­gen.

2Die Teil­zeit­be­schäf­ti­gung nach Satz 1 soll auf Antrag auf bis zu fünf Jah­re befris­tet wer­den. 3Sie kann ver­län­gert wer­den; der Antrag ist spä­tes­tens sechs Mona­te vor Ablauf der ver­ein­bar­ten Teil­zeit­be­schäf­ti­gung zu stel­len. 4Bei der Gestal­tung der Arbeits­zeit haben die Arbeit­ge­ben­den im Rah­men der dienst­li­chen bzw. betrieb­li­chen Mög­lich­kei­ten der beson­de­ren per­sön­li­chen Situa­ti­on der Arbeit­neh­men­den nach Satz 1 Rech­nung zu tra­gen.

(2) Tierärzt:innen, die in ande­ren als den in Absatz 1 genann­ten Fäl­len eine Teil­zeit­be­schäf­ti­gung ver­ein­ba­ren wol­len, kön­nen von ihren Arbeit­ge­ben­den ver­lan­gen, dass sie mit ihnen die Mög­lich­keit einer Teil­zeit­be­schäf­ti­gung mit dem Ziel erör­tern, zu einer ent­spre­chen­den Ver­ein­ba­rung zu gelan­gen.

(3) Ist mit frü­her voll­be­schäf­tig­ten Tierärzt:innen auf ihren Wunsch eine nicht befris­te­te Teil­zeit­be­schäf­ti­gung ver­ein­bart wor­den, sol­len sie bei spä­te­rer Beset­zung eines Voll­zeit­ar­beits­plat­zes bei glei­cher Eig­nung im Rah­men der dienst­li­chen bzw. betrieb­li­chen Mög­lich­kei­ten bevor­zugt berück­sich­tigt wer­den.

§ 12 Arbeitszeitdokumentation

(1) 1Die Arbeits­zei­ten der Tierärzt:innen sind durch elek­tro­ni­sche Ver­fah­ren so zu erfas­sen, dass die gesam­te Anwe­sen­heit am Arbeits­platz doku­men­tiert ist. 2Für die Doku­men­ta­ti­on sind grund­sätz­lich die Arbeit­ge­ben­den ver­ant­wort­lich. 3Sie kön­nen die­se an die Arbeit­neh­men­den dele­gie­ren.

Abschnitt III Eingruppierung und Entgelt

§ 13 Allgemeine Eingruppierungsregelungen

(1) 1Die Ein­grup­pie­rung der Tierärzt:innen rich­tet sich nach § 14. 2Die Arbeit­neh­men­den erhal­ten Ent­gelt nach der Ent­gelt­grup­pe, in der sie ein­grup­piert sind.

(2) Die Ent­gelt­grup­pe der Tierärzt:innen ist im Arbeits­ver­trag anzu­ge­ben.

§ 14 Eingruppierung

Tierärzt:innen sind wie folgt ein­grup­piert:

  1. Ent­gelt­grup­pe TÄ I:
    Tierärzt:in mit Appro­ba­ti­on oder Berufs­er­laub­nis
  2. Ent­gelt­grup­pe TÄ II:
    Appro­bier­te Tierärzt:in mit Zusatz­be­zeich­nung
  3. Ent­gelt­grup­pe TÄ III: 
    Appro­bier­te Tierärzt:in mit Fach­tier­arzt­ti­tel / Diplo­ma­te Titel / Diplo­ma­tes mit Berufs­er­laub­nis

§ 15 Tabellenentgelt

(1) 1Die Arbeit­neh­men­den erhal­ten monat­lich ein Tabel­len­ent­gelt nach Anla­ge A. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Ent­gelt­grup­pe, in die sie ein­grup­piert sind, und nach der für sie gel­ten­den Stu­fe.

(2) Die Ver­ein­ba­rung eines höhe­ren außer­ta­rif­li­chen Ent­gelts ist zuläs­sig.

§ 16 Stufen der Entgelttabelle

(1) Tierärzt:innen errei­chen die jeweils nächs­te Stu­fe nach den Zei­ten einer Tätig­keit inner­halb der­sel­ben Ent­gelt­grup­pe bei ihren Arbeit­ge­ben­den (Stu­fen­lauf­zeit) und zwar in

(a) Ent­gelt­grup­pe TÄ 1: Tierärzt:in mit Appro­ba­ti­on oder Berufs­er­laub­nis

    Stu­fe 1A:  beim Berufs­ein­stieg nach Erhalt der tier­ärzt­li­chen Appro­ba­ti­on oder nach Erhalt der Berufs­er­laub­nis bis 6 Mona­te

    Stu­fe 1B:   in den Mona­ten 7 bis 12 der Beschäf­ti­gung

    Stu­fe 2:    im 2. und 3. Jahr der Beschäf­ti­gung

    Stu­fe 3:    im 4. und 5. Jahr der Beschäf­ti­gung

    Stu­fe 4:    im 6. bis 8. Jahr der Beschäf­ti­gung

    Stu­fe 5:    ab 9. Jahr der Beschäf­ti­gung

    (b) Ent­gelt­grup­pe TÄ 2: Tierärzt:in mit Zusatz­be­zeich­nung

    Stu­fe 1:     im 1. Jahr der Beschäf­ti­gung

    Stu­fe 2:    im 2. und 3. Jahr der Beschäf­ti­gung

    Stu­fe 3:    im 4. und 5. Jahr der Beschäf­ti­gung

    Stu­fe 4:    im 6. bis 8. Jahr der Beschäf­ti­gung

    Stu­fe 5:    ab 9. Jahr der Beschäf­ti­gung

    (c ) Ent­gelt­grup­pe TÄ 3: Tierärzt:in mit Fach­tier­arzt­ti­tel / Diplo­ma­te Titel / Diplo­ma­tes mit Berufs­er­laub­nis

    Stu­fe 1:     im 1. bis 3. Jahr der Beschäf­ti­gung

    Stu­fe 2:    im 4. bis 6. Jahr der Beschäf­ti­gung

    Stu­fe 3:    ab 7. Jahr der Beschäf­ti­gung

    (2) 1Bei der Anrech­nung von Vor­be­schäf­ti­gun­gen wer­den in der Ent­gelt­grup­pe TÄ 1 Zei­ten tier­ärzt­li­cher Tätig­keit ange­rech­net. 2In den Ent­gelt­grup­pen TÄ 2 und TÄ 3 wer­den Zei­ten der Tätig­keit mit Zusatz­be­zei­chung oder fach­tier­ärzt­li­cher Tätig­keit ange­rech­net. 3Zei­ten einer vor­her­ge­hen­den beruf­li­chen Tätig­keit kön­nen ange­rech­net wer­den, wenn sie für die vor­ge­se­he­ne Tätig­keit för­der­lich sind.

    (3) Pro­mo­vier­te Tierärzt:innen wer­den min­des­tens in TÄ 1 Stu­fe 2 ein­grup­piert.

    (4) Zusatz­tä­tig­kei­ten (wie z.B. Füh­rung der tier­ärzt­li­chen Haus­apo­the­ke, Strahlenschutzbeauftragt:er, Dienst­plan­er­stel­lung, Qualitätsmanagementbeauftragt:er) füh­ren zu einer Ein­grup­pie­rung in die nächst­hö­he­re Stu­fe.

    § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen

    (1) Tierärzt:innen erhal­ten vom Beginn des Monats an, in dem die nächs­te Stu­fe

    erreicht wird, das Tabel­len­ent­gelt nach der neu­en Stu­fe.

    (2) 1Den Zei­ten einer tier­ärzt­li­chen Tätig­keit im Sin­ne des § 16 Abs. 1 ste­hen gleich:

    1. Schutz­fris­ten nach dem Mut­ter­schutz­ge­setz,
    2. Zei­ten des Beschäf­ti­gungs­ver­bo­tes,
    3. Zei­ten einer Arbeits­un­fä­hig­keit nach § 19 bis zu 12 Wochen,
    4. Zei­ten eines bezahl­ten Urlaubs,
    5. Zei­ten eines Son­der­ur­laubs, bei denen die Arbeit­ge­ben­den vor dem Antritt schrift­lich ein dienst­li­ches bzw. betrieb­li­ches Inter­es­se aner­kannt haben,
    6. Zei­ten der vor­über­ge­hen­den Über­tra­gung einer höher­wer­ti­gen Tätig­keit.

    2Zei­ten, in denen Tierärzt:innen mit einer kür­ze­ren als der regel­mä­ßi­gen wöchent­li­chen Arbeits­zeit eines ent­spre­chen­den Voll­be­schäf­tig­ten beschäf­tigt waren, wer­den voll ange­rech­net.

    (3) Bei einer Ein­grup­pie­rung in eine höhe­re oder nied­ri­ge­re Ent­gelt­grup­pe erhal­ten die Arbeit­neh­men­den vom Beginn des Monats an, in dem die Ver­än­de­rung wirk­sam wird, das Tabel­len­ent­gelt der sich aus § 16 Abs. 1 erge­ben­den Stu­fe.

    (4) 1Soweit es zur regio­na­len Dif­fe­ren­zie­rung, zur Deckung des Per­so­nal­be­darfs oder zur Bin­dung von qua­li­fi­zier­ten Fach­kräf­ten erfor­der­lich ist, kann den Arbeit­neh­men­den im Ein­zel­fall, abwei­chend von dem sich aus der nach § 16 und § 17 Abs. 3 erge­ben­den Stu­fe ihrer jewei­li­gen Ent­gelt­grup­pe zuste­hen­den Ent­gelt, ein um bis zu zwei Stu­fen höhe­res Ent­gelt ganz oder teil­wei­se vor­weg­ge­währt wer­den. 2Haben Tierärzt:innen bereits die End­stu­fe ihrer jewei­li­gen Ent­gelt­grup­pe erreicht, kann ihnen unter den Vor­aus­set­zun­gen des Sat­zes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stu­fe 5 / 3 ihrer jewei­li­gen Ent­gelt­grup­pe höhe­res Ent­gelt gezahlt wer­den.

    § 18 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

    1In den Fäl­len der Ent­gelt­fort­zah­lung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 23, § 24 und § 26 wer­den das Tabel­len­ent­gelt sowie die sons­ti­gen in Monats­be­trä­gen fest­ge­leg­ten Ent­gelt­be­stand­tei­le wei­ter­ge­zahlt. 2Die nicht in Monats­be­trä­gen fest­ge­leg­ten Ent­gelt­be­stand­tei­le wer­den als Durch­schnitt auf Basis der dem maß­ge­ben­den Ereig­nis für die Ent­gelt­fort­zah­lung vor­her­ge­hen­den letz­ten drei vol­len Kalen­der­mo­na­te (Berech­nungs­zeit­raum) gezahlt. 3Aus­ge­nom­men hier­von sind das zusätz­lich für Über­stun­den gezahl­te Ent­gelt (mit Aus­nah­me der im Dienst­plan vor­ge­se­he­nen Über­stun­den) sowie beson­de­re Zah­lun­gen nach § 20.

    § 19 Entgelt im Krankheitsfall

    (1) 1Wer­den Tierärzt:innen durch Arbeits­un­fä­hig­keit infol­ge Krank­heit an der Arbeits­leis­tung ver­hin­dert, ohne dass sie ein Ver­schul­den trifft, erhal­ten sie bis zur Dau­er von sechs Wochen das Ent­gelt nach § 18. 2Bei erneu­ter Arbeits­un­fä­hig­keit infol­ge der­sel­ben Krank­heit sowie bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses gel­ten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. 3Als unver­schul­de­te Arbeits­un­fä­hig­keit im Sin­ne der Sät­ze 1 und 2 gilt auch die Arbeits­ver­hin­de­rung in Fol­ge einer Maß­nah­me der medi­zi­ni­schen Vor­sor­ge und Reha­bi­li­ta­ti­on im Sin­ne von § 9 EFZG.

    Pro­to­kol­lerklä­rung zu Absatz 1 Satz 1:
    Ein Ver­schul­den liegt nur dann vor, wenn die Arbeits­un­fä­hig­keit vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wur­de.

    (2) 1Nach Ablauf des Zeit­raums gemäß Absatz 1 erhal­ten die Tierärzt:innen für die Zeit, für die ihnen Kran­ken­geld oder ent­spre­chen­de gesetz­li­che Leis­tun­gen gezahlt wer­den, einen Kran­ken­geld­zu­schuss in Höhe des Unter­schieds­be­trags zwi­schen den tat­säch­li­chen Bar­leis­tun­gen des Sozi­al­leis­tungs­trä­gers und dem Net­to­ent­gelt. 2Net­to­ent­gelt ist das um die gesetz­li­chen Abzü­ge ver­min­der­te Ent­gelt im Sin­ne des § 18; bei frei­wil­lig Kran­ken­ver­si­cher­ten ist dabei deren Gesamt­kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trag abzüg­lich Arbeit­ge­ber­zu­schuss zu berück­sich­ti­gen. 3Für Tierärzt:innen, die wegen Über­stei­gens der Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze nicht der Ver­si­che­rungs­pflicht in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung unter­lie­gen, ist bei der Berech­nung des Kran­ken­geld­zu­schus­ses der Kran­ken­geld­höchst­satz, der bei Pflicht­ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung zustün­de, zugrun­de zu legen.

    (3) 1Der Kran­ken­geld­zu­schuss wird bei einer Beschäf­ti­gungs­zeit (§ 29 Abs. 2) von mehr als einem Jahr längs­tens bis zum Ende der 12. Woche und

    von mehr als fünf Jah­ren längs­tens bis zum Ende der 18. Woche

    seit dem Beginn der Arbeits­un­fä­hig­keit infol­ge der­sel­ben Krank­heit gezahlt. 2Maß­geb­lich für die Berech­nung der Fris­ten nach Satz 1 ist die Beschäf­ti­gungs­zeit, die im Lau­fe der krank­heits­be­ding­ten Arbeits­un­fä­hig­keit voll­endet wird.

    (4) 1Ent­gelt im Krank­heits­fall, inklu­si­ve des Kran­ken­geld­zu­schus­ses, wird nicht über das Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses hin­aus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unbe­rührt. 2Kran­ken­geld­zu­schuss wird zudem nicht über den Zeit­punkt hin­aus gezahlt, von dem an Tierärzt:innen eine Ren­te oder eine ver­gleich­ba­re Leis­tung auf Grund eige­ner Ver­si­che­rung aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, einem berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­werk der Tierärzt:innen, aus einer zusätz­li­chen Alters- und Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung oder aus einer sons­ti­gen Ver­sor­gungs­ein­rich­tung erhal­ten, die nicht allein aus Mit­teln der Tierärzt:innen finan­ziert ist. 3Über­zahl­ter Kran­ken­geld­zu­schuss und sons­ti­ge Über­zah­lun­gen gel­ten als Vor­schuss auf die in dem­sel­ben Zeit­raum zuste­hen­den Leis­tun­gen nach Satz 2; die Ansprü­che der Tierärzt:innen gehen inso­weit auf die Arbeit­ge­ben­den über. 4Die Arbeit­ge­ben­den kön­nen von der Rück­for­de­rung des Teils des über­zahl­ten Betrags, der nicht durch die für den Zeit­raum der Über­zah­lung zuste­hen­den Bezü­ge im Sin­ne des Sat­zes 2 aus­ge­gli­chen wor­den ist, abse­hen, es sei denn, die Arbeit­neh­men­den haben den Arbeit­ge­ben­den die Zustel­lung des Ren­ten­be­scheids schuld­haft ver­spä­tet mit­ge­teilt.

    § 20 Besondere Zahlungen

    (1) 1Nach Maß­ga­be des Ver­mö­gens­bil­dungs­ge­set­zes in sei­ner jewei­li­gen Fas­sung haben Tierärzt:innen, deren Arbeits­ver­hält­nis vor­aus­sicht­lich min­des­tens sechs Mona­te dau­ert, einen Anspruch auf ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen. 2Für voll­be­schäf­tig­te Tierärzt:innen beträgt die ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tung für jeden vol­len Kalen­der­mo­nat min­des­tens zehn Euro. 3Der Anspruch ent­steht frü­hes­tens für den Kalen­der­mo­nat, in dem die Arbeit­neh­men­den den Arbeit­ge­ben­den die erfor­der­li­chen Anga­ben schrift­lich mit­tei­len, und für die bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Mona­te des­sel­ben Kalen­der­jah­res; die Fäl­lig­keit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mit­tei­lung bei den Arbeit­ge­ben­den ein. 4Die ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tung wird nur für Kalen­der­mo­na­te gewährt, für die den Tierärzt:innen Tabel­len­ent­gelt, Ent­gelt­fort­zah­lung oder Kran­ken­geld­zu­schuss zusteht. 5Für Zei­ten, für die Kran­ken­geld­zu­schuss zusteht, ist die ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tung Teil des Kran­ken­geld­zu­schus­ses. 6Die ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tung ist kein zusatz­ver­sor­gungs­pflich­ti­ges Ent­gelt.

    (2) 1Tierärzt:innen erhal­ten ein Jubi­lä­ums­geld bei Voll­endung einer Beschäf­ti­gungs­zeit (§ 29 Abs. 2)

    1. von 25 Jah­ren       in Höhe von      500 Euro,
    2. von 40 Jah­ren       in Höhe von      850 Euro.

    2Teil­zeit­be­schäf­tig­te Tierärzt:innen erhal­ten das Jubi­lä­ums­geld in vol­ler Höhe. 3Durch Betriebs­ver­ein­ba­rung kön­nen güns­ti­ge­re Rege­lun­gen getrof­fen wer­den.

    (3) 1Beim Tod von Tierärzt:innen, deren Arbeits­ver­hält­nis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehe­gat­ten oder der Lebenspartnerin/dem Lebens­part­ner im Sin­ne des Lebens­part­ner­schafts­ge­set­zes oder den Kin­dern ein Ster­be­geld gewährt. 2Als Ster­be­geld wird für die rest­li­chen Tage des Ster­be­mo­nats und — in einer Sum­me — für zwei wei­te­re Mona­te das Tabel­len­ent­gelt der/des Ver­stor­be­nen gezahlt. 3Die Zah­lung des Ster­be­gel­des an einen der Berech­tig­ten bringt den Anspruch der Übri­gen gegen­über den Arbeit­ge­ben­den zum Erlö­schen; die Zah­lung auf das Gehalts­kon­to hat befrei­en­de Wir­kung. 4Betrieb­lich kön­nen eige­ne Rege­lun­gen getrof­fen wer­den. 5Die Gewäh­rung des Ster­be­gel­des erfolgt unab­hän­gig von der Todes­ur­sa­che und wird auch bei Sui­zid gezahlt.

    § 21 Berechnung und Auszahlung des Entgelts

    (1) 1Bemes­sungs­zeit­raum für das Tabel­len­ent­gelt, den Tages­durch­schnitt nach § 18 und die sons­ti­gen unste­ten Ent­gelt­be­stand­tei­le ist der Kalen­der­mo­nat. 2Die Zah­lung erfolgt spä­tes­tens am 10. Tag des Fol­ge­mo­nats (Zahl­tag) für den abge­lau­fe­nen Kalen­der­mo­nat inklu­si­ve des Tages­durch­schnitt nach § 18, der unste­ten Ent­gelt­be­stand­tei­le und deren Zuschlä­ge auf ein von der Tierärzt:in benann­tes Kon­to inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.

    (2) Soweit tarif­ver­trag­lich nicht aus­drück­lich etwas ande­res gere­gelt ist, erhal­ten teil­zeit­be­schäf­tig­te Tierärzt:innen das Tabel­len­ent­gelt (§ 15) und alle sons­ti­gen Ent­gelt­be­stand­tei­le in dem Umfang, der dem Anteil ihrer indi­vi­du­ell ver­ein­bar­ten durch­schnitt­li­chen Arbeits­zeit an der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit ver­gleich­ba­rer voll­zeit­be­schäf­tig­ter Tierärzt:innen ent­spricht.

    (3) 1Besteht der Anspruch auf das Tabel­len­ent­gelt oder die sons­ti­gen Ent­gelt­be­stand­tei­le nicht für alle Tage eines Kalen­der­mo­nats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchs­zeit­raum ent­fällt. 2Besteht nur für einen Teil eines Kalen­der­tags Anspruch auf Ent­gelt, wird für jede geleis­te­te dienst­plan­mä­ßi­ge oder betriebs­üb­li­che Arbeits­stun­de der auf eine Stun­de ent­fal­len­de Anteil des Tabel­len­ent­gelts sowie der sons­ti­gen in Monats­be­trä­gen fest­ge­leg­ten Ent­gelt­be­stand­tei­le gezahlt. 3Zur Ermitt­lung des auf eine Stun­de ent­fal­len­den Anteils sind die in Monats­be­trä­gen fest­ge­leg­ten Ent­gelt­be­stand­tei­le durch das 4,348-fache der regel­mä­ßi­gen wöchent­li­chen Arbeits­zeit (§ 6 Abs. 1 und ent­spre­chen­de Son­der­re­ge­lun­gen) zu tei­len.

    (4) 1Ergibt sich bei der Berech­nung von Beträ­gen ein Bruch­teil eines Cents von min­des­tens 0,5, ist er auf­zu­run­den; ein Bruch­teil von weni­ger als 0,5 ist abzu­run­den. 2Zwi­schen­rech­nun­gen wer­den jeweils auf zwei Dezi­mal­stel­len durch­ge­führt. 3Jeder Ent­gelt­be­stand­teil ist ein­zeln zu run­den.

    (5) Ent­fal­len die Vor­aus­set­zun­gen für eine Zula­ge im Lau­fe eines Kalen­der­mo­nats, gilt Absatz 3 ent­spre­chend.

    (6) Ein­zel­ver­trag­lich kön­nen neben dem Tabel­len­ent­gelt zuste­hen­de Ent­gelt­be­stand­tei­le (z. B. Zeit­zu­schlä­ge, Erschwer­nis­zu­schlä­ge) pau­scha­liert wer­den.

    § 22 Betriebliche Altersversorgung

    (1) Die Arbeit­neh­men­den haben Anspruch auf eine zusätz­li­che Alters- und Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung, an der sich die Arbeit­ge­ben­den mit min­des­tens 15% betei­li­gen.

    Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

    § 23 Erholungsurlaub

    (1) Tierärzt:innen haben in jedem Kalen­der­jahr Anspruch auf Erho­lungs­ur­laub unter Fort­zah­lung des Ent­gelts (§ 18). 2Bei Ver­tei­lung der wöchent­li­chen Arbeits­zeit auf fünf Tage in der Kalen­der­wo­che beträgt der Urlaubs­an­spruch in jedem Kalen­der­jahr 30 Arbeits­ta­ge.

    (2) 1Bei einer ande­ren Ver­tei­lung der wöchent­li­chen Arbeits­zeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder ver­min­dert sich der Urlaubs­an­spruch ent­spre­chend. 2Ver­bleibt bei der Berech­nung des Urlaubs ein Bruch­teil, der min­des­tens einen hal­ben Urlaubs­tag ergibt, wird er auf einen vol­len Urlaubs­tag auf­ge­run­det; Bruch­tei­le von weni­ger als einem hal­ben Urlaubs­tag blei­ben unbe­rück­sich­tigt. 3Der Erho­lungs­ur­laub muss im lau­fen­den Kalen­der­jahr gewährt und kann auch in Tei­len genom­men wer­den.

    Pro­to­kol­lerklä­rung zu Absatz 1:
    Der Urlaub soll grund­sätz­lich zusam­men­hän­gend gewährt wer­den; dabei soll ein Urlaub­s­teil von zwei Wochen Dau­er ange­strebt wer­den.

    (3) Im Übri­gen gilt das Bun­des­ur­laubs­ge­setz mit fol­gen­den Maß­ga­ben:

    1. Im Fal­le der Über­tra­gung muss der Erho­lungs­ur­laub in den ers­ten drei Mona­ten des fol­gen­den Kalen­der­jah­res ange­tre­ten wer­den. Kann der Erho­lungs­ur­laub aus betrieb­li­chen Grün­den nicht bis zum 31. März ange­tre­ten wer­den, ist er bis zum 31. Mai anzu­tre­ten.
    2. Beginnt oder endet das Arbeits­ver­hält­nis im Lau­fe eines Jah­res, erhal­ten die Arbeit­neh­men­den als Erho­lungs­ur­laub für jeden vol­len Monat des Arbeits­ver­hält­nis­ses ein Zwölf­tel des Urlaubs­an­spruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unbe­rührt.
    3. Ruht das Arbeits­ver­hält­nis, so ver­min­dert sich die Dau­er des Erho­lungs­ur­laubs ein­schließ­lich eines etwa­igen Zusatz­ur­laubs für jeden vol­len Kalen­der­mo­nat um ein Zwölf­tel.
    4. Das nach Absatz 1 Satz 1 fort­zu­zah­len­de Ent­gelt wird zu dem in § 21 genann­ten Zeit­punkt gezahlt.

    § 24 Zusatzurlaub

    Tierärzt:innen, die regel­mä­ßig zur Nacht­ar­beit in Form von Bereit­schafts­dienst, Ruf­be­reit­schaft, Schicht- oder Wech­sel­schicht­dienst her­an­ge­zo­gen wer­den, erhal­ten pro Kalen­der­halb­jahr einen Arbeits­tag Zusatz­ur­laub.

    § 25 Sonderurlaub

    Tierärzt:innen kön­nen bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des unter Ver­zicht auf die Fort­zah­lung des Ent­gelts Son­der­ur­laub erhal­ten.

    § 26 Arbeitsbefreiung

    (1) 1Als Fäl­le nach § 616 BGB, in denen Tierärzt:innen unter Fort­zah­lung des Ent­gelts nach § 18 im nach­ste­hend genann­ten Aus­maß von der Arbeit frei­ge­stellt wer­den, gel­ten nur die fol­gen­den Anläs­se:

    a)Nie­der­kunft der Ehefrau/Lebenspartnerin im Sin­ne des Lebens­part­ner­schafts­ge­set­zesein Arbeits­tag
    b) Tod der Ehegattin/des Ehe­gat­ten, der Lebenspartnerin/des Lebens­part­ners im Sin­ne des Lebens­part­ner­schafts­ge­set­zes, eines Kin­des oder Eltern­teilszwei Arbeits­ta­ge
    c)Umzug aus dienst­li­chem oder betrieb­li­chem Grund an einen ande­ren Ort zwei Arbeits­ta­ge
    d)25- oder 40-jäh­ri­ges Arbeits­ju­bi­lä­umein Arbeits­tag
    e) schwe­re Erkran­kung
    aa)einer/eines Ange­hö­ri­gen, sowie sie/er in dem­sel­ben Haus­halt lebt, ein Arbeits­tag im Kalen­der­jahr
    bb)eines Kin­des, das das 12. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat, wenn im lau­fen­den Kalen­der­jahr kein Anspruch nach §45 SGB V besteht oder bestan­den hat, bis zu vier Arbeits­ta­ge im Kalen­der­jahr
    cc)einer Betreu­ungs­per­son, wen Tierärzt:innen des­halb die Betreu­ung ihres Kin­des , das das 8. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat oder wegen kör­per­li­cher, geis­ti­ger oder see­li­scher Behin­de­rung dau­ernd pfle­ge­be­dürf­tig ist, über­neh­men muss, bis zu vier Arbeits­ta­ge im Kalen­der­jahr
    2Eine Frei­stel­lung erfolgt nur, soweit eine ande­re Per­son zur Pfle­ge oder Betreu­ung nicht sofort zur Ver­fü­gung steht und eine Ärztin/ ein Arzt in den Fäl­len der Dop­pel­buch­sta­ben aa) und bb) die Not­wen­dig­keit der Anwe­sen­heit der Tierärzt:in zur vor­läu­fi­gen Pfle­ge beschei­nigt. 3Die Frei­stel­lung darf ins­ge­samt fünf Arbeits­ta­ge im Kalen­der­jahr nicht über­schrei­ten.
    f)Ärzt­li­che Behand­lung von Tierärzt:innen, wenn die­se aus aku­ten Grün­den wäh­rend der Arbeits­zeit erfol­gen muss,
    erfor­der­li­che nach­ge­wie­se­ne Abwe­sen­heits­zeit ein­schließ­lich erfor­der­li­cher Wege­zei­ten.

    Pro­to­koll­no­tiz zu § 27 Abs. 1 f):
    Die ärzt­li­che Behand­lung hat grund­sätz­lich außer­halb der Arbeits­zeit zu erfol­gen.

    (2) 1Bei Erfül­lung all­ge­mei­ner staats­bür­ger­li­cher Pflich­ten nach deut­schem Recht, soweit die Arbeits­be­frei­ung gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist und soweit die Pflich­ten nicht außer­halb der Arbeits­zeit, gege­be­nen­falls nach ihrer Ver­le­gung, wahr­ge­nom­men wer­den kön­nen, besteht der Anspruch auf Fort­zah­lung des Ent­gelts nach § 18 nur inso­weit, als Tierärzt:innen nicht Ansprü­che auf Ersatz des Ent­gelts gel­tend machen kön­nen. 2Das fort­ge­zahl­te Ent­gelt gilt in Höhe des Ersatz­an­spruchs als Vor­schuss auf die Leis­tun­gen der Kos­ten­trä­ger. 3Die Arbeit­neh­men­den haben den Ersatz­an­spruch gel­tend zu machen und die erhal­te­nen Beträ­ge an die Arbeit­ge­ben­den abzu­füh­ren.

    (3) 1Die Arbeits­be­frei­ung nach Abs. 1 und 2 wird nur in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit dem Ereig­nis gewährt und unter der Vor­aus­set­zung, dass die Arbeit­neh­men­den nicht bereits aus ande­ren Grün­den, zum Bei­spiel wegen Urlaub oder Arbeits­un­fä­hig­keit usw., von der Ver­pflich­tung zur Arbeit ent­bun­den sind. 2Die Arbeit­neh­men­den haben mit der Bean­tra­gung der Arbeits­be­frei­ung die erfor­der­li­chen Nach­wei­se zu erbrin­gen.

    (4) 1Die Arbeit­ge­ben­den kön­nen in sons­ti­gen drin­gen­den Fäl­len Arbeits­be­frei­ung unter Fort­zah­lung des Ent­gelts nach § 18 an bis zu drei Arbeits­ta­gen gewäh­ren. 2In begrün­de­ten Fäl­len kann bei Ver­zicht auf das Ent­gelt kurz­fris­ti­ge Arbeits­be­frei­ung gewährt wer­den, wenn die dienst­li­chen oder betrieb­li­chen Ver­hält­nis­se es gestat­ten.

    Pro­to­kol­lerklä­rung zu Absatz 4 Satz 2:
    Zu den „begrün­de­ten Fäl­len“ kön­nen auch sol­che Anläs­se gehö­ren, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeits­be­frei­ung besteht (z.B. Umzug aus per­sön­li­chen Grün­den).

    (5) Auf Antrag kann den gewähl­ten Vertreter:innen der Gewerk­schaft zur Teil­nah­me an Tagun­gen Arbeits­be­frei­ung bis zu acht Werk­ta­gen im Jahr unter Fort­zah­lung des Ent­gelts erteilt wer­den; drin­gen­de dienst­li­che oder betrieb­li­che Inter­es­sen dür­fen der Arbeits­be­frei­ung nicht ent­ge­gen­ste­hen. Zur Teil­nah­me an Tarif­ver­hand­lun­gen kann auf Anfor­dern der Gewerk­schaft Arbeits­be­frei­ung unter Fort­zah­lung des Ent­gelts ohne zeit­li­che Begren­zung erteilt wer­den.

    (6) Zur Teil­nah­me an Sit­zun­gen von Prü­fungs- und von Berufs­bil­dungs­aus­schüs­sen nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz, für eine Tätig­keit in Orga­nen von Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern sowie berufs­stän­di­scher Ver­sor­gungs­wer­ke für Tierärzt:innen kann den Mit­glie­dern Arbeits­be­frei­ung unter Fort­zah­lung des Ent­gelts nach § 18 gewährt wer­den, sofern nicht drin­gen­de dienst­li­che oder betrieb­li­che Inter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen.

    Abschnitt V Befristung und Beendigung des  Arbeitsverhältnisses

    § 27 Befristete Arbeitsverträge

    (1) 1Befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge sind grund­sätz­lich nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten über die Befris­tung von Arbeits­ver­trä­gen zuläs­sig. 2Dabei soll eine aus­ge­wo­ge­ne Abwä­gung zwi­schen den betrieblichen/ dienst­li­chen Not­wen­dig­kei­ten einer­seits und den berech­tig­ten Inter­es­sen der Tierärzt:innen ande­rer­seits erfol­gen.3Eine sach­grund­lo­se Befris­tung ist jedoch nur für ein Jahr mög­lich, wobei eine ein­ma­li­ge Ver­län­ge­rung der Befris­tung mög­lich ist.

    (2) Im Fal­le einer Ver­län­ge­rung der Ver­trags­dau­er infol­ge einer Inan­spruch­nah­me von Eltern­zeit nach dem Bun­des­el­tern­geld­ge­setz oder eines Beschäf­ti­gungs­ver­bots nach dem Mut­ter­schutz­ge­setz beträgt die anschlie­ßen­de Ver­trags­lauf­zeit min­des­tens 1 Jahr.

    (3) Befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se kön­nen unter Beach­tung der Kün­di­gungs­fris­ten nach § 29 ordent­lich gekün­digt wer­den.

    § 28 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

    (1) Das Arbeits­ver­hält­nis endet, ohne dass es einer Kün­di­gung bedarf,

    1. mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeit­neh­men­den das gesetz­lich fest­ge­leg­te Alter zum Errei­chen einer abschlags­frei­en Regel­al­ters­ren­te voll­endet haben, bzw. bei in einem berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­werk ren­ten­ver­si­cher­ten Tierärzt:innen mit Ablauf des Monats, in dem das sat­zungs­ge­mäß zum Bezug einer abschlags­frei­en Alters­ren­te ver­ein­bar­te Alter erreicht wird.
    2. jeder­zeit im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men (Auf­lö­sungs­ver­trag).

    (2) 1Das Arbeits­ver­hält­nis endet fer­ner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­gers (Ren­ten­be­scheid) oder eines berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­werks für Tierärzt:innen zuge­stellt wird, wonach die Arbeit­neh­men­den voll oder teil­wei­se erwerbs­ge­min­dert sind. 2Die Arbeit­neh­men­den haben die Arbeit­ge­ben­den von der Zustel­lung des Ren­ten­be­scheids unver­züg­lich zu unter­rich­ten. 3Beginnt die Ren­te erst nach der Zustel­lung des Ren­ten­be­scheids, endet das Arbeits­ver­hält­nis mit Ablauf des dem Ren­ten­be­ginn vor­an­ge­hen­den Tages. 4Liegt im Zeit­punkt der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses eine nach § 175 SGB IX erfor­der­li­che Zustim­mung des Inte­gra­ti­ons­am­tes noch nicht vor, endet das Arbeits­ver­hält­nis mit Ablauf des Tages der Zustel­lung des Zustim­mungs­be­scheids des Inte­gra­ti­ons­am­tes. 5Das Arbeits­ver­hält­nis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­gers, des pri­va­ten Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­gers oder eines berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­werks für Tierärzt:innen eine Ren­te auf Zeit gewährt wird. 6In die­sem Fall ruht das Arbeits­ver­hält­nis für den Zeit­raum, für den eine Ren­te auf Zeit gewährt wird.

    (3) Im Fal­le teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rung endet bzw. ruht das Arbeits­ver­hält­nis nicht, wenn die Arbeit­neh­men­den nach ihrem vom Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger, dem pri­va­ten Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger bzw. in einem berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­werk für Tierärzt:innen fest­ge­stell­ten Leis­tungs­ver­mö­gen auf ihren bis­he­ri­gen oder ande­ren geeig­ne­ten und frei­en Arbeits­plät­zen wei­ter­be­schäf­tigt wer­den könn­ten, soweit drin­gen­de dienst­li­che bzw. betrieb­li­che Grün­de nicht ent­ge­gen­ste­hen, und die Arbeit­neh­men­den inner­halb von zwei Wochen nach Zugang des Ren­ten­be­scheids ihre Wei­ter­be­schäf­ti­gung schrift­lich bean­tra­gen.

    (4) 1Sol­len die Arbeit­neh­men­den, deren Arbeits­ver­hält­nis nach Absatz 1 Buchst. a geen­det hat, wei­ter­be­schäf­tigt wer­den, ist ein neu­er schrift­li­cher Arbeits­ver­trag abzu­schlie­ßen. 2Das Arbeits­ver­hält­nis kann jeder­zeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monats­en­de gekün­digt wer­den, wenn im Arbeits­ver­trag nichts ande­res ver­ein­bart ist.

    § 29 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    (1) 1Bis zum Ende des sechs­ten Monats seit Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses beträgt die Kün­di­gungs­frist zwei Wochen zum Monats­schluss. 2Im Übri­gen beträgt die Kün­di­gungs­frist bei einer Beschäf­ti­gungs­zeit

    bis zu einem Jahrein Monat zum Monats­schluss
    von mehr als einem Jahr6 Wochen,
    von min­des­tens 5 Jah­ren3 Mona­te,
    von min­des­tens 8 Jah­ren4 Mona­te,
    von min­des­tens 10 Jah­ren5 Mona­te,
    von min­des­tens 12 Jah­ren6 Mona­te
    zum Schluss eines Kalen­der­vier­tel­jah­res.

    (2) 1Beschäf­ti­gungs­zeit ist die bei den­sel­ben Arbeit­ge­ben­den im Arbeits­ver­hält­nis zurück­ge­leg­te Zeit, auch wenn sie unter­bro­chen ist. 2Unbe­rück­sich­tigt bleibt die Zeit eines Son­der­ur­laubs gemäß § 25, es sei denn, die Arbeit­ge­ben­den haben vor Antritt des Son­der­ur­laubs schrift­lich ein dienst­li­ches oder betrieb­li­ches Inter­es­se aner­kannt. 3Wech­seln Tierärzt:innen zwi­schen Arbeit­ge­ben­den, die vom Gel­tungs­be­reich die­ses Tarif­ver­tra­ges erfasst wer­den, wer­den die Zei­ten bei ande­ren Arbeit­ge­ben­den als Beschäf­ti­gungs­zeit aner­kannt.

    § 30 Zeugnis

    (1) Bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses haben die Tierärzt:innen Anspruch auf ein schrift­li­ches Zeug­nis über Art und Dau­er ihrer Tätig­keit, das sich auch auf Füh­rung und Leis­tung erstre­cken muss (End­zeug­nis).

    (2) Aus trif­ti­gen Grün­den (z.B. Wech­sel von lang­jäh­ri­gen Vor­ge­setz­ten, län­ge­re Unter­bre­chung des Arbeits­ver­hält­nis­ses, zur Vor­la­ge bei Ban­ken oder Behör­den, für Bewer­bun­gen) kön­nen Tierärzt:innen auch wäh­rend des Arbeits­ver­hält­nis­ses ein Zeug­nis ver­lan­gen (Zwi­schen­zeug­nis).

    (3) Bei bevor­ste­hen­der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses kön­nen die Tierärzt:innen ein Zeug­nis über Art und Dau­er ihrer Tätig­keit ver­lan­gen (vor­läu­fi­ges Zeug­nis).

    (4) 1Die Zeug­nis­se gemäß den Absät­zen 1 bis 3 sind unver­züg­lich aus­zu­stel­len. 2Das End­zeug­nis und Zwi­schen­zeug­nis sind von den Arbeit­ge­ben­den bzw. der/dem zur Wei­ter­bil­dung ermäch­tig­ten Tierärzt:in und einer ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Per­son der Arbeit­ge­ben­den zu unter­zeich­nen.

    Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 31 Ausschlussfrist

    (1) 1Ansprü­che aus dem Arbeits­ver­hält­nis ver­fal­len, wenn sie nicht inner­halb einer Aus­schluss­frist von zwölf Mona­ten nach Fäl­lig­keit von den Arbeit­neh­men­den oder von den Arbeit­ge­ben­den schrift­lich gel­tend gemacht wer­den. 2Für den­sel­ben Sach­ver­halt reicht die ein­ma­li­ge Gel­tend­ma­chung des Anspruchs auch für spä­ter fäl­li­ge Leis­tun­gen aus.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprü­che aus einem Sozi­al­plan.

    § 32 In-Kraft-Treten

    (1) Die­ser Tarif­ver­trag tritt am 01.06.2024 in Kraft.

    (2) Die­ser Tarif­ver­trag kann von jeder Tarif­ver­trags­par­tei mit einer Frist von drei Mona­ten zum Schluss eines Kalen­der­halb­jah­res schrift­lich gekün­digt wer­den, frü­hes­tens jedoch zum 31. Mai 2026.

    (3) Abwei­chend von Absatz 2 kön­nen schrift­lich gekün­digt wer­den die Vor­schrif­ten des

    a) § 2 Abs. 3 mit einer Frist von drei Mona­ten zum Schluss eines Kalen­der­mo­nats, frü­hes­tens jedoch zum 31. Mai 2026, wenn infol­ge einer Ände­rung des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches wei­te­re Rege­lungs­mög­lich­kei­ten für die Tarif­ver­trags­par­tei­en eröff­net wer­den; rein for­mel­le Ände­run­gen berech­ti­gen nicht zu einer Aus­übung des Kün­di­gungs­rechts;

      b) § 9 Abs. 4 mit einer Frist von drei Mona­ten zum Schluss eines Kalen­der­mo­nats, frü­hes­tens jedoch zum 31. Mai 2026

      c) §§ 9, und 10 Abs. 3 mit einer Frist von drei Mona­ten zum Schluss eines Kalen­der­mo­nats, wenn infol­ge einer Ände­rung des Arbeits­zeit­ge­set­zes sich mate­ri­ell­recht­li­che Aus­wir­kun­gen erge­ben oder wei­te­re Rege­lungs­mög­lich­kei­ten für die Tarif­ver­trags­par­tei­en eröff­net wer­den; rein for­mel­le Ände­run­gen berech­ti­gen nicht zu einer Aus­übung des Kün­di­gungs­rechts;

      d) Anla­ge A zu § 16 mit einer Frist von drei Mona­ten zum Schluss eines Kalen­der­mo­nats, frü­hes­tens jedoch zum 31. Mai 2026.

      Anlage A

      Tarif­ver­trag BaT — TGZ Lich­ten­au
      Stu­feBerufs­jahrMonats­ge­halt (brut­to)Stun­den­lohn (brut­to)
      TÄ 1 (Appro­ba­ti­on oder Berufs­er­laub­nis)
      Stu­fe 1Abis 1/23.710,00€22,45€
      Stu­fe 1Bab 1/24.102,20€24,83€
      Stu­fe 22–34.558,00€27,59€
      Stu­fe 34–54.922,64€29,79€
      Stu­fe 46–85.378,44€32,55€
      Stu­fe 5Ab 95.834,24€35,31€
      TÄ 2 (mit Zusatz­be­zeich­nung)
      Stu­fe 114.922,64€29,79€
      Stu­fe 22–35.378,44€32,55€
      Stu­fe 34–55.834,24€35,31€
      Stu­fe 46–86.290,04€38,07€
      Stu­fe 5Ab 96.563,52€39,72€
      TÄ 3 (mit Fach­tier­arzt­ti­tel,
      Diplo­ma­te Titel, Diplo­ma­tes mit
      Berufs­er­laub­nis)
      Stu­fe 11–36.198,88€37,52€
      Stu­fe 24–66.745,84€40,83€
      Stu­fe 3Ab 77.475,12€45,24€

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