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COVID-19-Impfung durch Tierärzt:innen — aktueller Stand

28. Jan. 2022

Am 10.12.2021 hat der deut­sche Bun­des­tag den Ent­wurf des Geset­zes zur Stär­kung der Impf­prä­ven­ti­on gegen COVID-19 und zur Ände­rung wei­te­rer Vor­schrif­ten im Zusam­men­hang mit der COVID-19-Pan­de­mie ange­nom­men. Mit die­ser Geset­zes­än­de­rung eröff­net sich erst­mals für Tierärzt:innen die Mög­lich­keit, sich an der Impf­kam­pa­gne zu betei­li­gen. Dür­fen nun Hund und Besitzer:in in der Pra­xis geimpft wer­den? Kön­nen Tierärzt:innen bei auf­tre­ten­den Schä­den durch die Imp­fung belangt wer­den und wird die Tätig­keit ent­lohnt?

Was sind die Voraussetzungen für Tierärzt:innen, um Menschen gegen COVID-19 impfen zu dürfen?

Nach § 20b des kürz­lich geän­der­ten Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes sind Tierärzt:innen, neben Zahnärzt:innen und Apotheker:innen nun zur Durch­füh­rung von Schutz­imp­fun­gen gegen das Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 bei Per­so­nen, die das zwölf­te Lebens­jahr voll­endet haben, berech­tigt, wenn sie hier­für ärzt­lich geschult und ihnen die erfolg­rei­che Teil­nah­me an der Schu­lung bestä­tigt wur­de.

In einer Koope­ra­ti­on der Bun­des­tier­ärz­te­kam­mer, der Bun­des­ärz­te­kam­mer und der Aka­de­mie für Öffent­li­ches Gesund­heits­we­sen wur­de eine ent­spre­chen­de Schu­lung ent­wi­ckelt. Die Teil­nah­me an der fünf­stün­di­gen Online-Ver­an­stal­tung ist laut BTK seit dem 12.01.2022 kos­ten­frei mög­lich. Die Zugangs­da­ten sind im inter­nen Bereich der jewei­li­gen Lan­des­tier­ärz­te­kam­mern zu fin­den. Zusätz­lich zum Erwerb der theo­re­ti­schen Grund­la­gen muss eine zwei­stün­di­ge prak­ti­sche Unter­wei­sung in einem Impf­zen­trum o.Ä. erfol­gen. Außer­dem müs­sen geeig­ne­te Räum­lich­kei­ten mit der Aus­stat­tung zur Ver­fü­gung ste­hen, die für die Durch­füh­rung von Schutz­imp­fun­gen gegen das Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 erfor­der­lich ist oder es muss eine Ein­bin­dung der Tierärzt:innen in ande­re geeig­ne­te Struk­tu­ren, ins­be­son­de­re in ein mobi­les Impf­team oder ein Impf­zen­trum erfol­gen.

Eine Imp­fung von Men­schen in der tier­ärzt­li­chen Pra­xis ist der­zeit noch nicht mög­lich, da die Rah­men­be­din­gun­gen noch nicht fest­ste­hen. Nach Ein­schät­zung der BTK in einem Merk­blatt für Tierärzt:innen vom 11.01.2022 kann es bis Ende Janu­ar 2022 dau­ern, bis mit rechts­si­che­ren Infor­ma­tio­nen zu rech­nen ist.

Wie ist die Entlohnung geregelt?

Am 07.12.2021 hat eine E‑Mail der Säch­si­schen Lan­des­tier­ärz­te­kam­mer, in der die Mit­glie­der zum Imp­fen auf­ge­ru­fen wer­den, die Gemü­ter erregt, da die Betei­li­gung von Tierärzt:innen im Rah­men der Impf­kam­pa­gne als ehren­amt­li­che, in der Regel unbe­zahl­te Tätig­keit beti­telt wird. Nach zahl­rei­chen kri­ti­schen Stim­men ruder­te die Säch­si­sche LTK zurück. “Ob die Tätig­keit tat­säch­lich ehren­amt­lich sein wird oder ob es dafür eine Auf­wands­ent­schä­di­gung bzw. Ent­loh­nung geben wird, ist noch nicht abschlie­ßend ent­schie­den. In jedem Fall ist aber ange­dacht, dass die teil­neh­men­den Berufs­grup­pen gleich behan­delt wer­den.”

Zu den Zie­len des BaT zählt die Auf­wer­tung des tier­ärzt­li­chen Berufs­stan­des. Aus unse­rer Sicht müs­sen Veterinärmediziner:innen, die ihr umfang­rei­ches, viel­fäl­ti­ges Wis­sen in einem lan­gen und höchst anspruchs­vol­len Stu­di­um erwor­ben haben, für ihren Ein­satz bei der Impf­kam­pa­gne wert­ge­schätzt wer­den und dür­fen daher finan­zi­ell im Ver­gleich zu den Humanmediziner:innen nicht schlech­ter gestellt wer­den.

Bis­her wur­den zu die­ser The­ma­tik kei­ne ein­heit­li­chen Rege­lun­gen beschlos­sen.

Wie steht es um die rechtliche Absicherung?

Die tier­ärzt­li­che Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung deckt Haft­pflicht­an­sprü­che aus der tier­ärzt­li­chen Tätig­keit ab. Das Imp­fen von Men­schen gegen COVID-19 fällt in den Bereich der Human­me­di­zin.

Wenn Sie als Arbeitnehmer:in in einem Impf­zen­trum tätig sein möch­ten, ist es drin­gend zu emp­feh­len, mit dem Trä­ger zu klä­ren und sich auch schrift­lich bestä­ti­gen zu las­sen, ob eine Absi­che­rung durch das Impf­zen­trum gege­ben ist und wel­che Ver­schul­dungs­maß­stä­be abge­deckt sind. Im Zwei­fels­fall soll­te bzw. bei einer Tätig­keit auf selbst­stän­di­ger Basis muss eine eige­ne Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung für die Impf­tä­tig­keit abge­schlos­sen wer­den.

Besteht bereits eine eige­ne Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung, z.B. da neben der Haupt­stel­le in der Pra­xis noch eine neben­be­ruf­li­che Selbst­stän­dig­keit besteht, soll­ten Sie in Rück­spra­che mit dem Ver­si­che­rungs­trä­ger gehen. Eine Aus­wei­tung des Ver­si­che­rungs­schut­zes ist, laut unse­res Part­ners TVD Finanz über deren ver­mit­tel­te Ver­si­che­run­gen, auf Antrag pro­blem­los mög­lich.

Bezüg­lich einer gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung wur­de durch den neu ein­ge­füg­ten § 218g Absatz 3 SGB VI Über­gangs­re­ge­lun­gen bei epi­de­mi­scher Lage von natio­na­ler Trag­wei­te gere­gelt, dass die in einem Impf­zen­trum täti­gen Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Tierärzt:innen und Apotheker:innen gesetz­lich unfall­ver­si­chert sind. Es soll­te unbe­dingt mit dem Trä­ger des Impf­zen­trums Rück­spra­che gehal­ten wer­den, ob eine Mel­dung an die Unfall­ver­si­che­rung erfolgt ist. Das Gesetz und die zuge­hö­ri­gen Ein­schrän­kun­gen sind hier zu fin­den.

Wie kom­plex das The­ma einer Mit­ar­beit im Impf­zen­trum oder in Impf­teams bereits für Humanmediziner:innen ist, ist ersicht­lich durch die umfang­rei­chen Infor­ma­tio­nen, die der Mar­bur­ger Bund auf sei­ner Home­page in Form von FAQs zur Ver­fü­gung stellt. Hier wer­den auch für Tiermediziner:innen rele­van­te Fra­gen rund um die Art der Anstel­lung in einem Impf­zen­trum, damit ver­bun­de­ne Aspek­te rund um Unfall­ver­si­che­rung, Sozi­al­ver­si­che­rung und Haft­pflicht­ver­si­che­rung sowie die Geneh­mi­gung einer Neben­tä­tig­keit beant­wor­tet. Wenn für Sie eine Tätig­keit in einem Impf­zen­trum in Fra­ge kommt, ist die Lek­tü­re der FAQs drin­gend zu emp­feh­len.

Fazit

Auf­ga­be der Bun­des- und Lan­des­tier­ärz­te­kam­mern ist es jetzt, die Klä­rung der offe­nen recht­li­chen und ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Fra­gen vor­an zu trei­ben, damit die inter­es­sier­ten Kolleg:innen mit aus­rei­chen­der Absi­che­rung tätig wer­den kön­nen. Dabei sind für ange­stell­te Tierärzt:innen Rege­lun­gen, unab­hän­gig von den Pra­xen, in denen sie beschäf­tigt sind, vor­zu­zie­hen.

Die jetzt erfolg­te Ein­bin­dung von Tierärzt:innen in die Bekämp­fung der COVID-19 Pan­de­mie ist im Sin­ne einer One-Health-Stra­te­gie aus­drück­lich zu begrü­ßen. Sind wir doch von Haus aus Mediziner:innen, epi­de­mio­lo­gisch geschult und mit Imp­fun­gen grund­sätz­lich ver­traut. In einer glo­ba­li­sier­ten Welt, in der Zoo­no­sen eine zuneh­men­de Bedro­hung  dar­stel­len, wer­den alle zur Ver­fü­gung ste­hen­den Exper­ten gebraucht. Dahin­ter müs­sen ein­zel­ne Stan­des­in­ter­es­sen zurück­ste­hen.

Nicht von unge­fähr beschäf­tigt sich der 29. Deut­sche Tier­ärz­te­tag am 15./16. Sep­tem­ber 2022 in Ber­lin mit dem The­ma “One Health — gemein­sam für die Gesund­heit von Tier und Mensch”. Hof­fen wir, dass er in Prä­senz statt­fin­den kann, wenn die Pan­de­mie  auch mit Hil­fe von Tierärzt:innen, ein­ge­dämmt ist.

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