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10. Leipziger Tierärztekongress Januar 2020/ Teil 2

31. Jan. 2020

Recht Tierärzte Arbeitsrecht Gerd Altmann pixabay

Inhalt

Togg­le
  • Berufs­po­li­ti­sches Forum und Recht für Tier­ärz­te
    • Berufs­po­li­ti­sches Forum: Die Ein­heit der Tier­ärz­te­schaft – Wunsch­traum oder Wirk­lich­keit?
      • Tier­ärz­tin­nen und Tier­ärz­te in Deutsch­land – Ana­ly­se eines Berufs­stan­des aus Sicht eines Zaun­gas­tes Von Nora Baum (Poli­tik­wis­sen­schaft­le­rin, Unter­neh­mens­be­ra­te­rin)
      • Die Sicht eines Klein­tier­prak­ti­kers Von Mar­tin Peh­le (Tier­arzt­pra­xis Peh­le, Kam­mer­prä­si­dent)
      • Anmer­kung eines Groß­tier­prak­ti­kers Von Micha­el Kre­her (Tier­ärzt­li­che Gemein­schafts­pra­xis Bad Lie­ben­wer­da)
      • Anmer­kung einer Amts­tier­ärz­tin Von Sil­ke Neu­ling (Vete­ri­när­amt Tel­tow-Flä­ming)
      • Anmer­kung einer Indus­trie-Tier­ärz­tin Von Rebek­ka Rei­mold (Ceva Tier­ge­sund­heit GmbH)
    • Recht für die Ärz­te
      • Aktu­el­les aus dem Arbeits­recht: Arbeits­zeit und deren Ver­gü­tung Von Jür­gen Alt­haus (tier­me­d­recht – Anwalts­kanz­lei Alt­haus)
        • Was ist hier­bei zu berück­sich­ti­gen?
      • Mit guter Per­so­nal­füh­rung zum Erfolg – was Mit­ar­bei­ter glück­lich macht Von Bodo Kröll (Fach­tier­arzt-Zen­trum Erfurt)
        • Nach­fol­gend eine Auf­zäh­lung aus Herrn Krölls eige­ner Erfah­rung.

Berufspolitisches Forum und Recht für Tierärzte

Berufspolitisches Forum: Die Einheit der Tierärzteschaft – Wunschtraum oder Wirklichkeit?

 

Tierärztinnen und Tierärzte in Deutschland – Analyse eines Berufsstandes aus Sicht eines Zaungastes
Von Nora Baum (Politikwissenschaftlerin, Unternehmensberaterin)

Frau Baum hat, so sagt sie, durch ihre Eltern schon als Kind Ein­bli­cke in die Pro­ble­me der Tier­ärz­te­schaft bekom­men. Das so genann­te „Din­ner Capi­tal“, wel­ches sie dadurch erwor­ben hat, zeig­te vor allem die vie­len ver­schie­de­nen Teams, die die Tier­ärz­te beschäf­ti­gen, jedoch mit der Gemein­sam­keit, dass die Pro­ble­me letzt­end­lich oft die glei­chen waren, unab­hän­gig vom The­ma.
Tier­ärz­te stel­len eine homo­ge­ne Grup­pe dar, die durch das schwie­ri­ge Stu­di­um an weni­gen Stand­or­ten sehr kon­zen­triert ist. Daher bleibt die Grup­pe der Tier­ärz­te lan­ge homo­ge­nen sta­bil, man kennt sich. Es ent­ste­hen jedoch Unter­grup­pen: Amts­tier­ärz­te, prak­ti­sche Tier­ärz­te, gro­ße Kli­ni­ken etc. Die Grup­pen über­schnei­den sich immer wie­der und es kommt zwi­schen­durch zu Kon­flik­ten, die sich vor allem bei der Kam­mer­ar­beit äußern. Als Bei­spiel die Apo­the­ken­prü­fung: dabei ist die schwie­ri­ge Situa­ti­on die, dass sich Tier­ärz­te gegen­sei­tig kon­trol­lie­ren. Der Amts­tier­arzt kon­trol­liert den prak­ti­schen Tier­arzt. Dar­aus ergibt sich in der Situa­ti­on ein Macht­ge­fäl­le, unab­hän­gig davon ob man vor­her eigent­lich die glei­che Start­po­si­ti­on als Tier­me­di­zin-Stu­dent hat­te. In so einer Situa­ti­on hat jeder sei­ne Rol­le zu spie­len, auch wenn dies viel­leicht nicht unbe­dingt dem eigent­li­chen Cha­rak­ter der Teil­neh­mer ent­spre­chen mag. Daher soll­te nicht aus die­sen Rol­len auf gan­ze Grup­pen geschlos­sen wer­den (zum Bei­spiel der Amts­tier­arzt als der böse Prü­fer). Die Tier­ärz­te soll­ten sich mehr als ein Puz­zle sehen, in dem jeder sei­nen Bei­trag zum Gesamt­bild bei­trägt.

 

Die Sicht eines Kleintierpraktikers
Von Martin Pehle (Tierarztpraxis Pehle, Kammerpräsident)

Die grund­sätz­li­che Fra­ge ist, wer die Tier­ärz­te­schaft über­haupt ist. Dar­aus erge­ben sich schon die ers­ten Kon­flikt­li­ni­en. Die­se kön­nen bio­lo­gi­sche Gege­ben­hei­ten, gesell­schaft­li­che Kon­ven­tio­nen, Arbeit­ge­ber/­Ar­beit­neh­mer-Ver­hält­nis­se, der Umgang mit der GOT und vie­les mehr sein. Man sieht also, dass die Tier­ärz­te­schaft nicht ein­heit­lich ist, aber die­se Viel­falt auch eine gro­ße Stär­ke ist. Die Ein­heit zuein­an­der besteht aus dem Weg, den alle Tier­ärz­te gemein­sam im Stu­di­um gegan­gen sind. Sie tei­len die Ach­tung vor Geschöp­fen und ihren Respekt vor der Schöp­fung. Sie sehen sich als Anwalt der Tie­re.
Was merkt der Klein­tier­prak­ti­ker nun von der Ein­heit oder der Unei­nig­keit der Tier­ärz­te­schaft? Im Bereich des Tier­schut­zes gibt es eine gute Zusam­men­ar­beit mit dem Vete­ri­när­amt. Kon­flik­te kön­nen sich zwi­schen Klein- und Groß­tier­prak­ti­kern erge­ben, wenn zum Bei­spiel die Klein­tier­pra­xis durch die Groß­tier­pra­xis sub­ven­tio­niert ist und dies zu güns­ti­ge­ren Prei­sen führt. Vie­le Kon­flik­te erge­ben sich auch aus dem Not­dienst: Aus­schöp­fungs-Unter­schie­de der GOT, Fra­ge nach Tier­ar­ten, Not­diens­te inkl. Befrei­ungs­re­ge­lun­gen.
Tier­ärz­te haben aber auch vie­le Frei­hei­ten in ihrem Beruf. So zum Bei­spiel in der Dia­gnos­tik, der The­ra­pie, der Berufs­aus­übung und dem Umgang zwi­schen Mensch und Tier. Herr Peh­les Erfah­rung ist, dass wenn man mit­ein­an­der redet und Pro­ble­me offen anspricht, sich vie­le Kon­flik­te aus dem Weg räu­men las­sen und dass sich die­ser Auf­wand meis­tens auch lohnt.

 

Anmerkung eines Großtierpraktikers
Von Michael Kreher
(Tierärztliche Gemeinschaftspraxis Bad Liebenwerda)

Der tier­ärzt­li­che Beruf ist ein frei­er Beruf. Allein schon die Wahl des Arbeits­plat­zes ist sehr unter­schied­lich. Die Anfor­de­rung der Tier­hal­ter ist vor allem an die prak­ti­zie­ren­den Tier­ärz­te sehr hoch. In der Pra­xis braucht man daher einen Tier­arzt, der am bes­ten auf eine Tier­art spe­zia­li­siert ist. Durch die Spe­zia­li­sie­rung ist es mög­lich, Arbeits­zeit­mo­del­le zu ent­wi­ckeln und höhe­re Gehäl­ter zu zah­len, da man nicht mehr alles unter einen Hut bekom­men muss und die Pra­xis bes­ser struk­tu­rie­ren kann. Aber gera­de auf dem Land wer­den Tier­ärz­te gebraucht, die 24 Stun­den Not­dienst für alle Tier­ar­ten bie­ten und schnell erreich­bar sind. Das Modell der Gemein­schafts­pra­xis funk­tio­niert nur in einem Team mit meh­re­ren Tier­ärz­ten. Die Kol­le­gia­li­tät zwi­schen prak­ti­zie­ren­den Tier­ärz­ten ist lei­der nicht immer gege­ben. Die Zusam­men­ar­beit mit Über­wei­sungs­kli­ni­ken läuft meis­tens gut. In der Nutz­tier­pra­xis bestehen zu den Vete­ri­när­äm­tern durch amt­li­che Auf­trä­ge meist pro­blem­lo­se Ver­bin­dun­gen. Ein Kon­flikt­feld ist jedoch die TÄHAV, die Tier­ärz­te und Land­wir­te ver­un­si­chert. Der Nutz­tier­arzt gelangt dabei oft in den Fokus der Unzu­frie­den­heit der Land­wir­te. Grund­sätz­lich emp­fin­den alle Tier­ärz­te eine Ein­heit zwi­schen ein­an­der, die unbe­dingt erhal­ten wer­den soll­te. Lang­fris­tig wer­den flä­chen­de­ckend mehr Gemein­schafts­pra­xen gebraucht, die in der Lage sind, einen pro­fes­sio­nel­len regio­na­len 24 Stun­den Dienst anzu­bie­ten. Dies ist nur durch grö­ße­re Pra­xen mit meh­re­ren Tier­ärz­ten mit Tier­art­spe­zia­li­sie­rung rea­li­sier­bar.

 

Anmerkung einer Amtstierärztin
Von Silke Neuling (Veterinäramt Teltow-Fläming)

Amts­tier­ärz­te über­wa­chen prak­ti­zie­ren­de Tier­ärz­te, sie ver­ge­ben hoheit­li­che Auf­ga­ben an die Kol­le­gen und arbei­ten auch an den glei­chen Auf­ga­ben. Die Zusam­men­ar­beit erfolgt auf den Gebie­ten der Tier­seu­chen­be­kämp­fung, dem Tier­schutz, der Schlacht­tier- und Fleisch­un­ter­su­chung und der Tier­arz­nei­mit­tel­über­wa­chung. Kon­flikt­po­ten­ti­al haben jedoch die unter­schied­li­chen Arbeits­wei­sen und Anstel­lungs­ver­hält­nis­se.
Es müs­sen Lösun­gen zur Ent­schär­fung der Situa­ti­on gefun­den wer­den. Dies kann z.B. dadurch initi­iert wer­den, dass Amts­tier­ärz­te regel­mä­ßi­ger mit prak­ti­zie­ren­den Tier­ärz­ten ins Gespräch kom­men und ein gegen­sei­ti­ges Ver­trau­en und Ver­ständ­nis sowie ein kol­le­gia­les Mit­ein­an­der auf­ge­baut wird.

 

Anmerkung einer Industrie-Tierärztin
Von Rebekka Reimold (Ceva Tiergesundheit GmbH)

In die­sem Vor­trag geht Frau Rei­mold vor allem auf Ihren beruf­li­chen Wer­de­gang ein und wie sie per­sön­lich in der Indus­trie „gelan­det“ ist. Anfangs sagt sie, dass Wege oft ande­re Wen­dun­gen neh­men als man sich das ursprüng­lich vor­ge­stellt hat­te. So kann ein Stu­die­ren­der, der anfangs prak­ti­zie­ren woll­te, sich selbst auch irgend­wann in der Indus­trie wie­der­fin­den. Dabei ist Indus­trie nicht gleich Indus­trie – auch hier gibt es vie­le ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, sei es Labor, For­schung, Mar­ke­ting, Ver­trieb oder fach­li­che Bera­tung. Bei ihrer Auf­ga­be als Ver­kaufs­lei­tung sind Ihre Auf­ga­ben viel­fäl­tig. Vor allem Mit­ar­bei­ter­füh­rung ist eine Her­aus­for­de­rung. Die Ein­heit unse­res Berufs­stan­des ist grund­sätz­lich unser Stu­di­um und die viel­sei­ti­ge Aus­bil­dung. Als Indus­trie­tier­arzt resul­tiert dar­aus die Kom­mu­ni­ka­ti­on auf Augen­hö­he mit den Kun­den, den Tier­ärz­ten. Dabei wünscht sich Frau Rei­mold, dass die Außen­wahr­neh­mung der Indus­trie­tier­ärz­te durch die prak­ti­zie­ren­den Tier­ärz­te ver­än­dert wer­de, denn nur weil man nicht mehr selbst kura­tiv tätig sei, sei man kein schlech­ter Tier­arzt.

Recht für die Ärzte

 

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht: Arbeitszeit und deren Vergütung
Von Jürgen Althaus (tiermedrecht – Anwaltskanzlei Althaus)

Arbeits­zeit und Ver­gü­tung sind immer wie­der im Fokus der Tier­ärz­te­schaft. Durch die stän­di­ge Erreich­bar­keit im Not­fall sol­len erbrach­te Leis­tun­gen am bes­ten gut bezahlt sein. Vie­le Tier­ärz­te sind im Dau­er­ein­satz. 40-Stun­den-Wochen sind eher Uto­pie- und das bei einem eher durch­schnitt­li­chen Ein­kom­men. Gera­de unter ange­stell­ten Tier­ärz­ten wächst das Ver­lan­gen nach gere­gel­ten Arbeits­zei­ten mit einer höhe­ren Ver­gü­tung. Arbeit­ge­ber ste­hen dabei vor Her­aus­for­de­run­gen. Berufs­recht­li­che Vor­ga­ben aber auch Arbeits­zeit­ge­setz müs­sen unter einen Hut gebracht wer­den.

 

Was ist hierbei zu berücksichtigen?

Arbeit­ge­ber müs­sen hier beson­ders acht­sam sein, da ein Ver­stoß gegen arbeits­ver­trag­li­che Vor­ga­ben emp­find­li­che Geld­bu­ßen und in Extrem­fäl­len sogar Frei­heits­stra­fen nach sich zie­hen kön­nen.
Arbeits­zeit ist defi­niert als Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit. Ruhe­pau­sen sind nicht Bestand­teil der Arbeits­zeit. Wich­tig ist, dass Arbeits­zei­ten bei meh­re­ren Arbeit­ge­bern zusam­men­ge­rech­net wer­den. Dies ist im Fal­le einer Neben­tä­tig­keit des Arbeit­neh­mers wich­tig. Die maxi­mal zuläs­si­ge gesetz­li­che Arbeits­zeit beträgt 48 Stun­den pro Kalen­der­wo­che. Bei der Zugrun­de­le­gung einer wöchent­li­chen Arbeits­zeit, ver­teilt auf sechs Tage, also eine Arbeits­zeit von acht Stun­den täg­lich. Die­se kann auch auf zehn Stun­den erhöht wer­den, jedoch muss ein Aus­gleich gewährt wer­den, so dass in einem Zeit­raum von sechs Mona­ten eine durch­schnitt­li­che Arbeits­zeit von 48 Stun­den wöchent­lich nicht über­schrit­ten wird.
Bei Bereit­schafts­dienst und Ruf­be­reit­schaft gibt es aus außer­dem Unter­schie­de.

Bereit­schafts­diens­te bedeu­ten, dass der Arbeit­neh­mer sich an einem vom Arbeit­ge­ber bestimm­ten Ort auf­zu­hal­ten hat. Die Frei­zeit­ge­stal­tung ist enorm ein­ge­schränkt, also sind die Zei­ten des Bereit­schafts­diens­tes voll umfäng­lich als Arbeits­zeit anzu­rech­nen und zu ver­gü­ten.

Ruf­be­reit­schaft bedeu­tet, dass der Arbeit­neh­mer in der Wahl sei­nes Auf­ent­halts­or­tes halb­wegs frei ist, er muss jedoch tele­fo­nisch erreich­bar und inner­halb eines ange­mes­se­nen Zeit­raums am Arbeits­ort sein. In dem Moment wo er in Anspruch genom­men wird, gilt die Ruf­be­reit­schaft als Arbeits­zeit.

Auf die Ein­hal­tung der maxi­ma­len Arbeits­zeit muss der Arbeit­ge­ber unbe­dingt ach­ten, außer­dem müs­sen Ruhe­pau­sen und Ruhe­zei­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Ruhe­pau­sen ste­hen jeden Arbeit­neh­mer zu, der mehr als sechs Stun­den arbei­tet. Dann muss er min­des­tens 30 Minu­ten Ruhe­pau­se haben. Bei mehr als neun Stun­den, min­des­tens 45 Minu­ten.

Nach der täg­li­chen Arbeits­zeit muss eine unun­ter­bro­che­ne Ruhe­zeit von elf Stun­den gewähr­leis­tet wer­den. Dies ergibt oft Pro­ble­me mit der nächt­li­chen Ruf­be­reit­schaft: da Ein­sät­ze in der Ruf­be­reit­schaft als Arbeits­zeit gel­ten, muss im Anschluss an den letz­ten Ein­satz die vor­ge­ge­be­ne Ruhe­zeit von min­des­tens elf Stun­den gewährt wer­den.

Ein wei­te­res The­ma ist die Nacht­ar­beit. Die­se ent­steht, wenn der ange­stell­te Tier­arzt mehr als zwei Stun­den zwi­schen 23:00 und 6:00 Uhr arbei­tet. Nacht­ar­beit muss zwin­gend mit einem Zuschlag von in der Regel 25% ver­se­hen wer­den. Die Aus­ge­stal­tung bleibt dem Arbeit­ge­ber über­las­sen – ent­we­der er gewährt Frei­zeit oder zahlt ent­spre­chen­de Zuschlä­ge.

Die Haupt­leis­tungs­pflicht des Arbeits­neh­mers ist die Erbrin­gung der Tätig­keit der ver­ein­bar­ten Arbeits­zeit.

Die Haupt­leis­tungs­pflicht des Arbeit­ge­bers besteht in der Ent­rich­tung der Ver­gü­tung. Dabei ist der gesetz­li­che Min­dest­lohn zu beach­ten, der ab dem 1.1.2020 auf 9,35€ gestie­gen ist. Die­sen muss der Arbeit­ge­ber sicher­stel­len, beson­ders wenn der Arbeit­neh­mer unbe­zahl­te Über­stun­den leis­tet.

Wie Über­stun­den gehand­habt wer­den kommt auf die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer an. Ist der Arbeit­neh­mer zur Erbrin­gung von Über­stun­den ver­pflich­tet, fin­det sich häu­fig auch eine Rege­lung im Arbeits­ver­trag, auf wel­che Art ein Über­stun­den­aus­gleich gewährt wird. Wur­de die Ver­ein­ba­rung nicht getrof­fen, hat der Arbeit­ge­ber das Wahl­recht wie er Über­stun­den aus­glei­chen möch­te.

Unwirk­sam ist die Rege­lung in einem Ver­trag, in dem jeg­li­che Über­stun­den mit dem Grund­ge­halt abge­gol­ten sein sol­len. Dies ist eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung des Arbeit­neh­mers. Die­ser Umstand kann auch bedeu­ten, dass dem Arbeit­neh­mer nicht der ihm gesetz­lich zuste­hen­de Min­dest­lohn gezahlt wird.

Son­der­zu­wen­dun­gen kön­nen auch pro­ble­ma­tisch sein, beson­ders wenn der Arbeit­ge­ber die­se ohne recht­li­che Bin­dung aus­zah­len möch­te. Eine For­mu­lie­rung im Arbeits­ver­trag, dass eine Son­der­zu­wen­dung frei­wil­lig geleis­tet wird, reicht nicht aus. Der Arbeit­neh­mer soll­te bei jeder ein­zel­nen Son­der­zah­lung auf die Frei­wil­lig­keit und Unver­bind­lich­keit hin­wie­sen wer­den.

 

Mit guter Personalführung zum Erfolg – was Mitarbeiter glücklich macht
Von Bodo Kröll (Fachtierarzt-Zentrum Erfurt)

Das Herz jedes Unter­neh­mens sind die Mit­ar­bei­ter und je zufrie­de­ner sie sind, des­to leis­tungs­fä­hi­ger sind sie. In den letz­ten Jah­ren muss­ten Arbeit­ge­ber viel dazu ler­nen und sich Stra­te­gien über­le­gen um Mit­ar­bei­ter glück­lich zu machen.

 

Nachfolgend eine Aufzählung aus Herrn Krölls eigener Erfahrung.
  • Grund­vor­aus­set­zung ist ein rechts­si­che­rer Arbeits­ver­trag, in dem Not­diens­te, Arbeits­zei­ten, Urlaubs- und Über­stun­den-Rege­lun­gen fest­ge­hal­ten sind.
  • Arbeits­zeit­er­fas­sung ist unum­gäng­lich.
  • Ein ange­mes­se­nes Gehalt ist die Grund­vor­aus­set­zung für qua­li­fi­zier­tes Per­so­nal. Dane­ben gibt es vie­le Mög­lich­kei­ten der Net­to­lohn­op­ti­mie­rung wie zum Bei­spiel Tank­gut­schei­ne, Kos­ten­über­nah­me für Kin­der­be­treu­ung etc. Zwar ist dies mit mehr Auf­wand ver­bun­den, zeigt aber eine Wert­schät­zung des Mit­ar­bei­ters. „Bekannt sei: Geld allein ver­dirbt lang­fris­tig die Moti­va­ti­on. Wich­ti­ger sind Respekt und Aner­ken­nung für die Arbeit“.
  • Ein sehr wich­ti­ger Punkt ist Kom­mu­ni­ka­ti­on. Dazu kön­nen Pau­sen, Team­be­spre­chung etc. genutzt wer­den. Auch ein „Dan­ke“ soll­te häu­fi­ger aus­ge­spro­chen wer­den und dann mög­lichst zeit­nah, per­sön­lich und glaub­haft.
  • Auch gemein­sa­me Akti­vi­tä­ten ver­bes­sern das Zusam­men­ge­hö­rig­keits­ge­fühl. Zum Bei­spiel Abend­ver­an­stal­tun­gen oder krea­ti­ve Events.
  • „Wert­schät­zung ist ein mensch­li­ches Grund­be­dürf­nis, ohne das alle Moti­va­ti­on ver­trock­net“.
  • „Zufrie­de­ne Mit­ar­bei­ter arbei­ten här­ter und moti­vier­ter. Erfolg­rei­che Arbeit­ge­ber haben dar­um ganz unter­schied­li­che Stra­te­gien, um ihre Mit­ar­bei­ter glück­lich zu machen. Doch die meis­ten set­zen auf Ver­trau­en und Wert­schät­zung. Denn Lob ist oft wich­ti­ger als Geld.“

 

Ein Bericht zum Mes­se­auf­tritt des BaT und Details zu den Vor­trä­gen der Auf­takt­ver­an­stal­tung “Bit­te gera­de­rü­cken! Das Bild des Tier­arz­tes in der Öffent­lich­keit” sind hier zu fin­den.

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