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Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft — Wo liegen die Unterschiede?

13. Juni 2024

Ruf­be­reit­schaf­ten und Bereit­schafts­diens­te sind gän­gi­ge Dienst­mo­del­le in der kura­ti­ven Tier­me­di­zin. Wo lie­gen die Unter­schie­de? Wel­che Rege­lun­gen sieht das Arbeits­zeit­ge­setz vor und wel­che Ver­ein­ba­run­gen wur­den im 1. Tarif­ver­trag des BaT dazu getrof­fen?

Inhalt

Togg­le
  • Bereit­schafts­dienst
  • Die Ver­gü­tung von Bereit­schafts­dienst
  • Rege­lun­gen im Tarif­ver­trag zum Bereit­schafts­dienst
  • Ruf­be­reit­schaft 
  • Die Ver­gü­tung von Ruf­be­reit­schaf­ten 
  • Rege­lun­gen im Tarif­ver­trag zur Ruf­be­reit­schaft
  • Fazit 
  • Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung zum 1. Tarif­ver­trag
  • Fol­gen­de Arti­kel zum The­ma 1. Tarif­ver­trag des BaT sind erschie­nen
  • Quel­len 
  • FAQ

Bereitschaftsdienst

Ein Bereit­schafts­dienst liegt vor, wenn sich die Arbeit­neh­men­den zu Pra­xis­zwe­cken an einer von den Arbeit­ge­ben­den bestimm­ten Stel­le inner­halb oder außer­halb der Pra­xis auf­zu­hal­ten haben, um im Bedarfs­fall die Tätig­keit sofort auf­neh­men zu kön­nen. 

Zu beach­ten ist, dass im Durch­schnitt maxi­mal 49% der Zeit des Bereit­schafts­diens­tes aus Arbeit bestehen dür­fen. In einem nächt­li­chen Bereit­schafts­dienst von 20h bis 8h darf durch­schnitt­lich also knapp unter 6 Stun­den gear­bei­tet wer­den, der Rest der Zeit steht zur frei­en Ver­fü­gung.

Zei­ten des Bereit­schafts­diens­tes zäh­len zur Arbeits­zeit und wer­den kom­plett auf die höchst­zu­läs­si­ge Wochen­ar­beits­zeit von 48 Stun­den ange­rech­net, da die Arbeit­neh­men­den wäh­rend die­ser Zeit in betrieb­li­che Belan­ge ein­be­zo­gen sind. 

Die Vergütung von Bereitschaftsdienst

Da der kom­plet­te Bereit­schafts­dienst als Arbeits­zeit gilt, ist die­ser ver­gü­tungs­pflich­tig. 

Wie in ande­ren Bran­chen üblich, emp­fiehlt der BaT in den BaT Stan­dards für Arbeits­leis­tun­gen an Sams­ta­gen zwi­schen 13 und 21 Uhr, an Sonn­ta­gen und Fei­er­ta­gen außer­dem Zuschlä­ge, die zusätz­lich zum regu­lä­ren Stun­den­lohn gezahlt wer­den. Die­se wur­den auch im Tarif­ver­trag mit dem TGZ Lich­ten­au ver­ein­bart (sie­he Tabel­le unten).  

Regelungen im Tarifvertrag zum Bereitschaftsdienst

Durch den Tarif­ver­trag wird unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ermög­licht, die täg­li­che Arbeits­zeit in einem fest­ge­leg­ten Rah­men zu ver­län­gern. Der Tarif­ver­trag für das TGZ Lich­ten­au erlaubt 16-stün­di­ge Diens­te, wenn in die­se Zeit „in erheb­li­chem Umfang Bereit­schafts­dienst fällt“. Ein Bei­spiel: Die Tier­ärz­tin beginnt um 16 Uhr ihren Spät­dienst, arbei­tet ein paar Ter­mi­ne ab und bleibt über Nacht vor Ort, bis sie um 8 Uhr mor­gens nach der Über­ga­be ihren Dienst been­det.

Ein Bereit­schafts­dienst am Wochen­en­de oder an Fei­er­ta­gen darf sogar bis zu 18 Stun­den dau­ern, dann muss aller­dings die kom­plet­te Zeit als Bereit­schafts­dienst geplant wer­den.

Auf­grund der extre­men räum­li­chen Begren­zung der dienst­ha­ben­den Per­son wird im Bereit­schafts­dienst die kom­plet­te Zeit als Arbeits­zeit ange­rech­net.  

Fol­gen­de Rege­lun­gen wur­den ver­ein­bart: 

§9 (1)  Die Tierärztin/ Der Tier­arzt ist ver­pflich­tet, sich auf Anord­nung der Arbeit­ge­ben­den außer­halb der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit an einer von den Arbeit­ge­ben­den bestimm­ten Stel­le auf­zu­hal­ten, um im Bedarfs­fall die Arbeit auf­zu­neh­men (Bereit­schafts­dienst). Die Arbeit­ge­ben­den dür­fen Bereit­schafts­dienst nur anord­nen, wenn zu erwar­ten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfah­rungs­ge­mäß aber die Zeit ohne Arbeits­leis­tung (<50% Arbeits­an­fall) über­wiegt. Bereit­schafts­dienst wird zu 100% als Arbeits­zeit ver­gü­tet.

(2) Wenn in die Arbeits­zeit regel­mä­ßig und in erheb­li­chem Umfang Bereit­schafts­dienst fällt, kann unter den Vor­aus­set­zun­gen einer a) Prü­fung alter­na­ti­ver Arbeits­zeit­mo­del­le, b) Belas­tungs­ana­ly­se gemäß § 5 ArbSchG durch einen Arbeits­me­di­zi­ner und c) ggf. dar­aus resul­tie­ren­der Maß­nah­men zur Gewähr­leis­tung  des Gesund­heits­schut­zes  (…) die täg­li­che Arbeits­zeit im Sin­ne des Arbeits­zeit­ge­set­zes (…) über acht Stun­den hin­aus auf bis zu 16 Stun­den ver­län­gert wer­den.

(3) Wenn in die Arbeits­zeit an Sams­ta­gen, Sonn- und Fei­er­ta­gen regel­mä­ßig und in erheb­li­chem Umfang Bereit­schafts­dienst fällt, kann unter den Vor­aus­set­zun­gen einer a) Prü­fung alter­na­ti­ver Arbeits­zeit­mo­del­le, b) Belas­tungs­ana­ly­se gemäß § 5 ArbSchG und c) ggf. dar­aus resul­tie­ren­der Maß­nah­men zur Gewähr­leis­tung  des Gesund­heits­schut­zes (…) die täg­li­che Arbeits­zeit im Sin­ne des Arbeits­zeit­ge­set­zes (…) über acht Stun­den hin­aus auf bis zu 18 Stun­den ver­län­gert wer­den, wenn die kom­plet­te Arbeits­zeit als Bereit­schafts­dienst abge­leis­tet wird und dadurch für die ein­zel­ne Tier­ärz­tin / den ein­zel­nen Tier­arzt mehr Wochen­en­den und Fei­er­ta­ge frei sind.

(4)  Wenn in die Arbeits­zeit regel­mä­ßig und in erheb­li­chem Umfang Bereit­schafts­dienst fällt, kann im Rah­men des § 7 Abs. 2a ArbZG und inner­halb der Grenz­wer­te nach den Absät­zen 2 und 3 eine Ver­län­ge­rung der täg­li­chen Arbeits­zeit über acht Stun­den hin­aus auch ohne Aus­gleich erfol­gen. Die wöchent­li­che Arbeits­zeit darf dabei durch­schnitt­lich bis zu 56 Stun­den betra­gen.

Rufbereitschaft 

Die Ruf­be­reit­schaft ist dadurch gekenn­zeich­net, dass sich die Arbeit­neh­men­den an einem Ort ihrer Wahl auf­hal­ten dür­fen. Sie müs­sen aller­dings jeder­zeit tele­fo­nisch erreich­bar sein, um ihre Arbeit auf Abruf begin­nen zu kön­nen. Die Ruf­be­reit­schaft wird recht­lich als Frei­zeit betrach­tet und zählt weder arbeits­zeit­recht­lich noch ver­gü­tungs­recht­lich zur Arbeits­zeit. Grund­sätz­lich darf in einer Ruf­be­reit­schaft nur in Aus­nah­me­fäl­len Arbeit anfal­len.

Sobald eine Arbeits­leis­tung erbracht wird, also z.B. ein mit der Arbeit ver­bun­de­nes Tele­fo­nat geführt wird, zählt dies zur Her­an­zie­hungs­zeit, also der Zeit, zu der die Arbeit­neh­men­den wäh­rend die­ses Diens­tes zur Arbeit her­an­ge­zo­gen wer­den. Die Her­an­zie­hungs­zeit gilt kom­plett als Arbeits­zeit und ist in vol­lem Umfang bei der täg­li­chen und wöchent­li­chen Arbeits­zeit zu berück­sich­ti­gen.

Für Dis­kus­sio­nen sorgt häu­fig die Fra­ge, in wel­cher Zeit­span­ne die Arbeit­neh­men­den am Arbeits­ort ein­zu­tref­fen haben. Eine kla­re, recht­li­che Vor­ga­be gibt es dazu nicht.
Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat aller­dings ent­schie­den, dass eine zeit­li­che Vor­ga­be von 20 Minu­ten zwi­schen Abruf und Arbeits­auf­nah­me nicht zuläs­sig ist. Bei einer sol­chen Zeit­vor­ga­be sei der Arbeit­neh­mer fak­tisch gezwun­gen, sich in unmit­tel­ba­rer Nähe des Arbeits­plat­zes auf­zu­hal­ten, um die Arbeit bei Bedarf frist­ge­recht auf­neh­men zu kön­nen. Dies sei mit dem Wesen der Ruf­be­reit­schaft nicht zu ver­ein­ba­ren (BAG, Urt. v. 31.1.2002 — 6 AZR 214/00).
Der EuGH bestä­tigt die­se Ein­schät­zung in einem Vor­la­ge­ver­fah­ren im Jahr 2021. Der Mar­bur­ger Bund geht davon aus, dass auch eine Ein­treff­zeit von 30 Minu­ten nicht zuläs­sig sein dürf­te. Der BaT emp­fiehlt in den BaT Stan­dards das Errei­chen der Arbeits­stät­te inner­halb von 45 Minu­ten und hat dies auch im 1. Tarif­ver­trag so ver­ein­bart. 

Die Vergütung von Rufbereitschaften 

Ob und in wel­chem Umfang Ruf­be­reit­schaft bezahlt wird, hängt von den Rege­lun­gen im Arbeits­ver­trag ab, jedoch muss, auf alle geleis­te­ten Arbeits­stun­den berech­net, der Min­dest­lohn ein­ge­hal­ten wer­den. Zu emp­feh­len ist, wie in den BaT Stan­dards und im Tarif­ver­trag umge­setzt, die Zah­lung eines pro­zen­tua­len Anteils des arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Stun­den­lohns für die Zeit, in der kei­ne Arbeits­leis­tung erbracht wird, die aber durch das Bereit­hal­ten der Arbeits­kraft auf Abruf inner­halb einer ange­mes­se­nen Zeit­span­ne, eine Ein­schrän­kung für die Arbeit­neh­men­den dar­stellt. 

Die Her­an­zie­hungs­zeit im Rah­men der Ruf­be­reit­schaft gilt kom­plett als Arbeits­zeit und ist dem­entspre­chend zu ver­gü­ten. 

Regelungen im Tarifvertrag zur Rufbereitschaft

Fol­gen­de Ver­ein­ba­run­gen wur­den im Tarif­ver­trag des BaT mit dem TGZ Lich­ten­au zur Ruf­be­reit­schaft getrof­fen. 

§9 (7) 1Die Tierärztin/ Der Tier­arzt hat sich auf Anord­nung der Arbeit­ge­ben­den außer­halb der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit an einer den Arbeit­ge­ben­den anzu­zei­gen­den Stel­le auf­zu­hal­ten, um auf Abruf die Arbeit auf­zu­neh­men (Ruf­be­reit­schaft). 2Die Ruf­be­reit­schafts­dienst­leis­ten­den ver­pflich­ten sich, inner­halb von 45 Minu­ten am Arbeits­platz ein­tref­fen zu kön­nen. 3Die Arbeit­ge­ben­den dür­fen Ruf­be­reit­schaft nur anord­nen, wenn erfah­rungs­ge­mäß ledig­lich in Aus­nah­me­fäl­len Arbeit anfällt. 4Durch tat­säch­li­che Arbeits­leis­tung inner­halb der Ruf­be­reit­schaft kann die täg­li­che Höchst­ar­beits­zeit von zehn Stun­den (§ 3 ArbZG) über­schrit­ten wer­den (§ 7 ArbZG).

(8) Die maxi­ma­le Län­ge der Ruf­be­reit­schaft darf 24 Stun­den nicht über­schrei­ten.

Auch die Ver­gü­tung der Ruf­be­reit­schaft wird im Tarif­ver­trag klar gere­gelt: 

§10 (3) 1Für die Ruf­be­reit­schaft wird ein antei­li­ger Stun­den­lohn für jede Stun­de der Ruf­be­reit­schaft des jewei­li­gen Tabel­len­ent­gelts bezahlt. 2Sie beträgt für die Tage Mon­tag bis Frei­tag 35% des Tabel­len­ent­gelts,  für Sams­tag, Sonn­tag sowie für Fei­er­ta­ge 45% des auf eine Stun­de ent­fal­len­den Anteils des Tabel­len­ent­gelts der jewei­li­gen Ent­gelt­grup­pe und Stu­fe (nach Anla­ge A). 3Hin­sicht­lich der Arbeits­leis­tung wird jede ein­zel­ne Inan­spruch­nah­me inner­halb der Ruf­be­reit­schaft mit einem Ein­satz am Ein­satz­ort ein­schließ­lich der hier­für erfor­der­li­chen Wege­zei­ten auf eine vol­le Stun­de gerun­det. 4Für die Inan­spruch­nah­me wird das Ent­gelt für Über­stun­den sowie etwa­ige Zeit­zu­schlä­ge nach Absatz 1 gezahlt.

Tabel­le Zeit­zu­schlä­ge

afür Über­stun­den15 v.H.
bfür Nacht­ar­beit30 v.H.
cfür Sonn­tags­ar­beit35 v.H.
dbei Fei­er­tags­ar­beit
— ohne Frei­zeit­aus­gleich150 v.H.
— mit Frei­zeit­aus­gleich50 v.H.
efür Arbeit
- am 24. Dezem­ber ab 6 Uhr35 v.H.
- am 31. Dezem­ber ab 6 Uhr35 v.H.
ffür Arbeit an Sams­ta­gen ab 13 — 21 Uhr30 v.H.

Bereit­schafts­dienstRuf­be­reit­schaft
Auf­ent­halts­ortAn einem von den AG vor­ge­ge­be­nen OrtAn einem Ort der Wahl, jeder­zeit tele­fo­nisch erreich­bar, Arbeit muss auf Abruf begon­nen wer­den kön­nen
Arbeits­zeitDie gesam­te Dienst­zeit zählt als Arbeits­zeit.Nur die Her­an­zie­hungs­zeit zählt als Arbeits­zeit
Ruhe­zeitNach einem Bereit­schafts­dienst müs­sen 11 Stun­den Ruhe­zeit gewähr­leis­tet wer­den.Wird die Ruf­be­reit­schaft in Anspruch genom­men, beginnt die Ruhe­zeit von vor­ne.
Ver­gü­tungDie gesam­te Zeit gilt als Arbeits­zeit und wird ver­gü­tet. Zuschlä­ge bei Sa.-, So.- und Fei­er­tags­ar­beit wer­den vom BaT emp­foh­len. Nacht­zu­schlä­ge sind gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.Nur die geleis­te­ten Stun­den müs­sen ver­gü­tet wer­den (Zuschlä­ge sie­he Bereit­schafts­dienst), ein pro­zen­tua­ler Anteil des Stun­den­lohns für das Bereit­hal­ten wird vom BaT emp­foh­len.

Fazit 

Ohne alter­na­ti­ve Rege­lun­gen im Rah­men eines Tarif­ver­tra­ges sind Arbeit­ge­ben­de und Arbeit­neh­men­de grund­sätz­lich an die Vor­ga­ben des Arbeits­zeit­ge­set­zes gebun­den. Aus­nah­men für die Tier­me­di­zin exis­tie­ren im Arbeits­zeit­ge­setz nicht. Eine Fle­xi­bi­li­sie­rung der Arbeits­zeit ist laut Schrei­ben von Anet­te Kram­me, Par­la­men­ta­ri­sche Staats­se­kre­tä­rin im BMAS, im Auf­trag von Bun­des­ar­beits­mi­nis­ter Huber­tus Heil an den BaT, der­zeit nicht vor­ge­se­hen.

Wie das Bei­spiel des 1. Tarif­ver­tra­ges zwi­schen BaT und dem TGZ Lich­ten­au zeigt, ist die Ver­ein­ba­rung eines sol­chen Ver­tra­ges und damit die Anpas­sung der Arbeits­zei­ten an das jewei­li­ge Kli­nik-/Pra­xis­mo­dell, bei gleich­zei­tig fest­ge­leg­tem Aus­gleich für die ange­stell­ten Kolleg:innen, durch­aus rea­li­sier­bar. 

Sie inter­es­sie­ren sich eben­falls für einen Tarif­ver­trag in Ihrer Praxis/Klinik? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns ger­ne unter info@bundangestelltertieraerzte.de.

Informationsveranstaltung zum 1. Tarifvertrag

Am 12.06. fand ein inter­ak­ti­ves Web­i­nar zum 1. Tarif­ver­trag statt, in dem der Vor­stand und das Gre­mi­um Tarif­ver­trag des BaT und die Tarif­ver­trags­part­ne­rin Nico­le Schrei­ter, Inha­be­rin, des TGZ Lich­ten­au, vom gemein­sa­men Weg bis hin zum Ver­trags­ab­schluss berich­tet haben. Neben der Prä­sen­ta­ti­on aus­ge­wähl­ter Inhal­te des Tarif­ver­tra­ges wur­den auch alle Fra­gen der Teil­neh­men­den beant­wor­tet. Die Auf­zeich­nung der Ver­an­stal­tung ist hier zu fin­den.  

Folgende Artikel zum Thema 1. Tarifvertrag des BaT sind erschienen

  • Pres­se­mit­tei­lung
  • Der ers­te Tarif­ver­trag in der Tier­me­di­zin – was bedeu­tet das für mich?!
  • Wie wird sich der 1. Tarif­ver­trag auf die Gehäl­ter von ange­stell­ten Tier­ärz­ten aus­wir­ken?
  • 38 von 168 — Wochen­stun­den nach 1. BaT-Tarif­ver­trag
  • Urlaub — die schöns­te Zeit des Jah­res
  • Tril­ler­pfei­fen, Warn­wes­ten und Streiks
  • Bin im Dienst
  • “Ja, ich will…!” die Vor­tei­le des Tarif­ver­trags als tier­ärzt­li­cher Arbeit­ge­ber nut­zen

Tarif­ver­trag BaT — TGZ Lich­ten­au (SN)

Quellen 

FAQ

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Das Arbeits­zeit­ge­setz gibt kei­ne maxi­ma­le Zahl von Ruf­be­reit­schaf­ten vor. Aller­dings ergibt sich eine Begren­zung durch die gesetz­lich fest­ge­leg­te Höchst­ar­beits­zeit von durch­schnitt­lich 8 Stun­den pro Werk­tag.
Ja, laut §11 des Arbeits­zeit­ge­set­zes müs­sen Arbeit­neh­men­de, die an einem Sonn­tag beschäf­tigt wer­den, einen Ersatz­ru­he­tag haben, der inner­halb eines den Beschäf­ti­gungs­tag ein­schlie­ßen­den Zeit­raums von zwei Wochen zu gewäh­ren ist. Wer­den Arbeit­neh­mer an einem auf einen Werk­tag fal­len­den Fei­er­tag beschäf­tigt, müs­sen sie einen Ersatz­ru­he­tag haben, der inner­halb eines den Beschäf­ti­gungs­tag ein­schlie­ßen­den Zeit­raums von acht Wochen zu gewäh­ren ist.
Die Her­an­zie­hungs­zei­ten inner­halb der Ruf­be­reit­schaft sind ein Teil der regu­lä­ren täg­li­chen Arbeits­zeit. Dabei sind alle Arbeits­zei­ten inner­halb eines Werk­tags zusam­men­zu­rech­nen. Die werk­täg­li­che Arbeits­zeit der Arbeit­neh­mer darf nach §3 des Arbeits­zeit­ge­set­zes acht Stun­den nicht über­schrei­ten. Sie kann auf bis zu zehn Stun­den nur ver­län­gert wer­den, wenn inner­halb von sechs Kalen­der­mo­na­ten oder inner­halb von 24 Wochen im Durch­schnitt acht Stun­den werk­täg­lich nicht über­schrit­ten wer­den.

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