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Bin im Dienst

08. Juni 2024

Unbe­strit­ten ist, dass die flä­chen­de­cken­de tier­me­di­zi­ni­sche Ver­sor­gung klar gere­gelt und voll­um­fäng­lich abge­deckt sein muss. Aber wie kann den Bedürf­nis­sen der tier­me­di­zi­ni­schen Bran­che begeg­net und den­noch rechts­kon­form gear­bei­tet wer­den?
Über die Arbeits­zei­ten im tier­ärzt­li­chen Dienst.

Inhalt

Togg­le
  • Rück­blick: was gewerk­schaft­li­che Bestre­bun­gen erreicht haben
  • Rege­lun­gen des Arbeits­zeit­ge­set­zes 
    • Zweck des Geset­zes
    • Täg­li­che Arbeits­zeit
    • Ruhe­zei­ten
  • Was ist außer­halb des Arbeits­zeit­ge­set­zes mög­lich?
    • Ver­kür­zung von Ruhe­zei­ten 
    • Län­ge der Schich­ten 
  • Umset­zung im 1. BaT-Tarif­ver­trag 
  • Kos­ten­lo­se Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung am 12.06.2024
  • Wei­te­re Arti­kel zum 1. Tarif­ver­trag des BaT
  • Quel­len

Rückblick: was gewerkschaftliche Bestrebungen erreicht haben

Durch ver­schie­de­ne gewerk­schaft­li­che Zusam­men­schlüs­se sowie staat­li­che Bestre­bun­gen konn­te in den letz­ten Jahr­zehn­ten eini­ges zum Wohl der Arbeit­neh­men­den eta­bliert wer­den. Die Schaf­fung von Min­destru­he­zei­ten, Höchst­ar­beits­zei­ten und Schutz­vor­schrif­ten bei Nacht­ar­beit, um nur eini­ge zu nen­nen, sind nicht selbst­ver­ständ­lich, son­dern das Ergeb­nis lang­jäh­ri­ger Arbeits­kämp­fe und Tarif­ver­hand­lun­gen. Im Deut­schen Gewerk­schafts­bund wur­de bei­spiels­wei­se bereits in den 1970er Jah­ren über eine ver­kürz­te Arbeits­wo­che dis­ku­tiert. Erst seit 1990 ist der Sams­tag schul­frei und in vie­len Bran­chen kein Arbeits­tag mehr, obwohl er recht­lich gese­hen als Werk­tag gilt.

Regelungen des Arbeitszeitgesetzes 

Zweck des Gesetzes

Das Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG) gilt seit 1994 für alle Arbeit­neh­men­den in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Es lös­te die seit 1938 gel­ten­de Arbeits­zeit­ord­nung (AZO) ab, die pha­sen­wei­se täg­li­che Arbeits­zei­ten von bis zu 12 Stun­den ermög­lich­te. 

“Zweck des Geset­zes ist es 1., die Sicher­heit und den Gesund­heits­schutz der Arbeit­neh­mer […] bei der Arbeits­zeit­ge­stal­tung zu gewähr­leis­ten und die Rah­men­be­din­gun­gen für fle­xi­ble Arbeits­zei­ten zu ver­bes­sern sowie 2., den Sonn­tag und die staat­lich aner­kann­ten Fei­er­ta­ge als Tage der Arbeits­ru­he und der see­li­schen Erhe­bung der Arbeit­neh­mer zu schüt­zen.”

Wie aktu­ell der Zweck des Geset­zes ist, sehen wir in Zei­ten von stän­di­ger Erreich­bar­keit und hohen Krank­heits­stän­den dar­an, dass das The­ma Men­tal Health in aller Mun­de ist.

Tägliche Arbeitszeit

Im zwei­ten Abschnitt, §3 heißt es:

“Die werk­täg­li­che Arbeits­zeit der Arbeit­neh­mer darf acht Stun­den nicht über­schrei­ten. Sie kann auf bis zu zehn Stun­den nur ver­län­gert wer­den, wenn inner­halb von sechs Kalen­der­mo­na­ten oder inner­halb von 24 Wochen im Durch­schnitt acht Stun­den werk­täg­lich nicht über­schrit­ten wer­den.”

Für Not­dienst-leis­ten­de Bran­chen sind Arbeits­ta­ge von 8 Stun­den natür­lich nicht aus­rei­chend, um die Rund­um-Ver­sor­gung von Pati­en­ten zu gewähr­leis­ten. Gera­de für klei­ne Ein­hei­ten, die in der Tier­me­di­zin über­wie­gen, sind Schicht­sys­te­me auf­grund der gerin­gen Mit­ar­bei­ter­zahl schwer bis gar nicht zu rea­li­sie­ren.

Der Gesetz­ge­ber ist sich aber im Kla­ren, dass auf die Bedürf­nis­se man­cher Bran­chen spe­zi­fisch ein­ge­gan­gen wer­den muss. So heißt es in §7 zu abwei­chen­den Rege­lun­gen:

“(1) In einem Tarif­ver­trag oder auf Grund eines Tarif­ver­trags in einer Betriebs- oder Dienst­ver­ein­ba­rung kann zuge­las­sen wer­den,

  1. abwei­chend von § 3 
  2. die Arbeits­zeit über zehn Stun­den werk­täg­lich zu ver­län­gern, wenn in die Arbeits­zeit regel­mä­ßig und in erheb­li­chem Umfang Arbeits­be­reit­schaft oder Bereit­schafts­dienst fällt, […].”

Das Arbeits­zeit­ge­setz sieht also grund­sätz­lich vor, dass Abwei­chun­gen erfol­gen kön­nen, es wird jedoch expli­zit auf die Rege­lung über Tarif­ver­trag oder Dienst­ver­ein­ba­rung ver­wie­sen. Eine Fle­xi­bi­li­sie­rung der Zei­ten ohne ent­spre­chen­des Ent­ge­gen­kom­men der Arbeit­ge­ben­den in ande­ren Punk­ten ist nicht vor­ge­se­hen.

Ruhezeiten

Klar gere­gelt sind die Ruhe­pha­sen, die der Erho­lung von der Arbeit die­nen. Nie­mand kann unun­ter­bro­chen anspruchs­vol­le, qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­ge Arbeit leis­ten, ohne zwi­schen­durch Pau­sen zu machen. Arbeits­me­di­zi­ni­sche Unter­su­chun­gen bele­gen die Zunah­me von psy­cho­so­ma­ti­schen Beschwer­den bei ver­kürz­ten Ruhe­zei­ten. Auch ist von einem erhöh­ten Risi­ko für Unfäl­le aus­zu­ge­hen. 

So heißt es im Gesetz:

“§ 4 Ruhe­pau­sen

Die Arbeit ist durch im vor­aus fest­ste­hen­de Ruhe­pau­sen von min­des­tens 30 Minu­ten bei einer Arbeits­zeit von mehr als sechs bis zu neun Stun­den und 45 Minu­ten bei einer Arbeits­zeit von mehr als neun Stun­den ins­ge­samt zu unter­bre­chen. Die Ruhe­pau­sen nach Satz 1 kön­nen in Zeit­ab­schnit­te von jeweils min­des­tens 15 Minu­ten auf­ge­teilt wer­den. Län­ger als sechs Stun­den hin­ter­ein­an­der dür­fen Arbeit­neh­mer nicht ohne Ruhe­pau­se beschäf­tigt wer­den.”

“§ 5 Ruhe­zeit

(1) Die Arbeit­neh­mer müs­sen nach Been­di­gung der täg­li­chen Arbeits­zeit eine unun­ter­bro­che­ne Ruhe­zeit von min­des­tens elf Stun­den haben.

(2) Die Dau­er der Ruhe­zeit des Absat­zes 1 kann in Kran­ken­häu­sern und ande­ren Ein­rich­tun­gen zur Behand­lung, Pfle­ge und Betreu­ung von Per­so­nen, […] in der Land­wirt­schaft und in der Tier­hal­tung um bis zu eine Stun­de ver­kürzt wer­den, wenn jede Ver­kür­zung der Ruhe­zeit inner­halb eines Kalen­der­mo­nats oder inner­halb von vier Wochen durch Ver­län­ge­rung einer ande­ren Ruhe­zeit auf min­des­tens zwölf Stun­den aus­ge­gli­chen wird. […]”

Die Mög­lich­keit der Kür­zung der Ruhe­zeit um bis zu eine Stun­de gilt nicht für tier­ärzt­li­che Pra­xen und Kli­ni­ken.

Was ist außerhalb des Arbeitszeitgesetzes möglich?

Eine Rund-um-die-Uhr-Ver­sor­gung für Haus- und Nutz­tie­re anzu­bie­ten stellt die Tier­ärz­te­schaft vor teils gro­ße Her­aus­for­de­run­gen. Wie ist es mög­lich, die gesetz­li­chen Vor­ga­ben ein­zu­hal­ten und das Gan­ze finan­zi­ell mach­bar zu hal­ten?  

In der Human­me­di­zin sind die Anfor­de­run­gen ähn­lich, auch wenn die Ver­sor­gung von Pati­en­ten in der Regel durch wesent­lich grö­ße­re Kli­ni­ken erfolgt. Durch Tarif­ver­trä­ge des Mar­bur­ger Bun­des sind hier Kli­nik-spe­zi­fi­sche Mög­lich­kei­ten geschaf­fen wor­den, Ärz­te im Schicht­sys­tem legal zu beschäf­ti­gen. Dabei ist eine wöchent­li­che Arbeits­zeit von bis zu 58 Stun­den mög­lich, sofern Bereit­schafts­diens­te mit ein­be­zo­gen wer­den und die Beschäf­tig­ten der Opt-out-Erklä­rung zustim­men. Dabei han­delt es sich um eine frei­wil­li­ge, ein­zel­ver­trag­li­che Zustim­mung zur Mehr­ar­beit.

Verkürzung von Ruhezeiten 

Die Ruhe­zeit kann laut ArbZG nur in bestimm­ten Bran­chen um 1 Stun­de auf 10 Stun­den ver­kürzt wer­den, sofern dies wie beschrie­ben aus­ge­gli­chen wird. In Aus­nah­me­fäl­len kann um eine wei­te­re Stun­de ver­kürzt wer­den, wobei die Kür­zung sowie der Aus­gleichs­zeit­raum im Arbeits­ver­trag bzw. Tarif­ver­trag gere­gelt sein muss. 

Länge der Schichten 

Die gesetz­lich fest­ge­leg­te täg­li­che Höchst­ar­beits­zeit liegt bei 8 Stun­den. Für Ärz­te, die tarif­ge­bun­den an den Mar­bur­ger Bund arbei­ten, sind Aus­nah­men mög­lich: bei Voll­ar­beit kann bis zu 10 Stun­den täg­lich gear­bei­tet wer­den, bei Schicht­ar­beit bis zu 12 und in Kom­bi­na­ti­on mit Bereit­schafts­dienst sogar bis zu 24 Stun­den am Stück (ein­schließ­lich Pau­sen). 

Umsetzung im 1. BaT-Tarifvertrag 

Der ers­te Tarif­ver­trag des BaT bie­tet nun die Mög­lich­keit, den Spa­gat zwi­schen Pati­en­ten­ver­sor­gung und Arbeit­neh­mer­schutz hin­zu­be­kom­men.

Beim The­ma Dienst­zei­ten wird eine 38-Stun­den-Woche bei vol­lem Lohn­aus­gleich  zugrun­de gelegt: 

(1)      1Die regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit beträgt aus­schließ­lich der Pau­sen durch­schnitt­lich 38 Stun­den wöchent­lich. 2Die regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit kann auf fünf Tage, aus not­wen­di­gen betrieblichen/ dienst­li­chen Grün­den auch auf sechs Tage ver­teilt wer­den.

(2)      Für die Berech­nung des Durch­schnitts der regel­mä­ßi­gen wöchent­li­chen Arbeits­zeit ist ein Zeit­raum von sechs Mona­ten zugrun­de zu legen. 

Dies ist für die Tier­me­di­zin ein Novum! Zum Ver­gleich: In der Metall­in­dus­trie, im Groß- und Ein­zel­han­del und der Druck­in­dus­trie ist die 38-Stun­den-Woche schon Mit­te der 1980er Jah­re ein­ge­führt wor­den.

(4)      1Die täg­li­che Arbeits­zeit kann im Schicht­dienst auf bis zu zwölf Stun­den aus­schließ­lich der Pau­sen aus­ge­dehnt wer­den. 2In unmit­tel­ba­rer Fol­ge dür­fen nicht mehr als vier Zwölf-Stun­den-Schich­ten und inner­halb von zwei Kalen­der­wo­chen nicht mehr als acht Zwölf-Stun­den-Schich­ten geleis­tet wer­den. 3Sol­che Schich­ten kön­nen nicht mit Bereit­schafts­dienst und Ruf­be­reit­schaft kom­bi­niert wer­den.

(5)      Tierärzt:innen sind im Rah­men begrün­de­ter betrieblicher/ dienst­li­cher Not­wen­dig­kei­ten zur Leis­tung von Sonntags‑, Feiertags‑, Nacht‑, Wechselschicht‑, Schicht­ar­beit sowie — bei Teil­zeit­be­schäf­ti­gung auf­grund arbeits­ver­trag­li­cher Rege­lung und mit ihrer Zustim­mung — zu Bereit­schafts­dienst, Ruf­be­reit­schaft, Über­stun­den und Mehr­ar­beit ver­pflich­tet.

(6)      Die Arbeit­neh­men­den haben nach Been­di­gung der täg­li­chen Arbeits­zeit Anspruch auf eine unun­ter­bro­che­ne Ruhe­zeit von min­des­tens elf Stun­den.

Die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Ruhe­zeit bleibt im BaT-Tarif­ver­trag bestehen, damit die Mög­lich­keit zur aus­rei­chen­den Erho­lung für alle Arbeit­neh­men­den gege­ben ist. Die maxi­ma­le Ober­gren­ze von 12 Arbeits­stun­den ist im Sin­ne der Arbeit­neh­men­den fest­ge­legt wor­den und darf nicht über­schrit­ten wer­den.

Sie haben noch Fra­gen? Dann dis­ku­tie­ren Sie live am 12.6. mit uns!

Kostenlose Informationsveranstaltung am 12.06.2024

Am 12.06. fand ein inter­ak­ti­ves Web­i­nar zum 1. Tarif­ver­trag statt, in dem der Vor­stand und das Gre­mi­um Tarif­ver­trag des BaT und die Tarif­ver­trags­part­ne­rin Nico­le Schrei­ter, Inha­be­rin, des TGZ Lich­ten­au, vom gemein­sa­men Weg bis hin zum Ver­trags­ab­schluss berich­tet haben. Neben der Prä­sen­ta­ti­on aus­ge­wähl­ter Inhal­te des Tarif­ver­tra­ges wur­den auch alle Fra­gen der Teil­neh­men­den beant­wor­tet. Die Auf­zeich­nung der Ver­an­stal­tung ist hier zu fin­den.  

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Quellen

Tarif­ver­trag BaT — TGZ Lich­ten­au (SN)

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