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Die Beitragsordnung des Bunds angestellter Tierärzte e.V.

§1 Allgemeines

Die­se Bei­trags­ord­nung ist nicht Bestand­teil der Sat­zung. Sie kann nur von der Mit­glie­der­ver­samm­lung des Ver­eins geän­dert wer­den. Beschlüs­se über die Ände­rung der Bei­trags­ord­nung gel­ten ab dem auf die Beschluss­fas­sung fol­gen­den Jahr.
Die Mit­tel für die Ver­wirk­li­chung der Zwe­cke des Ver­eins sol­len durch Bei­trä­ge und sons­ti­ge Zuwen­dun­gen auf­ge­bracht wer­den. Für die Mit­glie­der ent­ste­hen durch die Zah­lung des Mit­glieds­bei­tra­ges kei­ne Ansprü­che auf Sach- oder anders gear­te­te Leis­tun­gen.
Dem Ver­ein bei­tre­ten­de Mit­glie­der erhal­ten die­se Betrags­ord­nung per E‑Mail über­sandt und erken­nen die­se als ver­bind­lich an.

§2 Höhe der Mitgliedsbeiträge

Der Bei­trag für ordent­li­che Mit­glie­der beträgt 120,00€ pro Kalen­der­jahr. Für Neu­mit­glie­der (ordent­li­che Mit­glied­schaft), die nach dem 01.07. des jewei­li­gen Kalen­der­jah­res in den Ver­ein ein­tre­ten, beträgt der Bei­trag nur im Bei­tritt­ska­len­der­jahr abwei­chend von der Rege­lung in Satz 1. 60,00€.
Für Stu­den­ten (inkl. Pro­mo­ti­ons­stu­den­ten) gilt der ermä­ßig­te Bei­trags­satz. Der ermä­ßig­te Bei­trags­satz für Stu­den­ten beträgt 30,00€ pro Kalen­der­jahr.
Der Bei­trag für för­dern­de Mit­glie­der beträgt 60,00€ pro Kalen­der­jahr.
Für im Zeit­punkt der Bei­trags­fäl­lig­keit (01.01. des jewei­li­gen Kalen­der­jah­res) vor­über­ge­hend nicht berufs­tä­ti­ge Mit­glie­der (arbeitslose/arbeitssuchende Mit­glie­der) beträgt der ermä­ßig­te Bei­trags­satz 60,00€ pro Kalen­der­jahr.

§3 Beitragsregelung

Bei­trä­ge sind grund­sätz­lich im Vor­aus für ein Kalen­der­jahr zu ent­rich­ten.
Endet die Mit­glied­schaft im Ver­ein gleich aus wel­chem Grund, erfolgt kei­ne Rück­erstat­tung des ent­rich­te­ten Bei­trags.
Ermä­ßig­te Bei­trags­for­men müs­sen bean­tragt wer­den. Der Anspruch auf die Ermä­ßi­gung ist mit ent­spre­chen­den Unter­la­gen bis spä­tes­tens zum 15.01. des jewei­li­gen Kalen­der­jah­res nach­zu­wei­sen. Geht der ent­spre­chen­de Antrag nebst Nach­weis (z.B. Stu­den­ten­aus­weis; Bewil­li­gungs­be­scheid etc.) nicht spä­tes­tens bis zum 15.01. des jewei­li­gen Kalen­der­jah­res dem Vor­stand zu, schei­det eine Ermä­ßi­gung für das betref­fen­de Bei­trags­jahr aus. Der Vor­stand ent­schei­det über die Ein­stu­fung des Bei­tra­ges im Rah­men der von der Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­ge­ge­be­nen Beträ­ge.
In sozia­len Här­te­fäl­len kann ein Antrag auf Ände­rung der Bei­trags­hö­he gestellt wer­den. Über den Antrag ent­schei­det der Vor­stand.
Ände­run­gen der per­sön­li­chen Anga­ben sind dem Ver­ein schnellst­mög­lich mit­zu­tei­len.
Der Aus­tritt aus dem Ver­ein muss dem Vor­stand spä­tes­tens drei Mona­te vor Ende des jewei­li­gen Kalen­der­jah­res schrift­lich erklärt wer­den.
Der Vor­stand hat das Recht, jedes Mit­glied wel­ches den Bei­trag nicht nach der zwei­ten Mah­nung ent­rich­tet hat und mit dem Bei­trag drei Mona­te im Rück­stand ist, aus dem Ver­ein aus­zu­schlie­ßen.
Die Mit­glie­der- und Bei­trags­ver­wal­tung erfolgt durch Daten­ver­ar­bei­tung (EDV). Die per­so­nen­ge­schütz­ten Daten der Mit­glie­der wer­den nach dem Bun­des­da­ten­ge­setz gespei­chert.

§4 Zahlung und Fälligkeit

Die Mit­glieds­bei­trä­ge wer­den kalen­der­jähr­lich, d.h. vom 01.01. bis 31.12. erho­ben.
Monats­bei­trä­ge sind nicht vor­ge­se­hen.
Der Mit­glieds­bei­trag wird durch Ein­zugs­er­mäch­ti­gung zum 31.01.eines jeden Jah­res vom Kon­to des Mit­glieds bzw. vom von dem Mit­glied ange­ge­be­nen Kon­to abge­bucht. Bei Neu­mit­glie­dern erfolgt die Abbu­chung des Mit­glieds­bei­trags durch Ein­zugs­er­mäch­ti­gung vom Kon­to inner­halb eines Monats ab Datum der Mit­glieds­auf­nah­me.
Bei nicht aus­rei­chen­der Deckung des Kon­tos ist die anfal­len­de Rück­ver­rech­nungs­ge­bühr vom Ver­eins­mit­glied zu tra­gen. Rück­ver­rech­nungs­ge­büh­ren wer­den zu Las­ten des Mit­glie­des ver­bucht.
Mit­glie­der, die nicht am Abbu­chungs­ver­fah­ren teil­neh­men, ent­rich­ten ihre Bei­trä­ge bis spä­tes­tens zum 31.01. eines jeden Jah­res auf das Bei­trags­kon­to des Ver­eins.
Kommt ein Mit­glied mit der Bezah­lung des Mit­glieds­bei­tra­ges in Ver­zug, so erfolgt eine ers­te schrift­li­che Mah­nung in der eine Zah­lungs­frist von maxi­mal einem Monat fest­ge­legt wird. Für die ers­te schrift­li­che Mah­nung fällt eine Mahn­ge­bühr in Höhe von 2,50 € an, die von dem Mit­glied zu zah­len ist.
Erfolgt bis zum in der ers­ten schrift­li­chen Mah­nung fest­ge­setz­ten Zeit­punkt kein Zah­lungs­ein­gang auf dem Ver­eins­kon­to, erfolgt eine zwei­te schrift­li­che Mah­nung. Für die zwei­te schrift­li­che Mah­nung fällt eine wei­te­re Mahn­ge­bühr in Höhe von 2,50€ an, die von dem Mit­glied zu zah­len ist.

§5 Vereinskonto

Soweit die Zah­lung nicht per Last­schrift­ein­zug erfolgt, ist die Zah­lung nur auf das fol­gen­de Kon­to des Ver­eins zuläs­sig:

Bund ange­stell­ter Tier­ärz­te e.V.

IBAN: DE25300606010001843290

BIC: DAAEDEDDXXX

Deut­sche Apo­the­ker- und Ärz­te­bank

§6 Veränderungen

Sofern sich der Sta­tus eines Mit­glieds ver­än­dert (z.B. Been­di­gung des Stu­di­ums, Been­di­gung der Arbeits­lo­sig­keit etc.), ist die­ses Mit­glied ver­pflich­tet, dies dem Vor­stand unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch inner­halb von einem Monat nach Ein­tritt der Ände­rung, mit­zu­tei­len.

§7 Gültigkeit der Beitragsordnung

Die Bei­trags­ord­nung gilt ab dem Tage der Beschluss­fas­sung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Die Bei­trags­ord­nung hat Gül­tig­keit, bis durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Ände­rung beschlos­sen wird.

 

Han­no­ver, den 03.04.2016

Der Vor­stand

 

Bund angestellter Tierärzte

Bei­trags­ord­nung BaT mit Bank­ver­bin­dung 080816

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