Der Anspruch auf Erholungsurlaub
Jeder Arbeitnehmende hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Doch wie viele Tage sind mindestens zu gewähren und was empfiehlt der BaT? Was passiert, wenn ein Wechsel einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt wird (oder umgekehrt) und besteht ein Anspruch auf Urlaub während eines Beschäftigungsverbotes und in der Elternzeit?
Der gesetzliche Anspruch und die BaT-Standards
Jeder Arbeitnehmende in Deutschland hat einen Anspruch auf mindestens 24 Tage Urlaub pro Kalenderjahr (§ 3 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG). Der Gesetzgeber geht hier von einer Sechstagewoche aus, bei der der Samstag als Werktag berechnet wird. Bei einer Fünftagewoche sind es mindestens 20 Tage (24/6*5=20).
Wünscht sich ein Arbeitnehmender mehr Urlaubstage, so muss dies, sofern kein Tarifvertrag vorhanden ist, mit den Arbeitgebenden verhandelt und im Arbeitsvertrag festgehalten werden. In Anlehnung an vom Marburger Bund ausgehandelte Tarifverträge für Humanmediziner, empfiehlt der BaT auch für angestellte TierärztInnen in seinen Standards einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Kalenderjahr bei einer Fünftagewoche.
Muss für die Teilnahme an Tierarztkongressen oder Fortbildungen Urlaub eingereicht werden?
Ob zum Besuch einer Fortbildung Urlaub eingereicht werden muss, ist nicht gesetzlich geregelt und damit Verhandlungssache zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Es ist empfehlenswert diesen Punkt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich im Arbeitsvertrag festzuhalten. Der BaT empfiehlt eine Arbeitsbefreiung zu Fortbildungszwecken von bis zu sieben Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
Besteht während der Elternzeit ein Urlaubsanspruch?
Der Arbeitgebende hat das Recht, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat, in dem Elternzeit genommen wird, um ein Zwölftel zu kürzen (§ 17 BEEG). Ist der Arbeitnehmende ein komplettes Jahr in Elternzeit, bedeutet das also, dass der Urlaub für dieses Jahr gänzlich entfallen kann. Das gilt allerdings nicht, wenn während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wird. Entfällt die Elternzeit nur auf einen Teil eines Kalendermonats, verringert sich der Urlaub nicht.
Resturlaub darf während der Elternzeit nicht verfallen. Urlaub, den ein Arbeitnehmender zu Beginn der Elternzeit nicht bzw. nicht komplett erhalten hat, muss im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewährt werden. Auch wenn die Arbeitnehmerin während der Elternzeit erneut schwanger wird und sich eine weitere Elternzeit anschließt, darf der Urlaub nicht verfallen, sondern muss im Anschluss an die zweite Elternzeit gewährt werden.
Falls das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit beendet wird oder falls es nach der Elternzeit nicht fortgeführt wird, muss der Arbeitgebende den noch nicht gewährten Urlaub ausbezahlen.
Darf der Urlaub im Beschäftigungsverbot ebenfalls gekürzt werden?
Nein. Während eines Beschäftigungsverbotes, egal ob während der Schwangerschaft oder in der Stillzeit, entsteht ein Urlaubsanspruch in voller Höhe (§ 17 MuSchG). Für den Resturlaub gilt auch hier: Ist noch Urlaub aus der Zeit vor dem Beschäftigungsverbot vorhanden, verfällt dieser nicht, sondern darf im laufenden oder folgenden Urlaubsjahr genommen werden.
Viele weitere Informationen zum Thema Beschäftigungsverbot gibt es hier.
Was ändert sich bei einem Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung?
Ob es beim Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung zu einer Verringerung der Urlaubstage kommt, hängt davon ab, ob sich die Anzahl der Wochenarbeitstage reduziert. Bleibt diese gleich, werden aber z.B. statt acht Stunden vier Stunden gearbeitet, ändert sich nichts am Urlaubsanspruch.
Kommt es innerhalb des laufenden Kalenderjahres allerdings zu einer Verringerung der Wochenarbeitstage, so müssen die Urlaubstage angepasst werden. Hierbei ist zu beachten, dass nach Auffassung des europäischen Gerichtshofes ein Arbeitnehmender seinen Anspruch auf Urlaub im Lauf des Jahres „erarbeitet“.
Wichtig: Der Urlaubsanspruch, der während der Vollzeittätigkeit erworben wurde, darf bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit nicht gekürzt werden.
Beispiel: Eine in Vollzeit angestellte Kleintierärztin, die fünf Tage pro Woche arbeitet, erhält laut Arbeitsvertrag 30 Urlaubstage/Kalenderjahr. Sie möchte ihre Stelle zum 01.07. reduzieren und nur noch vier Tage pro Woche arbeiten. Die Berechnung der Urlaubstage sähe dann wie folgt aus.
- Urlaub für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.: 30 Urlaubstage x 6/12 = 15 Urlaubstage
- Urlaub für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.: 30 Urlaubstage x 6/12 x 4/5 = 12 Urlaubstage
- Der Gesamturlaub beläuft sich insgesamt auf 27 Urlaubstage.
Soll ein Wechsel von einer Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung stattfinden, sind die gleichen Prinzipien anzuwenden.
Sie brauchen eine Rechtsberatung zum Thema Urlaubsanspruch?
Der Urlaubsanspruch nach der Elternzeit und die Auszahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen häufig zu Problemen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Unser Partner, die Anwaltskanzlei Althaus, steht für unsere BaT-Mitglieder für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.
Martina Warschau für den BaT
Quellen:
- https://familienportal.de/elternzeit/faq
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- https://www.arbeitsrecht-weltweit.de
- Bundesurlaubsgesetz
- Mutterschutzgesetz
- https://bundangestelltertieraerzte.de/infothek/schwangerschaft-elternschaft/beschaeftigungsverbote-in-schwangerschaft-und-stillzeit/
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