Schwangerschaft- Definitionen
Im Rahmen einer Schwangerschaft begegnen einem diverse neue Begrifflichkeiten, die wir im Rahmen dieses Beitrages näher definieren und erklären möchten.
Mutterschutz
Der Mutterschutz dient zum Schutz von Schwangeren und Müttern und umfasst eine Reihe von gesetzlichen Regelungen. Darunter fallen ein befristetes Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung, ein besonderer Kündigungsschutz für Mütter sowie Entgeltersatzleistungen während des Arbeitsverbotes (Mutterschaftsgeld) und darüber hinaus (Elterngeld).
Elternzeit
Die Elternzeit ist ein Zeitraum der unentgeltlichen Freistellung nach der Geburt eines Kindes vom Arbeitsplatz. Den Anspruch auf Elternzeit hat jeder Arbeitnehmer. Jedoch muss dieser mit dem Kind dauerhaft räumlich zusammenleben und eine häusliche Gemeinschaft bilden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass beide Elternteile gemeinsam die Elternzeit nehmen. Die Elternzeit umfasst höchstens drei Jahre und beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Die gesamte Elternzeit darf in höchstens zwei unterbrochene Abschnitte aufgeteilt werden. Während der Elternzeit besteht für den Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz nach §18 BEEG. Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Die Elternzeit hieß bis 2007 Erziehungsurlaub.
Elterngeld
Das Elterngeld ist eine Transferzahlung des Staates für Familien mit kleinen Kindern um deren Lebensgrundlage zu sichern und zu unterstützen. Sie ist in erster Linie eine Entgeltersatzleistung. Die Elterngeldzahlung geht über die Zeit des Mutterschutzes hinaus.
Das Elterngeld kann grundsätzlich sowohl dem Vater als auch der Mutter gewährt werden. Die Auszahlungsdauer beträgt pro Elternteil mindestens zwei aber höchstens zwölf Monate. Insgesamt erfolgt die Elterngeldzahlung jedoch maximal für 14 Monate.
Alleinerziehende Personen können für 14 Monate Leistungen beziehen. Das Elterngeld erfolgt bei der zuständigen Elterngeldstelle. Die Beantragung ist bis zu drei Monaten rückwirkend möglich.
Beschäftigungsverbot
Beschäftigungsverbote im Sinne des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sind generelle Schutzfristen von Schwangeren und Müttern vor und nach der Entbindung. Sie regeln auch den Schutz von Schwangeren und Müttern bei bestimmten Arbeitsbedingungen, die schädlich sein können. Es ist das Verbot, einen Arbeitnehmer tatsächlich einzusetzen. Bei Beschäftigungsverboten darf die Schwangere oder Mutter nicht beschäftigt werden und erhält weiter Entgelt oder Mutterschaftsgeld. Grundsätzlich umfasst dies die letzten sechs Wochen vor der Entbindung und den Zeitraum von sechs bis acht Wochen nach der Entbindung.
Es kann jedoch auch Sondersituationen geben in denen ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden kann. In der Zeit des Beschäftigungsverbotes ist nach Maßgabe des §11 MuSchG der Mutterschutzlohn zu zahlen.
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