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Schritt für Schritt zum Tarifvertrag

Mit­hil­fe eines Tarif­ver­trags kön­nen fle­xi­ble­re Arbeits­zei­ten beschlos­sen wer­den und somit Not­diens­te mit einer gerin­ge­ren Anzahl an Tierärzt:innen durch­ge­führt wer­den, als dies bis­her unter Ein­hal­tung des Arbeits­zeit­ge­set­zes mög­lich ist. Eben­falls im Ver­trag gere­gelt wird ein ange­mes­se­ner Aus­gleich für die Arbeitnehmer:innen.

Inhalt

Togg­le
  • Vor­tei­le für Arbeit­ge­ben­de 
  • Schritt 1 Grün­dung eines Arbeit­ge­ben­denver­ban­des
  • Schritt 2 Kon­takt mit Arbeit­neh­men­den­ver­band auf­neh­men
  • Schritt 3 Son­die­rungs­ge­sprä­che 
  • Schritt 4 Unter­zeich­nung des Tarif­ver­trags

Vorteile für Arbeitgebende 

  • Not­dienst benö­tigt durch län­ge­re Schich­ten weni­ger Per­so­nal
  • Zufrie­de­ne Mitarbeiter:innen, die der Praxis/Klinik lan­ge erhal­ten blei­ben
  • Kei­ne stän­di­gen Gehalts­ver­hand­lun­gen
  • Kal­ku­la­ti­on der Per­so­nal­kos­ten über einen län­ge­ren Zeit­raum mög­lich

Schritt 1 Gründung eines Arbeitgebendenverbandes

Um einen Tarif­ver­trag für meh­re­re Ein­hei­ten abschlie­ßen zu kön­nen, müs­sen sich die­se Ein­hei­ten zu einem Arbeit­ge­ben­denver­band zusam­men­schlie­ßen. Ver­tre­ten Sie bereits meh­re­re Arbeitgeber:innen in einem Ver­bund oder Zusam­men­schluss, sind ein tier­ärzt­li­ches Unter­neh­men oder ken­nen ande­re Arbeitgeber:innen, die Inter­es­se haben, die Vor­tei­le eines Tarif­ver­tra­ges in Anspruch zu neh­men? 

Dann heißt es nun: Kon­takt auf­neh­men, sich abstim­men und — falls noch nicht als Ver­bund orga­ni­siert — gemein­sam einen Ver­band (Ver­ein) grün­den. Sobald die­ser ein­ge­tra­gen ist, geht es wei­ter mit dem nächs­ten Schritt. Hil­fe zur Grün­dung gibt es im Netz, z.B. unter fol­gen­dem Link. 

Übri­gens: Auch ein­zel­ne Arbeitgeber:innen kön­nen einen Tarif­ver­trag mit dem BaT abschlie­ßen. 

Schritt 2 Kontakt mit Arbeitnehmendenverband aufnehmen

Der Bund ange­stell­ter Tier­ärz­te e.V. (BaT) steht als ein­zi­ger rei­ner Arbeit­neh­men­den­ver­band in der deut­schen Tier­me­di­zin für Gesprä­che zur Ver­fü­gung. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung 2019 wur­de als Ver­eins­ziel das Schlie­ßen von Tarif­ver­trä­gen durch die BaT-Mit­glie­der beschlos­sen. 

Mit Unter­stüt­zung des Mar­bur­ger Bunds hat das Gre­mi­um Tarif­ver­trag des BaT im letz­ten Jahr einen Ent­wurf eines ers­ten Tarif­ver­tra­ges für die prak­ti­sche Tier­me­di­zin erar­bei­tet. 

Die Kon­takt­auf­nah­me kann ganz ein­fach per Mail unter info@bundangestelltertieraerzte.de erfol­gen.

Schritt 3 Sondierungsgespräche 

Die poten­ti­el­len Tarifpartner:innen set­zen sich gemein­sam an einen Tisch oder tref­fen sich vir­tu­ell, ler­nen sich ken­nen und bespre­chen die Aus­gangs­si­tua­ti­on. 

In wei­te­ren Ter­mi­nen wer­den alle Posi­tio­nen des Tarif­ver­trags gemein­sam durch­ge­spro­chen und eine zufrie­den­stel­len­de Lösung für bei­de Sei­ten ver­ein­bart.  

Schritt 4 Unterzeichnung des Tarifvertrags

Bei­de Par­tei­en haben sich auf einen Tarif­ver­trag geei­nigt und unter­zeich­nen die­sen. 

Die Ver­ein­ba­run­gen sind — in der Regel und je nach dem ver­ein­bar­ten Datum des Inkraft­tre­tens — sofort nach der geleis­te­ten Unter­schrift gül­tig. Dies ist einer der vie­len Vor­zü­ge, da kei­ne wei­te­re Instanz mit ein­be­zo­gen wer­den muss. Sie gel­ten für alle Arbeitnehmer:innen der Arbeitgeber:innenpartei, die Mit­glied im BaT sind. 


Jetzt Mit­glied wer­den

Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zu den Vor­tei­len eines Tarif­ver­tra­ges sind im Arti­kel “Ein Tarif­ver­trag in der Tier­me­di­zin: Vor­tei­le für Arbeit­ge­ben­de und Arbeit­neh­men­de” zu fin­den.

Kei­ne Zeit? Dann gibt es hier kur­ze und kna­cki­ge Infos zum Ein­stieg im Doku­ment “Tarif­ver­trag: Was muss ich wis­sen?”.

FAQs

Ein Tarif­ver­trag ist ein Ver­trag zwi­schen Arbeit­ge­ben­den und Gewerk­schaf­ten – das kann ent­we­der ein ein­zel­ner Arbeit­ge­ben­der sein oder ein Arbeit­ge­ben­denver­band, in dem sich meh­re­re Arbeit­ge­ben­de einer Bran­che zusam­men­ge­schlos­sen haben. Der Tarif­ver­trag regelt die Rech­te und Pflich­ten von Arbeit­neh­men­den und Arbeit­ge­ben­den. Quel­le: Deut­scher Gewerk­schafts­bund
Durch kla­re Rege­lun­gen wer­den regel­mä­ßi­ge, indi­vi­du­el­le Gehalts­ver­hand­lun­gen mit jedem ein­zel­nen Arbeit­neh­men­den über­flüs­sig. Außer­dem kann die Arbeits­zu­frie­den­heit durch eine gleich­be­rech­tig­te Behand­lung aller Mit­ar­bei­ten­den stei­gen und so die Chan­ce auf einen lang­fris­ti­ge Bin­dung an den Arbeits­platz erhö­hen.
Ein Tarif­ver­trag gilt für die Tarif­ver­trags­par­tei­en. Das sind die Mit­glie­der des Arbeit­ge­ben­denver­ban­des, beim Haus­ta­rif­ver­trag das Ein­zel­un­ter­neh­men und die Tierärzt:innen, die BaT-Mit­glied sind. Die­se Arbeitnehmer:innen haben einen Anspruch auf die Tarif­be­din­gun­gen, die ihre Arbeitnehmer:innenvertretung für sie durch­ge­setzt hat. Quel­le: Deut­scher Gewerk­schafts­bund
Durch einen Tarif­ver­trag kön­nen bestimm­te Aus­nah­men vom Arbeits­zeit­ge­setz ver­ein­bart wer­den, wie bei­spiels­wei­se eine Ver­län­ge­rung der Arbeits­zeit über acht Stun­den, wenn in die Arbeits­zeit regel­mä­ßig und in erheb­li­chem Umfang Bereit­schafts­dienst fällt und durch beson­de­re Rege­lun­gen sicher­ge­stellt wird, dass die Gesund­heit der Arbeitnehmer:innen nicht gefähr­det wird. Dies ergibt sich aus §7 des Arbeits­zeit­ge­set­zes.
Nein, denn es gilt die Tarif­au­to­no­mie, deren recht­li­che Grund­la­ge, die Ver­ei­ni­gungs­frei­heit, im Grund­ge­setz (Art. 9 Abs. 3 GG) ver­an­kert ist. Um einen Tarif­ver­trag abzu­schlie­ßen, müs­sen sich ledig­lich die Tarif­ver­trags­par­tei­en einig sein. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les kann einen Tarif­ver­trag unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 5 Abs. 1 TVG aber für all­ge­mein­ver­bind­lich erklä­ren.” Quel­le: Grund­ge­setz, Tarif­ver­trags­ge­setz

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