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Mythen rund um den Tarifvertrag

Die Not­dienst­ver­sor­gung in der Tier­me­di­zin steckt in der Kri­se. Der Bund ange­stell­ter Tier­ärz­te e.V. setzt sich für die Ein­füh­rung von Tarif­ver­trä­gen ein, die Abwei­chun­gen vom Arbeits­zeit­ge­setz für ange­stell­te Tierärzt:innen erlau­ben, und die Fixie­rung von kla­ren Rege­lun­gen (z.B. zu fai­ren Gehäl­tern, Zuschüs­sen, Urlaubs­ta­gen) und Arbeits­be­din­gun­gen ermög­li­chen. Eini­ge Mythen, die sich hart­nä­ckig zum The­ma Tarif­ver­trag hal­ten, wer­den in die­sem Arti­kel auf­ge­klärt.

Inhalt

Togg­le
  • Ein Tarif­ver­trag nützt nur den Ange­stell­ten
  • Wenn ein Tarif­ver­trag abge­schlos­sen wird, gilt er auto­ma­tisch für die gesam­te Tier­me­di­zin, also alle Kli­ni­ken und Pra­xen – das ist für unse­re hete­ro­ge­nen Pra­xis­struk­tu­ren unrea­lis­tisch. 
  • Die Ange­stell­ten wer­den dann andau­ernd strei­ken
  • Ein TV ist total starr, wir brau­chen Fle­xi­bi­li­tät in den Arbeits­zei­ten
  • Der Tarif­ver­trag und damit die Aus­nah­men vom Arbeits­zeit­ge­setz gel­ten doch sowie­so nur für die paar Ange­stell­ten, die Mit­glied im BaT sind- wie soll man denn da einen ver­nünf­ti­gen Dienst­plan schrei­ben?
  • Die­se hohen Gehäl­ter kön­nen sich Arbeit­ge­ben­de doch gar nicht leis­ten und die Anfän­ger kön­nen ja noch nichts!
  • Mei­nen gut aus­ge­bil­de­ten Oberärzt:innen rei­chen die Gehäl­ter in der BaT-Tabel­le nicht–  kann man Ange­stell­ten mehr bezah­len, als im TV steht, um sie lang­fris­tig zu bin­den?            

Ein Tarifvertrag nützt nur den Angestellten

Das ist nicht kor­rekt! Ein Tarif­ver­trag nützt bei­den Sei­ten – die AG-Sei­te kann wegen des fest­ge­leg­ten Tabel­len­ent­gelts genau kal­ku­lie­ren, wel­che finan­zi­el­len Auf­wen­dun­gen für das Per­so­nal benö­tigt wer­den. Außer­dem kann der Not­dienst mit län­ge­ren Schich­ten, kür­ze­ren Ruhe­zei­ten und somit weni­ger Per­so­nal geplant wer­den. Für bei­de Sei­ten ent­fal­len zeit­in­ten­si­ve, unbe­lieb­te Gehalts­ver­hand­lun­gen. Die Ange­stell­ten wis­sen eben­falls genau, wel­ches Gehalt sie in wel­chem Berufs­jahr ver­die­nen wer­den und wel­che Zuschlä­ge sie für ihre Not­dien­st­ein­sät­ze erhal­ten.

Wenn ein Tarifvertrag abgeschlossen wird, gilt er automatisch für die gesamte Tiermedizin, also alle Kliniken und Praxen – das ist für unsere heterogenen Praxisstrukturen unrealistisch. 

Das stimmt so nicht! Ein Tarif­ver­trag gilt nur für die Ein­hei­ten, deren Inhaber:innen Mit­glied des tarif­schlie­ßen­den AG-Ver­ban­des sind, für ein­zel­ne tarif­ge­bun­de­ne Arbeit­ge­ber sowie grund­sätz­lich für Mit­glie­der des BaT. Wenn z.B. meh­re­re Klein­tier­kli­ni­ken fest­stel­len, dass die Rege­lun­gen des Arbeits­zeit­ge­set­zes für eine sinn­vol­le (Not-)Dienstplanung zu starr sind und län­ge­re Schich­ten und/oder kür­ze­re Ruhe­zei­ten prak­tisch wären – dann kön­nen die­se AG einen Ver­band grün­den und mit dem BaT einen TV abschlie­ßen, der genau das ermög­licht. Die Vor­tei­le betref­fen dann die tarif­ge­bun­de­nen Mit­glie­der bei­der Sei­ten, somit macht es Sinn, dass dann auch alle Arbeit­neh­men­den Mit­glied im Bund ange­stell­ter Tier­ärz­te e.V. wer­den.

Die Angestellten werden dann andauernd streiken

Natür­lich nicht! Ein Streik ist das aller­letz­te Mit­tel, um uner­füll­te For­de­run­gen der Arbeit­neh­men­den durch­zu­set­zen. Einen Streik zu orga­ni­sie­ren, kos­tet viel Ener­gie und Zeit. Vor einem Streik ste­hen vie­le Ver­hand­lun­gen, die auf Augen­hö­he geführt wer­den.

Ein TV ist total starr, wir brauchen Flexibilität in den Arbeitszeiten

Ein Tarif­ver­trag ermög­licht genau das: eine Fle­xi­bi­li­sie­rung der Arbeits­zeit! Das Arbeits­zeit­ge­setz ist starr, weil eine Arbeits­schicht höchs­tens 10 Stun­den lang sein und die Ruhe­zeit von 11 Stun­den nicht unter­schrit­ten wer­den darf. In einem Tarif­ver­trag kön­nen 12- oder 13-Stun­den-Schich­ten ermög­licht wer­den, 24-stün­di­ge Bereit­schafts­diens­te oder 48-stün­di­ge Ruf­be­reit­schaf­ten. Und das sind nur drei Bei­spie­le für die Mög­lich­kei­ten, die ein TV bie­tet! Und noch ein Vor­teil — ein Tarif­ver­trag gilt ab dem Zeit­punkt der Unter­zeich­nung, eine Vor­la­ge beim Gesetz­ge­ber oder Ähn­li­ches ist nicht nötig. Eine Geset­zes­än­de­rung zur Fle­xi­bi­li­sie­rung des Arbeits­zeit­ge­set­zes, wie sie wie­der­holt vom bpt gefor­dert wird, kann sehr lan­ge dau­ern und wird von der aktu­el­len Regie­rung abge­lehnt.

Der Tarifvertrag und damit die Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz gelten doch sowieso nur für die paar Angestellten, die Mitglied im BaT sind- wie soll man denn da einen vernünftigen Dienstplan schreiben?

Es ist rich­tig, dass der abge­schlos­se­ne Tarif­ver­trag grund­sätz­lich für die Mit­glie­der der tarif­schlie­ßen­den Par­tei­en gilt. Des­halb ist eine Mit­glied­schaft der ange­stell­ten Tierärzt:innen im BaT schon jetzt  sinn­voll, um dann von den Vor­tei­len des Tarif­ver­trags pro­fi­tie­ren zu kön­nen.  

Jetzt Mit­glied wer­den

Diese hohen Gehälter können sich Arbeitgebende doch gar nicht leisten und die Anfänger können ja noch nichts!

Die neue GOT ermög­licht genau das: ange­mes­se­ne Gehäl­ter für Akademiker:innen, die einen der anspruchs­volls­ten Stu­di­en­gän­ge in Deutsch­land absol­viert haben. Bei Aus­schöp­fung der Abrech­nungs­mög­lich­kei­ten, vor allem im Not­dienst, kön­nen die­se Gehäl­ter gene­riert wer­den – das ist drin­gend nötig, um dem Fach­kräf­te­man­gel ent­ge­gen­zu­wir­ken! Aktu­ell emp­fiehlt der bpt ein Ein­stiegs­ge­halt von 3500€, der BaT von 3710€ brut­to pro Monat (für eine 40-Stun­den-Woche).  

Meinen gut ausgebildeten Oberärzt:innen reichen die Gehälter in der BaT-Tabelle nicht–  kann man Angestellten mehr bezahlen, als im TV steht, um sie langfristig zu binden?            

Außer­ta­rif­li­che (AT) Rege­lun­gen sind immer mög­lich, wie z.B. ein höhe­res Gehalt, Leis­tun­gen zur betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge, steu­er­freie Sach­leis­tun­gen (z.B. Zuschüs­se zur Kin­der­be­treu­ung oder Tank­gut­schei­ne) oder eine Umsatz­be­tei­li­gung.



Wir haben ihr Inter­es­se geweckt? Hier gibt es noch mehr Arti­kel zum The­ma Tarif­ver­trag:

Kei­ne Aus­nah­me für die Tier­me­di­zin im aktu­el­len Ent­wurf zur Ände­rung des Arbeits­zeit­ge­set­zes

Schritt für Schritt zum Tarif­ver­trag

Ein Tarif­ver­trag in der Tier­me­di­zin — Vor­tei­le für Arbeit­ge­ben­de und Arbeit­neh­men­de

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Dann mel­den Sie sich ger­ne bei uns, um mit uns gemein­sam die Zukunft der Tier­me­di­zin zu gestal­ten.

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