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Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes für schwangere Tierärztinnen

Ange­stell­te Tier­ärz­tin und schwan­ger – darf ich noch arbei­ten?

Vie­le Tier­ärz­tin­nen, die in Pra­xen oder Kli­ni­ken ange­stellt sind, wer­den qua­si über Nacht mit einem Beschäf­ti­gungs­ver­bot kon­fron­tiert, wenn sie ihre Schwan­ger­schaft bekannt geben. Der Schutz des unge­bo­re­nen Kin­des steht im Vor­der­grund und die wer­den­de Mut­ter steht unter der Obhut des Mut­ter­schutz­ge­set­zes. Doch was genau macht den Arbeits­platz in der Tier­me­di­zin angeb­lich so unver­ein­bar? Und muss wirk­lich jede schwan­ge­re Frau in der Tier­arzt­pra­xis sofort auf­hö­ren zu arbei­ten?

Inhalt

Togg­le
  • Die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung – Pflicht der Arbeit­ge­ben­den
  • Wel­ches ist nun das kor­rek­te Vor­ge­hen, wenn ich als ange­stell­te Tier­ärz­tin mei­ne Schwan­ger­schaft mei­nen Vor­ge­setz­ten gegen­über bekannt gege­ben habe?
  • Arten des Beschäf­ti­gungs­ver­bo­tes
  • Zusam­men­fas­send gesagt…
  • Wo erhal­te ich wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen?

Die Gefährdungsbeurteilung – Pflicht der Arbeitgebenden

Ange­stell­te Tierärzt:innen kom­men oft erst mit Ein­tritt einer Schwan­ger­schaft mit dem Begriff „Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung“ in Kon­takt. Dabei gilt ganz all­ge­mein, dass Arbeit­ge­ben­de die Arbeits­um­ge­bung ihrer Ange­stell­ten regel­mä­ßig bewer­ten und beur­tei­len müs­sen.

Oft liegt in tier­ärzt­li­chen Betrie­ben kei­ne detail­lier­te Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung vor, weil die Inhaber:innen von ihrer Pflicht schlicht und ergrei­fend nicht wis­sen oder sich nicht die Mühe machen, eine sol­che zu erstel­len. Die­se ist aber gesetz­lich vor­ge­schrie­ben und gilt ganz unab­hän­gig von Schwan­ger­schaft und Still­zeit. §5 des Arbeits­schutz­ge­set­zes sieht vor, dass  jeder Betrieb, der Ange­stell­te beschäf­tigt, eine grund­sätz­li­che Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung des Arbeits­plat­zes durch­führt. Die­se umfasst in der Tier­me­di­zin mög­li­che Ver­let­zun­gen, den Umgang mit Gefahr­stof­fen, Gefähr­dun­gen durch Rönt­gen­strah­lung, Vor­sichts­maß­nah­men bei der Unter­su­chung und Behand­lung von Tie­ren und vie­les mehr.

Die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung, die man sich wie eine Art Check­lis­te, auf den Betrieb ange­passt, vor­stel­len kann, soll­te stan­dard­mä­ßig parat lie­gen.

Welches ist nun das korrekte Vorgehen, wenn ich als angestellte Tierärztin meine Schwangerschaft meinen Vorgesetzten gegenüber bekannt gegeben habe?

Zunächst ein­mal ist der Arbeit­ge­ben­de ver­pflich­tet, die Schwan­ger­schaft sei­ner Arbeit­neh­me­rin dem zustän­di­gen Gewer­be­auf­sichts­amt oder dem Betriebs­arzt zu mel­den. Auch eine Mel­dung an die Kran­ken­kas­se erfolgt. Es wird nun nicht auto­ma­tisch ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot erteilt, aber es muss unver­züg­lich eine Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung des Arbeits­plat­zes durch den/die Arbeitgeber:in (evtl. unter Ein­be­zug der Schwan­ge­ren) erfol­gen. Dies geschieht, indem die Check­lis­te bespro­chen und fest­ge­legt wird, wel­che Tätig­kei­ten die Schwan­ge­re nicht mehr aus­üben darf und wel­che Schutz­maß­nah­men ab sofort erfor­der­lich sind. Damit das Mut­ter­schutz­ge­setz mit all die­sen Maß­nah­men greift, muss die Schwan­ger­schaft natür­lich bekannt sein.

In die­sem Schritt wird klar, dass im tier­ärzt­li­chen Pra­xis­um­feld durch Infek­ti­ons­er­re­ger, Medi­ka­men­te, Sprit­zen, Rönt­gen, die Tie­re selbst usw. eben deut­lich mehr Gefah­ren für das unge­bo­re­ne Kind und die wer­den­de Mut­ter lau­ern, als bei­spiels­wei­se an einem rei­nen Büro-Arbeits­platz.

Arten des Beschäftigungsverbotes

Mit­un­ter erge­ben sich nach Durch­füh­rung der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung so gro­ße Ein­schrän­kun­gen bei den Ein­satz­mög­lich­kei­ten der wer­den­den Mut­ter, dass Inhaber:innen ein betrieb­li­ches Beschäf­ti­gungs­ver­bot ertei­len. In die­sem Fal­le erhält die wer­den­de Mut­ter wei­ter­hin ihr vol­les Gehalt, die Arbeit­ge­ben­den kön­nen sich die Kos­ten voll­stän­dig von der Kran­ken­kas­se erset­zen las­sen. Gera­de in grö­ße­ren Pra­xen oder Kli­ni­ken kann es aber auch Mög­lich­kei­ten geben, schwan­ge­re Kol­le­gin­nen bis zum Ein­tritt in den Mut­ter­schutz sicher und sinn­brin­gend wei­ter zu beschäf­ti­gen und damit im Team zu hal­ten.

Hat der/die Arbeitgeber:in die erfor­der­li­chen Schutz­maß­nah­men (noch) nicht voll­stän­dig umge­setzt, darf er oder sie die Schwan­ge­re nicht beschäf­ti­gen. Hier ist — wenn nötig — zur Klä­rung der Kon­takt zu Auf­sichts­be­hör­de oder Frauenarzt/ärztin emp­feh­lens­wert, um ein vor­läu­fi­ges Beschäf­ti­gungs­ver­bot zu erwir­ken.

Wäh­rend einer Schwan­ger­schaft kön­nen natür­lich auch medi­zi­ni­sche Grün­de kurz­fris­ti­ge Anpas­sun­gen erfor­der­lich machen. In sol­chen Fäl­len kann jeder­zeit ein ärzt­li­ches Beschäf­ti­gungs­ver­bot durch Ärzt:innen (nicht nur Gynäkolog:innen) aus­ge­spro­chen wer­den. Mög­lich sind hier auch Teil-Beschäf­ti­gungs­ver­bo­te, die zeit­li­che Ein­schrän­kun­gen oder das Ver­bot bestimm­ter Tätig­kei­ten bewir­ken. Arbeit­ge­ben­de dür­fen Schwan­ge­re dann ent­spre­chend der Anga­ben nicht wei­ter­be­schäf­ti­gen.

Zusammenfassend gesagt…

… muss es also nicht zwangs­läu­fig sein, dass schwan­ge­re Tier­ärz­tin­nen von heu­te auf mor­gen nicht mehr arbei­ten dür­fen. Vor­aus­set­zung für eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung bis zum Ein­tritt in den Mut­ter­schutz ist aber immer die Ein­hal­tung des Mut­ter­schutz­ge­set­zes. Die Wei­ter­be­schäf­ti­gung einer schwan­ge­ren Kol­le­gin darf nur erfol­gen, wenn eine Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung durch­ge­führt, erfor­der­li­che Schutz­maß­nah­men am indi­vi­du­el­len Arbeits­platz umge­setzt wur­den und kei­ne medi­zi­ni­schen Grün­de dage­gen­spre­chen.

Wo erhalte ich weiterführende Informationen?

In wel­chen Schrit­ten eine Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung kor­rekt durch­ge­führt und erstellt wird, ist aus­führ­lich auf der Web­sei­te der Berufs­ge­nos­sen­schaft (BGW) nach­zu­le­sen:

Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung — bgw-online

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft hat mitt­ler­wei­le einen aus­führ­li­chen Leit­fa­den spe­zi­ell für die Tier­me­di­zin erar­bei­tet, auf den auch die Bun­des­tier­ärz­te­kam­mer ver­weist:

Leit­fa­den und Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung für die Tier­me­di­zin

Eine knap­pe Zusam­men­fas­sung der Vor­ge­hens­wei­se bei Bekannt­ga­be einer Schwan­ger­schaft hat die Bun­des­tier­ärz­te­kam­mer auf Ihrer Web­sei­te:

Merk­blatt Schwan­ge­re in der tier­me­di­zi­ni­schen Pra­xis

Einen aus­führ­li­chen Leit­fa­den zum Mut­ter­schutz stellt das Bun­des­fa­mi­li­en­mi­nis­te­ri­um bereit:

Leit­fa­den zum Mut­ter­schutz (bmfsfj.de)

Mehr zu den The­men Schwan­ger­schaft, Still­zeit und Beschäf­ti­gungs­ver­bot gibt es für unse­re Mit­glie­der im inter­nen Bereich.

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