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Schwangerschaft- Definitionen

Im Rah­men einer Schwan­ger­schaft begeg­nen einem diver­se neue Begriff­lich­kei­ten, die wir im Rah­men die­ses Bei­tra­ges näher defi­nie­ren und erklä­ren möch­ten.

 

Mutterschutz

Der Mut­ter­schutz dient zum Schutz von Schwan­ge­ren und Müt­tern und umfasst eine Rei­he von gesetz­li­chen Rege­lun­gen. Dar­un­ter fal­len ein befris­te­tes Beschäf­ti­gungs­ver­bot vor und nach der Ent­bin­dung, ein beson­de­rer Kün­di­gungs­schutz für Müt­ter sowie Ent­gel­tersatz­leis­tun­gen wäh­rend des Arbeits­ver­bo­tes (Mut­ter­schafts­geld) und dar­über hin­aus (Eltern­geld).

Elternzeit

Die Eltern­zeit ist ein Zeit­raum der unent­geld­li­chen Frei­stel­lung nach der Geburt eines Kin­des vom Arbeits­platz. Den Anspruch auf Eltern­zeit hat jeder Arbeit­neh­mer. Jedoch muss die­ser mit dem Kind dau­er­haft räum­lich zusam­men­le­ben und eine häus­li­che Gemein­schaft bil­den. Es besteht auch die Mög­lich­keit, dass bei­de Eltern­tei­le gemein­sam die Eltern­zeit neh­men. Die Eltern­zeit umfasst höchs­tens drei Jah­re und beginnt frü­hes­tens mit der Geburt des Kin­des. Die gesam­te Eltern­zeit darf in höchs­tens zwei unter­bro­che­ne Abschnit­te auf­ge­teilt wer­den. Wäh­rend der Eltern­zeit besteht für den Arbeit­neh­mer ein beson­de­rer Kün­di­gungs­schutz nach §18 BEEG. Die Eltern­zeit ist im Bundes­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz (BEEG) gere­gelt. Die Eltern­zeit hieß bis 2007 Erzie­hungs­ur­laub.

Elterngeld

Das Eltern­geld ist eine Trans­fer­zah­lung des Staa­tes für Fami­li­en mit klei­nen Kin­dern um deren Lebens­grund­la­ge zu sichern und zu unter­stüt­zen. Sie ist in ers­ter Linie eine Ent­gel­tersatz­leis­tung. Die Eltern­geld­zah­lung geht über die Zeit des Mut­ter­schut­zes hin­aus.

Das Eltern­geld kann grund­sätz­lich sowohl dem Vater als auch der Mut­ter gewährt wer­den. Die Aus­zah­lungs­dau­er beträgt pro Eltern­teil min­des­tens zwei aber höchs­tens zwölf Mona­te. Ins­ge­samt erfolgt die Eltern­geld­zah­lung jedoch maxi­mal für 14 Mona­te.
Allein­er­zie­hen­de Per­so­nen kön­nen für 14 Mona­te Leis­tun­gen bezie­hen. Das Eltern­geld erfolgt bei der zustän­di­gen Eltern­geld­stel­le. Die Bean­tra­gung ist bis zu drei Mona­ten rück­wir­kend mög­lich.

Beschäftigungsverbot

Beschäf­ti­gungs­ver­bo­te im Sin­ne des Mut­ter­schutz­ge­set­zes (MuSchG) sind gene­rel­le Schutz­fris­ten von Schwan­ge­ren und Müt­tern vor und nach der Ent­bin­dung. Sie regeln auch den Schutz von Schwan­ge­ren und Müt­tern bei bestimm­ten Arbeits­be­din­gun­gen, die schäd­lich sein kön­nen. Es ist das Ver­bot, einen Arbeit­neh­mer tat­säch­lich ein­zu­set­zen. Bei Beschäf­ti­gungs­ver­bo­ten darf die Schwan­ge­re oder Mut­ter nicht beschäf­tigt wer­den und erhält wei­ter Ent­gelt oder Mut­ter­schafts­geld. Grund­sätz­lich umfasst dies die letz­ten sechs Wochen vor der Ent­bin­dung und den Zeit­raum von sechs bis acht Wochen nach der Ent­bin­dung.
Es kann jedoch auch Son­der­si­tua­tio­nen geben in denen ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot aus­ge­spro­chen wer­den kann. In der Zeit des Beschäf­ti­gungs­ver­bo­tes ist nach Maß­ga­be des § 11 MuSchG der Mut­ter­schutz­lohn zu zah­len.

 

Wei­te­re inter­es­san­te Bei­trä­ge zu die­sem The­ma:

Schwan­ger­schaft und Eltern­sein

Beschäf­ti­gungs­ver­bo­te in Schwan­ger­schaft und Still­zeit

 

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